RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2824-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *Adresse*, vertreten durch den Sachwalter BB, *Adresse*, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015, xxx***, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015, xxx***, zugestellt am 21.10.2015, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mindestsicherung vom 16.9.2015 insofern entsprochen, als befristet für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis 30.11.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 217,97 gewährt wurde. Für die Monate September und Oktober 2015 wurde keine Unterstützung zugesprochen, da die Richtsätze der bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund der in diesen Monaten vorliegenden geringfügigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin überschritten wurden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.10.2015, eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 28.10.2015, brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter vor, dass um die antragskonforme Gewährung der Grundleistung zur Sicherung des Wohnbedarfs ab dem 1.10.2015 in Form eines Mietzuschusses in der Höhe von monatlich Euro 217,97 mit jährlicher Wiederantragstellung sowie um die Übernahme der Kaution in Höhe von Euro 1.000,00 gebeten werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl xxx***. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „Ziele, Grundsätze § 1.
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)In einer Notlage befindet sich, werParagraph 2,
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes § 6.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.Paragraph 6,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3)Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.“
(3)Die Kosten und Abgaben nach Absatz eins, dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.“ Zusatzleistungen § 14 Paragraph 14, …
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Bescheide, Erledigungen § 30 Paragraph 30, …
(2)Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(2)Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (Paragraph eins,) erforderlich ist.
(3)Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.…“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Gegenstandsfall gilt zu eruieren, ob die vorgenommene Befristung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Wohnungsbedarfes nach dem TMSG rechtskonform war bzw ob der Beschwerdeführerin zudem die Kosten für die Kaution aus Mitteln der Mindestsicherung zu gewähren sind. Vertreten durch ihren Sachwalter brachte die Beschwerdeführerin am 17.9.2015 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes ein. Die Behörde beurteilte den Anspruch auf Mindestsicherung für drei Monate ab Antragstellung, hat aber die Möglichkeit eingeräumt, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen eine formlose Verlängerung (siehe Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, xxx***, S 2) zu beantragen. Der Anspruch auf Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes wurde von der erstinstanzlichen Behörde bejaht, jedoch die Leistung nur befristet zugesprochen. Da gemäß § 1 Abs 4 TMSG Leistungen aus der Mindestsicherung nur so weit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt wird, ist die Anrechnung der Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung für die Monate September und Oktober 2015 rechtskonform. Die Nichtgewährung von Mindestsicherung im Zeitraum September und Oktober 2015 wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beanstandet.Da gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TMSG Leistungen aus der Mindestsicherung nur so weit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt wird, ist die Anrechnung der Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung für die Monate September und Oktober 2015 rechtskonform. Die Nichtgewährung von Mindestsicherung im Zeitraum September und Oktober 2015 wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beanstandet. Nach der Bestimmung des § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide nach diesem Gesetz befristet werden, wenn dies zur Erreichung eines gesetzlichen Zieles oder zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1 TMSG) erforderlich ist. Laut den vorliegenden Akten ist die Beschwerdeführerin psychisch schwer traumatisiert, doch werden längerfristig ua ihre Integration in die Arbeitswelt und ein selbstbestimmtes Leben durch psychiatrische, psychosoziale und sozialarbeiterische Maßnahmen angestrebt. Es wurde versucht, die Beschwerdeführerin an eine Tagesstruktur zu gewöhnen, weswegen in Absprache mit dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) stundenweise saisonale Beschäftigungsverhältnisse organisiert wurden. Dieses Ziel ist auch ausdrücklich in § 1 Abs 1 TMSG genannt, nach dem die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gefördert werden soll. Nach der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, TMSG können Bescheide nach diesem Gesetz befristet werden, wenn dies zur Erreichung eines gesetzlichen Zieles oder zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (Paragraph eins, TMSG) erforderlich ist. Laut den vorliegenden Akten ist die Beschwerdeführerin psychisch schwer traumatisiert, doch werden längerfristig ua ihre Integration in die Arbeitswelt und ein selbstbestimmtes Leben durch psychiatrische, psychosoziale und sozialarbeiterische Maßnahmen angestrebt. Es wurde versucht, die Beschwerdeführerin an eine Tagesstruktur zu gewöhnen, weswegen in Absprache mit dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) stundenweise saisonale Beschäftigungsverhältnisse organisiert wurden. Dieses Ziel ist auch ausdrücklich in Paragraph eins, Absatz eins, TMSG genannt, nach dem die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gefördert werden soll. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft wieder stundenweise Beschäftigungen ausüben wird, was zu einer zahlenmäßigen Veränderung der Unterstützung nach dem TMSG führen wird. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin zukünftig zumindest temporär durch Teilhabe am Erwerbsleben verbessern wird, ist eine unbefristete Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung nicht zielführend. Die Hilfsbedürftigkeit ist nur vorübergehend bzw ist es momentan unwahrscheinlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft gegeben sein werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2014, 2013/10/185 zum Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz). Eine Befristung durch die Behörde zur Förderung der Eingliederung in das Arbeitsleben ist zudem erforderlich, da eine unbefristete Gewährung in dieser Hinsicht kontraproduktiv sein könnte. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung kann unter Vorlage der entsprechenden Belege jederzeit um eine Verlängerung der Ansprüche aus der Mindestsicherung angesucht werden.Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft wieder stundenweise Beschäftigungen ausüben wird, was zu einer zahlenmäßigen Veränderung der Unterstützung nach dem TMSG führen wird. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin zukünftig zumindest temporär durch Teilhabe am Erwerbsleben verbessern wird, ist eine unbefristete Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung nicht zielführend. Die Hilfsbedürftigkeit ist nur vorübergehend bzw ist es momentan unwahrscheinlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft gegeben sein werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2014, 2013/10/185 zum Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz). Eine Befristung durch die Behörde zur Förderung der Eingliederung in das Arbeitsleben ist zudem erforderlich, da eine unbefristete Gewährung in dieser Hinsicht kontraproduktiv sein könnte. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung kann unter Vorlage der entsprechenden Belege jederzeit um eine Verlängerung der Ansprüche aus der Mindestsicherung angesucht werden. Das Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft Z in Bezug auf die Befristung der Leistungen aus der Mindestsicherung unter zugrundelegung eines Beurteilungszeitraumes von drei Monaten ist sohin als rechtskonform einzustufen und der Beschwerde diesbezüglich keine Folge zu geben. Da die Beschwerdeführerin die Weitergewährung von Leistungen begehrt, kann von ihr bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Vorlage der entsprechenden Belege ein (formloser) Antrag auf Verlängerung der Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung gestellt werden. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist gemäß § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Im Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung vom 16.9.2015 wurde von der Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass sie auch Leistungen gemäß § 14 Abs 3 TMSG bezüglich des Ersatzes der Kaution für die angemietete Wohnung begehrt. Dies, obwohl im Mindestsicherungsantrag eine eigene Rubrik für derartige „Sonstige Leistungen“, konkret „Zusatzleistung (u.a. Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat)“ vorgesehen ist. Im Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung vom 16.9.2015 wurde von der Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass sie auch Leistungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG bezüglich des Ersatzes der Kaution für die angemietete Wohnung begehrt. Dies, obwohl im Mindestsicherungsantrag eine eigene Rubrik für derartige „Sonstige Leistungen“, konkret „Zusatzleistung (u.a. Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat)“ vorgesehen ist. Im entsprechenden Teil des Formulars wurde lediglich die Rubrik „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. des Wohnbedarfes“ angekreuzt. Die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol durften daher über diesen Anspruch nicht absprechen, da es an einem entsprechenden Antrag mangelt (vgl VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200).Die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol durften daher über diesen Anspruch nicht absprechen, da es an einem entsprechenden Antrag mangelt vergleiche , VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200). Es steht der Beschwerdeführerin aber frei, einen dementsprechenden Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Z nachzuholen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2824.1