RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/0101-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch RA Dr. BB, *Adresse*, gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.11.2015, Zahl xxx***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)m iVm § 38 VwGVG und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sowie § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der letzte Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 20.10.2015, Zahl xxx***, wegen Verspätung erfolgt, ersatzlos behoben wird.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)m in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und , Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sowie Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der letzte Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 20.10.2015, Zahl xxx***, wegen Verspätung erfolgt, ersatzlos behoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Seitens der Bezirkshauptmannschaft Z erging die Strafverfügung vom 22.10.2015 an die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach der GewO
- Diese Strafverfügung wurde am 23.10.2015 der Beschwerdeführerin zugestellt. Gegen diese Strafverfügung wurde mit der Eingabe vom 28.10.2015 (Datum des Poststempels), sohin innerhalb der Frist von 2 Wochen, Einspruch erhoben. Mit dem Bescheid vom 6.11.2015 qualifiziert die belangte Behörde den Einspruch als Einspruch der LM-GmbH und weist diesen zurück. Begründend wird ausgeführt, dass die vorgenannte Gesellschaft und nicht die Beschuldigte Einspruch erhoben habe, weshalb der Einspruch nicht zulässig sei. Mit der Eingabe vom 20.11.2015 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig einen Einspruch gegen die vorgenannte Strafverfügung eingebracht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.11.2015 gibt die belangte Behörde dem vorgenannten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt und weist gleichzeitig den Einspruch wegen Verspätung zurück. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 27.11.2015 zugestellt. Mit der Eingabe vom 1.12.2015 führt die rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.11.
- Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.12.2015, Zahl LVwG-2015/25/3076-1, wird der Beschwerde vom 1.12.2015 Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 6.11.2015 behoben. Mit der Eingabe vom
- Dezember 2015, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am
- Dezember 2015 und weitergeleitet an die belangte Behörde am
- Dezember 2015, führt die rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.
- II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Aktenlauf ergibt unzweifelhaft aus dem vorgelegten behördlichen Akt sowie dem im Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol Zahl LVwG-2015/25/3076 vorgelegten Akt. In den letzteren behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zahl 2015/25/3076 wurde ebenfalls Einsicht genommen. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71Paragraph 71
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): Allgemeine Bestimmungen § 24Paragraph 24 Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Anzuwendendes Recht § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Nach § 71 Abs 1 AVG stellt die Versäumung einer Frist (die Versäumung einer mündlichen Verhandlung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage) eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar.Nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG stellt die Versäumung einer Frist (die Versäumung einer mündlichen Verhandlung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage) eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Gerade diesbezüglich wird im oben angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.12.2015, ausgeführt, dass von der Unzulässigkeit des Einspruchs vom
- Oktober 2015, eingegangen am
- Oktober 2015 nicht ohne Weiteres auszugehen ist. Vielmehr wird ausgeführt, dass bei dem Einspruch vom 26.Oktober 2015 (Poststempel vom
- Oktober 2015) der Erklärungswert hinsichtlich der Person des Einschreiters nicht unzweifelhaft ist, weshalb die belangte Behörde sich durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung oder Vorlage einer Vollmacht Klarheit zu verschaffen hätte müssen, wem das Anbringen zuzurechnen ist. Diese Vorgehensweise kann dem behördlichen Akt nicht entnommen werden. Aus den weiteren im vorgelegten Akt einliegenden Eingaben der rechtsfreundlich vertretenen Einschreiterin kann vielmehr der Wille der Beschuldigten abgeleitet werden, dass ihr dieser Einspruch zuzurechnen ist. Da dem Verwaltungsstrafverfahren ein übertriebener Formalismus fremd ist (VwGH (25.4.1995, 95/05/0057), muss deshalb zwar nicht mehr die im vorgenannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol angeführte Klarstellung durch die belangte Behörde herbeigeführt werden, doch führt die bereits aktenkundige Klarstellung durch die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte dazu, dass der Einspruch vom
- Oktober 2015, eingegangen am
- Oktober 2015 nicht als verspätet anzusehen ist. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die hier in Rede stehende Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Versäumung der Einspruchsfrist war abzuweisen, das diese Frist nicht versäumt wurde. Jedoch war der behördliche Spruch, mit dem eine Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung erfolgt ist, ersatzlos zu beheben. Die beantragte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens konnte nicht erfolgen, da mit der Strafverfügung vom
- Oktober 2015 rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Angelegenheit gesetzt wurde. Die belangte Behörde wird nunmehr das ordentliche Verfahren durchzuführen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte nach 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da zwar die Abweisung des Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt wurde, jedoch gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Zurückverweisung des Einspruchs wegen Verspätung zu Unrecht erfolgt ist. Deshalb ist das Verwaltungsstrafverfahren in den Stand nach dem Einbringen des rechtzeitigen Einspruchs zurückgetreten. Die mündliche Verhandlung lässt eine weitere klärende Rechtssache nicht erwarten und steht der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte nach 24 Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da zwar die Abweisung des Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt wurde, jedoch gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Zurückverweisung des Einspruchs wegen Verspätung zu Unrecht erfolgt ist. Deshalb ist das Verwaltungsstrafverfahren in den Stand nach dem Einbringen des rechtzeitigen Einspruchs zurückgetreten. Die mündliche Verhandlung lässt eine weitere klärende Rechtssache nicht erwarten und steht der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0101.1