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{'item': 'LVwG-2014/42/3204-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/42/3204-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA GmbH, *Adresse*, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.10.2014, Zahl xxx***, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben, und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Z, Adresse1, hat.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben, und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Z, Adresse1, hat.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde Folgendes verfügt: „BESCHEID Der Landeshauptmann von Tirol als zur Durchführung des Reklamationsverfahren gemäß § 17 Abs 1 Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992, idF BGBl I Nr 161/2013, berufene Behörde, entscheidet über den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 22.05.2014, betreffend Frau AA wie folgt:Der Landeshauptmann von Tirol als zur Durchführung des Reklamationsverfahren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, berufene Behörde, entscheidet über den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 22.05.2014, betreffend Frau AA wie folgt: SPRUCH 1) Dem Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wird stattgegeben und der Hauptwohnsitz von Frau AA, geb am xx.xx.xxxx in Y, aufgehoben. 2) Der Betroffenen wird gemäß § 17 Abs 4 Meldegesetz aufgetragen, binnen einem Monat bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen.“Der Betroffenen wird gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Meldegesetz aufgetragen, binnen einem Monat bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen.“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie der Kanzlei RA GmbH Vollmacht erteilt hat und beruft sich diese auf die erteilte Vollmacht gem. § 8 RAO.„In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie der Kanzlei RA GmbH Vollmacht erteilt hat und beruft sich diese auf die erteilte Vollmacht gem. Paragraph 8, RAO. Es wird sohin der A N T R A G gestellt, die Vollmachtsbekanntgabe zur Kenntnis zu nehmen, Ladungen, Zustellungen und Verfügungen u.ä.m. zu Händen der umseits ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin vorzunehmen. II.römisch zwei. Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom
  5. Oktober 2014, zugestellt via E-Mail am
  6. Oktober 2014, erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener vierwöchiger Frist die nachfolgende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu näher aus wie folgt:
  7. Sachverhalt: Die am xx.xx.xxxx in Y geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit
  8. Mai 2013 an der Adresse Z, Adresse1, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und seit demselben Tag an der Adresse Y, Adresse2, einen Nebenwohnsitz hat (dieser Wohnsitz war zuvor als Hauptwohnsitz gemeldet). Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit einer Ordination an Y, Adresse3, wobei in dieser Ordination neben der Beschwerdeführerin auch zwei bis drei Psychologinnen sowie weitere Fachärzte/innen für Psychiatrie tätig sind. Dadurch ist es der Beschwerdeführerin möglich, die Ordination in der Zeit von 8:00 bis 20:00 offen zu halten, ohne dass sie selbst während dieses Zeitraumes auch selber dauerhaft anwesend ist, sondern nur zu den für sie mit Patienten vereinbarten Terminen. Darüber hinaus ist sie gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Neurologie, Psychiatrie sowie psychotherapeutische Medizin. Diese gutachterliche Tätigkeit übt die Beschwerdeführerin dabei auch in Westösterreich aus, wobei Sie zu diesem Zweck an der Adresse Z, Adresse1, eine von ihr alleine betrieben Wohnsitzordination mit Schwerpunkt „gutachterliche Tätigkeit" betreibt. Die Beschwerdeführerin wird derzeit vom Bezirksgericht Z sowie anderen Gerichten im Westen Österreichs mit der Erstellung entsprechender Gutachten beauftragt und erstattet pro Jahr zwischen 60 und 70 Gutachten vorwiegend in Sachwalterschaftsangelegenheiten. Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn DI Dr. BB, der seinen Hauptwohnsitz ebenfalls an der Adresse Z, Adresse1, hat, verheiratet. Beide gemeinsam haben einen Sohn, CC, geboren am xx.xx.xxxx, der in Y arbeitet und dessen Hauptwohnsitz aus eben diesem Grund in Y ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im diplomatischen Dienst als Leiter der Division MN der OECD tätig, wobei sein Arbeitsplatz in X ist. Auch gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde ein Reklamationsverfahren gemäß § 17 MeldeG 1991 auf Antrags des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z (ebenfalls mit Datum vom
  9. Mai 2014) eingeleitet. Auch das gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin geführte Verfahren wurde abschlägig entschieden, wobei am
  10. November 2014 von Herrn DI Dr. BB Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben wurde.Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn DI Dr. BB, der seinen Hauptwohnsitz ebenfalls an der Adresse Z, Adresse1, hat, verheiratet. Beide gemeinsam haben einen Sohn, CC, geboren am xx.xx.xxxx, der in Y arbeitet und dessen Hauptwohnsitz aus eben diesem Grund in Y ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im diplomatischen Dienst als Leiter der Division MN der OECD tätig, wobei sein Arbeitsplatz in römisch zehn ist. Auch gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde ein Reklamationsverfahren gemäß Paragraph 17, MeldeG 1991 auf Antrags des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z (ebenfalls mit Datum vom
  11. Mai 2014) eingeleitet. Auch das gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin geführte Verfahren wurde abschlägig entschieden, wobei am
  12. November 2014 von Herrn DI Dr. BB Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben wurde. Beweis: im Akt erliegender Auszug aus dem Zentralen Melderegister; im Akt erliegende Wohnsitzerklärung der Beschwerdeführerin; unter einem vorgelegte Auszug der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr erstatteten Gutachten; Beilage ./I Ausdruck aus der Homepage der Beschwerdeführerin, Beilage ./2 Auszug aus der Sachverständigenliste http://www.sdgliste.justiz.gv.at, Beilage ./3 Einvernahme des DI Dr. BB p.A. der Beschwerdeführerin als Zeuge; Akt xxx*** des Amtes der Tiroler Landesregierung, dessen Beischaffung beantragt wird; PV der Beschwerdeführerin; wBv. Aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom
  13. Mai 2014 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Reklamationsverfahren gemäß § 17 MeldeG 1991 eingeleitet, wobei sich der Bürgermeister im Wesentlichen darauf berufen hat, dass die in der Wohnsitzerklärung angegebene Aufenthaltsdauer von 100 Tagen pro Jahr in Z im Rahmen von Meldekontrollen durch die PI Z nicht bestätigt werden konnte sowie, dass die Beschwerdeführerin ihre Arztpraxis in Y und auch einen Wohnsitz in Y habe. Aufgrund des Antrags wurde letztlich der angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem dem Antrag stattgegeben und der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Z aufgehoben wurde. Die belangte Behörde begründet dies unter anderem damit, dass es denkunmöglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin sich 100 Tage im Jahr (3 Monate) in Z aufhalte, wenn man ihre selbstständige Tätigkeit in Y und die damit verbundenen Verpflichtungen beachte. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen von 8 bis 10 Meldekontrollen im Jahr 2013 (!) angetroffen werden können. Auch sei der Behauptung, die Beschwerdeführerin unterhalte eine Wohnsitzordination an besagter Adresse in Z keine Bedeutung beigemessen werden, da in der Wohnung bei rationaler Betrachtungsweise keine Ordination betrieben werden könne. Auch habe sich nicht bewahrheitet, dass die Beschwerdeführerin in öffentlichen oder privaten Körperschaften Funktionen bekleide. Insofern werde an der Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin angegebenen Tatsachen gezweifelt, sodass ein Lebensmittelpunkt in Z nicht vorliege.Aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom
  14. Mai 2014 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Reklamationsverfahren gemäß Paragraph 17, MeldeG 1991 eingeleitet, wobei sich der Bürgermeister im Wesentlichen darauf berufen hat, dass die in der Wohnsitzerklärung angegebene Aufenthaltsdauer von 100 Tagen pro Jahr in Z im Rahmen von Meldekontrollen durch die PI Z nicht bestätigt werden konnte sowie, dass die Beschwerdeführerin ihre Arztpraxis in Y und auch einen Wohnsitz in Y habe. Aufgrund des Antrags wurde letztlich der angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem dem Antrag stattgegeben und der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Z aufgehoben wurde. Die belangte Behörde begründet dies unter anderem damit, dass es denkunmöglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin sich 100 Tage im Jahr (3 Monate) in Z aufhalte, wenn man ihre selbstständige Tätigkeit in Y und die damit verbundenen Verpflichtungen beachte. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen von 8 bis 10 Meldekontrollen im Jahr 2013 (!) angetroffen werden können. Auch sei der Behauptung, die Beschwerdeführerin unterhalte eine Wohnsitzordination an besagter Adresse in Z keine Bedeutung beigemessen werden, da in der Wohnung bei rationaler Betrachtungsweise keine Ordination betrieben werden könne. Auch habe sich nicht bewahrheitet, dass die Beschwerdeführerin in öffentlichen oder privaten Körperschaften Funktionen bekleide. Insofern werde an der Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin angegebenen Tatsachen gezweifelt, sodass ein Lebensmittelpunkt in Z nicht vorliege.
  15. Zulässigkeit: Bei der angefochtenen Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung handelt es sich um einen individuellen Verwaltungsakt, mit dem die belangte Behörde über Rechtsverhältnisse normativ entschieden hat, sodass die Entscheidung als Bescheid zu qualifizieren ist. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am
  16. Oktober 2014 per E-Mail. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ist somit gewahrt. Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm Art. 1 31 Abs. 1 B-VC.Bei der angefochtenen Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung handelt es sich um einen individuellen Verwaltungsakt, mit dem die belangte Behörde über Rechtsverhältnisse normativ entschieden hat, sodass die Entscheidung als Bescheid zu qualifizieren ist. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am
  17. Oktober 2014 per E-Mail. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist somit gewahrt. Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, 31 Absatz eins, B-VC.
  18. Beschwerdegründe: Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid aufgrund unrichtiger Sachverhaltsermittlung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger Anwendung des Meldegesetzes 1991 in ihren Rechten verletzt. Zu den einzelnen Beschwerdegründen wird dazu ausgeführt wie folgt: 3.
  19. Unzutreffende Sachverhaltsermittlung infolge unzutreffender Beweiswürdigung: 3.1.
  20. Weg zum Arbeitsort: Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass es bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich sei, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Wohnsitz in Z aus ihren Arbeitsweg antrete. Dies mag insoweit zutreffend sein, als es sich um den täglichen Weg zur Arbeitsort handelt. Dieser wird selbstverständlich vom Nebenwohnsitz in Y, Adresse2, aus angetreten. Jedoch ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Beschwerdeführerin als sogenannte „Wochenpendlerin" ihren Weg zum Arbeitsort am Anfang der Woche von Z aus antritt, um dort in Ihrer Ordination tätig zu sein sowie am Ende der Woche nach Z zurückkehrt. „Wochenpendler" sind dabei definitionsgemäß solche Personen, die aufgrund der Entfernung ihres Arbeitsortes (hier: Y) von ihrem Wohnort (hier: Z) gezwungen sind während der Woche in der Nähe ihres Arbeitsortes Aufenthalt zu nehmen und primär lediglich an den Wochenenden ihre Freizeit an ihrem Hauptwohnsitz verbringen können. Die Beschwerdeführerin hat daher im Rahmen ihrer Wohnsitzerklärung angegeben ihren Arbeitsweg von Z aus anzutreten, was auch insofern zutreffend ist, als sie als „Wochenpendlerin" zu qualifizieren ist. Darüber hinaus betreibt die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzordination in Z, in deren Rahmen sie vorwiegend Hausbesuche erledigt. Auch in diesen Fällen tritt die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsweg vom Hauptwohnsitz (der gleichzeitig Sitz der Wohnsitzordination ist) aus an (vgl. dazu im Übrigen Punkt 3.1.4).Die Beschwerdeführerin hat daher im Rahmen ihrer Wohnsitzerklärung angegeben ihren Arbeitsweg von Z aus anzutreten, was auch insofern zutreffend ist, als sie als „Wochenpendlerin" zu qualifizieren ist. Darüber hinaus betreibt die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzordination in Z, in deren Rahmen sie vorwiegend Hausbesuche erledigt. Auch in diesen Fällen tritt die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsweg vom Hauptwohnsitz (der gleichzeitig Sitz der Wohnsitzordination ist) aus an vergleiche dazu im Übrigen Punkt 3.1.4). Die noch dazu ein Jahr vor Antragstellung des Bürgermeisters stattgefundenen Kontrollbesuche der PI Z können in diesem Zusammenhang schon deshalb kein taugliches Beweismittel darstellen, da die genauen Daten der Kontrollbesuche sich aus dem Akt nicht ergeben. Festgehalten ist lediglich das die Besuche im Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten (
  21. April bis
  22. Mai 2013) stattgefunden haben. Insbesondere fehlen jegliche Angaben, wann genau (unter der Woche, Abends, etc.) die Kontrollen durchgeführt wurden. Naturgemäß kann man aber einen „Wochenpendler" an seinem Hauptwohnsitz unter der Woche nur schwerlich antreffen, sei es nun am Vormittag, am Nachmittag oder auch am Abend. Die belangte Behörde hätte daher in diesem Zusammenhang entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt, dass die Beschwerdeführerin als „Wochenpendlerin" ihren Weg zum Arbeitsort (Y) am Montag von Z aus antritt, unter der Woche von Y aus, und sie gegen Ende der Woche nach Z zurückkehrt. 3.1.
  23. Kontrollbesuche der Polizei: Die belangte Behörde hält im angefochtenen Bescheid fest, dass acht bis zehn Meldekontrollen im Zeitraum von cirka 1 1/2 Monaten, vom
  24. April 201 3 bis
  25. Mai 2013, nicht erfolgreich waren. Den Meldebesuchen kann im gegenständlichen Verfahren schon deshalb keinerlei Beweiskraft zukommen, da wie bereits ausgeführt nicht festgehalten ist, wann genau die Besuche stattgefunden haben und es sich sohin selbstverständlich der Kenntnis der Beschwerdeführerin entzieht, aus welchem Grund sie sich nicht in der Wohnung in Z befunden hat. Hinzu kommt, dass das Reklamationsverfahren gegenwartsbezogen ist (vgl. VwGH vom 13.9.2002, 2001/05/1187). Bei einer Entscheidung kommt es daher nicht auf in der Vergangenheit liegende Umstände noch auf zukünftige an, sondern nur auf jene Umstände, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz darstellen. Vor diesem Hintergrund haben jedoch die über ein Jahr vor der Antragstellung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z stattgefundenen Kontrollbesuche der PI Z keinerlei Beweiswert mehr, da sie nicht „gegenwartsbezogen" im Sinne der VwGH-Rechtsprechung sondern vielmehr über ein Jahr vor Antragstellung erfolgten.Hinzu kommt, dass das Reklamationsverfahren gegenwartsbezogen ist vergleiche VwGH vom 13.9.2002, 2001/05/1187). Bei einer Entscheidung kommt es daher nicht auf in der Vergangenheit liegende Umstände noch auf zukünftige an, sondern nur auf jene Umstände, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz darstellen. Vor diesem Hintergrund haben jedoch die über ein Jahr vor der Antragstellung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z stattgefundenen Kontrollbesuche der PI Z keinerlei Beweiswert mehr, da sie nicht „gegenwartsbezogen" im Sinne der VwGH-Rechtsprechung sondern vielmehr über ein Jahr vor Antragstellung erfolgten. 3.1.
  26. Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Z: Wenn die belangte Behörde vermeint, dass in Anbetracht der beruflichen Tätigkeit eine Aufenthaltsdauer von 100 Tagen nicht schlüssig sei, bezieht sich die belangte Behörde offenbar auf die Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom
  27. August 2014, wonach die Ordinationszeiten der Beschwerdeführerin Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr wären. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass die grundsätzlichen Öffnungszeiten der Ordination der Beschwerdeführerin, wie unter Punkt
  28. der Beschwerde festgehalten, den Angaben in der Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z entsprechen. Übersehen wird sowohl vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als auch der belangten Behörde dabei jedoch, dass in der Ordination, wie sich auch aus der Homepage ergibt, unter anderem noch zwei bis drei Psychologinnen sowie andere Fachärzte/innen für Psychiatrie tätig sind. Hinzu kommt, dass Termine ausweislich der Homepage nur nach telefonischer Voranmeldung vergeben werden. Eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin während der gesamten Öffnungszeit der Ordination ist daher von vorne herein nicht notwendig und wäre überdies auch mit ihrer belegbaren Tätigkeit als Gerichtssachverständige in Y als auch im Westen Österreichs (insb. beim BG Z) nicht vereinbar. Insofern vermag das vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z aufgeworfene und der belangten Behörde konkludent übernommene Argument, die Öffnungszeiten der Ordination der Beschwerdeführerin sprechen gegen einen regelmäßigen Aufenthalt in Z nicht zu überzeugen und auch keine Begründung zu liefern, warum die Beschwerdeführerin nicht zumindest 100 Tage pro Jahr in Z sein sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber darf in diesem Zusammenhang auch angemerkt werden, dass 100 Tage im Jahr de facto nur die Samstage und Sonntage sind (52 Wochenenden à 2 Tage = 104 Tage). Die Öffnungszeiten der Ordination der Beschwerdeführerin treten der Tatsache nicht entgegen, dass sie sich nur unter der Woche in Y aufhält und am Wochenende gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Z (nicht berücksichtigt sind dabei selbstverständlich Urlaube, Feiertage etc.). Die von der belangten Behörde herangezogenen Begründungen vermögen daher in Wahrheit nicht eine Feststellung dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin 100 Tage im Jahr in Z aufhält, auszuschließen. Die belangte Behörde hätte daher eine entsprechende Feststellung zu treffen gehabt. 3.1.
  29. Eintragung in die Sachverständigenliste: In diesem Zusammenhang ist auch auf das Argument des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin n ich t in der Gerichtssachverständigenliste Tirol eingetragen ist. Dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als Steuerberater und damit Inhaber eines juristischen Abschlusses ist insofern Kenntnis der österreichischen Rechtsordnung dahingehend zu unterstellen, dass ihm bekannt ist, dass jeder Sachverständige österreichweit nur einmal in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen wird und zwar im Sprengel jenes Gerichtes, in dem er seine bzw. ihre erstmalige Zulassung erlangt hat. Eine Umtragung beispielsweise infolge Änderung des Wohnsitzes ist nicht vorgesehen. Insofern kann es auch nicht verwundern, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Gerichtssachverständigenliste für Tirol, sondern vielmehr in jener für Y eingetragen ist, da sie auch dort ihre Prüfung zur gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen abgelegt hat. Die Eintragung der Beschwerdeführerin in Y (LGZ Y) hindert sie jedoch bekannter maßen nicht auch in anderen Gerichtssprengeln bzw. Bundesländern tätig zu sein. Eine Begründung für die Annahme, der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich nicht in Z, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. 3.7.
  30. Wohnsitzordination der Beschwerdeführerin: Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Wohnsitzordination der Beschwerdeführerin an der Adresse Z, Adresse1, nicht bestehe, da in einer zusammen mit dem Ehemann bewohnten Wohnung eine Arztpraxis nicht betrieben werden könne. Eingangs ist vehementestens zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber welcher Behörde auch immer oder in welchem Zusammenhang auch immer falsche Tatsachen vorgespielt hat. Die Beschwerdeführerin ist gerichtlich beeidete Sachverständige und würde ein derartiges Verhalten den Standesregeln widersprechen. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde haben in dem Zusammenhang jedenfalls rufschädigenden Charakter. Inhaltlich ist der Aussage der belangten Behörde dahingehend entgegen zu treten, dass sich aus der Stellungnahm e der Beschwerdeführerin vom
  31. Juli 2014 ergibt, dass diese „als gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige an der Adresse Z, Adresse1, eine Wohnsitzordination mit dem Schwerpunkt .gutachterliche Tätigkeit'". Die Beschwerdeführerin hat daher zu keinem Zeitpunkt angegeben, in Z eine Ordination zu führen, in der sie Patienten in Empfang nimmt. Richtig ist, dass eine solche Ordination in der gegenständlichen Wohnung nicht geführt werden könnte. Die Ordination der Beschwerdeführerin in Z dient lediglich dazu, dass sie von dieser Ordination aus, die notwendigen „Schreibtischarbeiten" im Zusammenhang mit ihrer gutachterlichen Tätigkeit beim Bezirksgericht Z und anderen Gerichten im Westen Österreichs erledigt. Auch ist die Wohnsitzordination der Beschwerdeführerin in Z jener Ort, von dem aus die Beschwerdeführerin die für ihre Tätigkeit notwendigen Hausbesuche bei den Betroffenen erledigt oder auch Gerichtstermine im Zusammenhang mit der Gutachtenserstattung (bspw. Gutachtenserörterung, Teilnahme an Tagsatzung zur Vorbereitung der Gutachten) wahrnimmt. Derzeit wird die Beschwerdeführerin rund 60 bis 70 mal im Jahr vorwiegend vom Bezirksgericht Z mit der Erstellung von Gutachten zumeist in Sachwalterschaftsverfahren beauftragt, wobei dafür in der Regel eine Untersuchung bzw. ein Hausbesuch bei der jeweils betroffenen Person notwendig ist. An diesen Besuch schließt sich die Abfassung des schriftlichen Gutachtens aufgrund des Aktes und der Ergebnisse des Hausbesuches an sowie ist abschließend eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig. Die Beschwerdeführerin ist ob dieser Tätigkeit (inkl. der Wochenenden) bis zu vier Tage pro Woche in Z aufhältig. Es darf in diesem Zusammenhang als unstrittig vorausgesetzt werden, dass die Beschwerdeführerin Hausbesuche und Untersuchungen nicht von ihrem Nebenwohnsitz in Y aus, sondern vielmehr von ihrem Hauptwohnsitz in Z aus durchführt. Insofern ist auch die von der belangten Behörde angezweifelte Angabe der Beschwerdeführerin, ihren Arbeitsweg von Z aus anzutreten, vor dem Licht ihrer gutachterlichen Tätigkeit in und rund um Z zu sehen (vgl. dazu auch schon PunktInsofern ist auch die von der belangten Behörde angezweifelte Angabe der Beschwerdeführerin, ihren Arbeitsweg von Z aus anzutreten, vor dem Licht ihrer gutachterlichen Tätigkeit in und rund um Z zu sehen vergleiche dazu auch schon Punkt 3.1.1.). Die Unterstellungen der belangten Behörde entbehren daher jeglicher Sachverhaltsgrundlage. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin selbst, dass eine Ordination nur in Form einer Wohnsitzordination durchgeführt wird und diese lediglich den Schwerpunkt der gutachterlichen und sohin nicht patientenbetreuenden Tätigkeit hat. Insofern kann es auch nicht verwundern, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnsitzordination in Z n ich t auf der Homepage ihrer Ordination in Y anführt, betreut sie doch von ihrer Wohnsitzordination aus keine Patienten sondern übt lediglich gutachterliche Tätigkeiten aus. 3.1.
  32. Wohnsitz der übrigen Familienmitglieder: Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind, wie im Rahmen dieser Beschwerde sowie der Beschwerde im Reklamationsverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin bereits ausgeführt, sogenannte „Wochenpendler". Sie verbringen daher gemeinsam in Z ihre Freizeit und verlassen ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz um von jeweils anderen Orten aus ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Beschwerdeführerin in Y; Ehegatte der Beschwerdeführerin in X).Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind, wie im Rahmen dieser Beschwerde sowie der Beschwerde im Reklamationsverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin bereits ausgeführt, sogenannte „Wochenpendler". Sie verbringen daher gemeinsam in Z ihre Freizeit und verlassen ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz um von jeweils anderen Orten aus ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Beschwerdeführerin in Y; Ehegatte der Beschwerdeführerin in römisch zehn). Nicht wesentlich ist daher für die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Lebensmittelpunkt in Z hat, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin seine berufliche Tätigkeit in X, W, Z oder an einem anderen Ort ausübt, sondern vielmehr wo beide ihre gemeinsame Freizeit verbringen.Nicht wesentlich ist daher für die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Lebensmittelpunkt in Z hat, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin seine berufliche Tätigkeit in römisch zehn, W, Z oder an einem anderen Ort ausübt, sondern vielmehr wo beide ihre gemeinsame Freizeit verbringen. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang vermeint, dass die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund ihren Hauptwohnsitz in Y haben müsse, so ist dem zu entgegnen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch in Y unter der Woche nicht aufhält, sondern an seinem Arbeitsort in X. Insofern besteht auch in Y der Anknüpfungspunkt der gesellschaftlichen und familiären Beziehungen nicht in der von der belangten Behörde offenbar vorausgesetzten Form.Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang vermeint, dass die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund ihren Hauptwohnsitz in Y haben müsse, so ist dem zu entgegnen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch in Y unter der Woche nicht aufhält, sondern an seinem Arbeitsort in römisch zehn. Insofern besteht auch in Y der Anknüpfungspunkt der gesellschaftlichen und familiären Beziehungen nicht in der von der belangten Behörde offenbar vorausgesetzten Form. 3.1.
  33. Funktion in öffentlichen und privaten Körperschaften: Abgesehen davon, dass die Frage der Ausübung von Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften lediglich eines von mehreren demonstrativ aufgezählten Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 ist, darf an dieser Stelle klarstellend ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften ihre Tätigkeit als Gerichtssachverständige meinte. Insofern handelt es sich hier um einen Verständnisirrtum des Formulars durch die Beschwerdeführerin und nicht um unrichtige Angaben.Abgesehen davon, dass die Frage der Ausübung von Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften lediglich eines von mehreren demonstrativ aufgezählten Kriterien des Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG 1991 ist, darf an dieser Stelle klarstellend ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften ihre Tätigkeit als Gerichtssachverständige meinte. Insofern handelt es sich hier um einen Verständnisirrtum des Formulars durch die Beschwerdeführerin und nicht um unrichtige Angaben. Für sich genommen vermag jedoch auch die Tatsache, dass solche Funktionen, wie sie vom Gesetz verstanden werden, nicht ausgeübt werden, nichts an der Tatsache zu ändern, ob jemand an einem Ort seinen Hauptwohnsitz hat oder nicht. Möchte man davon ausgehen, dass diese Frage von Bedeutung ist, so müsste jeder Person, die nicht Mitglied eines Vereins am Ort des Hauptwohnsitzes ist, der Hauptwohnsitz an diesem Ort entzogen werden. 3.1.
  34. Gesamtbetrachtung: Wie die belangte Behörde richtig festhält, ist bei der Frage, ob es sich bei einem Wohnsitz um einen Hauptwohnsitz handelt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände maßgeblich, wobei dem Parteiengehör besondere Beachtung zu schenken ist. Alle von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wurden von der Behörde wie soeben unter den vorstehenden Punkten dargelegt, mit Scheinbegründungen „widerlegt". Bei richtiger Würdigung der Umstände und des Vorbringens der Beschwerdeführerin vermögen weder die Polizeibesuche (schon mangels Anführung der Daten und auch aufgrund der lange zurückliegenden Zeit) noch die Scheinbegründungen des Bürgermeisters etwas daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann fast die gesamte ihnen zur Verfügung stehende Freizeit (zumeist sohin die Wochenenden) ausschließlich in Z verbringen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch beruflich von ihrem Wohnsitz in Z aus als Sachverständige tätig. Von ihrem Wohn- und Arbeitsort in Z aus pendelt sie als sogenannte „Wochenpendlerin" nach Y, um dort ihrer weiteren Berufstätigkeit sowohl als Sachverständige als auch als Psychiaterin nachzugehen. Entgegenstehende Feststellungen wurden in Wahrheit von der belangten Behörde nicht getroffen. Aufgrund dieser sich aus dem Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin ergebenden Situation liegt jedoch klar auf der Hand, dass es sich beim Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z um ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt handelt, sohin jenen Ort, an dem sie sich niedergelassen hat, um dort ihr Leben gemeinsam mit ihrem Ehemann zu verbringen. 3.
  35. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde verkennt, wie schon unter Punkt 3.
  36. dargelegt, dass Institut des „Wochenpendlers". Darunter ist eine Person zu verstehen, die ob eines entsprechend langen Anfahrtsweges am Ort ihrer Berufstätigkeit ebenso Aufenthalt nimmt und daher den Weg zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort nicht täglich zurücklegt. Eine tägliche Anreise der Beschwerdeführerin von Z nach Y ist dabei schon aufgrund der Entfernung von vornherein ausgeschlossen. Insofern kann es nicht überraschen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor einen weiteren Wohnsitz in Y unterhält. In Wahrheit vermag die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin unter der Woche nicht in Z an ihrem Hauptwohnsitz aufhält, nichts am Vorliegen eines Hauptwohnsitzes ändern. Dass nämlich die Beschwerdeführerin die Wochenenden nicht mit ihrem Ehemann in Z verbringt, wurde nämlich von der belangten Behörde gerade nicht festgestellt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen, dass „Wochenpendler, die eine Unterkunft (Wohnung am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes) als weiteren Wohnsitz nehmen ... damit keinen Hauptwohnsitz begründen." (vgl. VwGH 19.6.2002, GZ 2002/05/0238). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermag daher die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrem Hauptwohnsitz in Z für die Werktage nicht zu rechtfertigen, diesen Wohnsitz nicht als Hauptwohnsitz zu qualifizieren.Der VwGH hat in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen, dass „Wochenpendler, die eine Unterkunft (Wohnung am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes) als weiteren Wohnsitz nehmen ... damit keinen Hauptwohnsitz begründen." vergleiche VwGH 19.6.2002, GZ 2002/05/0238). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermag daher die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrem Hauptwohnsitz in Z für die Werktage nicht zu rechtfertigen, diesen Wohnsitz nicht als Hauptwohnsitz zu qualifizieren. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin auch direkt von ihrem Hauptwohnsitz aus ihrer Tätigkeit als gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige nachgeht, wobei sie in diesem Zusammenhang - unwiderlegt - vom Bezirksgericht Z (aber auch anderen Gerichten im Westen Österreichs) regelmäßig mit der Erstattung von Gerichtsgutachten beauftragt wird. Da dem Parteiengehör im Reklamationsverfahren besondere Beachtung geschenkt werden muss und nicht festgestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin weniger als 100 Tage im Jahr in Z aufhält, sind diese in der Wohnsitzerklärung der Beschwerdeführerin gemachten Angaben als richtig der Entscheidung und rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin als Wochenpendlerin zu qualifizieren, wobei sie auch am Ort ihres Hauptwohnsitzes einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im diplomatischen Dienst in X tätig. Die Wochenenden verbringen beide gemeinsam in Z.Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin als Wochenpendlerin zu qualifizieren, wobei sie auch am Ort ihres Hauptwohnsitzes einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im diplomatischen Dienst in römisch zehn tätig. Die Wochenenden verbringen beide gemeinsam in Z. Vor diesem Hintergrund liegt jedoch ein Hauptwohnsitz in Z vor, da es sich bei Z um jenen Ort handelt, an dem die Beschwerdeführerin insb. das gemeinsame Leben mit ihrem Ehemann führt. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtliche Beurteilung den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z abzuweisen gehabt. Letztlich ändert sich am Ergebnis, dass es sich beim Wohnsitz in Z um den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin handelt, auch dann nichts, wenn man davon ausgehen wollte, dass auch in Y ein Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin begründet ist. Bereits die zeitliche Aufenthaltsdauer in Z (100 Tage pro Jahr) mit der von der Beschwerdeführerin angegebenen Aufenthaltsdauer in Y (100 Tage pro Jahr) in Relation gesetzt, legt nämlich nur den Schluss nahe, dass wenn - wovon die belangte Behörde offenbar ausgeht - Y jener Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist, an dem sie einen Lebensmittelpunkt hat, auch in Z die gleiche Wohnsitzqualität zuzubilligen ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin und auch ihr Ehemann in dem sie betreffenden Reklamationsverfahren übereinstimmend angegeben haben, die Wochenenden gemeinsam in Z zu verbringen, sodass jedenfalls auch ein sozialer Lebensmittelpunkt vorliegt. In einem solchen Fall sieht § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 jedoch vor, dass diese Person jenen Wohnsitz als Hauptwohnsitz zu bezeichnen hat, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Die Beschwerdeführerin hat nichts anderes durch Meldung ihres Wohnsitzes in Z als Hauptwohnsitz getan.In einem solchen Fall sieht Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 jedoch vor, dass diese Person jenen Wohnsitz als Hauptwohnsitz zu bezeichnen hat, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Die Beschwerdeführerin hat nichts anderes durch Meldung ihres Wohnsitzes in Z als Hauptwohnsitz getan. Insofern hätte die belangte Behörde auch dann festzuhalten gehabt, dass infolge Bezeichnung des Wohnsitzes in Z als Hauptwohnsitz dieser Wohnsitz der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 auch der Hauptwohnsitz aufgrund des überwiegenden Naheverhältnisses ist. Der Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung daher auch aus diesem G rund abzuweisen gewesen.Insofern hätte die belangte Behörde auch dann festzuhalten gehabt, dass infolge Bezeichnung des Wohnsitzes in Z als Hauptwohnsitz dieser Wohnsitz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 auch der Hauptwohnsitz aufgrund des überwiegenden Naheverhältnisses ist. Der Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung daher auch aus diesem G rund abzuweisen gewesen.
  37. Antrag: Aus den dargestellten Gründen stellt die Beschwerdeführerin daher die A N T R Ä G E , das Landesverwaltungsgericht Tirol möge - den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z n ich t statt gegeben und der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Z nicht aufgehoben wird; - den angefochtenen Bescheid aufheben; - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.“ Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt, in welcher die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt ausführlich befragt wurde. Die Beschwerdeführerin gab hierbei Folgendes an: „Ich bin mit einem gebürtigen Z-er verheiratet. Wir haben uns in Y bzw Z kennengelernt. Ich war damals 18, mein Mann 19 Jahre alt. Wir haben beide an der technischen Universität in Y studiert. Wir haben uns dann in Z insofern wiedergetroffen, weil ich mit meiner Familie die Winterurlaube immer in V bzw Z verbracht habe. Mein Mann war damals Schilehrer bei den DD. Wir haben 1974 geheiratet. Wir haben ab dem Zeitpunkt unseres Kennenlernens sehr viel gemeinsame Zeit in Z verbracht. Zu Beginn waren wir bei meinen Schwiegereltern im Haus in Z. Nachdem wir das Studium beendet haben, war mein Mann als Assistent an der TU Y. Nachdem ich zunächst technische Mathematik studiert habe, war auch ich als Universitätsassistentin an der TU Y tätig. Während meiner Tätigkeit an der TU Y habe ich mein Medizinstudium aufgenommen und abgeschlossen. Im Anschluss habe ich eine Facharztausbildung für Psychiatrie und Neurologie absolviert. Es war glaube ich 1976, als wir in Z jene Wohnung angemietet haben, in welcher wir heute noch wohnen. Der Grund für die Anmietung dieser Wohnung war, dass sowohl mein Mann als auch in weiterer Folge ich Z als Zentrum bzw Mittelpunkt unseres Privatlebens definiert haben. Wir haben eigentlich jede Freizeit in Z verbracht. Auch die Familienfeste wurden in Z gefeiert. Immer dann, wenn es unsere berufliche Tätigkeit zugelassen hat, haben wir unsere Zeit in Z verbracht. Ich habe in Y meine Facharztausbildung an der Universitätsklinik Y gemacht. Ich war dann einige Zeit lang am neurologischen Krankenhaus „EE“ als Oberärztin tätig. In dieser Zeit habe ich bereits an jener Adresse gewohnt, an der ich mit heutigem Tage mit Nebenwohnsitz gemeldet bin. Das ist der Adresse2 in Y. „Ich bin mit einem gebürtigen Z-er verheiratet. Wir haben uns in Y bzw Z kennengelernt. Ich war damals 18, mein Mann 19 Jahre alt. Wir haben beide an der technischen Universität in Y studiert. Wir haben uns dann in Z insofern wiedergetroffen, weil ich mit meiner Familie die Winterurlaube immer in römisch fünf bzw Z verbracht habe. Mein Mann war damals Schilehrer bei den DD. Wir haben 1974 geheiratet. Wir haben ab dem Zeitpunkt unseres Kennenlernens sehr viel gemeinsame Zeit in Z verbracht. Zu Beginn waren wir bei meinen Schwiegereltern im Haus in Z. Nachdem wir das Studium beendet haben, war mein Mann als Assistent an der TU Y. Nachdem ich zunächst technische Mathematik studiert habe, war auch ich als Universitätsassistentin an der TU Y tätig. Während meiner Tätigkeit an der TU Y habe ich mein Medizinstudium aufgenommen und abgeschlossen. Im Anschluss habe ich eine Facharztausbildung für Psychiatrie und Neurologie absolviert. Es war glaube ich 1976, als wir in Z jene Wohnung angemietet haben, in welcher wir heute noch wohnen. Der Grund für die Anmietung dieser Wohnung war, dass sowohl mein Mann als auch in weiterer Folge ich Z als Zentrum bzw Mittelpunkt unseres Privatlebens definiert haben. Wir haben eigentlich jede Freizeit in Z verbracht. Auch die Familienfeste wurden in Z gefeiert. Immer dann, wenn es unsere berufliche Tätigkeit zugelassen hat, haben wir unsere Zeit in Z verbracht. Ich habe in Y meine Facharztausbildung an der Universitätsklinik Y gemacht. Ich war dann einige Zeit lang am neurologischen Krankenhaus „EE“ als Oberärztin tätig. In dieser Zeit habe ich bereits an jener Adresse gewohnt, an der ich mit heutigem Tage mit Nebenwohnsitz gemeldet bin. Das ist der Adresse2 in Y. Befragt, wann ich diesen Nebenwohnsitz damals als Hauptwohnsitz genutzt habe, gebe ich an, dass es nach meinem technischen Studium war. Ich habe mich so ca 1990 selbstständig gemacht. Ich korrigiere mich, es muss so zwischen 1995 und 2000 gewesen sein. Seitdem habe ich eine Facharztpraxis in Y für Psychiatrie und Neurologie betrieben. Es handelt sich dabei um eine Wahlarztpraxis. Daneben war bzw bin ich tätig als gerichtlich beeidete Sachverständige. In den letzten 3 bis 5 Jahren hat sich nunmehr ergeben, dass sich meine Sachverständigentätigkeit immer mehr nach Westen Österreichs verlagert hat. Ich würde sagen, dass ich seit ca 2 bis 3 Jahren überwiegend Sachverständigengutachten im Auftrag von Gerichten in Tirol mache. Ich bin auch Lehrbeauftragte der Ärztekammer für ärztlich psychiatrische forensische Gutachten und habe bei einer Veranstaltung beim Oberlandesgericht Y einen Richter des Landesgerichtes Tirol getroffen, der mich angesprochen hat und gewusst hat, dass ich in Z wohne, und dieser hat mich gefragt, ob ich auch für das Landesgericht Innsbruck tätig sein könnte. Das war der Ausgangspunkt, weshalb ich Gutachtensaufträge von Gerichten in Tirol übernommen habe. Das Ganze hat sich dann lawinenartig entwickelt. Für das Bezirksgericht Z bin ich momentan die einzige gerichtlich beeidete Sachverständige auf dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie. Ich habe Sachwalterschaftsverfahren und Strafverfahren. In Z habe ich über das BG Z pro Jahr ca 60 bis 90 Gutachtensaufträge. Großteils handelt es sich dabei um Sachwalterschaftsverfahren. Die Strafverfahren sind untergeordnet. Im vorigen Jahr habe ich - glaube ich - 3 Aufträge im Zusammenhang mit Strafverfahren erhalten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt eine Aufstellung, aus der Aufträge des BG Z an seine Mandantin für den Zeitraum 2013 bis 2015 zu entnehmen sind. Diese Unterlage wird als Beilage A bezeichnet zur Verhandlungsschrift genommen. Mittlerweile sind es vom LG Innsbruck wesentlich mehr Gutachtensaufträge, als vom BG Z. Pro Woche erhalte ich vom LG Innsbruck etwa 8 Gutachtensaufträge. Thematisch handelt es sich um Arbeitsrecht- und Sozialrechtssachen. Selten sind Zivilrechtssachen dabei. Ab Mitte 2013 hatte ich so ca 300 Gutachtensaufträge. Mittlerweile bin ich glaube ich die meistbeschäftigte psychiatrische Sachverständige in Tirol. Großteils handelt es sich bei meinen Aufträgen auch um Begutachtungen, die ich anlässlich von Hausbesuchen mache. Sehr viele Kläger sind aus dem Bezirk T oder S, sodass dann im Auftrag des Gerichtes Hausbesuche stattfinden. Viel mehr als ich jetzt mache, schaffe ich nicht. Befragt durch den Verhandlungsleiter, wie der Arbeitsschwerpunkt in der Praxis in Y aussieht, gibt die Beschwerdeführerin an: Die Praxis in Y ist eine Wahlarztordination. Ich betreibe diese Praxis gemeinsam mit einer Kollegin, die ebenfalls Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ist. Die Praxis ist auch eine Lehrpraxis, das heißt, immer wieder sind auch Lehrpraktikanten (Medizinstudenten) bei uns tätig. Weiters arbeiten in unserer Ordination in Y zwei Psychologen. Das Aufgabengebiet dieser Wahlarztordination besteht einerseits in einer gutachterlichen Tätigkeit und andererseits umfasst es auch kurative Tätigkeiten (Behandlungen). Beauftragt werde ich hinsichtlich der Erstattung von Gutachten einerseits von Gerichten, andererseits aber auch von Versicherungen. Die Aufträge von Versicherungen sind verschwindend gering. Gutachtensaufträge vom BG Z erhalte ich, soweit es sich um Sachwalterschaftsverfahren handelt, vom zuständigen Pflegschaftsrichter und zwar immer per E-Mail. Soweit es sich um Strafverfahren vom BG Z aber auch von anderen Gerichten in Tirol handelt, bekomme ich diese per Post an meine Z-er Adresse. Die Y-er Gerichtsaufträge kommen an meine Praxisadresse in Y. Nur ein Gericht in Niederösterreich erteilt mir die Gutachtensaufträge per E-Mail. Überwiegend werden die Gerichtsaufträge per Post verschickt. Die Y-er Gerichte wissen, dass sie die Gutachtensaufträge an meine Praxisadresse in Y und die Tiroler Gerichte wissen, dass sie die Gutachtensauftrage an meine Wohnadresse in Z zu richten haben. In der Sachverständigenliste stehen auch meine beiden Adresse, das heißt die Hauptwohnsitzadresse in Z und die Praxisadresse in Y. Zum Aufscheinen in den einzelnen Sachverständigenlisten gebe ich an, dass jeder Sachverständige in der Liste eines Gerichtes erfasst ist. Unabhängig davon, bei welchem Gericht in Österreich ein Sachverständiger geführt wird, kann der Sachverständige natürlich in Gesamtösterreich Gutachten erstatten. Die Bestellung als Gutachter ist nicht an jenes Gericht gebunden, an welchem der Gutachter in der Sachverständigenliste aufscheint. Befragt, ob die Beschwerdeführerin als Sachverständige auch in einer Liste des BG Z aufscheint, gibt diese an, das es eine eigene Liste für Sachverständige beim BG Z nicht gibt. In der Liste der Sachverständigen, welche beim ZAS Y geführt wird, befinden sich beide Adressen und zwar jene Adresse, an der ich meine Praxis in Y führe als auch die Adresse meines Z-er Hauptwohnsitzes. Seitens des Vertreters des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wird nochmals ein Auszug aus der Gerichtssachverständigenliste gelegt, welcher das Datum 17.08.2014 trägt und als Adresse der Beschwerdeführerin ausschließlich die Anschrift Adresse3, Y enthält. Aus einem am Tag der Verhandlung erstellten Auszug aus der gleichen Gerichtssachverständigenliste geht hervor, dass Frau AA mit zwei Adressen erfasst ist. Einerseits mit der Praxisadresse Adresse3, Y und andererseits mit ihrer Adresse in Z, Adresse
  38. Beide Auszüge aus der Gerichtssachverständigenliste werden als Beilage B und C bezeichnet zur Verhandlungsschrift genommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt ein Konglomerat an Kuverts dem Gericht vor, aus denen (strichprobenartig überprüft) hervorgeht, dass die Gerichtsaufträge an die Wohnsitzadresse in Z gerichtet werden. Dieses Konglomerat an Kuverts wird zusammengefasst als Beilage D bezeichnet zur Verhandlungsschrift genommen. Die Beschwerdeführerin führt fort wie folgt: Ein Grund, warum ich letztendlich zugesagt habe, in Tirol und im Raum Z meine gutachterliche Tätigkeit hinzuverlegen war nicht zuletzt auch der, dass mein Mann im Mai 2016 in Pension gehen wird und es immer unser Plan war, die Pension in Z zu verbringen. Ich habe meinerseits nicht vor, so schnell in Pension zu gehen. Deshalb erachte ich es als glückliche Fügung, dass es mir beruflich möglich ist, in Tirol zu arbeiten. Vom Verhandlungsleiter konkret befragt, warum die Beschwerdeführerin 2013 den Hauptwohnsitz nach Z meldemäßig verlagert hat, gibt diese an, dass dies auf die sich abzeichnende verstärkte Tätigkeit als Gutachterin in Tirol zurückzuführen war. Weiters war unser Sohn damals mit dem Studium fertig und ist mit seiner Freundin in unsere Wohnung am Adresse2 in Y eingezogen. 2013 war auch jenes Jahr, wo mich der zuständige Pflegschaftsrichter beim Bezirksgericht Z direkt darauf angesprochen hat, ob ich seine Sachwalterschaftsverfahren als Gutachterin bearbeiten könne, denn er hätte keinen Sachverständigen mehr bzw er finde keine Sachverständige mehr. Die letzte Gutachterin, die er damals hatte, habe ihm mitgeteilt, dass sie keine Gutachten mehr mache. Das war Anfang
  39. Ab dann ist es einfach immer mehr geworden. Befragt vom Verhandlungsleiter, wie oft mit Gutachtsaufträgen bei Sachwalterschaftsverfahren ein Lokalaugenschein bzw Besuch vor Ort bei der Partei des Verfahrens notwendig ist, gibt die Beschwerdeführerin an, dass die Quote bei ca 90 % liegt. Das sind einerseits Patienten, die in Pflegeheimen aufhältig sind, andererseits sind es Patienten, die schwerer behindert sind. In den Sachwalterschaftsverfahren ist es in den seltensten Fällen (max 10 %) so, dass die Untersuchung nicht im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt wird. Bei den Sozialrechtsverfahren ist es so, dass auch bei diesen Verfahren häufig Hausbesuche durchzuführen sind. Das ist aber nicht so häufig wie bei den Sachwalterschaftsverfahren. Die Sozialrechtsverfahren sämtlicher Kläger in Tirol werden am LG Innsbruck verhandelt. Gerade bei Verfahren, die Bewohner entlegener Bezirke wie T und S betreffen, wird bei Gericht beantragt, dass die Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches erfolgt, sei es, weil die Anfahrt zu beschwerlich ist oder weil die Personen nicht so weit anreisen wollen. Ich stelle mir dabei meistens eine Route zusammen, im Zuge dessen ich möglichst viele Hausbesuche erledigen kann. Immer wenn mein Mann in Z ist, begleitet mich mein Mann auf diesen Hausbesuchen und lenkt mein Fahrzeug. Vom Verhandlungsleiter befragt, welche Tätigkeiten noch für die Praxis in Y verbleiben bzw welche Tätigkeiten von Y aus zu verrichten sind, gibt die Beschwerdeführerin an: Soweit ich das ungefähr quantifizieren kann, bin ich etwa die Hälfte der Woche in Z und die Hälfte der Woche in Y. In Y habe ich meine Kollegin in der gemeinsamen Praxis. Ich teile auch Gutachten in der Praxis ein und betreue auch Patienten. Allerdings betreue ich Patienten in Y immer nur von Montag bis Mittwoch. Ich meine natürlich jene Patienten, die persönlich zu mir und nicht zu einer Kollegin in die Praxis kommen. Donnerstag bis Sonntagabend ist für mich eigentlichen fix in Tirol eingeteilt. Das ist natürlich nicht jede Woche gleich. Auf Befragung der Vertreterin der belangten Behörde: Die Vertreterin der belangten Behörde verweist darauf, dass in der Wohnsitzerklärung angegeben ist, dass die Beschwerdeführerin ca 100 Tage in Y und ca 100 Tage in Z ist. Die Frage lautet, wo die Beschwerdeführerin an den anderen Tagen im Jahr ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie natürlich auch ihren Mann an seiner Arbeitsstätte in X besucht. Ich mache auch Kongressreisen und bin auf Vorträgen. Ab und zu bin ich auch auf Urlaub im Ausland.Die Vertreterin der belangten Behörde verweist darauf, dass in der Wohnsitzerklärung angegeben ist, dass die Beschwerdeführerin ca 100 Tage in Y und ca 100 Tage in Z ist. Die Frage lautet, wo die Beschwerdeführerin an den anderen Tagen im Jahr ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie natürlich auch ihren Mann an seiner Arbeitsstätte in römisch zehn besucht. Ich mache auch Kongressreisen und bin auf Vorträgen. Ab und zu bin ich auch auf Urlaub im Ausland. Die Vertreterin der belangten Behörde richtet die Frage an die Beschwerdeführerin, weshalb in der Aufstellung über die Gerichtsverhandlungen (Beilage A) am 15.
  40. zehn Verhandlungen aufscheinen: Die Beschwerdeführerin gibt an, dass Verhandlungen in Sachwalterschaftsangelegenheiten oft nur 15 Minuten dauern und es tatsächlich vorkommen kann, dass derartig viele Verhandlungen an einem Tag anfallen. Befragt von der Vertreterin der belangten Behörde, ob die Gerichtsakten an das Postfach in Z gerichtet werden und dort eingelegt werden, gibt die Beschwerdeführerin an, dass dem so ist. Die Gerichtsakten könnten im Postfach zu jeder Tag- und Nachtzeit abgeholt werden. Auf Befragung der Vertreterin der belangten Behörde gibt die Beschwerdeführerin an, dass es zwischenzeitlich bereits so ist, dass bezogen auf 350 Tage im Jahr, sich die Beschwerdeführerin an der Hälfte dieser Tage in Z aufhalte. Weiters gibt die Beschwerdeführerin befragt wie viele Hausbesuche man etwa an einem Tag abwickeln kann an: Wenn zum Beispiel zwei Bewohnerinnen eines Altersheimes in Z besucht werden müssen, ist die Untersuchung inklusive Gespräch mit dem Pflegepersonal in ca einer halben bis dreiviertel Stunde erledigt. Wenn es hingegen ein Hausbesuch in der Gegend von T ist (zum Beispiel im Winter), dann kann es kein, dass ich für einen Hausbesuch einen ganzen Tag letztendlich brauche. Auf Befragung des Vertreters des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z: Befragt, ab wann die Beschwerdeführerin eine Gemeinschaftspraxis in Y führt, gibt diese an: Die Gemeinschaftspraxis – Ordinationsgemeinschaft gibt es seit 01.01.
  41. Aber auch davor hat die im Internet auf der Homepage angegebene Öffnungszeit von Montag bis Freitag 20.00 Uhr nicht bedeutet, dass ich von Montag in der Früh bis Freitagabend durchgehend anwesend bin. Es sind auch zuvor entweder die Psychologinnen oder auch Lehrpraktikanten in meiner Ordination gewesen. Nachdem ich keine Kassenpraxis habe, wird bei mir angerufen und wird mit mir, wenn ich persönlich behandle, ein Termin ausgemacht. Wenn ich nicht anwesend bin, wird der Termin von meinem Sekretariat vereinbart. Ich möchte ausführen, dass ich auch in Y, wenn ich dort bin, nicht ständig in meiner Ordination bin, weil ich auch Vorträge (zum Beispiel) halte. Befragt vom Verhandlungsleiter, ob die Beschwerdeführerin in Z an ihrer Wohnsitzadresse eine Ordination führt, gibt die Beschwerdeführerin wie folgt an: Ich betreibe eine sogenannte Wohnsitzordination in Z. Das ist eine Ordination, in der nicht Patienten behandelt werden. Ich betreibe diese Ordination ausschließlich für gutachterliche Tätigkeiten. Es finden an dieser Wohnsitzordination keine Behandlungen statt. Auf Befragung des Rechtsvertreters: Befragt, ob bei den Sachwalterschaftsverfahren im Regelfall pro Fall zwei Termine anfallen, nämlich ein Termin für Befundung und ein Gerichtstermin, gibt die Beschwerdeführerin, dass dem so ist. Bei den Sozialrechtsverfahren ist dies nicht so, weil nicht jeder Gutachter zur Verhandlung geladen wird. Befragt, von wo aus die Beschwerdeführerin anreist, wenn sie vom LG Innsbruck geladen wird, gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie selbstverständlich von Z aus anreist. Die Verhandlungen am LG Innsbruck, das sind aber nicht so viele, finden im Regelfall am Vormittag statt, sodass ich zwingenderweise von Z anreisen muss. Auf Befragung des Verhandlungsleiters: Befragt, wie die Beschwerdeführerin die Strecke Y – Z bzw umgekehrt zurücklegt, gibt die Beschwerdeführerin an: Ich hole meinen Mann oft am Donnerstagnachmittag oder am Donnerstagabend vom Flughafen in R ab und dann fährt meistens mein Mann mit dem Fahrzeug nach Z. Wenn wir am Sonntagabend oder am Montag in der Früh zum Flughafen nach R fahren, fährt auch meistens mein Mann. Ich arbeite in dieser Zeit am Laptop. Wenn mein Mann wegen Unabkömmlichkeit im Ausland nicht nach Österreich zurückkommen kann, kann es auch vorkommen, dass ich meine Schwester frage, dass sie mich chauffiert. Auf ergänzende Befragung des Rechtsvertreters zum Kilometerstand des ca 5 Jahre alten Autos gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Kilometerstand nach 5 Jahren ca 204.000 km betrage.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragten der Vertreter des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z und die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben werden möge. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist in Y geboren, hat dort zunächst technische Mathematik studiert und war im Anschluss als Universitätsassistentin an der TU Y tätig. Während ihrer Tätigkeit an der TU Y hat sie ein Medizinstudium aufgenommen und abgeschlossen. Im Anschluss daran hat sie die Facharztausbildung für Psychiatrie und Neurologie absolviert. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahre 1981 zusammen mit ihrem Ehegatten Herrn Dipl Ing Dr BB, über eine Wohnung in Y, Adresse
  42. An dieser Adresse ist die Beschwerdeführerin seit Beginn der 80er-Jahre bis zum 02.05.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Ihr Ehegatte, der ebenfalls in Y studierte, ist an dieser Adresse seit 12.05.1981 mit Nebenwohnsitz (Wohnsitz gemäß § 1 Abs 6 Meldegesetz) gemeldet. Zwischenzeitlich hat der nunmehr knapp 30-jährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten an dieser Adresse mit seiner Lebensgefährtin den Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin wiederum ist seit 02.05.2013 an der Adresse Z, Adresse1 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr bisheriger Hauptwohnsitz in Y, Adresse2 dient seither als Nebenwohnsitz.Die Beschwerdeführerin ist in Y geboren, hat dort zunächst technische Mathematik studiert und war im Anschluss als Universitätsassistentin an der TU Y tätig. Während ihrer Tätigkeit an der TU Y hat sie ein Medizinstudium aufgenommen und abgeschlossen. Im Anschluss daran hat sie die Facharztausbildung für Psychiatrie und Neurologie absolviert. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahre 1981 zusammen mit ihrem Ehegatten Herrn Dipl Ing Dr BB, über eine Wohnung in Y, Adresse
  43. An dieser Adresse ist die Beschwerdeführerin seit Beginn der 80er-Jahre bis zum 02.05.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Ihr Ehegatte, der ebenfalls in Y studierte, ist an dieser Adresse seit 12.05.1981 mit Nebenwohnsitz (Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz) gemeldet. Zwischenzeitlich hat der nunmehr knapp 30-jährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten an dieser Adresse mit seiner Lebensgefährtin den Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin wiederum ist seit 02.05.2013 an der Adresse Z, Adresse1 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr bisheriger Hauptwohnsitz in Y, Adresse2 dient seither als Nebenwohnsitz. Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit einer Ordination an Y, Adresse3, wobei in dieser Ordination neben der Beschwerdeführerin auch zwei bis drei Psychologinnen sowie weitere Fachärzte/Innen für Psychiatrie tätig sind. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Neurologie, Psychiatrie sowie psychotherapeutische Medizin. Nachdem sich in Tirol herumgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin in Z einen Nebenwohnsitz hat, an dem sie sich auch regelmäßig aufhält, ergingen an die Beschwerdeführerin in den letzten drei bis fünf Jahren verstärkt Gutachtensaufträge von Tiroler Gerichten. Innerhalb der letzten 2 ½ Jahre waren es mehr als 300 Begutachtungen in Gerichtsverfahren. Diese Gutachtensaufträge ergehen großteils in Sachwalterschafts- und Pflegschaftsverfahren. In Sachwalterschaftsverfahren ist mit der Erstattung eines Gutachtens im Regelfall ein Lokalaugenschein bzw Besuch vor Ort bei der Partei des Verfahrens notwendig. Auch bei Gutachten zu Sozialrechtsverfahren sind Hausbesuche häufig. Die Beschwerdeführerin ist als Gutachterin tirolweit tätig, wobei der Großteil der Gutachtensaufträge vom BG Z kommt. Diese verstärkte Tätigkeit als Gutachterin in Tirol hat dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin 2013 mit Hauptwohnsitz in Z angemeldet hat. Zu diesem Zeitpunkt war außerdem ihr Sohn mit dem Studium fertig und ist mit seiner Freundin in ihre Wohnung am Adresse2 in Y eingezogen. Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest an gleich vielen Tagen an ihrem Hauptwohnsitz in Z wie an ihrem Nebenwohnsitz in Y auf. Ca. 100 Tage im Jahr ist die Beschwerdeführerin auf Kongressreisen, hält Vorträge oder befindet sich im Ausland, etwa zum Besuch ihres Mannes an seiner Arbeitsstätte in X. Die Beschwerdeführerin führt an ihrem Hauptwohnsitz in Z eine Wohnsitzordination, an der jedoch keine Patienten behandelt werden. Die Ordination dient ausschließlich zur Erstellung von Gutachten.Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest an gleich vielen Tagen an ihrem Hauptwohnsitz in Z wie an ihrem Nebenwohnsitz in Y auf. Ca. 100 Tage im Jahr ist die Beschwerdeführerin auf Kongressreisen, hält Vorträge oder befindet sich im Ausland, etwa zum Besuch ihres Mannes an seiner Arbeitsstätte in römisch zehn. Die Beschwerdeführerin führt an ihrem Hauptwohnsitz in Z eine Wohnsitzordination, an der jedoch keine Patienten behandelt werden. Die Ordination dient ausschließlich zur Erstellung von Gutachten. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 lauten wie folgt: § 1 Meldegesetz 1991Paragraph eins, Meldegesetz 1991 „…

(7)Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8)Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. …“ § 17 Meldegesetz 1991Paragraph 17, Meldegesetz 1991 „
(1)Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.„
(1)Der Landeshauptmann führt über Antrag (Absatz 2,) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.
(2)Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters
  1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder
  2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.
(3)Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene In einer bestimmten Gemeinde (Abs. 2 Z 1 oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.
(3)Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene In einer bestimmten Gemeinde (Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.
(3a)Anträge gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt, nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-, Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich ein Betroffener - trotz Hinweises auf diese Folge - weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.
(3a)Anträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt, nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-, Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich ein Betroffener - trotz Hinweises auf diese Folge - weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.
(4)Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.
(5)Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen. Die für die Unterkunft gemäß Abs. 2 Z 1 zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.
(5)Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen. Die für die Unterkunft gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.
(6)Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes in dem der Betroffene bei Einleitung des Reklamationsverfahrens mit Hauptwohnsitz angemeldet war.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist die Meldung der Betroffenen mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse sehr wohl gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest an gleich vielen Tagen im Jahr an ihrem Hauptwohnsitz in Z als an ihrem Nebenwohnsitz in Y auf. Dies ergaben ihre glaubhaften Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht und dafür spricht auch die Tatsache, dass der ursprüngliche Hauptwohnsitz und zwischenzeitliche Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin in Y nunmehr als Hauptwohnsitz für den zwischenzeitlich erwachsenen Sohn und dessen Lebensgefährtin dient. Der Nebenwohnsitz in Y wird nur bei Aufenthalten in der Bundeshauptstadt, ob privat oder beruflich, mitgenutzt. Der Hauptwohnsitz in Z wird von Beschwerdeführerin vor allem auch für ihre berufliche Tätigkeit als gerichtlich beeidete Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie genutzt. Dass im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit für Tiroler Gerichte, insbesondere für das BG Z, innerhalb der letzten 2 ½ Jahre mehr als 300 Begutachtungen in Gerichtsverfahren angefallen sind, ergab ihre Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht, in welcher sie zum Beweis der Aufträge eine Exelliste mit den Gerichtsfällen sowie ein Konglomerat an an die Beschwerdeführerin adressierten Poststücken, versehen mit dem Absender des jeweiligen Gerichtes, vorlegte. Das behauptete Ausmaß der Gutachtertätigkeit bei Tiroler Gerichten und die dazu erforderliche Anwesenheit in Tirol waren für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wie überhaupt die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor Gericht einen glaubhaften Eindruck hinterließ. Bei ihrer Gutachtertätigkeit für Tiroler Gerichte ist ihre Anwesenheit vor Ort schon deshalb notwendig, weil in Sachwalterschaftsverfahren mit der Erstattung eines Gutachtens im Regelfall ein Lokalaugenschein bzw Besuch vor Ort bei der Partei des Verfahrens notwendig ist. Auch bei Gutachten zu Sozialrechtsverfahren sind Hausbesuche, wie im Sachverhalt festgehalten, häufig. Bei Lokalaugenscheinen und Hausbesuchen wird die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann tatkräftig unterstützt, indem dieser sie immer wieder mit dem PKW dorthin chauffiert und wieder nach Hause bringt. Auch das spricht für ihr überwiegendes Naheverhältnis zu ihrem Hauptwohnsitz in Z. Die Beschwerdeführerin hat sich an ihrem Hauptwohnsitz in Z, Adresse1, in der erweislichen und auch aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen, diesen Wohnsitz zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Sie hat im gegenständlichen Reklamationsverfahren nachgewiesen, dass das überwiegende Naheverhältnis zu ihrem Hauptwohnsitz in Z und nicht zu ihrem Nebenwohnsitz in Y besteht. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalt und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und aufgrund des beantragten Reklamationsverfahrens festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin den Hauptwohnsitz in Z, Adresse1, hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.42.3204.6

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