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LVwG-2015/22/2942-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/22/2942-1; LVwG-2015/22/3196-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Überdies wurde in der Beschwerde ausdrücklich nur die Entziehungsdauer bekämpft. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) und § 26 Abs 2 Z 2 FSG im vorliegenden Fall eine Mindestentzugszeit von 12 Monaten (zwingend) vorsieht, zumal der Beschuldigte bereits am 5.9.2013 eine Alkotestverweigerung begangen hat. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Überdies wurde in der Beschwerde ausdrücklich nur die Entziehungsdauer bekämpft. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG im vorliegenden Fall eine Mindestentzugszeit von 12 Monaten (zwingend) vorsieht, zumal der Beschuldigte bereits am 5.9.2013 eine Alkotestverweigerung begangen hat. Die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 15 Monaten erweist sich als nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beging am 5.9.2013 das Delikt der Alkotestverweigerung (99 Abs 1 lit b StVO). Ihm wurde aufgrund dieses Delikts die Lenkberechtigung für 9 Monate entzogen und eine Nachschulung sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung aufgetragen. Die Nachschulung beendete er beispielsweise im April

  1. Der Führerschein wurde ihm wieder am 4.7.2014 ausgefolgt. Ungeachtet der langen Entziehungsdauer von 9 Monaten und der absolvierten begleitenden Maßnahmen lenkte der Beschwerdeführer knapp ein Jahr nach Ausfolgung des Führerscheins wieder ein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand. Seinem nunmehr geäußertes Bedauern und der Zusicherung, in Zukunft nicht mehr alkoholisiert zu fahren, kommen angesichts dieser Vorgeschichte und des weiteren Umstandes, dass ihm bereits im Jahre 2005 (für einen Vorfall vom 27.8.2005) die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen wurde und ebenfalls als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische Untersuchung aufgetragen wurden, keine besondere Bedeutung zu. Ob die gegenständliche Straße nun vielbefahren oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – eher selten befahren ist, ist ebenfalls nicht von Belang. Die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 15 Monaten erweist sich als nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beging am 5.9.2013 das Delikt der Alkotestverweigerung (99 Absatz eins, Litera b, StVO). Ihm wurde aufgrund dieses Delikts die Lenkberechtigung für 9 Monate entzogen und eine Nachschulung sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung aufgetragen. Die Nachschulung beendete er beispielsweise im April
  2. Der Führerschein wurde ihm wieder am 4.7.2014 ausgefolgt. Ungeachtet der langen Entziehungsdauer von 9 Monaten und der absolvierten begleitenden Maßnahmen lenkte der Beschwerdeführer knapp ein Jahr nach Ausfolgung des Führerscheins wieder ein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand. Seinem nunmehr geäußertes Bedauern und der Zusicherung, in Zukunft nicht mehr alkoholisiert zu fahren, kommen angesichts dieser Vorgeschichte und des weiteren Umstandes, dass ihm bereits im Jahre 2005 (für einen Vorfall vom 27.8.2005) die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen wurde und ebenfalls als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische Untersuchung aufgetragen wurden, keine besondere Bedeutung zu. Ob die gegenständliche Straße nun vielbefahren oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – eher selten befahren ist, ist ebenfalls nicht von Belang. Im Sinne einer vorzunehmenden Wertung kommt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Mindestentziehungsdauer nicht ausreicht, um sicherzugehen, dass beim ihm nach deren Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist. Eine – wenngleich geringfügige – Erhöhung der Entziehungsdauer über deren Mindestausmaß hinaus erscheint daher fallbezogen durchaus gerechtfertigt und hat sich sohin die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 15 Monaten als mit dem Gesetz in Einklang erwiesen. Auch die Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.Auch die Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.2942.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.