RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/0104-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde vom 03.09.2014 wurde der Baubehörde zusammengefasst mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung am 01.09.2014 festgestellt wurde, dass beim Gebäude auf Gst *3/1 KG W folgende bauliche und betriebliche Änderungen bzw Erweiterungen vorgenommen wurden: Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde vom 03.09.2014 wurde der Baubehörde zusammengefasst mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung am 01.09.2014 festgestellt wurde, dass beim Gebäude auf Gst *3/1 KG W folgende bauliche und betriebliche Änderungen bzw Erweiterungen vorgenommen wurden: „Untergeschoss an der Westseite: Container für Schlosserei mit Zugang von der Werkstätte über Tür und direkt vom Freien aus über ein Tor. Das Fenster ist nicht öffenbar eingereicht. Untergeschoss ostseitig: In einer ehemaligen Garage wurde eine Werkstätte errichtet. Garage für betriebliches Fahrzeug mit Zugang zu Lager, eine brandschutztechnische Trennung zur angrenzenden nicht zur Betriebsanlage gehörenden Räumen fehlt. Untergeschoss nordseitig: Hinzunahme von Lagerräumen und nicht ständigen Arbeitsplätzen, eine brandschutztechnische Trennung zu einer darüber liegenden Wohnung fehlt. Erdgeschoss: Auf dem Schlossereicontainer wurde auf Niveau Erdgeschoss ein weiterer Container mit Zugang vom Freien aus gestellt. Dieser Container dient untergeordneten Lackierungsarbeiten mittels Druckgaspackungen. Die Luft wird mittels Gebläse abgesaugt. Obergeschoss: Im westlichen Gebäudeteil wurde oberhalb der genehmigten Werkstätte eine „Designer Garage“ als nicht ständiger Arbeitsplatz und zum Abstellen von Fahrzeugen zur Betriebsanlagen hinzugenommen.“ Der Sachverhalt wurde zur Überprüfung nach der Tiroler Bauordnung übermittelt. Mit Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2014 wurde dann Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) unter anderem zusammengefasst mitgeteilt, dass am 25.09.2014 beim Objekt W 18 auf Gst *3/1 KG W eine Überprüfung nach der Tiroler Bauordnung durchgeführt wird. Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 25.09.2015 samt angeschlossener Fotos ergibt, wurde bei dieser baupolizeilichen Kontrolle festgestellt, dass zwei Container übereinander an der Westseite des bestehenden Gebäudes auf Gst *3/1 KG W ohne Baubewilligung aufgestellt wurden und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer den Organen der Baubehörde der Zutritt zum Gebäude verweigert. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde die schriftliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 19.11.2014 eingeholt. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die beiden Container als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011 zu qualifizieren sind und offenkundig aufgrund der fehlenden Flächenwidmung, da sich der Bauplatz im Freiland befindet, für eine gewerbliche Tätigkeit eine nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Es sind daher die Container gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 zu beseitigen. Zudem müsste dem Beschwerdeführer auch die Benützung der Container und der Werkstatt untersagt werden.In weiterer Folge wurde von der Baubehörde die schriftliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 19.11.2014 eingeholt. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die beiden Container als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 zu qualifizieren sind und offenkundig aufgrund der fehlenden Flächenwidmung, da sich der Bauplatz im Freiland befindet, für eine gewerbliche Tätigkeit eine nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Es sind daher die Container gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu beseitigen. Zudem müsste dem Beschwerdeführer auch die Benützung der Container und der Werkstatt untersagt werden. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.2014, Zl ***, in Spruchpunkt I. dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen die zwei widerrechtlich auf Gst *3/1 KG W an der Westseite des Gebäudes Adresse 3 übereinander aufgestellten Container bis längstens 30.04.2015 zu entfernen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten Container untersagt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.2014, Zl ***, in Spruchpunkt römisch eins. dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen die zwei widerrechtlich auf Gst *3/1 KG W an der Westseite des Gebäudes Adresse 3 übereinander aufgestellten Container bis längstens 30.04.2015 zu entfernen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Container untersagt. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung der Doppelgarage oder sonstiger Räume des Gebäudes Adresse 3 für gewerbliche Zwecke (insbesondere Betrieb einer KFZ-Werkstatt) gemäß § 39 Abs 6 lit a und c TBO 2011 untersagt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung der Doppelgarage oder sonstiger Räume des Gebäudes Adresse 3 für gewerbliche Zwecke (insbesondere Betrieb einer KFZ-Werkstatt) gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a und c TBO 2011 untersagt. Dagegen hat Herr A A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Die belangte Behörde verkenne, dass für das Aufstellen der beiden verfahrensgegenständlichen Container keine baubehördliche Genehmigung erforderlich sei, da es sich dabei weder um ein Gebäude noch um eine bauliche Anlage iSd TBO 2011 handle, da diese Container beweglich und nicht mit dem Erdboden verbunden sind noch für deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Behörde habe dazu keine Feststellungen getroffen. Zudem habe sich die Baubehörde nicht mit den „Ausnahmeregelungen“ des § 21 Abs 3 TBO 2011 auseinandergesetzt. Zudem erfolgten Ausführungen zur Verweigerung des Zutritts im Rahmen der baupolizeilichen Kontrolle am 25.09.2014 und wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe zu den Ermittlungsergebnissen ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten bzw Anträge zu stellen und seien daher von der belangten Behörde Verfahrensrechte, insbesondere das Recht auf Parteiengehör, verletzt worden. Hinsichtlich Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Nutzung der gegenständlichen Doppelgarage eine gewerberechtliche Bewilligung vorliege und dies der belangten Behörde bekannt sei. Der gegenständliche Betrieb des Beschwerdeführers sei nicht nur im Konsens mit der belangten Behörde nunmehr fast 20 Jahre geführt worden, sondern habe ihm diese durch ihr Verhalten zumindest konkludent die Zustimmung zur Änderung des Verwendungszweckes erteilt. Im Übrigen erfolgten Ausführungen zur weiteren Wohnnutzung im gegenständlichen Gebäude, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde verkenne, dass für das Aufstellen der beiden verfahrensgegenständlichen Container keine baubehördliche Genehmigung erforderlich sei, da es sich dabei weder um ein Gebäude noch um eine bauliche Anlage iSd TBO 2011 handle, da diese Container beweglich und nicht mit dem Erdboden verbunden sind noch für deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Behörde habe dazu keine Feststellungen getroffen. Zudem habe sich die Baubehörde nicht mit den „Ausnahmeregelungen“ des Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 auseinandergesetzt. Zudem erfolgten Ausführungen zur Verweigerung des Zutritts im Rahmen der baupolizeilichen Kontrolle am 25.09.2014 und wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe zu den Ermittlungsergebnissen ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten bzw Anträge zu stellen und seien daher von der belangten Behörde Verfahrensrechte, insbesondere das Recht auf Parteiengehör, verletzt worden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Nutzung der gegenständlichen Doppelgarage eine gewerberechtliche Bewilligung vorliege und dies der belangten Behörde bekannt sei. Der gegenständliche Betrieb des Beschwerdeführers sei nicht nur im Konsens mit der belangten Behörde nunmehr fast 20 Jahre geführt worden, sondern habe ihm diese durch ihr Verhalten zumindest konkludent die Zustimmung zur Änderung des Verwendungszweckes erteilt. Im Übrigen erfolgten Ausführungen zur weiteren Wohnnutzung im gegenständlichen Gebäude, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Am 15.12.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu der die belangte Behörde sowie der Beschwerdeführer geladen wurden. Dabei wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde vom 03.09.2014 sowie die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 19.11.2014 in Kopie übergeben. Am 15.12.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu der die belangte Behörde sowie der Beschwerdeführer geladen wurden. Dabei wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde vom 03.09.2014 sowie die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 19.11.2014 in Kopie übergeben. Seitens der belangten Behörde wurde dem Landesverwaltungsgericht der Bauakt betreffend ein Baugesuch von Herr C C vom 23.06.2015, bei der Gemeinde eingelangt am 24.06.2015, vorgelegt, mit dem unter Anschluss von Planunterlagen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau einer Containeranlage sowie die Änderung des Verwendungszweckes zur Nutzung von Räumen im bestehenden Gebäuden für Werkstätten, Garagen, Lagerräumen und WC im Untergeschoss, Erdgeschoss sowie
- und
- Obergeschoss des bestehenden Gebäudes auf Gst *3/1 KG W, beantragt wurde. Diesem Baugesuch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.07.2015, Zl ***, die Bewilligung befristet bis zum 30.06.2016 erteilt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde führte dazu zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des bekämpften Bescheides nunmehr derzeit vollinhaltlich ein Baukonsens gegeben ist. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die übermittelten Bauakten der belangten Behörde. Zudem wurde am 15.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der sowohl der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter als auch die belangte Behörde durch informierte Vertreter teilgenommen hat. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (…) § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; (…) § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einenDritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen, Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…) c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit vom Beschwerdeführer zunächst vorgebracht wird, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Container nicht als bauliche Anlage iSd TBO 2011 zu qualifizieren seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die TBO 2011 gilt gemäß § 1 Abs 1 leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Die TBO 2011 gilt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß der Legaldefinitionen in § 2 Abs 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich.Gemäß der Legaldefinitionen in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Gebäude sind gemäß der Legaldefinitionen in § 2 Abs 2 TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Gebäude sind gemäß der Legaldefinitionen in Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, jedoch sind "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht worden (vgl VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht (vgl VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, jedoch sind "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht worden vergleiche VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht vergleiche VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua). Die beiden verfahrensgegenständlichen übereinander aufgestellten Container sind sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zweifelfrei als baulichen Anlagen und zwar als Gebäude iSd Legaldefintionen des § 2 Abs 1 und 2 TBO 2011 zu qualifizieren und kommt daher dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zu.Die beiden verfahrensgegenständlichen übereinander aufgestellten Container sind sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zweifelfrei als baulichen Anlagen und zwar als Gebäude iSd Legaldefintionen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 TBO 2011 zu qualifizieren und kommt daher dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zu. Gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 des § 21 leg cit nichts anderes ergibt.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 des Paragraph 21, leg cit nichts anderes ergibt. Wenn dazu vorgebracht wird, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob die beiden Containern unter den Tatbestand des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 zu subsumieren sind, so ist dazu auszuführen, dass sich aus der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde vom 03.09.2014 eindeutig ergibt, dass diese bereits aufgrund des Verwendungszweckes im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers (Schlosserei und Lackierungsarbeiten) nicht unter § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 zu subsumieren sind und war daher eine weitergehende Prüfung nicht geboten. Wenn dazu vorgebracht wird, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob die beiden Containern unter den Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 zu subsumieren sind, so ist dazu auszuführen, dass sich aus der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde vom 03.09.2014 eindeutig ergibt, dass diese bereits aufgrund des Verwendungszweckes im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers (Schlosserei und Lackierungsarbeiten) nicht unter Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 zu subsumieren sind und war daher eine weitergehende Prüfung nicht geboten. Wenn hinsichtlich der Nutzung der gegenständlichen Doppelgarage weiters vorgebracht wird, dass eine gewerberechtliche Bewilligung vorliegt und dies der belangten Behörde nunmehr seit fast 20 Jahren bekannt sei und daher dadurch zumindest konkludent die Zustimmung zur Änderung des Verwendungszweckes erteilt worden sei, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - keine Berechtigung zu. Nach § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 bedürfen die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Baubewilligung. Dabei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen (vgl dazu auch bereits inhaltsgleich § 20 Abs 1 lit c TBO 1998).Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 bedürfen die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Baubewilligung. Dabei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen vergleiche dazu auch bereits inhaltsgleich Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TBO 1998). Der gegenständlichen Doppelgarage auf Gst *3/1 KG W wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde vom 20.04.1978, Zl ***, die Baubewilligung ausdrücklich mit dem Verwendungszweck als Garage erteilt. Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde vom 06.07.1979, Zl ***, wurde der Aufbau eines Dreifamilienhauses auf die bestehenden Garagen baurechtlich bewilligt. Ebenfalls aufgrund der Ausführungen in der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde vom 03.09.2014 ergibt sich, dass durch die erfolgte Verwendungszweckänderung im Gebäude auf Gst *3/1 KG W insbesondere im Hinblick auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften sowie in Bezug auf baurechtlichen und bautechnischen Anforderungen an Aufenthaltsräume iSd § 2 Abs 3 TBO 2011 (Belichtung, Belüftung, usw) sowie der brandschutzrechtlichen Bestimmungen, der Tatbestand des § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 bzw der entsprechenden Vorgängerbestimmungen gegenständlich erfüllt ist.Ebenfalls aufgrund der Ausführungen in der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde vom 03.09.2014 ergibt sich, dass durch die erfolgte Verwendungszweckänderung im Gebäude auf Gst *3/1 KG W insbesondere im Hinblick auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften sowie in Bezug auf baurechtlichen und bautechnischen Anforderungen an Aufenthaltsräume iSd Paragraph 2, Absatz 3, TBO 2011 (Belichtung, Belüftung, usw) sowie der brandschutzrechtlichen Bestimmungen, der Tatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 bzw der entsprechenden Vorgängerbestimmungen gegenständlich erfüllt ist. Abschließend ist dazu noch auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur - auch bereits zur TBO – ausführt, dass ein bloßes Wissen der Behörde den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen vermag (vgl VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0014; ua).Abschließend ist dazu noch auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur - auch bereits zur TBO – ausführt, dass ein bloßes Wissen der Behörde den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen vermag vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0014; ua). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte konkludente Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes ist weder in der TBO 2011 noch in seinen gegenständlich relevanten Vorgängerbestimmungen normiert und kommt diesem Vorbringen auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zu. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.2014, Zl ***, die Voraussetzungen für ein baupolizeiliches Vorgehen sowohl hinsichtlich der beiden Container nach § 39 Abs 1 und 6 TBO 2011 als auch hinsichtlich der Veränderung des Verwendungszweckes der Doppelgarage nach § 39 Abs 6 TBO 2011 vorgelegen haben. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.2014, Zl ***, die Voraussetzungen für ein baupolizeiliches Vorgehen sowohl hinsichtlich der beiden Container nach Paragraph 39, Absatz eins und 6 TBO 2011 als auch hinsichtlich der Veränderung des Verwendungszweckes der Doppelgarage nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 vorgelegen haben. Zwischenzeitlich wurde allerdings für die Errichtung der beiden Container an der Westseite des Gebäudes auf Gst *3/1 KG W sowie die Änderung des Verwendungszweckes im Inneren des Gebäudes auf Gst *3/1 KG W eine befristete Baubewilligung bis 01.06.2016 erteilt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und ist nicht Gegenstand einer Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Daraus ergibt sich daher nunmehr, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 und 6 TBO 2011 derzeit nicht mehr gegeben sind und war daher aus diesem Grund der bekämpften Bescheid zu beheben.Daraus ergibt sich daher nunmehr, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz eins und 6 TBO 2011 derzeit nicht mehr gegeben sind und war daher aus diesem Grund der bekämpften Bescheid zu beheben. Es war daher auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr geboten. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.0104.5