RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/35/3113-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerde von Frau Mag. AA, Adresse, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC LL.M., Adresse, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 2.11.2015, ***2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Festgehalten wird, dass sich alle im Folgenden angeführten Bezeichnungen von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch 8**** Z beziehen. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Zum angefochtenen Bescheid vom 2.11.2015, ***2015: Mit Eingabe vom 19.2.2015 stellte Mag. AA den Antrag auf Aberkennung der auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Gst ***0 zugunsten der im Eigentum von BB befindlichen Gst ***1, ***2, ***3 bestehenden Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges. Begründet wurde der Antrag damit, dass sich durch den Bau eines Aussiedlerhofes die Zufahrtsverhältnisse zu den berechtigten Grundstücken geändert hätten. Aufgrund dieses Antrages wurde am 13.5.2015 im Beisein der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der bei dieser Verhandlung nicht anwesende BB erstattete im Vorfeld dieser Verhandlung mit Schreiben vom 31.3.2015 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Angelegenheit. Über Ersuchen der Agrarbehörde hat die Marktgemeinde Z mit Schreiben vom 26.5.2015 die Flächenwidmung für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wie folgt mitgeteilt: Gst ***0 Wohngebiet gemäß § 38.1Gst ***0 Wohngebiet gemäß Paragraph 38 Punkt eins Gst ***1 Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44.1Gst ***1 Sonderfläche Hofstelle gemäß Paragraph 44 Punkt eins Gst ***2 Freiland gemäß § 41Gst ***2 Freiland gemäß Paragraph 41 Gst ***3 Freiland gemäß § 41Gst ***3 Freiland gemäß Paragraph 41 Ebenfalls über Veranlassung der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 8.9.2015, AGW***, eine agrarfachliche Stellungnahme zur Frage, ob das Gst ***0 als ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück anzusehen ist, erstattet. Zusammengefasst kommt diese zum Ergebnis, dass das Gst ***0 als landwirtschaftlich genutzt anzusehen ist. Zu dieser zum Parteiengehör übermittelten Stellungnahme gab wiederum BB mit Schreiben vom 29.10.2015 eine Stellungnahme ab. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 37 Wald- und Weideservitutengesetz (im Folgenden kurz: WWSG) dem gegenständlichen Antrag von Frau Mag. AA vom 19.2.2015 keine Folge.Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 37, Wald- und Weideservitutengesetz (im Folgenden kurz: WWSG) dem gegenständlichen Antrag von Frau Mag. AA vom 19.2.2015 keine Folge. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen wie folgt: „Der Landesagrarsenat (Berufungsbehörde bis 31.12.2013) hat in einer dieser Angelegenheit vergleichbare Fallkonstellation ausgeführt, dass in einem Verfahren nach § 37 WWSG zu prüfen ist, ob landwirtschaftlich genutzter Boden vorliegt. Nur dann wenn ein solcher vorliegt, besteht eine Zuständigkeit der Agrarbehörde, ansonsten ist es eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichte.„Der Landesagrarsenat (Berufungsbehörde bis 31.12.2013) hat in einer dieser Angelegenheit vergleichbare Fallkonstellation ausgeführt, dass in einem Verfahren nach Paragraph 37, WWSG zu prüfen ist, ob landwirtschaftlich genutzter Boden vorliegt. Nur dann wenn ein solcher vorliegt, besteht eine Zuständigkeit der Agrarbehörde, ansonsten ist es eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichte. Im vorliegenden Verfahren gilt es zu prüfen, ob der Agrarbehörde eine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens nach § 37 zukommt.Im vorliegenden Verfahren gilt es zu prüfen, ob der Agrarbehörde eine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 37, zukommt. Das Gst ***0 war bei der Grundbuchsanlegung Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ‚X‘ in EZ *
- Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gst ***0 damals als landwirtschaftlich genutzter Boden anzusehen war. Im Jahre 1961 wurde das Gst ***0 von der EZ *1 mit der verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeit abgeschrieben und die Liegenschaft in EZ *2 hiefür neu eröffnet. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes muss weiterhin erfolgt sein, da im Jahre 1970 die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit (Servitut) durch die Agrarbehörde reguliert wurde. Grundlage für die im Jahre 1970 durchgeführte Regulierung bildete auch eine fachtechnische Stellungnahme, wonach das Gst 1970 als landwirtschaftlich genutzter Boden angesehen wurde. Im Grundbuch - EZ *2 - erinnert die Überschrift ‚X‘ an die landwirtschaftliche Vergangenheit. Der agrartechnischen Stellungnahme (Jahr 2015) kann entnommen werden, dass die heutige Eigentümerin der Liegenschaft ‚X‘ in EZ *2 einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Sie betreibt eine Imkerei und befinden sich verschiedene Einrichtungen der Imkerei auf dem Gst ***
- Dass die Imkerei ein Zweig der Landwirtschaft ist, wird von der Agrarbehörde aufgrund der fachtechnischen Äußerungen als erwiesen angesehen. Das agrarbehördliche Ermittlungsverfahren hat auch ergeben, dass auf dem Gst ***0 andere als landwirtschaftliche Nutzungen stattfinden. So lebt die Eigentümerin des Grundstückes mit ihrer Familie und ihren Eltern in einem auf Gst ***0 errichtetem Wohngebäude. Um dieses Gebäude befinden sich Flächen die als ‚Gemüsegarten‘ und als ‚grüne Wiese mit Obstbäumen bepflanzt‘ genutzt werden. Das Erscheinungsbild der Liegenschaft ist als ‚Mehrfamilienhaus‘ mit ‚Garten‘ zu umschreiben. Die Marktgemeinde Z weist deshalb das Gst ***0 im aktuellen Flächenwidmungsplan auch als Wohngebiet gemäß § 38.1 TROG aus.Das agrarbehördliche Ermittlungsverfahren hat auch ergeben, dass auf dem Gst ***0 andere als landwirtschaftliche Nutzungen stattfinden. So lebt die Eigentümerin des Grundstückes mit ihrer Familie und ihren Eltern in einem auf Gst ***0 errichtetem Wohngebäude. Um dieses Gebäude befinden sich Flächen die als ‚Gemüsegarten‘ und als ‚grüne Wiese mit Obstbäumen bepflanzt‘ genutzt werden. Das Erscheinungsbild der Liegenschaft ist als ‚Mehrfamilienhaus‘ mit ‚Garten‘ zu umschreiben. Die Marktgemeinde Z weist deshalb das Gst ***0 im aktuellen Flächenwidmungsplan auch als Wohngebiet gemäß Paragraph 38 Punkt eins, TROG aus. Im Jahre 1997 haben sich die damaligen Eigentümer der Liegenschaft in EZ *2 - AD und BD - entschieden die Eigentumssituation neu zu regeln. Es wurde Wohnungseigentum - unterteilt in W1 und W2 - gebildet. In der Folge wurde auch der Grundbuchsstand den neuen Verhältnissen angepasst. So wurde die Liegenschaft in EZ *2 mit ‚Wohnungseigentum‘ überschrieben und im B-Blatt Wohnungseigentum an W1 für Steck Nikolaus, BD und an W2 für AA ersichtlich gemacht. Frau AA wurde im Jahre 2012 auch Eigentümerin an Wohnungseigentum W
- Nach der Begriffsbestimmung des Wohnungseigentumsgesetztes 2002 sind Wohnungseigentumsobjekte Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Das Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. Mit der Begründung des Wohnungseigentums wurde somit die Liegenschaft in EZ *2 nachhaltig einer Wohnnutzung zugeführt. Die Liegenschaft in EZ *2 erfüllt somit auch die Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetztes
- Der agrartechnischen Stellungnahme (Jahr 2015) lag eine Vorschreibung der Marktgemeinde Z über die Grundsteuer bei. Dieser kann entnommen werden, dass die Gemeinde sowohl die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz) als auch die Grundsteuer B (anderer Grundbesitz) vorgeschrieben hat. Betreffend der Grundsteuer A wird ein Messbetrag von 2,40 und für die Grundsteuer B ein Messbetrag 91,79 ausgewiesen. Die Grundsteuer A wird mit der Imkerei begründet. Daraus lässt sich ableiten, dass landwirtschaftlich genutzter Boden - wie ihn das WWSG fordert - nicht vorliegt. Die Liegenschaft in EZ *2 dient vorrangig anderen als landwirtschaftlichen Zwecken und wurde auch die Grundsteuer entsprechend dieser Tatsache vorgeschrieben. Zusammenfassend kommt die Agrarbehörde zum Schluss, dass das Gst ***0 seinen landwirtschaftlichen Charakter verloren hat. Seit den Entscheidungen der Agrarbehörde ex 1970 wurden von den Eigentümern Handlungen gesetzt, die ein weitgehendes Erlöschen des landwirtschaftlichen Charakters der Liegenschaft in EZ *2 zum Inhalt gehabt hatten. Das Gst ***0 dient vorrangig für Wohnungszwecke und wurde diesbezüglich entsprechend adaptiert. Ein landwirtschaftlich genutzter Boden - wie es das WWSG fordert - ist nicht mehr vorhanden. Daraus folgt, dass die Agrarbehörde keine Zuständigkeit (mehr) hat. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau Mag. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC LL.M., Beschwerde, welche am 30.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Frau Mag. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC LL.M., Beschwerde, welche am 30.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 6.11.2015 zugestellt. Begründet wird diese Beschwerde, mit der der bekämpfte Bescheid wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit angefochten wird und mit der insbesondere die Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages begehrt wird, zunächst mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Entgegen dem Beweisergebnis habe die belangte Behörde festgestellt, dass das Gst. ***0 seinen landwirtschaftlichen Charakter verloren habe, indem es mit der Begründung des Wohnungseigentums nachhaltig einer Wohnnutzung zugeführt worden sei. Diese Feststellung verkenne die maßgebliche Rechtslage zur Auslegung der Begriffsbestimmung „landwirtschaftlich genutzter Boden“ im Sinn des WWSG. Für die Begründung einer Felddienstbarkeit nach WWSG aufgrund einer landwirtschaftlichen Nutzung sei die Ausübung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbstätigkeit ausreichend. Die Beschwerdeführerin übe zweifellos auf dem Gst. ***0 eine „planvolle" grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit aus (VwGH 89/07/0141). Weiters rügt die Beschwerdeführerin die fehlende Bescheidbegründung. Dies insofern, als sich die belangte Behörde nicht im Geringsten mit der Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft vom 8.9.2015, AGW***, auseinandergesetzt habe. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde entgegen dieser fachlichen Stellungnahme die landwirtschaftliche Nutzung verneint hat. Schließlich wird der belangten Behörde auch noch ein „sekundärer Feststellungsmangel“ vorgeworfen. Die belangten Behörde habe keinerlei Feststellungen zu den schützenswerten Interessen iSd § 37 Abs 3 WWSG getroffen.Schließlich wird der belangten Behörde auch noch ein „sekundärer Feststellungsmangel“ vorgeworfen. Die belangten Behörde habe keinerlei Feststellungen zu den schützenswerten Interessen iSd Paragraph 37, Absatz 3, WWSG getroffen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 15.1.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die anwesenden Parteien im Wesentlichen ihr bisher erstattetes schriftliches Vorbringen nochmals wiederholten und bekräftigten. Überdies wurden von der bereits im behördlichen Verfahren beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen die in ihrem Gutachten vom 8.9.2015 gezogenen Schlüsse nochmals näher dargelegt. Am 19.1.2016 wurde ergänzend zur durchgeführten Verhandlung eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, und darin unter anderem beantragt, Feststellungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung, dem Tiroler Raumordnungsgesetz und nach dem Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz einzuleiten sowie das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
- Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall allerdings nur zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag von Frau Mag. AA vom 19.2.2015 auf Aberkennung einer näher bezeichneten Dienstbarkeit bestand. Auch wenn der Spruch der belangten Behörde wörtlich lautet „Dem Antrag wird keine Folge gegeben.“, so besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass es sich hierbei um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, nämlich insofern, als die belangte Agrarbehörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache abgelehnt hat und insofern auch keine meritorische Entscheidung getroffen hat. Mangelt es dem Spruch eines Bescheides, wie im vorliegenden Fall, für sich allein an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen (siehe etwa VwGH 30.3.2011, 2007/12/0098). Diese zeigt aber deutlich, dass die belangte Behörde im Spruch nur eine missverständliche Ausdrucksweise gewählt hat und jedenfalls eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages aussprechen wollte. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 11.7.2014, 2012/17/0176, geht diesbezüglich Folgendes hervor: „Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom
- März 2002, Zl. 2001/12/0181).“„Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom
- März 2002, Zl. 2001/12/0181).“ Diese Aussagen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Auch laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 833 mwH, kann das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde, so wie im vorliegenden Fall, nur prozessual entschieden hat (nämlich Zurückweisung des Antrages), nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden.Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Auch laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 833 mwH, kann das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde, so wie im vorliegenden Fall, nur prozessual entschieden hat (nämlich Zurückweisung des Antrages), nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden. Für die in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist, sind folgende, auszugsweise wiedergegebene Bestimmungen des WWSG maßgeblich: „Besondere Felddienstbarkeiten § 37Paragraph 37
(1)Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 genannten Art auf landwirtschaftlich genutztem Boden können aberkannt, abgelöst oder reguliert werden. Sie müssen jedoch unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.
(1)Felddienstbarkeiten anderer als der in Paragraph eins, genannten Art auf landwirtschaftlich genutztem Boden können aberkannt, abgelöst oder reguliert werden. Sie müssen jedoch unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.
(2)Ein Verfahren zur Aberkennung, Ablösung oder Regulierung solcher Felddienstbarkeiten ist nur auf Antrag einzuleiten und gelten hiefür sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3)Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, so ist sie ohne Entschädigung abzuerkennen. (…)“ „§ 38 Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom
- Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom
- Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom
- Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom
- Juni 1909, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1911,, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2)Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(2)Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach Paragraph 33,, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(3)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(3)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Absatz 5, aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(4)Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes, anzuwenden.
(5)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
- a)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken;
- b)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
(6)Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt. (…)“ Laut den genannten Bestimmungen ist die Agrarbehörde zwar grundsätzlich zuständig, über den Bestand und Umfang von Nutzungsrechten zu entscheiden; wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen und auch von der Beschwerdeführerin zuerkannt wird, regelt § 37 Abs 1 WWSG allerdings nur Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Grund und besteht daher eine Zuständigkeit der Agrarbehörde auch nur dann, wenn sich ein Antrag auf Aberkennung im Sinn des Abs 2 leg cit auf eine solche Felddienstbarkeit auf landwirtschaftlich genutztem Grund bezieht.Laut den genannten Bestimmungen ist die Agrarbehörde zwar grundsätzlich zuständig, über den Bestand und Umfang von Nutzungsrechten zu entscheiden; wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen und auch von der Beschwerdeführerin zuerkannt wird, regelt Paragraph 37, Absatz eins, WWSG allerdings nur Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Grund und besteht daher eine Zuständigkeit der Agrarbehörde auch nur dann, wenn sich ein Antrag auf Aberkennung im Sinn des Absatz 2, leg cit auf eine solche Felddienstbarkeit auf landwirtschaftlich genutztem Grund bezieht. Entscheidungswesentlich für das Landesverwaltungsgericht war somit im vorliegenden Verfahren allein die Frage, ob es sich bei dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück ***0 um landwirtschaftlich genutzten Grund handelt. Diese Frage war entgegen der Auffassung der belangten Behörde zu bejahen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.06.1992, 89/07/0141, folgender Rechtssatz: „Was unter ‚landwirtschaftlich genutztem‘ Boden iSd § 37 Abs 1 Tir WWSLG zu verstehen ist, umschreibt das Tir WWSLG nicht (Boden bedeutet Grundstück iSd § 32 Abs 1 WWSGG). Doch zeigt § 37 Abs 4 Tir WWSLG, daß bei den besonderen Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Boden von ‚einer Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes‘ ausgegangen wird, was unter Bedachtnahme auf § 37 Abs 2 und § 18 Abs 2 Tir WWSLG bedeutet, daß diese landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes erfolgen muß. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück muß eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit zumindest im Sinn eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes entfaltet werden. Fehlt es daran, liegt keine besondere Felddienstbarkeit nach dem Tir WWSLG vor, für deren Aberkennung (Ablösung, Regulierung) die Agrarbehörde zuständig wäre. Für die Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig.“„Was unter ‚landwirtschaftlich genutztem‘ Boden iSd Paragraph 37, Absatz eins, Tir WWSLG zu verstehen ist, umschreibt das Tir WWSLG nicht (Boden bedeutet Grundstück iSd Paragraph 32, Absatz eins, WWSGG). Doch zeigt Paragraph 37, Absatz 4, Tir WWSLG, daß bei den besonderen Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Boden von ‚einer Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes‘ ausgegangen wird, was unter Bedachtnahme auf Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, Tir WWSLG bedeutet, daß diese landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes erfolgen muß. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück muß eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit zumindest im Sinn eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes entfaltet werden. Fehlt es daran, liegt keine besondere Felddienstbarkeit nach dem Tir WWSLG vor, für deren Aberkennung (Ablösung, Regulierung) die Agrarbehörde zuständig wäre. Für die Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig.“ Lang, Tiroler Agrarrecht II
(1991)125 f führt im Zusammenhang mit § 37 WWSG wie folgt aus:Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei
(1991)125 f führt im Zusammenhang mit Paragraph 37, WWSG wie folgt aus: „§ 37 Abs. 1 spricht allgemein von Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1 genannten Art. Diese Felddienstbarkeiten müssen unbestritten bzw. gerichtlich festgestellt sein (weil sie etwa verbüchert sind oder darüber ein rechtskräftig abgeschlossener Rechtsstreit vor einem Gericht durchgeführt wurde). Unter Felddienstbarkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 wird man nur solche verstehen können, denen ein historisches Element innewohnt, die also nicht erst vor wenigen Jahren durch einen Vertrag anerkannt oder begründet wurden. Denn es würde der strengen Zuständigkeitsverteilung zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde, zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht widersprechen, würde jemand, der eine Vereinbarung eingeht, kurze Zeit später den Antrag bei einer Verwaltungsbehörde stellen, diese Verpflichtung aufzuheben. Zur Beendigung einer solchen privatrechtlichen Verpflichtung sind grundsätzlich nur die Gerichte berufen. Dieses historische Element bei Felddienstbarkeiten zeigt sich eben darin, daß diese bei der Grundbuchsanlegung in Tirol nicht verbüchert werden mußten. Darauf bezieht sich die Einschränkung ‚unbestritten oder gerichtlich festgestellt‘. Der Ursprung der Felddienstbarkeiten muß wohl soweit zurückliegen, daß sich inzwischen die (früheren) Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse geändert haben. Denn dies ist der Inhalt des Kompetenztatbestandes des Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn man § 37 als eine Ausnahme von der ansonsten geltenden Zuständigkeitsordnung ansieht, denn Ausnahmeregelungen sind möglichst restriktiv zu interpretieren. Dienstbarkeiten können auch als eine Art Gegenleistung in einem Vertrag festgelegt worden sein, ohne daß unbedingt ein besonderes schützenswertes - bezüglich einer landwirtschaftlichen Nutzung – Interesse vorliegt. Aus diesem Grund wird es die Agrarbehörde zu vermeiden haben, Felddienstbarkeiten ohne ein aus der Verknüpfung mit § 1 ersichtliches historisches Element zum Gegenstand von Verfahren zu machen. Diese Ansicht wird man auch bei Felddienstbarkeiten einnehmen müssen, die - etwa anläßlich eines Erwerbes des belasteten Grundstückes vor wenigen Jahren - in der entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich aufrechterhalten und damit erneuert worden sind. Das historische Element liegt eben darin, daß die Felddienstbarkeiten nicht mehr den modernen Bodenbesitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen entsprechen sollen. Das schließt nicht aus, daß Felddienstbarkeiten, die auf einem Vertrag beruhen, dennoch zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 37 gemacht werden können. Nur muß sichergestellt sein, daß diese Verfahren nicht zur Beseitigung einer lästig gewordenen Vertragsabstimmung oder zum Unterlaufen einer gerichtlichen Feststellung dienen. Das Verfahren vor der Agrarbehörde kennt keinen vereinfachten Beweis etwa derart, daß man sich ein schwieriges Beweisverfahren für das behauptete alte Recht bei Gericht ersparen könnte. Kann ein altes Recht vor Gericht nicht bewiesen werden, so ist für die Feststellung des Bestandes dieses Rechtes auch die Agrarbehörde nicht zuständig. Es kommt nicht selten vor, daß anstelle eines unbewiesenen alten Rechtes die Agrarbehörde ein neues Bringungsrecht nach dem GSLG 1970 einräumen muß, zum großen Ärger dessen, der auf sein altes Recht pocht. (…)„§ 37 Absatz eins, spricht allgemein von Felddienstbarkeiten anderer als der im Paragraph eins, genannten "Art". Diese Felddienstbarkeiten müssen unbestritten bzw. gerichtlich festgestellt sein (weil sie etwa verbüchert sind oder darüber ein rechtskräftig abgeschlossener Rechtsstreit vor einem Gericht durchgeführt wurde). Unter Felddienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, wird man nur solche verstehen können, denen ein historisches Element innewohnt, die also nicht erst vor wenigen Jahren durch einen Vertrag anerkannt oder begründet wurden. Denn es würde der strengen Zuständigkeitsverteilung zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde, zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht widersprechen, würde jemand, der eine Vereinbarung eingeht, kurze Zeit später den Antrag bei einer Verwaltungsbehörde stellen, diese Verpflichtung aufzuheben. Zur Beendigung einer solchen privatrechtlichen Verpflichtung sind grundsätzlich nur die Gerichte berufen. Dieses historische Element bei Felddienstbarkeiten zeigt sich eben darin, daß diese bei der Grundbuchsanlegung in Tirol nicht verbüchert werden mußten. Darauf bezieht sich die Einschränkung ‚unbestritten oder gerichtlich festgestellt‘. Der Ursprung der Felddienstbarkeiten muß wohl soweit zurückliegen, daß sich inzwischen die (früheren) Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse geändert haben. Denn dies ist der Inhalt des Kompetenztatbestandes des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn man Paragraph 37, als eine Ausnahme von der ansonsten geltenden Zuständigkeitsordnung ansieht, denn Ausnahmeregelungen sind möglichst restriktiv zu interpretieren. Dienstbarkeiten können auch als eine Art Gegenleistung in einem Vertrag festgelegt worden sein, ohne daß unbedingt ein besonderes schützenswertes - bezüglich einer landwirtschaftlichen Nutzung – Interesse vorliegt. Aus diesem Grund wird es die Agrarbehörde zu vermeiden haben, Felddienstbarkeiten ohne ein aus der Verknüpfung mit Paragraph eins, ersichtliches historisches Element zum Gegenstand von Verfahren zu machen. Diese Ansicht wird man auch bei Felddienstbarkeiten einnehmen müssen, die - etwa anläßlich eines Erwerbes des belasteten Grundstückes vor wenigen Jahren - in der entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich aufrechterhalten und damit erneuert worden sind. Das historische Element liegt eben darin, daß die Felddienstbarkeiten nicht mehr den modernen Bodenbesitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen entsprechen sollen. Das schließt nicht aus, daß Felddienstbarkeiten, die auf einem Vertrag beruhen, dennoch zum Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 37, gemacht werden können. Nur muß sichergestellt sein, daß diese Verfahren nicht zur Beseitigung einer lästig gewordenen Vertragsabstimmung oder zum Unterlaufen einer gerichtlichen Feststellung dienen. Das Verfahren vor der Agrarbehörde kennt keinen vereinfachten Beweis etwa derart, daß man sich ein schwieriges Beweisverfahren für das behauptete alte Recht bei Gericht ersparen könnte. Kann ein altes Recht vor Gericht nicht bewiesen werden, so ist für die Feststellung des Bestandes dieses Rechtes auch die Agrarbehörde nicht zuständig. Es kommt nicht selten vor, daß anstelle eines unbewiesenen alten Rechtes die Agrarbehörde ein neues Bringungsrecht nach dem GSLG 1970 einräumen muß, zum großen Ärger dessen, der auf sein altes Recht pocht. (…) Was landwirtschaftlich genutzter Boden ist, ist im § 37 und auch sonst im WWSG nicht umschrieben. Somit ist auf die verwandte Regelung im § 1 Abs. 3 TFLG zu verweisen: Demnach sind landwirtschaftliche Grundstücke solche, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können. Die Ermächtigung der Agrarbehörde zu einem Verfahren nach § 37 ist keine generelle in dem Sinn, daß sie schlechthin bei Felddienstbarkeiten zuständig ist (siehe § 484 ABGB). Es muß eben ein historischer Bezug und ein Bedürfnis nach einer Bodenreformmaßnahme im Interesse der Landwirtschaft vorliegen. Ansonsten würde die Zuständigkeitsverteilung zwischen Agrarbehörde und Gericht verwischt. Daher wird man eine Felddienstbarkeit, die nunmehr auf einem Garten als Umgebung eines Hotels besteht, nicht als eine auf einem landwirtschaftlichen genutzten Boden ansehen können. Es steht ja dem Belasteten vor einer Umwidmung in Bauland bzw. einer Verbauung frei, die entsprechende ‚Freistellung‘ zu beantragen.“ Was landwirtschaftlich genutzter Boden ist, ist im Paragraph 37 und auch sonst im WWSG nicht umschrieben. Somit ist auf die verwandte Regelung im Paragraph eins, Absatz 3, TFLG zu verweisen: Demnach sind landwirtschaftliche Grundstücke solche, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können. Die Ermächtigung der Agrarbehörde zu einem Verfahren nach Paragraph 37, ist keine generelle in dem Sinn, daß sie schlechthin bei Felddienstbarkeiten zuständig ist (siehe Paragraph 484, ABGB). Es muß eben ein historischer Bezug und ein Bedürfnis nach einer Bodenreformmaßnahme im Interesse der Landwirtschaft vorliegen. Ansonsten würde die Zuständigkeitsverteilung zwischen Agrarbehörde und Gericht verwischt. Daher wird man eine Felddienstbarkeit, die nunmehr auf einem Garten als Umgebung eines Hotels besteht, nicht als eine auf einem landwirtschaftlichen genutzten Boden ansehen können. Es steht ja dem Belasteten vor einer Umwidmung in Bauland bzw. einer Verbauung frei, die entsprechende ‚Freistellung‘ zu beantragen.“ Aus einer zur vergleichbaren Kärntner Rechtslage ergangenen Entscheidung des VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0080, ergibt sich folgender Rechtssatz: „Der Umstand, dass § 32 WWSGG und § 42 Krnt WWSLG 2003 eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt, spricht für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach § 12 Abs 1 Z 3 B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 legcit hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig.“ „Der Umstand, dass Paragraph 32, WWSGG und Paragraph 42, Krnt WWSLG 2003 eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt, spricht für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach Paragraph 42, legcit hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig.“ In dem dieser zuletzt zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren vertrat die belangte Behörde, ohne dass der VwGH dieser Annahme entgegengetreten wäre, die Auffassung, dass nach dem allgemeinen rechtlichen Verständnis als landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige oder örtlichtechnische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung gelte. Es müssten daher einerseits entsprechende landwirtschaftliche Grundflächen, andererseits die für eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit erforderlichen stabilen Einrichtungen, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sowie die entsprechende technische Ausstattung (Maschinen und Geräte) vorhanden sein. Das im vorliegenden Verfahren schon von der belangten Behörde eingeholte agrarfachliche Gutachten vom 8.9.2015 hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das gegenständliche Grundstück ***0 landwirtschaftlich genutzt wird. Diese Auffassung wurde auch in der am 15.1.2016 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nochmals bekräftigt und untermauert, ohne dass die übrigen Verfahrensparteien diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären. Daran, dass im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 02.06.1992, 89/07/0141, auf dem Grundstück ***0 eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit zumindest im Sinn eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes entfaltet wird, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Hierfür spricht – gestützt auf die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen - der Umstand, dass es sich bei der Imkerei um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt, die Beschwerdeführerin diese zur Erzielung von Einnahmen ausübt und am gegenständlichen Grundstück einerseits die für die Imkerei notwendigen Geräte, Anlagen und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dieses Grundstück, konkret der darauf befindliche Garten, andererseits auch als Bienenweide dient. Die Widmung des Grundstückes ***0 als Wohngebiet ändert nichts an der festgestellten landwirtschaftlichen Nutzung und ist es nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, inwieweit die festgestellte Nutzung mit dem Flächenwidmungsplan im Einklang steht. Ebenfalls nicht maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist, ob seitens der Beschwerdeführerin durch die festgestellte Nutzung – wie von Herrn BB behauptet – gegen das Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz verstoßen wird. Insofern war auch den mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.1.2016 gestellten Anträgen nicht stattzugeben. Das Vorhandensein eines Wohnhauses und eines Gartens sowie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Wohnungseigentum hinsichtlich der Liegenschaft in EZ *2 legen zwar nahe, dass das Grundstück ***0 nicht ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird, eine solche ausschließliche Nutzung wird vom Wortlaut des § 37 Abs 1 WWSG aber auch nicht verlangt und steht dieser Umstand daher auch der Annahme von landwirtschaftlich genutztem Boden im Sinn der genannten Bestimmung nicht entgegen.Das Vorhandensein eines Wohnhauses und eines Gartens sowie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Wohnungseigentum hinsichtlich der Liegenschaft in EZ *2 legen zwar nahe, dass das Grundstück ***0 nicht ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird, eine solche ausschließliche Nutzung wird vom Wortlaut des Paragraph 37, Absatz eins, WWSG aber auch nicht verlangt und steht dieser Umstand daher auch der Annahme von landwirtschaftlich genutztem Boden im Sinn der genannten Bestimmung nicht entgegen. Andere Gründe, die die Annahme eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes ausschließen würden, wurden weder von der belangten Behörde, noch von Herrn BB als weiterer Verfahrenspartei ins Treffen geführt. Auch dass der gegenständlichen Felddienstbarkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Forderung von Lang ein historisches Element innewohnt, sie also nicht erst vor wenigen Jahren durch einen Vertrag anerkannt oder begründet wurde, steht zweifelsfrei fest, geht die gegenständliche Dienstbarkeit doch zumindest auf eine Regulierung aus dem Jahr 1970 zurück. Auch wenn Lang verlangt, dass der Ursprung der Felddienstbarkeiten wohl soweit zurückliegen muss, dass sich inzwischen die (früheren) Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse geändert haben, so trifft dies auf den vorliegenden Fall zweifellos zu. Im vorliegenden Fall kann also auch nicht aus dem Fehlen eines historischen Elements auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte geschlossen werden. Dass im vorliegenden Fall auch ein Bedürfnis nach einer Bodenreformmaßnahme im Interesse der Landwirtschaft vorliegt und auch insofern eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht ausscheidet, wurde von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, die sowohl in ihrer Beschwerde als auch im Rahmen der am 15.1.2016 durchgeführten Verhandlung ausführte, die von der gegenständlichen Dienstbarkeit betroffene Fläche für ihren Imkereibetrieb nutzen zu wollen. Der gegenständliche Antrag betrifft also im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnsisses vom 22.12.2011, 2008/07/0080, auch eine bodenreformatorische Maßnahme, die im Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht, auf die Optimierung der Wirtschaftsverhältnisse abzielt und nicht der Regelung eines rein privatrechtlichen Sachverhalts dient. Insgesamt ergibt sich im vorliegenden Fall somit eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin. Indem es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall aufgrund der zu Unrecht angenommenen Unzuständigkeit unterlassen hat, eine meritorische Entscheidung zu treffen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und war dieser daher spruchgemäß ersatzlos aufzuheben. In weiterer Folge wird die belangte Behörde über den nunmehr wiederum unerledigten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 19.2.2015 nach Durchführung der hierfür erforderlichen Ermittlungen in der Sache entscheiden müssen. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.35.3113.3