GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, 1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) „Sie sind“ statt „Sie seien“ und im Zusammenhang mit der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „Sie haben“ statt „Sie hätten“ zu lauten hat.als dass es im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) „Sie sind“ statt „Sie seien“ und im Zusammenhang mit der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) „Sie haben“ statt „Sie hätten“ zu lauten hat. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 40,00, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 40,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Email der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.09.2014 wurde der Gemeinde X mitgeteilt, dass bei einem Lokalaugenschein am 01.09.2014 festgestellt worden ist, dass die Betriebsanlage auf Gst 1** KG V entgegen dem Genehmigungsbescheid betrieben wird und wurden diese Abweichungen sowohl im Inneren des Gebäudes als auch die Errichtung und Nutzung von zwei Containern an der Westseite des bestehenden Gebäudes auf Gst 1** KG V im Detail beschrieben. Der Sachverhalt wurde zur baurechtlichen Überprüfung übermittelt. Mit Email der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.09.2014 wurde der Gemeinde römisch zehn mitgeteilt, dass bei einem Lokalaugenschein am 01.09.2014 festgestellt worden ist, dass die Betriebsanlage auf Gst 1** KG römisch fünf entgegen dem Genehmigungsbescheid betrieben wird und wurden diese Abweichungen sowohl im Inneren des Gebäudes als auch die Errichtung und Nutzung von zwei Containern an der Westseite des bestehenden Gebäudes auf Gst 1** KG römisch fünf im Detail beschrieben. Der Sachverhalt wurde zur baurechtlichen Überprüfung übermittelt. Mit Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2014 wurde Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) im Wesentlichen mitgeteilt, dass am 25.09.2014 eine Überprüfung nach der Tiroler Bauordnung bei diversen Baulichkeiten beim Objekt Adresse 1 auf Gst 1** KG V durchgeführt wird. Mit Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2014 wurde Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) im Wesentlichen mitgeteilt, dass am 25.09.2014 eine Überprüfung nach der Tiroler Bauordnung bei diversen Baulichkeiten beim Objekt Adresse 1 auf Gst 1** KG römisch fünf durchgeführt wird. Wie sich aus dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 25.09.2014 samt beigeschlossener Fotos ergibt, wurde bei dieser baupolizeilichen Kontrolle vom Beschwerdeführer den Organen der Baubehörde, nämlich dem Bürgermeister der Gemeinde X Herrn E E, dem Amtsleiter der Gemeinde X Herrn D D und dem hochbautechnischen Sachverständigen DI C C, der Zutritt zu den baulichen zum Gebäude auf dem Gst 1** KG V verweigert. Wie sich aus dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 25.09.2014 samt beigeschlossener Fotos ergibt, wurde bei dieser baupolizeilichen Kontrolle vom Beschwerdeführer den Organen der Baubehörde, nämlich dem Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn Herrn E E, dem Amtsleiter der Gemeinde römisch zehn Herrn D D und dem hochbautechnischen Sachverständigen DI C C, der Zutritt zu den baulichen zum Gebäude auf dem Gst 1** KG römisch fünf verweigert. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.10.2014 durch die belangten Behörde sagte dieser – wie sich aus der Niederschrift ergibt - unter anderem zusammengefasst aus, dass er die „Einladung“ der Gemeinde X erhalten habe und dass mutmaßlich der hochbautechnische Sachverständige Herr DI C gemeint habe, dass sie noch das Gebäude von Innen besichtigen müssen, was der Beschwerdeführer aber nicht erlaubt hat, weil ihm nicht bewusst war, dass er damit die Tiroler Bauordnung übertritt und war das auch eine gefühlsmäßige und spontane Entscheidung wobei auch eine Rolle gespielt hat, dass das Gebäude seines Erachtens falsch bezeichnet war und betreffend das gegenständliche Objekt ein „schmutziges Räumungsverfahren“ behängt und für ihn klar war, dass die baubehördliche Überprüfung von seinen Prozessgegnern aus unlauteren Motiven in Gang gebracht wurde, um das Ergebnis allenfalls gegen ihn im Gerichtsverfahren zu verwenden. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gab er an, dass er keine Sorgepflichten und keine Schulden hat und über ein ca 400 Jahre altes Haus verfügt und als Einkommen Privatentnahmen aus seinem Unternehmen hat. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.10.2014 durch die belangten Behörde sagte dieser – wie sich aus der Niederschrift ergibt - unter anderem zusammengefasst aus, dass er die „Einladung“ der Gemeinde römisch zehn erhalten habe und dass mutmaßlich der hochbautechnische Sachverständige Herr DI C gemeint habe, dass sie noch das Gebäude von Innen besichtigen müssen, was der Beschwerdeführer aber nicht erlaubt hat, weil ihm nicht bewusst war, dass er damit die Tiroler Bauordnung übertritt und war das auch eine gefühlsmäßige und spontane Entscheidung wobei auch eine Rolle gespielt hat, dass das Gebäude seines Erachtens falsch bezeichnet war und betreffend das gegenständliche Objekt ein „schmutziges Räumungsverfahren“ behängt und für ihn klar war, dass die baubehördliche Überprüfung von seinen Prozessgegnern aus unlauteren Motiven in Gang gebracht wurde, um das Ergebnis allenfalls gegen ihn im Gerichtsverfahren zu verwenden. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gab er an, dass er keine Sorgepflichten und keine Schulden hat und über ein ca 400 Jahre altes Haus verfügt und als Einkommen Privatentnahmen aus seinem Unternehmen hat. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2015, Zl ****1, dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie seien als Verfügungsberechtigter (Bestandnehmer) des Objekts Gp. 1**, KG V am 25.09.2014 nachmittags Ihren Verpflichtungen nach § 41 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2011 insoferne nicht nachgekommen, als Sie Organen der Baubehörde nämlich Bürgermeister Silberberger, Bausachverständiger DI C und Amtsleiter Silberberger den Zutritt zum genannten Objekt verweigerten.„Sie seien als Verfügungsberechtigter (Bestandnehmer) des Objekts Gp. 1**, KG römisch fünf am 25.09.2014 nachmittags Ihren Verpflichtungen nach Paragraph 41, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 insoferne nicht nachgekommen, als Sie Organen der Baubehörde nämlich Bürgermeister Silberberger, Bausachverständiger DI C und Amtsleiter Silberberger den Zutritt zum genannten Objekt verweigerten. Sie hätten dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 2 lit. g Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wird hiefür über Sie
2 letzter Halbsatz leg. cit eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro verhängt, an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 10 Stunden tritt.Sie hätten dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wird hiefür über Sie
Paragraph 57, Absatz 2, letzter Halbsatz leg. cit eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro verhängt, an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 10 Stunden tritt. Ferner haben Sie
Verwaltungsstrafgesetz 1991 20,00 Euro als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.“Ferner haben Sie
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 20,00 Euro als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.“ Dagegen erhob Herr A A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschwerdeführer sei seit Anfang der 90er Jahre Mieter von diversen Räumlichkeiten im Zuhaus „W“ mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, X, und habe er die Ladung der Baubehörde vom 15.09.2014, die ihm auch unter dieser Geschäftsadresse zugestellt worden sei, zur Kenntnis genommen und sei davon ausgegangen, dass es sich dabei - wie in der Einladung angeführt - um die Begehung bzw baurechtliche Überprüfung des sogenannten „Hof U“, welcher auf der in der Einladung angeführten Adresse 1 errichtet sei, handle. Als sich die Kommission dann vor dem „Hof U“ (Adresse 1) eingefunden habe, sei der Beschwerdeführer umso erstaunter gewesen, als er von einem der Mitglieder, glaublich Herrn DI C, aufgefordert worden sei, ihnen den Zutritt auch zu den vom Beschwerdeführer angemieteten Räumlichkeiten auf dem Grundstück Adresse 2 zu gewähren. Entgegen den nunmehrigen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses habe der Beschwerdeführer jedoch den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten insbesondere nicht aufgrund „einer gefühlsmäßigen bzw spontanen Entscheidung“ verweigert, sondern vielmehr deshalb, weil in der Einladung vom 15.09.2015 explizit die baurechtliche Überprüfung diverser Baulichkeiten beim Objekt Adresse 1 angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe die anwesenden Mitglieder der Kommission auch ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieser von der Gemeinde X verursachte Fehler könne jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden und habe er dementsprechend berechtigter Weise den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten verweigert. Worin sohin sein Verschulden liege, vermöge auch die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht anzugeben, sondern begnüge diese sich vielmehr mit der Definition der einzelnen Verschuldensformen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei der Strafbehörde insbesondere zu Protokoll gegeben habe, dass er den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten unter anderem deshalb verweigert habe, weil in der Einladung der Gemeinde „ein falsches Gebäude“ bezeichnet worden sei. Mit dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers, welche die Verweigerung des Zutritts für die seinerzeit anwesenden Mitglieder der Kommission zu seinen Räumlichkeiten erklärbar und nachvollziehbar mache, habe sich die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern habe diese dies wohl geflissentlich außen vorgelassen, da sie ansonsten zum Ergebnis habe kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Verschulden vorzuwerfen sei. Die belangte Behörde habe sich sohin weder mit der Tatsache, dass in der Einladung der Gemeinde vom 15.09.2014 nicht von der Begehung bzw baurechtlicher Überprüfung der vom Beschwerdeführer angemieteten Räumlichkeiten im Zuhaus „W“ mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2 in X, sondern vielmehr die diesbezügliche Begehung bzw Überprüfung des sogenannten „Hof U“, welcher auf der in der Einladung angeführten Adresse 1 errichtet sei, angeordnet worden sei, noch mit der diesbezüglichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers, welche die Weigerung des Zutrittes für die seinerzeit anwesenden Mitglieder der Kommission zu seinen Räumlichkeiten erklärbar und nachvollziehbar mache, auseinandergesetzt bzw richtig gewürdigt. Bei richtiger Würdigung dieser vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der von der Gemeinde X verursachte Fehler nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne und ihn sohin auch kein Verschulden, in welcher Form auch immer, an der Weigerung des Zutritts für die seinerzeitig anwesenden Mitglieder der Kommission zu seinen Räumlichkeiten treffen könne. Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen.Der Beschwerdeführer sei seit Anfang der 90er Jahre Mieter von diversen Räumlichkeiten im Zuhaus „W“ mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, römisch zehn, und habe er die Ladung der Baubehörde vom 15.09.2014, die ihm auch unter dieser Geschäftsadresse zugestellt worden sei, zur Kenntnis genommen und sei davon ausgegangen, dass es sich dabei - wie in der Einladung angeführt - um die Begehung bzw baurechtliche Überprüfung des sogenannten „Hof U“, welcher auf der in der Einladung angeführten Adresse 1 errichtet sei, handle. Als sich die Kommission dann vor dem „Hof U“ (Adresse 1) eingefunden habe, sei der Beschwerdeführer umso erstaunter gewesen, als er von einem der Mitglieder, glaublich Herrn DI C, aufgefordert worden sei, ihnen den Zutritt auch zu den vom Beschwerdeführer angemieteten Räumlichkeiten auf dem Grundstück Adresse 2 zu gewähren. Entgegen den nunmehrigen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses habe der Beschwerdeführer jedoch den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten insbesondere nicht aufgrund „einer gefühlsmäßigen bzw spontanen Entscheidung“ verweigert, sondern vielmehr deshalb, weil in der Einladung vom 15.09.2015 explizit die baurechtliche Überprüfung diverser Baulichkeiten beim Objekt Adresse 1 angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe die anwesenden Mitglieder der Kommission auch ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieser von der Gemeinde römisch zehn verursachte Fehler könne jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden und habe er dementsprechend berechtigter Weise den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten verweigert. Worin sohin sein Verschulden liege, vermöge auch die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht anzugeben, sondern begnüge diese sich vielmehr mit der Definition der einzelnen Verschuldensformen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei der Strafbehörde insbesondere zu Protokoll gegeben habe, dass er den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten unter anderem deshalb verweigert habe, weil in der Einladung der Gemeinde „ein falsches Gebäude“ bezeichnet worden sei. Mit dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers, welche die Verweigerung des Zutritts für die seinerzeit anwesenden Mitglieder der Kommission zu seinen Räumlichkeiten erklärbar und nachvollziehbar mache, habe sich die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern habe diese dies wohl geflissentlich außen vorgelassen, da sie ansonsten zum Ergebnis habe kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Verschulden vorzuwerfen sei. Die belangte Behörde habe sich sohin weder mit der Tatsache, dass in der Einladung der Gemeinde vom 15.09.2014 nicht von der Begehung bzw baurechtlicher Überprüfung der vom Beschwerdeführer angemieteten Räumlichkeiten im Zuhaus „W“ mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2 in römisch zehn, sondern vielmehr die diesbezügliche Begehung bzw Überprüfung des sogenannten „Hof U“, welcher auf der in der Einladung angeführten Adresse 1 errichtet sei, angeordnet worden sei, noch mit der diesbezüglichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers, welche die Weigerung des Zutrittes für die seinerzeit anwesenden Mitglieder der Kommission zu seinen Räumlichkeiten erklärbar und nachvollziehbar mache, auseinandergesetzt bzw richtig gewürdigt. Bei richtiger Würdigung dieser vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der von der Gemeinde römisch zehn verursachte Fehler nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne und ihn sohin auch kein Verschulden, in welcher Form auch immer, an der Weigerung des Zutritts für die seinerzeitig anwesenden Mitglieder der Kommission zu seinen Räumlichkeiten treffen könne. Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen. Am 15.12.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu der der Beschwerdeführer sowie der hochbautechnische Sachverständige DI C als Zeuge geladen wurden und auch erschienen sind. Dabei sagte der Beschwerdeführer ua zusammengefasst aus, dass ihm bei der baupolizeilichen Kontrolle am 25.09.2014 bewusst war, dass es sich bei diesem Termin um eine baupolizeiliche Überprüfung handelt, aber auf der Einladung die Adresse 1 angeführt ist. Zudem wurde ausgesagt, dass der Gemeinde seit langem bekannt gewesen ist, dass in dem von ihm gemieteten Objekt eine Art Vorzeigebetrieb geführt wird. Der Zeuge DI C sagte zusammengefasst aus, dass allen bei der baupolizeilichen Kontrolle am 25.09.2014 Beteiligten – auch dem Beschwerdeführer - klar war, dass eine baupolizeiliche Überprüfung des Objektes auf Grundstück 1** durchgeführt wird. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 15.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der sowohl der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter als auch der an der baupolizeilichen Kontrolle am 25.09.2014 teilnehmende hochbautechnisch Sachverständige DI C C als Zeuge einvernommen wurde. Daraus hat sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach § 41 Abs 2 iVm § 57 Abs 2 lit g TBO 2011 verwirklicht hat.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 15.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der sowohl der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter als auch der an der baupolizeilichen Kontrolle am 25.09.2014 teilnehmende hochbautechnisch Sachverständige DI C C als Zeuge einvernommen wurde. Daraus hat sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, TBO 2011 verwirklicht hat. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: § 41Paragraph 41Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht(…)
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass
, Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn dazu zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den Zutritt nicht aufgrund „einer gefühlsmäßigen bzw spontanen Entscheidung“ verweigert habe, sondern deshalb, weil im Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2015 explizit die baurechtliche Überprüfung diverser Baulichkeiten beim Objekt mit der Adresse 1 angeordnet worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Abs 2 TBO 2011 sind die Organe der Baubehörde ua berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der baupolizeilichen Aufgaben nach den §§ 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten.
Paragraph 41, Absatz 2, TBO 2011 sind die Organe der Baubehörde ua berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der baupolizeilichen Aufgaben nach den Paragraphen 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Eine vorhergehende Ankündigung der baupolizeilichen Kontrolle bedarf es diesbezüglich nicht, sondern sind die Organe der Baubehörde jederzeit – während der Nachtstunden jedoch nur bei Gefahr in Verzug - berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der baupolizeilichen Aufgaben nach den §§ 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Eine vorhergehende Ankündigung der baupolizeilichen Kontrolle bedarf es diesbezüglich nicht, sondern sind die Organe der Baubehörde jederzeit – während der Nachtstunden jedoch nur bei Gefahr in Verzug - berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der baupolizeilichen Aufgaben nach den Paragraphen 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Das Vorbringen betreffend das Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2014 geht daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen, allenfalls einen entschuldigenden Rechtsirrtum geltend machen möchte, ist dazu weiters Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist dann, wenn die Auflösung eines Normwerkes durch einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es Sache des Beschuldigten, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren. Auch die irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er daher das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer angenommenen Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Um mangelndes Verschulden annehmen zu können, wäre ein Beschuldigter im gegebenen Zusammenhang verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft (vgl VwGH 15.07.2003, Zl 2002/05/0107; VwGH 12.10.2007, Zl 2006/05/0279; ua).Um mangelndes Verschulden annehmen zu können, wäre ein Beschuldigter im gegebenen Zusammenhang verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft vergleiche VwGH 15.07.2003, , Zl 2002/05/0107; VwGH 12.10.2007, Zl 2006/05/0279; ua). Im gegenständlichen Fall wurde im – gesetzlich nicht gebotenen – Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2014 hinsichtlich der zu überprüfenden baulichen Anlage die Adresse 1 statt Adresse 2 angeführt. Allerdings wurde in diesem Schreiben zudem auch ausdrücklich und ausschließlich auf das Gst 1** KG V Bezug genommen. Im gegenständlichen Fall wurde im – gesetzlich nicht gebotenen – Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2014 hinsichtlich der zu überprüfenden baulichen Anlage die Adresse 1 statt Adresse 2 angeführt. Allerdings wurde in diesem Schreiben zudem auch ausdrücklich und ausschließlich auf das Gst 1** KG römisch fünf Bezug genommen. Auf dem Gst 1** KG V befindet sich lediglich das ua vom Beschwerdeführer genutzte Gebäude. Das Gebäude mit der Adresse 1 befindet sich auf dem südlich anschießenden Gst 2** KG V.Auf dem Gst 1** KG römisch fünf befindet sich lediglich das ua vom Beschwerdeführer genutzte Gebäude. Das Gebäude mit der Adresse 1 befindet sich auf dem südlich anschießenden Gst 2** KG römisch fünf. Wenn der Beschwerdeführer allenfalls der irrigen Rechtsansicht gewesen sein sollte, dass die Adressangabe im Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2014 mit „Adresse 1“ ihn von seiner Verpflichtung nach § 41 Abs 2 TBO 2011 iVm § 57 Abs 2 lit g TBO 2011 befreie, so kommt diesem Vorbringen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedeutung zu, da er verpflichtet gewesen wäre, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Eine diesbezügliche Abklärung durch den Beschwerdeführer wurde allerdings nicht vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer allenfalls der irrigen Rechtsansicht gewesen sein sollte, dass die Adressangabe im Schreiben der Baubehörde vom 15.09.2014 mit „Adresse 1“ ihn von seiner Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, TBO 2011 befreie, so kommt diesem Vorbringen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedeutung zu, da er verpflichtet gewesen wäre, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Eine diesbezügliche Abklärung durch den Beschwerdeführer wurde allerdings nicht vorgebracht. Es war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein das Verschulden ausschließender Rechtsirrtum gegenständlich nicht gegeben. Da sohin dem Beschwerdeführer eine entsprechende Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft nicht gelungen ist, war hinsichtlich des Verschuldens iSd § 5 VStG zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Da sohin dem Beschwerdeführer eine entsprechende Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft nicht gelungen ist, war hinsichtlich des Verschuldens iSd Paragraph 5, VStG zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Soweit vom Beschwerdeführer weiters ein Begründungsmangel – und sohin eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung - geltend gemacht wurde, indem zusammengefasst vorgebracht wird, dass in der bekämpften Entscheidung nicht ausgeführt werde worin das Verschulden des Beschwerdeführers liege und welche Verschuldensform der Entscheidung zugrunde gelegt wurde sowie die belangte Behörde sich nicht mit der Rechtfertigung, dass in der „Einladung“ der Gemeinde „ein falsches Gebäude“ bezeichnet worden sei und aus diesem Grund der Zutritt verweigert worden sei, nicht auseinandergesetzt habe, ist dazu abschließend Folgendes auszuführen: Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.04.1991, , Zl 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z insbesondere weder an der Verfolgung seiner Rechte – wie sich aus dem umfassenden Beschwerdevorbringen ergibt - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, kommt auch diesem Vorbringen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zu (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123;). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z insbesondere weder an der Verfolgung seiner Rechte – wie sich aus dem umfassenden Beschwerdevorbringen ergibt - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, kommt auch diesem Vorbringen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zu vergleiche VwGH 23.02.2001, , Zl 2000/06/0123;). Im Übrigen erfolgte durch die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis nunmehr diesbezüglich eine entsprechende Sanierung. V.römisch fünf. Strafbemessung: Soweit vom Beschwerdeführer abschließend beantragt wurde, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt wird bzw in eventu, dass die über ihn verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß reduziert wird, ist dazu weiters Folgendes auszuführen: Wer den Verpflichtungen nach § 41 Abs 2 TBO 2011 nicht nachkommt begeht
Abs 2 lit g leg cit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,– zu bestrafen. Wer den Verpflichtungen nach Paragraph 41, Absatz 2, TBO 2011 nicht nachkommt begeht
Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, leg cit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,– zu bestrafen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Effektivität der baupolizeilichen Kontrolle nicht unerheblich. Mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail ausgeführt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde bzw im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht an, dass er keine Sorgepflichten und keine Schulden hat und über ein ca 400 Jahre altes Haus verfügt und als Einkommen Privatentnahmen aus seinem Unternehmen in der Höhe von ca monatlich Euro 500,- hat. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die in der bekämpften Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2015, Zl ****1, verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 3.600,– nur im Ausmaß von 5,5 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ließe sich auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Die Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommt und war diese daher abzuweisen, wobei eine entsprechende Berichtigung des Spruches der bekämpften Entscheidung vorzunehmen war. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.0768.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.