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{'item': 'LVwG-2015/33/1171-2'}

Obsah (9)§ 74§ 28§ 19a§ 25a§ 62§ 52§ 8§ 6Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/1171-2 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017

§ 74Tiroler Straßengesetz - Beschwerde

W-Kreuzung, Zurückweisung des Enteignungsantrages und Kostenfestlegung

Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerden der

  1. Stadtgemeinde Z, vertreten durch Magistratsabteilung I, Amt für Präsidialangelegenheiten, Dr. AA, Adresse,
  2. TX-Anstalt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB LL.M., Adresse und
  3. XY Gesellschaft m.b.H., vertreten durch CDE & Partner Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, vom 25.03.2015, Zl xxx***1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerden der
  4. Stadtgemeinde Z, vertreten durch Magistratsabteilung römisch eins, Amt für Präsidialangelegenheiten, Dr. AA, Adresse,
  5. TX-Anstalt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB LL.M., Adresse und
  6. XY Gesellschaft m.b.H., vertreten durch CDE & Partner Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, vom 25.03.2015, Zl xxx***1, zu Recht erkannt: 1.

§ 28Vw

GVG wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, Zl xxx***1, der Antrag der Stadtgemeinde Z auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, Zl xxx***1, der Antrag der Stadtgemeinde Z auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Stadtgemeinde Z als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde der TX-Anstalt hinsichtlich Spruchpunkt II.1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, Zl xxx***1, insofern Folge gegeben, als ein Kostenersatz von insgesamt Euro 22.508,69 gegenüber der Stadtgemeinde Z als Enteignerin zuerkannt wird.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der TX-Anstalt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, Zl xxx***1, insofern Folge gegeben, als ein Kostenersatz von insgesamt Euro 22.508,69 gegenüber der Stadtgemeinde Z als Enteignerin zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der TX-Anstalt als unbegründet abgewiesen. Festsetzung der Leistungsfrist: Die Stadtgemeinde Z als Enteignerin hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an die Stadtgemeinde Z den Betrag von Euro 22.508,69

§ 19aRAO zu Handen des Rechtsvertreters Dr.

BB LL.M., Adresse, auf dessen Konto bei der Bank für Tirol und Vorarlberg, BIC: BTVAAT22 und IBAN: AT76 1600 0001 0030 9300 zu entrichten.Die Stadtgemeinde Z als Enteignerin hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an die Stadtgemeinde Z den Betrag von Euro 22.508,69

Paragraph 19 a, RAO zu Handen des Rechtsvertreters Dr. BB LL.M., Adresse, auf dessen Konto bei der Bank für Tirol und Vorarlberg, BIC: BTVAAT22 und IBAN: AT76 1600 0001 0030 9300 zu entrichten. Kommt die Stadtgemeinde Z ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat sie die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten. 3.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde der XY Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich Spruchpunkt II.3. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, Zl xxx***1, insofern Folge gegeben, als ein Kostenersatz von insgesamt Euro 17.761,42 gegenüber der Stadtgemeinde Z als Enteignerin zuerkannt wird.3.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der XY Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.3. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, Zl xxx***1, insofern Folge gegeben, als ein Kostenersatz von insgesamt Euro 17.761,42 gegenüber der Stadtgemeinde Z als Enteignerin zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der XY Gesellschaft m.b.H. als unbegründet abgewiesen. Festsetzung der Leistungsfrist: Die Stadtgemeinde Z als Enteignerin hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an die Stadtgemeinde Z den Betrag von Euro 17.761,42

§ 19aRAO zu Handen des Rechtsvertreters Dr.

CC, Kanzlei CDE & Partner Rechtsanwälte, Adresse, auf dessen Konto bei der Bank für Tirol und Vorarlberg, BIC: BTVAAT22 und IBAN: AT64 1600 0001 0012 4440 zu entrichten.Die Stadtgemeinde Z als Enteignerin hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an die Stadtgemeinde Z den Betrag von Euro 17.761,42

Paragraph 19 a, RAO zu Handen des Rechtsvertreters Dr. CC, Kanzlei CDE & Partner Rechtsanwälte, Adresse, auf dessen Konto bei der Bank für Tirol und Vorarlberg, BIC: BTVAAT22 und IBAN: AT64 1600 0001 0012 4440 zu entrichten. Kommt die Stadtgemeinde Z ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat sie die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahrenrömisch eins. Vorverfahren Die Stadtgemeinde Z hat auf Grundlage der Straßenbaubewilligung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 06.05.2011, Zl xxx***2, welche durch den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 19.01.2012, Zl xxx***3, bestätigt wurde, mit Ansuchen vom 23.04.2013 bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger Enteignungsbehörde die vorübergehende Benutzung von Grundstücksteilflächen für die Bauabwicklung und die dauernde und lastenfreie Enteignung der für das Bauvorhaben „Ausbau der W-Kreuzung im Verlauf des V-ringes (Verkehrsprojekt V-ring) Vollanbindung Zentrum, Verlegung Gemeindestraße V-bahnstraße mit Anschluss an die B174 vom km 2,65 – km 2,80“ noch benötigten Grundstücksflächen in der KG 8**** Y sowie die Festsetzung der hiefür zu leistenden Vergütung beantragt. Dies weil trotz ernsthafter Bemühungen der Antragstellerin das Zustandekommen zivilrechtlicher Übereinkommen über den Erwerb der erforderlichen Rechte gescheitert seien. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Enteignungsverfahrens haben die rechtsfreundlich vertretenen Enteigneten TX-Anstalt, DD, Dr. EE und XY GmbH nach Wegfall der Straßenbaubewilligung Anträge auf vollen Ersatz der im Enteignungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung und sachverständige Beratung gestellt. Gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 19.01.2012, Zl xxx***3 haben sämtliche Berufungswerber Beschwerde an den VwGH erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2013 zu Zln 2012/06/0039, 2012/06/0041 und 2012/06/0042, wurde der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 19.01.2012, Zl xxx***3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, Zl xxx***1, wurde der Antrag der Stadtgemeinde Z vom 23.04.2013, Zl xxx***4, auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach §§ 67 ff Tiroler Straßengesetz infolge des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 07.08.2013, Zln 2012/06/0039, 2012/06/0041 und 2012/06/0042, mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Straßenbaubewilligung

§ 62Abs 1 lit a i

Vm § 62 Abs 2 Tiroler Straßengesetz als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Kostenfestlegung für die Enteigneten TX-Anstalt, DD und Dr. EE und XY GmbH

§ 74

Tiroler Straßengesetz vorgenommen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, Zl xxx***1, wurde der Antrag der Stadtgemeinde Z vom 23.04.2013, Zl xxx***4, auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach Paragraphen 67, ff Tiroler Straßengesetz infolge des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 07.08.2013, Zln 2012/06/0039, 2012/06/0041 und 2012/06/0042, mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Straßenbaubewilligung

Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde die Kostenfestlegung für die Enteigneten TX-Anstalt, DD und Dr. EE und XY GmbH

Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz vorgenommen. Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der Stadtgemeinde Z, der TX-Anstalt und der XY Gesellschaft m.b.H.. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen:

  1. a)Stadtgemeinde Z In der Beschwerde der Stadtgemeinde Z werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Zusammengefasst wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bei den beiden Verhandlungsterminen am 04.06.2013 und 11.09.2013 die Amtssachverständigen zur Bewertung der Baulichkeiten und Baugrundstücke anwesend gewesen seien. Seitens der belangten Behörde seien jedoch keine Gutachtensaufträge an die Amtssachverständigen erteilt und auch keine Fragen gestellt worden. Diese Gutachten wären zur Feststellung der Werte der benötigten Grundflächen und in weiterer Folge für die Festlegung der Bemessungsgrundlage bezüglich des Kostenersatzes der rechtlichen Vertretung der Enteignungsgegner notwendig gewesen. Die belangte Behörde sei somit ihrer Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen und sei das Verfahren sohin mangelhaft. Zudem hätte die belangte Behörde, wie in der Verhandlung am 04.06.2013 (Verhandlungsschrift Seite 4) festgestellt, zur Bewertung der Tankstelle XY in Verbindung mit dem Grundeigentum der TX-Anstalt einen Privatsachverständigen aus dem Kreis der Gerichtsgutachter bestellen müssen. Da dies allerdings nicht geschehen sei, sei das Verfahren auch in diesem Punkt mangelhaft geführt worden. Betreffend die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages führte die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf unrichtige rechtliche Beurteilung aus, dass eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung keine Voraussetzung für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens sei. Nach § 67 Abs 2 lit d Tiroler Straßengesetz sei dem Enteignungsantrag zwar ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid anzuschließen, dies sei aber eine rein formalrechtliche Bestimmung und keine materiell-rechtliche, da Enteignungen auch für Vorhaben beantragt werden könnten, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen.Betreffend die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages führte die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf unrichtige rechtliche Beurteilung aus, dass eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung keine Voraussetzung für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens sei. Nach Paragraph 67, Absatz 2, Litera d, Tiroler Straßengesetz sei dem Enteignungsantrag zwar ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid anzuschließen, dies sei aber eine rein formalrechtliche Bestimmung und keine materiell-rechtliche, da Enteignungen auch für Vorhaben beantragt werden könnten, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen. Zum Kostenausspruch wurde – unter Anführung von Judikatur - ausgeführt, dass als Bemessungsgrundlage höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht komme. Die belangte Behörde habe zu Recht ausgeführt, dass aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH kein Entschädigungsbetrag bescheidmäßig festgesetzt wurde. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, den Wert der Grundstücke von Amts wegen zu ermitteln, und habe sich auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten des Dipl. Ing. FF gestützt. Hätte die Behörde die notwendigen Amtsgutachten eingeholt, wäre die Vergütung in einem allfälligen stattgebenden Enteignungsbescheid aufgrund dieser amtssachverständigen Gutachten bemessen worden. Der Rückgriff auf die Privatgutachten der Antragstellerin zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei daher rechtswidrig. Darüber hinaus habe die belangte Behörde unzulässigerweise Kostenersatz für die „sachverständige Beratung“ anerkannt. Sämtliche Enteignungsgegner hätten sich eines Rechtsanwaltes als Vertreter bedient, die Beiziehung weiterer Personen zur Vornahme von Parteienhandlungen in einer Verhandlung habe somit nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und die Anträge der Enteignungsgegner auf Zurückweisung des Enteignungsantrages zurück- bzw abweisen, eventualiter den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 2. beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und die Anträge der Enteignungsgegner auf Kostenersatz zurück– bzw abweisen, eventualiter den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
  2. b)TX-Anstalt Die von der rechtsfreundlich vertretenen Enteigneten TX-Anstalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt II.1. des angefochtenen Bescheides. Es wurden materielle und formelle Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:Die von der rechtsfreundlich vertretenen Enteigneten TX-Anstalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch zwei.1. des angefochtenen Bescheides. Es wurden materielle und formelle Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt: Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens sei zu Unrecht erfolgt und die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde seien unschlüssig und nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei den von der Beschwerdeführerin verzeichneten Handlung um solche Leistungen gehandelt habe, die nach objektiven Maßstäben ein geeignetes und notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würden. Bezüglich der Akteneinsicht am 08.05.2013 sei ein Tarif nach TP 7

(2)zu ersetzen, am 24.07.2013 sowie am 11.09.2013 habe die Dauer der Akteneinsicht 2/2 betragen. Da der Bescheid betreffend der Kürzung dieser Kosten keine Begründung enthalte, leide dieser an einem Begründungsmangel und habe dessen Rechtswidrigkeit zur Folge. Die Schriftsätze vom 03.06.2013 und 10.09.2013 hätten entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein geeignetes Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dargestellt, da diese fristgerecht im Sinne des § 42 AVG erfolgt seien. Es sei der Beschwerdeführerin auch keine gesetzliche Bestimmung bekannt, wonach einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingebrachte Schriftsätze kein geeignetes Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würden. Es wäre der belangten Behörde oblegen, die mündliche Verhandlung abzuberaumen und/oder der Enteignerin die betreffenden Schriftsätze unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu übermitteln.Die Schriftsätze vom 03.06.2013 und 10.09.2013 hätten entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein geeignetes Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dargestellt, da diese fristgerecht im Sinne des Paragraph 42, AVG erfolgt seien. Es sei der Beschwerdeführerin auch keine gesetzliche Bestimmung bekannt, wonach einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingebrachte Schriftsätze kein geeignetes Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würden. Es wäre der belangten Behörde oblegen, die mündliche Verhandlung abzuberaumen und/oder der Enteignerin die betreffenden Schriftsätze unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu übermitteln. Bezüglich der Kürzung des Kostenersatzes für die mündliche Verhandlung vom 04.06.2013 erweise sich das Vorgehen der belangten Behörde als unbegründet und völlig außerhalb jeder Rechtspraxis. Es sei der Beschwerdeführerin fremd, dass die Dauer einer mündlichen Verhandlung auf die davon betroffenen Parteien aufgeteilt und der Berechnung des Honorars zu Grunde gelegt werde. Dem dieser Verhandlung zu Grunde liegenden Protokoll seien auch keine Phasen für die jeweiligen Parteien zu entnehmen. Allein schon, weil es sich bei dem gegenständlichen Enteignungsverfahren um einen komplexen und umfangreichen Sachverhalt gehandelt habe, wäre es für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin interessenwidrig gewesen, sich vorzeitig von der Verhandlung zu entfernen, da sich im Zuge dieser Verhandlung für die vertretene Partei womöglich wesentliche Punkte ergeben hätten können. Nach den Bestimmungen der EMRK handle es sich bei den Bestimmungen über die Rechtsverteidigung und den rechtlichen Beistand um solche, die den Kernbestand des Rechtes auf ein faires Verfahren betreffen und könne man daher die Kosten der Rechtsverteidigung auch nicht einfach abkürzen. Zur Verhandlung vom 11.09.2013 wurde weiters vorgebracht, dass der Umstand, dass das Ende nicht protokolliert worden sei, der Behörde zuzurechnen sei und nun nicht der Beschwerdeführerin und den Parteien auferlegt werden könne. Es wäre an der Behörde gelegen entsprechende Erhebungen vorzunehmen, wie lange die Verhandlung gedauert habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Dauer einer Verhandlung auf die Anzahl der Parteien umzurechnen und ein inhaltlicher Zusammenhang nicht gegeben sei, sei völlig unnachvollziehbar und widerspreche den allgemeinen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung. Hinsichtlich der nicht anerkannten Kosten für die Stellungnahme Stadt Z zu den Gutachten vom 21.08.2013, für die Verhandlung Stadtgemeinde Z am 04.09.2013 und die Stellungnahme an die Stadtgemeinde vom 09.09.2013, wird ausgeführt, dass es sich hiebei sehr wohl um Vertretungstätigkeiten handle, die sich auf das Enteignungsverfahren beziehen würden. Bei Kosten betreffend außergerichtliche Verhandlungen zur Erzielung eines Abkommens außerhalb des Enteignungsverfahrens handle es sich mit Sicherheit um im Sinne des § 74 Tiroler Straßengesetz durch das Enteignungsverfahren veranlasste Kosten. Zudem fehle hiezu eine ausreichende Begründung, warum nach § 74 Tiroler Straßengesetz kein Ersatz zustehen würde. Hinsichtlich der nicht anerkannten Kosten für die Stellungnahme Stadt Z zu den Gutachten vom 21.08.2013, für die Verhandlung Stadtgemeinde Z am 04.09.2013 und die Stellungnahme an die Stadtgemeinde vom 09.09.2013, wird ausgeführt, dass es sich hiebei sehr wohl um Vertretungstätigkeiten handle, die sich auf das Enteignungsverfahren beziehen würden. Bei Kosten betreffend außergerichtliche Verhandlungen zur Erzielung eines Abkommens außerhalb des Enteignungsverfahrens handle es sich mit Sicherheit um im Sinne des Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz durch das Enteignungsverfahren veranlasste Kosten. Zudem fehle hiezu eine ausreichende Begründung, warum nach Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz kein Ersatz zustehen würde. Im Übrigen sei auch der Kostenbestimmungsantrag ersatzfähig, da ein Antrag auf Bestimmung der Kosten mit entsprechender Begründung sehr wohl dazu erforderlich sei, dass die Kosten bestimmt werden. Es sei nicht denkmöglich die Kosten zu bestimmen, wenn es keinen darauf bezogenen Antrag gäbe. Zu den von der belangten Behörde als nicht angemessen betrachtete Kosten für die notwendige sachverständige Beratung durch zwei Sachverständige wurde ausgeführt, dass infolge einer Aufgabenteilung Baurat h.c. DI GG eine gutachterliche Stellungnahme zum Ertragswertverfahren und Kapitalisierungszinssatz abgegeben und Mag. HH eine Überprüfung und Angabe hinsichtlich der Vergleichspreise vorgenommen habe. Im Übrigen würden sich die verzeichneten Kosten des Sachverständigen h.c. DI GG für die sachverständige Beratung im Sinne des § 74 Tiroler Straßengesetz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Handlungen erweisen und seien diese Kosten zu Unrecht nicht bestimmt worden.Zu den von der belangten Behörde als nicht angemessen betrachtete Kosten für die notwendige sachverständige Beratung durch zwei Sachverständige wurde ausgeführt, dass infolge einer Aufgabenteilung Baurat h.c. DI GG eine gutachterliche Stellungnahme zum Ertragswertverfahren und Kapitalisierungszinssatz abgegeben und Mag. HH eine Überprüfung und Angabe hinsichtlich der Vergleichspreise vorgenommen habe. Im Übrigen würden sich die verzeichneten Kosten des Sachverständigen h.c. DI GG für die sachverständige Beratung im Sinne des Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Handlungen erweisen und seien diese Kosten zu Unrecht nicht bestimmt worden. Auch hätte die Einholung des Amtssachverständigengutachtens für Verkehrswesen einer notwendigen Rechtsverfolgung gedient und erfolgte die Abweisung dieser Kosten zu Unrecht. Es wurden schließlich die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt II.1.
  1. b)im angefochtenen Umfange aufgehoben und die Stadtgemeinde Z als Enteignerin zum vollen Kostenersatz in Höhe von Euro 65.231,01 gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt II.1.
  2. b)im angefochtenen Umfange aufgehoben und die Stadtgemeinde Z als Enteignerin zu einem gesetzmäßigen und vollständigen Kostenersatz gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet wird, in eventu hinsichtlich des Spruchpunktes II.1.
  3. b)aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Tiroler Landesregierung zurückverweisen.Es wurden schließlich die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt römisch zwei.1.
  4. b)im angefochtenen Umfange aufgehoben und die Stadtgemeinde Z als Enteignerin zum vollen Kostenersatz in Höhe von Euro 65.231,01 gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt römisch zwei.1.
  5. b)im angefochtenen Umfange aufgehoben und die Stadtgemeinde Z als Enteignerin zu einem gesetzmäßigen und vollständigen Kostenersatz gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet wird, in eventu hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.1.
  6. b)aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Tiroler Landesregierung zurückverweisen. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen und die beantragten Beweise aufzunehmen, das rechtliche Gehör zu wahren und die Enteignerin in den Ersatz der Kosten dieser Beschwerde und des Beschwerdeverfahrens zu verfällen
  7. c)XY Gesellschaft m.b.H. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen XY Gesellschaft m.b.H. richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt II.3. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, xxx***1, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da von der belangten Behörde zu wenig an Kostersatz zuerkannt worden sei.Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen XY Gesellschaft m.b.H. richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei.3. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, xxx***1, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da von der belangten Behörde zu wenig an Kostersatz zuerkannt worden sei. Die Höhe des Kostenersatzes sei rechtswidrig mit Euro 14.187,54 ermittelt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung stehe der Beschwerdeführerin ein Kostersatz von insgesamt Euro 24.946,80 zu. Zunächst sei es rechtlich nicht nachvollziehbar, dass die Behörde für die am 04.06.2013 und am 11.09.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlungen keinen Kostenersatz für jene Zeiten, in welchen über die eigene Enteignungssache nicht verhandelt wurde, zugesprochen habe. Es sei auf § 8 Abs 4 AHK zu verweisen, wonach für jede angefangene Stunde, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, ein Honorar nach TP 3 RATG als angemessen angesehen werden kann. Zudem bliebe die verzeichnete Verhandlungsdauer hinter der Gesamtverhandlungsdauer zurück. Dass die Vertretung durch einen Rechtsfreund bei einer die Beschwerdeführerin betreffenden Enteignungsverhandlung der zweckdienlichen Rechtsverfolgung dienlich gewesen sei, sei notorisch und müsse nicht extra dargetan werden. Für die Verhandlung am 04.06.2013 stehe sohin ein Kostenersatz für die Dauer von 9/2 und für die Verhandlung am 11.09.2013 ein Kostenersatz von 3/2 zu.Zunächst sei es rechtlich nicht nachvollziehbar, dass die Behörde für die am 04.06.2013 und am 11.09.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlungen keinen Kostenersatz für jene Zeiten, in welchen über die eigene Enteignungssache nicht verhandelt wurde, zugesprochen habe. Es sei auf Paragraph 8, Absatz 4, AHK zu verweisen, wonach für jede angefangene Stunde, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, ein Honorar nach TP 3 RATG als angemessen angesehen werden kann. Zudem bliebe die verzeichnete Verhandlungsdauer hinter der Gesamtverhandlungsdauer zurück. Dass die Vertretung durch einen Rechtsfreund bei einer die Beschwerdeführerin betreffenden Enteignungsverhandlung der zweckdienlichen Rechtsverfolgung dienlich gewesen sei, sei notorisch und müsse nicht extra dargetan werden. Für die Verhandlung am 04.06.2013 stehe sohin ein Kostenersatz für die Dauer von 9/2 und für die Verhandlung am 11.09.2013 ein Kostenersatz von 3/2 zu. Zudem sei die Stellungnahme vom 24.06.2014 – zu der die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert worden sei - begründungslos unberücksichtigt geblieben, zumal diese zur Rechtsverfolgung im „eigentlichen“ Enteignungsverfahren notwendig und auch zweckdienlich gewesen sei. Ebenso habe die Kommission vom 28.05.2013 der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, da sie dem Abgleich des rechtlich erheblichen Akteninhaltes in Hinblick auf die Verhandlung vom 04.06.2013 gedient habe. Im Übrigen seien die beiden Kommissionen nach TP 7/2 abzurechnen, zumal die Ermittlung der für das Verfahren relevanten Aktenteile nur dem mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt möglich gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei weiters, weshalb die Stellungnahme vom 03.06.2013 nicht honoriert wurde, zumal die Beschwerdeführerin dazu vom Verhandlungsleiter aufgefordert worden sei. Abgesehen davon, dass es wohl kaum zweckentsprechend sei, wenn sämtliche Parteien während der mündlichen Verhandlung ein umfassendes mündliches Vorbingen erstattet hätten, habe bereits vor der Verhandlung am 04.06.2013 festgestanden, dass das Enteignungsverfahren bei diesem Termin noch nicht zum Abschluss gebracht werden hätte können. Der angeführte Schriftsatz sei daher jedenfalls zweckentsprechend gewesen und daher auch zu ersetzen. Letztlich sei darauf verwiesen, dass Barauslagen, wie etwa Abfragegebühren für Registerabfragen, nicht vom Einheitssatz erfasst seien und folglich ein Ersatzanspruch bestehe. In der Beschwerde wurden sodann sämtliche zu honorierenden Leistungen aufgezählt und würde sich daraus insgesamt ein Kostenersatz in Höhe von Euro 24.946,80 ergeben. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II.3. dahingehend abändern, als der Beschwerdeführerin infolge Zurückweisung des Antrages auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ein Kostenersatz von insgesamt Euro 24.946,80 gegenüber der Stadtgemeinde Z als Enteignerin zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin im bekämpften Umfange aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei.3. dahingehend abändern, als der Beschwerdeführerin infolge Zurückweisung des Antrages auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ein Kostenersatz von insgesamt Euro 24.946,80 gegenüber der Stadtgemeinde Z als Enteignerin zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin im bekämpften Umfange aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl xxx***1 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, LGBl Nr 13/1989 idgF LGBl Nr 187/2014 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, idgF Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lauten wie folgt: § 62Paragraph 62 Notwendigkeit der Enteignung
(1)Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
  1. a)für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
  2. b)der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
  3. c)der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und
  4. d)durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2)Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(2)Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(3)Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.
(3)Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, als nachgewiesen. § 63Paragraph 63Gegenstand und Umfang der Enteignung
(1)Durch Enteignung können a)an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden, b) unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.unbeschadet des Paragraph 71, Absatz 4, Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.
(2)Eine Enteignung ist nicht zulässig
  1. a)an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und
  2. b)an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.
(3)Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.
(3)Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Absatz eins, Litera a, verwirklicht werden kann.
(4)Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.
(5)Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.
(6)Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.
(7)Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.
(7)Würde die nach Paragraph 38, Absatz 3, für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen. § 67Paragraph 67Einleitung des Enteignungsverfahrens
(1)Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.
(2)Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Jedenfalls anzuschließen sind:
  1. a)ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;
  2. b)ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;
  3. c)Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;
  4. d)bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;
  5. e)bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
  6. f)bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.
  7. f)bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.
(3)Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet. § 74Paragraph 74KostenersatzIm Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Dem Beschwerdevorbringen der Stadtgemeinde Z, wonach dem Enteignungsantrag zwar ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid anzuschließen sei, dies aber eine rein formalrechtliche Bestimmung und keine materiell-rechtliche sei, da Enteignungen auch für Vorhaben beantragt werden könnten, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, ist entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall jedenfalls um ein Bauvorhaben handelt, das einer Straßenbaubewilligung bedarf. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt ist Voraussetzung für die Enteignung die rechtskräftig erteilte Baubewilligung (vgl VwGH vom 07.03.1969, 0196/68; VwGH vom 10.10.1979, 1463/79 mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt ist Voraussetzung für die Enteignung die rechtskräftig erteilte Baubewilligung vergleiche VwGH vom 07.03.1969, 0196/68; VwGH vom 10.10.1979, 1463/79 mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse).

§ 62

Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gilt bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, der Bedarf mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung gilt bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, der Bedarf mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen, dass für ein Bauvorhaben, welches einer Straßenbaubewilligung bedarf, eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung für ein derartiges Vorhaben vorliegen muss, womit der Bedarf im Sinne des § 62 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz nachgewiesen ist (vgl VwGH vom 20.11.1997, 96/06/0244; VwGH vom 19.11.1998, 96/06/0102). Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid entfaltet sohin für das nachfolgende Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung (vgl VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0079). Eine durch den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke ist unzulässig (vgl VwGH vom 18.11.2003, 2001/05/0327). Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen, dass für ein Bauvorhaben, welches einer Straßenbaubewilligung bedarf, eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung für ein derartiges Vorhaben vorliegen muss, womit der Bedarf im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz nachgewiesen ist vergleiche VwGH vom 20.11.1997, 96/06/0244; VwGH vom 19.11.1998, 96/06/0102). Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid entfaltet sohin für das nachfolgende Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung vergleiche VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0079). Eine durch den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke ist unzulässig vergleiche VwGH vom 18.11.2003, 2001/05/0327). Eine Enteignung muss bestimmt, dh nach Art und Umfang genau bezeichnet sein. Hierzu bedarf es unter anderem des Vorliegens eines Detailprojektes. Ohne das Vorliegen einer gültigen Straßenbaubewilligung liegt ein derartiges Projekt jedoch nicht vor. Es wäre dann nämlich völlig unklar, welche Flächen überhaupt enteignet werden sollen. Dies widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit der Enteignung (vgl VwGH vom 09.05.1979, 2087/78).Eine Enteignung muss bestimmt, dh nach Art und Umfang genau bezeichnet sein. Hierzu bedarf es unter anderem des Vorliegens eines Detailprojektes. Ohne das Vorliegen einer gültigen Straßenbaubewilligung liegt ein derartiges Projekt jedoch nicht vor. Es wäre dann nämlich völlig unklar, welche Flächen überhaupt enteignet werden sollen. Dies widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit der Enteignung vergleiche VwGH vom 09.05.1979, 2087/78). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 07.08.2013, Zln 2012/06/0039, 2012/06/0041 und 2012/06/0042, wurde der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 19.01.2012, Zl xxx***3, mit welchem die Straßenbaubewilligung für das in Frage stehende Bauvorhaben erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dem Antrag auf Durchführung des Enteignungsverfahrens wurde – der vorangeführten Judikatur folgend- damit jegliche Grundlage entzogen. Da sohin eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung für das gegenständliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben nicht vorliegt, war der verfahrenseinleitende Antrag der Stadtgemeinde Z als unzulässig zurückzuweisen. Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen der Stadtgemeinde Z konnte kein Erfolg zukommen. Diesbezüglich wird Folgendes ausgeführt: 1. Als Verfahrensmangel machte die Beschwerdeführerin geltend, dass bei den Verhandlungsterminen seitens der belangten Behörde keine Gutachtensaufträge an die Amtssachverständigen (betreffend die Bewertung von Baulichkeiten und Baugrundstücken) erteilt und auch keine Fragen gestellt worden seien. Die belangte Behörde sei somit ihrer Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen. Die Notwendigkeit des Sachverständigenbeweises hängt davon ab, ob zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Sachkunde erforderlich ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52, Rz 12).Die Notwendigkeit des Sachverständigenbeweises hängt davon ab, ob zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Sachkunde erforderlich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 52,, Rz 12). Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2003, 2001/12/0195, ausgesprochen hat, bedürfen Fachfragen

§ 52Abs 1 AVG der Beantwortung durch Sachverständige und nicht durch Laien.

Die Behörde ist zur Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG zwecks Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet.Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2003, 2001/12/0195, ausgesprochen hat, bedürfen Fachfragen

Paragraph 52, Absatz eins, AVG der Beantwortung durch Sachverständige und nicht durch Laien. Die Behörde ist zur Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG zwecks Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Im gegenständlichen Fall wurden im behördlichen Verfahren mehrere Gutachten betreffend die Bewertung der betroffenen Liegenschaften erstattet, sodass die Behörde ihrer Pflicht zur Einholung eines Sachverständigenbeweises und somit zur Ermittlung der materiellen Wahrheit in Ansehung der vorherigen Ausführungen nachgekommen ist. Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, den Sachverständigen bei den durchgeführten Verhandlungen sodann keine Aufträge erteilt bzw Fragen gestellt worden seien, stellt keinen Verstoß gegen diese Verpflichtung dar. Liegt nämlich ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vor, darf es die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen. 2. Ein weiterer Verfahrensmangel sei die Unterlassung der Bestellung eines Privatsachverständigen zur Bewertung der Tankstelle XY in Verbindung mit dem Grundeigentum der TX-Anstalt, wie dies in der Verhandlung am 04.06.2013 festgestellt worden sei. Hiezu wird Folgendes ausgeführt: Über die Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen (vgl VwGH vom 12.12.197, 1246/77 mit Hinweis E 14.3.1929, 0251/28). Die Behörde hat

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung über die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden (vgl VwSlg 9721 A/1978).Über die Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen vergleiche VwGH vom 12.12.197, 1246/77 mit Hinweis E 14.3.1929, 0251/28). Die Behörde hat

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung über die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden vergleiche VwSlg 9721 A/1978). Lediglich die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens belastet den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel.Lediglich die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens belastet den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentlichen Verfahrensmangel. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens nicht darin erblicken, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Bewertung der Tankstelle XY in Verbindung mit dem Grundeigentum der TX-Anstalt einen Privatsachverständigen hätte beiziehen müssen. Aus welchen Gründen die Einholung eines solchen Gutachtens erforderlich sein sollte, ist aufgrund des Beschwerdevorbringens auch nicht zu erkennen. Die belangte Behörde hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen Dipl. Ing. FF mit der Aufnahme von Befund und Gutachten zum Thema Liegenschaftsbewertung betraut wurde. Im Akt erliegen zwei weitere gutachterliche Stellungnahme von Mag. iur. HH und Baurat h.c. DI GG zu diesem Bewertungsgutachten. Es liegen sohin mehrere Gutachten, die unter anderem die Bewertung der Tankstelle XY betreffen, vor. Die vorliegende Aktenlage ermöglicht daher eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts. Die Einholung eines weiteren Privatgutachtens erscheint daher auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts als nicht erforderlich. Insofern begegnet die vorliegende Vorgangsweise der Behörde keinerlei Bedenken, zumal auch die Einholung eines nicht erforderlichen Sachverständigengutachtens einen Verfahrensmangel darstellen würde (welcher allerdings nicht für die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung, sondern nur für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52, Rz 9]).Insofern begegnet die vorliegende Vorgangsweise der Behörde keinerlei Bedenken, zumal auch die Einholung eines nicht erforderlichen Sachverständigengutachtens einen Verfahrensmangel darstellen würde (welcher allerdings nicht für die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung, sondern nur für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 52,, Rz 9]). 3. In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass die Heranziehung des Privatgutachtens zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage rechtswidrig sei, da es die belangte Behörde unterlassen habe, den Wert der Grundstücke von Amts wegen zu ermitteln. Grundsätzlich kommt in einem Enteignungsverfahren nach den Straßengesetzen als Bemessungsgrundlage höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht (vgl VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121 mit Hinweis E 14.04.1994, 93/06/0231).Grundsätzlich kommt in einem Enteignungsverfahren nach den Straßengesetzen als Bemessungsgrundlage höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht vergleiche VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121 mit Hinweis E 14.04.1994, 93/06/0231). Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, wurde im gegenständlichen Verfahren kein Entschädigungsbetrag bescheidmäßig zuerkannt und wurden daher jene Beträge, die der von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dipl. Ing FF ermittelt hat, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Nach aktueller Rechtslage darf die Behörde nur ausnahmsweise nichtamtliche Personen als Sachverständige heranziehen, wenn entweder Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist (§ 52 Abs 2 AVG). Darüber hinaus kann die Behörde

§ 52

Abs 3 AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen, sofern die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Nach aktueller Rechtslage darf die Behörde nur ausnahmsweise nichtamtliche Personen als Sachverständige heranziehen, wenn entweder Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Darüber hinaus kann die Behörde

Paragraph 52, Absatz 3, AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranziehen, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. Die dem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren (§ 53a AVG) stellen Barauslagen dar, für die nach § 76 Abs 1 AVG im Allgemeinen jene Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. Die Heranziehung der Partei zur Zahlung der Sachverständigengebühren ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur möglich, wenn der nichtamtliche Sachverständige zulässigerweise herangezogen wurde, widrigenfalls dürfen die Kosten für diesen Sachverständigen nicht auf die Parteien überwälzt werden (vgl VwGH 26.04.1984, 83/06/0019; 30.05.2000, 96/05/0166).Die dem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren (Paragraph 53 a, AVG) stellen Barauslagen dar, für die nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG im Allgemeinen jene Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. Die Heranziehung der Partei zur Zahlung der Sachverständigengebühren ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur möglich, wenn der nichtamtliche Sachverständige zulässigerweise herangezogen wurde, widrigenfalls dürfen die Kosten für diesen Sachverständigen nicht auf die Parteien überwälzt werden vergleiche VwGH 26.04.1984, 83/06/0019; 30.05.2000, 96/05/0166). Nur dann, wenn auch amtliche Sachverständige zur Verfügung stünden, kann die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen von der Bereitschaft des Antragstellers abhängig gemacht werden, die damit verbundenen Kosten zu tragen (vgl VwGH vom 20.10.1999, 99/04/0134).Nur dann, wenn auch amtliche Sachverständige zur Verfügung stünden, kann die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen von der Bereitschaft des Antragstellers abhängig gemacht werden, die damit verbundenen Kosten zu tragen vergleiche VwGH vom 20.10.1999, 99/04/0134). Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Antragstellerin (und nunmehrige Beschwerdeführerin) selbst Dipl. Ing. FF zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt und somit die Heranziehung des Privatsachverständigen angeregt. Daher ist es dem Landesverwaltungsgericht unerklärlich, dass dieser Umstand nun von der Beschwerdeführerin dahingehend moniert wird, dass dieses von ihr in Auftrag gegebene Gutachten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wurde, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2014 sogar den Antrag gestellt hat, die von Dipl. Ing. FF ermittelten Grundwerte mögen als Bemessungsgrundlagen der Enteignungsgegner herangezogen werden. Mangels einer bescheidmäßigen Festlegung des Entschädigungsbetrages und in Anbetracht der bisherigen Ausführungen hat sich die belangte Behörde zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage entgegen der Beschwerdeansicht somit zutreffend auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bewertungsgutachten von Dipl. Ing. FF gestützt. Auch diesem Beschwerdevorbringen kam sohin keine Berechtigung zu.

  1. Wenn nun die Beschwerdeführerin betreffend den Zuspruch der Kosten für die sachverständige Beratung vorbringt, dass diese zu Unrecht zuerkannt worden seien, da sich sämtliche Enteignungsgegner eines Rechtsanwaltes als Vertreter bedient hätten und die Beiziehung weiterer Personen zur Vornahme von Parteienhandlungen in einer Verhandlung nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe, verkennt sie, dass Sachverständige im Sinne des § 52 AVG Personen mit besonderer Fachkunde sind, die in einem Verfahren bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dadurch mitwirken dass sie Tatsachen erheben (Befund) und/oder aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen (Gutachten ieS) ziehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52, Rz 1).
  2. Wenn nun die Beschwerdeführerin betreffend den Zuspruch der Kosten für die sachverständige Beratung vorbringt, dass diese zu Unrecht zuerkannt worden seien, da sich sämtliche Enteignungsgegner eines Rechtsanwaltes als Vertreter bedient hätten und die Beiziehung weiterer Personen zur Vornahme von Parteienhandlungen in einer Verhandlung nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe, verkennt sie, dass Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG Personen mit besonderer Fachkunde sind, die in einem Verfahren bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dadurch mitwirken dass sie Tatsachen erheben (Befund) und/oder aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen (Gutachten ieS) ziehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 52,, Rz 1). Die Aufgabe eines Sachverständigen ist die Aufnahme von Befund und Gutachten, während ein Rechtsanwalt Beratertätigkeit ausübt, Schriftsätze und dergleichen verfasst und die Partei in Verfahren vertritt. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen bzw Parteienhandlungen vorzunehmen. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts (Tat-)Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52, Rz 9 mit Hinweisen auf Judikatur).Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts (Tat-)Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 52,, Rz 9 mit Hinweisen auf Judikatur). Sohin ist es insbesondere bei komplexen Sachbereichen und Themengebieten, wie es sich im gegenständlichen Fall betreffend die Bewertung von Liegenschaften und das Vermessungswesen darstellt, unerlässlich, sich eines Sachverständigen zu bedienen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen war die Beiziehung der beiden Sachverständigen Baurat h.c. DI GG und DI Dr. jur. KK im vorliegenden Fall aufgrund der komplexen Sachgebiete der Liegenschaftsbewertung und des Vermessungswesens erforderlich und diente sehr wohl einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Zuspruch der Kosten für die sachverständige Beratung erfolgte sohin zu Recht. Es wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Kosten für die sachverständige Beratung durch Mag. iur HH, die gemeinsam mit Baurat h.c. DI GG beauftragt wurde ein Gutachten zu erstellen, ohnehin nicht zugesprochen wurden. Zu Spruchpunkt 2.: Betreffend des Beschwerdevorbringens der TX-Anstalt wird ausgeführt wie folgt:
  3. In Bezug auf den Kostenersatz für die außerhalb der eigenen Enteignungssache verbrachte Zeit der Anwesenheit während der mündlichen Verhandlung am 04.06.2013, wird Folgendes ausgeführt: Aus § 8 Abs 4 RATG geht hervor, dass in Enteignungssachen für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde das Honorar

TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar

TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden kann.Aus Paragraph 8, Absatz 4, RATG geht hervor, dass in Enteignungssachen für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde das Honorar

TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar

TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden kann. Die belangte Behörde hat mit der Begründung, dass es denkunmöglich sei, dass mit den in der Verhandlungsschrift angeführten 11 betroffenen Enteigneten zeitgleich über die gesamte Dauer die jeweilige Enteignungssache ausschließlich verhandelt wurde, lediglich 1/2 bis 2/2 zugesprochen. In Ansehung der vorzitierten Bestimmung ist es jedoch nicht möglich lediglich die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, zuzusprechen und die Kosten für die gesamte restliche Zeit, in der der Rechtsvertreter bei der Verhandlung anwesend war, mit der Begründung abzuweisen, dass die Anwesenheit bei der Verhandlung über die restlichen Enteignungssachen nicht nötig gewesen wäre.

§ 8

Abs 4 RATG ist daher für 1/2 der mündlichen Verhandlung, in der über die eigene Enteignungssache verhandelt wurde, das Honorar nach TP 3 RATG und für die restlichen 10/2 das Honorar nach TP 2 RATG zu gewähren.

Paragraph 8, Absatz 4, RATG ist daher für 1/2 der mündlichen Verhandlung, in der über die eigene Enteignungssache verhandelt wurde, das Honorar nach TP 3 RATG und für die restlichen 10/2 das Honorar nach TP 2 RATG zu gewähren. 2. Betreffend die mündliche Verhandlung am 11.09.2013 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Umstand, dass bei dieser Verhandlung das Ende nicht protokolliert worden sei, der Behörde zuzurechnen sei und es an der Behörde gelegen wäre betreffend die Dauer entsprechende Erhebungen vorzunehmen, kommt keine Berechtigung zu, zumal im Aktenvermerk auf der Rückseite der Verhandlungsschrift angeführt wird, dass nach Rücksprache mit den damals anwesenden Behördenvertretern das Ende der mündlichen mit 12 Uhr festgelegt werden konnte und die Dauer der Verhandlung sohin 6/2 betragen hat. Die Behörde hat demnach die entsprechenden Nachforschungen getätigt und ist dieser Umstand nicht zu beanstanden. An dieser Stelle wird angemerkt, dass die in Rede stehende Verhandlung zwar mit einer Dauer von 6/2 festgesetzt wurde, sich das Begehren der Beschwerdeführerin jedoch lediglich auf einen Kostenersatz für die Dauer von insgesamt 5/2 richtet. Daher erfolgt ein Kostenersatz auch nur für diese begehrte Dauer.

§ 8

Abs 4 RATG ist für 1/2 der mündlichen Verhandlung, in der über die eigene Enteignungssache verhandelt wurde, das Honorar nach TP 3 RATG und für die restlichen 4/2 das Honorar nach TP 2 RATG zu gewähren.

Paragraph 8, Absatz 4, RATG ist für 1/2 der mündlichen Verhandlung, in der über die eigene Enteignungssache verhandelt wurde, das Honorar nach TP 3 RATG und für die restlichen 4/2 das Honorar nach TP 2 RATG zu gewähren. 3. Berechtigung kommt der Beschwerde auch dahingehend zu, dass der Kostenbestimmungsantrag vom 18.09.2013 ersatzfähig ist. Im bekämpften Bescheid wird festgehalten, dass die Tarifbestimmungen des RAT im Enteignungsverfahren zwar nicht unmittelbar anzuwenden sind, jedoch

§ 6

der Autonomen Honorar-Richtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle sind, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des RAT in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RAT, zu errechnen ist. Im bekämpften Bescheid wird festgehalten, dass die Tarifbestimmungen des RAT im Enteignungsverfahren zwar nicht unmittelbar anzuwenden sind, jedoch

Paragraph 6, der Autonomen Honorar-Richtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle sind, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des RAT in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RAT, zu errechnen ist. Wenn nun die belangte Behörde im Gegenstandsfall auf die Bestimmungen des RATG zurückgegriffen hat, ist darauf zu verweisen, dass unter TP 1 I d ausdrücklich auch der Kostenbestimmungsantrag als Schriftsatz aufgezählt ist. Der Antrag auf Kostenbestimmung vom 18.09.2013 ist daher nach dieser Bestimmung zuzusprechen. Wenn nun die belangte Behörde im Gegenstandsfall auf die Bestimmungen des RATG zurückgegriffen hat, ist darauf zu verweisen, dass unter TP 1 römisch eins d ausdrücklich auch der Kostenbestimmungsantrag als Schriftsatz aufgezählt ist. Der Antrag auf Kostenbestimmung vom 18.09.2013 ist daher nach dieser Bestimmung zuzusprechen. Dem darüberhinausgehenden Beschwerdevorbringen kam jedoch keine Berechtigung zu. Hiezu wird wie folgt ausgeführt: 4. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass für die vorgenommenen Akteneinsichten ein zu geringer Kostenersatz zugesprochen worden sei. Von der belangten Behörde wurde für die Akteneinsicht am 08.05.2013 ein Kostenersatz für 2/2 nach TP 7/1 und am 11.09.2013 ein Kostenersatz für 1/2 nach TP 7/2 (jeweils mit 50% Einheitssatz) zuerkannt. Da das Enteignungsverfahren ein nachgelagertes Verfahren ist, ist davon auszugehen, dass die Akten aus dem Vorverfahren - hier dem Straßenbaubewilligungsverfahren - bereits bekannt waren. Es ist daher durchaus berechtigt den Kostenersatz für die Akteneinsicht im Verfahren über die Enteignung restriktiv zu halten, dies sowohl hinsichtlich der Dauer als auch hinsichtlich des Honorars. In diesem Punkt kommt der Beschwerde sohin keine Berechtigung zu. 5. Bezüglich der Schriftsätze vom 03.06.2013 und vom 10.09.2013, die am letzten Tag vor der Verhandlung eingelangt sind, wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.1994 zu Zl 93/06/0231 verwiesen, in der festgehalten wurde, dass soweit Einwendungen des Enteignungsgegners mit Schriftsatz erstattet werden, solche Schriftsätze - im Verhältnis zum mündlichen Vortrag dieser Einwendungen in der Enteignungsverhandlung - im allgemeinen nur dann gerechtfertigt (und damit kostenpflichtig) sind, wenn sie der Behörde so rechtzeitig zugehen, dass eine rechtzeitige Zustellung an den Enteignungswerber vor der Enteignungsverhandlung (und damit auch die Vorbereitung einer Stellungnahme) noch möglich ist […]. In Ansehung dieser Judikatur ist sohin der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach Schriftsätze, die am letzten Tag vor der Verhandlung eingebracht werden, kein geeignetes Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen, da eine entsprechende Vorbereitung einer Stellungnahme bzw Vorbereitung auf die Verhandlung nicht möglich ist. Die beiden in Rede stehenden Schriftsätze sind somit auch nicht ersatzfähig. 6. Betreffend die Abweisung der Kosten für die sachverständige Beratung durch zwei Sachverständige ist festzuhalten, dass nach § 74 Tiroler Straßengesetz lediglich die Kosten, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben, zu ersetzen sind. Im Übrigen sind dem Enteignungsgegner nur angemessene Kosten zu ersetzen. 6. Betreffend die Abweisung der Kosten für die sachverständige Beratung durch zwei Sachverständige ist festzuhalten, dass nach Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz lediglich die Kosten, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben, zu ersetzen sind. Im Übrigen sind dem Enteignungsgegner nur angemessene Kosten zu ersetzen. Auch wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die beiden Sachverständigen infolge Arbeitsteilung unterschiedliche Sachbereiche beurteilt hätten, sind die Kosten, die infolge Beiziehung zweier Privatsachverständiger durch dieselbe Partei entstanden sind, nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu bezeichnen. Die Frage der Erforderlichkeit eines oder mehrerer Sachverständigengutachten(

  1. s)hängt eng mit der Problematik zusammen, welcher Fachrichtung dieser oder diese angehören soll(en), wer also der „zuständige“ bzw „einschlägige“ Sachverständige ist. Dafür ist ausschlaggebend, welchem Fachgebiet die zu lösende Sachfrage zuzuordnen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52, Rz 12).Die Frage der Erforderlichkeit eines oder mehrerer Sachverständigengutachten(
  2. s)hängt eng mit der Problematik zusammen, welcher Fachrichtung dieser oder diese angehören soll(en), wer also der „zuständige“ bzw „einschlägige“ Sachverständige ist. Dafür ist ausschlaggebend, welchem Fachgebiet die zu lösende Sachfrage zuzuordnen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 52,, Rz 12). Da es die Beschwerdeführerin verabsäumt hat den im vorliegenden Fall zuständigen bzw einschlägigen Sachverständigen mit der Beurteilung des gesamten relevanten Sachverhaltes zu beauftragen, stellen die Kosten des zweiten beigezogenen Sachverständigen daher keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen bzw angemessenen Kosten dar und sind diese folglich auch nicht ersatzfähig. Entgegen der Beschwerdeansicht erweisen sich die von Baurat h.c. DI GG verzeichneten Kosten auch nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten. Deshalb wurden von der belangten Behörde zu Recht jene Kosten in Abzug gebracht, die für Beratungen mit Mag. iur HH und mit RA MM, für die Enteignungsverhandlung Landhaus, für die Besprechung mit Dipl. Ing. FF und die Besprechung Magistrat sowie für Email-Verkehr angefallen sind. Im Übrigen hat die belangte Behörde sämtliche vom Sachverständigen verzeichnete zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zugesprochen. Daher geht auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. 7. Entgegen der Beschwerdeansicht, wonach die Einholung des Amtssachverständigengutachtens für Verkehrswesen einer notwendigen Rechtsverfolgung gedient hätte und die Abweisung dieser Kosten zu Unrecht erfolgt sei, ist auch in diesem Punkt der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, die diese Kosten nicht zuerkannt hat. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl ua VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121) sind im Enteignungsverfahren dem Gegner nur angemessene Kosten zu ersetzen und ist im Einzelfall bei jeder kostenpflichtigen Rechtshandlung zu prüfen, ob die Kosten durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden. Ein solches liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellt.Nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche ua VwGH vom 21.05.1996, 95/05/0121) sind im Enteignungsverfahren dem Gegner nur angemessene Kosten zu ersetzen und ist im Einzelfall bei jeder kostenpflichtigen Rechtshandlung zu prüfen, ob die Kosten durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden. Ein solches liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellt. Da sich das verkehrstechnische Gutachten des Amtssachverständigen vorwiegend mit der Frage der Trassengestaltung befasst, welche bereits im Straßenbauverfahren abschließend zu klären war, hat die Einholung dieses Gutachtens nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Enteignungsverfahren gedient und stellen diese Kosten sohin keinen ersatzfähigen Kostenteil des Enteignungsverfahrens dar. 8. Zur Abweisung der Kosten für die Stellungnahme Stadt Z zu den Gutachten vom 21.08.2013, für die Verhandlung Stadtgemeinde Z am 04.09.2013 und die Stellungnahme an die Stadtgemeinde vom 09.09.2013 ist festzuhalten, dass diese Tätigkeiten Kosten darstellen, die in Bezug auf außergerichtliche Verhandlungen zur Erzielung eines Abkommens außerhalb des Enteignungsverfahrens entstanden sind. Dabei handelt es sich um Vertretungstätigkeiten, die sich eben nicht auf das Enteignungsverfahren beziehen, sondern auf außergerichtliche Einigungsversuche. Für derartige Handlungen gebührt kein Kostenersatz (vgl VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0079). Dabei handelt es sich um Vertretungstätigkeiten, die sich eben nicht auf das Enteignungsverfahren beziehen, sondern auf außergerichtliche Einigungsversuche. Für derartige Handlungen gebührt kein Kostenersatz vergleiche VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0079). Die Vorgangsweise der belangten Behörde, Kostenersatz nur für jene Vertretungshandlungen zuzuerkennen, die sich auf das eigentliche Enteignungsverfahren beziehen, entsprach daher der ständigen Rechtsprechung. 9. Was schließlich den Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren

§ 74Abs 1 AVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt.

Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet

§ 74Abs 2 AVG nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist.

Derartige Anordnungen finden sich allerdings nur selten.9. Was schließlich den Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren

Paragraph 74, Absatz eins, AVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet

Paragraph 74, Absatz 2, AVG nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Derartige Anordnungen finden sich allerdings nur selten. § 44 EisbEG ist jedoch eine derartige Vorschrift über die Verpflichtung des Enteigners zur Tragung der dem Enteignungsgegner erwachsenen Parteikosten im allgemeinen bzw der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im besonderen (vgl E eines VS vom 11.2.1993, Zl. 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993). Paragraph 44, EisbEG ist jedoch eine derartige Vorschrift über die Verpflichtung des Enteigners zur Tragung der dem Enteignungsgegner erwachsenen Parteikosten im allgemeinen bzw der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im besonderen vergleiche E eines VS vom 11.2.1993, Zl. 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993). Mangels Judikatur zu § 74 Tiroler Straßengesetz hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt, dass im Gegenstandsfall die Judikatur zu § 44 EisbEG zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten auf das Tiroler Straßengesetz sinngemäß herangezogen wird. Mangels Judikatur zu Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt, dass im Gegenstandsfall die Judikatur zu Paragraph 44, EisbEG zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten auf das Tiroler Straßengesetz sinngemäß herangezogen wird. Zu der sinngemäßen Anwendung dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass diese nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Parteikosten

§ 74

Abs 1 AVG nur um im jeweiligen Verwaltungsverfahren […] erwachsende Kosten handeln kann. Hiezu kommt, dass § 44 Abs 2 EisbEG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl Nr 297/1995, ausdrücklich von "durch das Gerichtsverfahren" (zur Feststellung der Entschädigung) "verursachten Kosten" spricht (vgl VwGH vom 02.06.2004, 2002/04/0028).Zu der sinngemäßen Anwendung dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass diese nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Parteikosten

Paragraph 74, Absatz eins, AVG nur um im jeweiligen Verwaltungsverfahren […] erwachsende Kosten handeln kann. Hiezu kommt, dass Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995,, ausdrücklich von "durch das Gerichtsverfahren" (zur Feststellung der Entschädigung) "verursachten Kosten" spricht vergleiche VwGH vom 02.06.2004, 2002/04/0028). Das (nach dem Verfahren über die Entschädigungshöhe und über die dabei anfallenden Kosten geführte) weitere Verfahren ist im Kostenpunkt vom Enteignungsverfahren zu unterscheiden, weshalb auf den im Berufungsverfahren auszutragenden Kostenstreit die Bestimmung des § 44 EisbEG 1954 nicht mehr angewendet werden kann. Soweit sich daher an das Verwaltungsverfahren erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren im Kostenpunkt anschließt, besteht hinsichtlich dieses zusätzlichen Aufwandes keine Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers im Verwaltungswege (vgl VwGH vom 21.11.2006, 2003/11/0191; mit Hinweis E

  1. April 1994, 93/06/0231).Das (nach dem Verfahren über die Entschädigungshöhe und über die dabei anfallenden Kosten geführte) weitere Verfahren ist im Kostenpunkt vom Enteignungsverfahren zu unterscheiden, weshalb auf den im Berufungsverfahren auszutragenden Kostenstreit die Bestimmung des Paragraph 44, EisbEG 1954 nicht mehr angewendet werden kann. Soweit sich daher an das Verwaltungsverfahren erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren im Kostenpunkt anschließt, besteht hinsichtlich dieses zusätzlichen Aufwandes keine Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers im Verwaltungswege vergleiche VwGH vom 21.11.2006, 2003/11/0191; mit Hinweis E
  2. April 1994, 93/06/0231). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur bedeutet dies für die vorliegende Beschwerdesache, dass die der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten nicht der Enteignerin zum Ersatz auferlegt werden können. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen. Es ergibt sich somit nachstehender Kostenersatzanspruch für die TX-Anstalt gegenüber der Stadtgemeinde Z als Enteignerin: Datum Leistung Tarifpost Betrag in Euro 08.05.2013 Akteneinsicht 2/2 50% Einheitssatz TP 7/1 309,80 154,90 04.06.2013 Mündliche Verhandlung 1/2 Mündliche Verhandlung 10/2 50% Einheitssatz TP 3A TP 2 1.616,10 2.441,40 2.028,74 24.07.2013 Schriftsatz 50% Einheitssatz TP 3A 1.616,10 808,05 31.07.2013 Grenzverhandlung 3/2 50% Einheitssatz TP 7/2 928,50 464,25 11.09.2013 Mündliche Verhandlung 1/2 Mündliche Verhandlung 4/2 50% Einheitssatz Akteneinsicht 1/2 50% Einheitssatz TP 3A TP 2 TP 7/2 1.616,10 1.220,70 1.418,40 309,50 154,75 18.09.2013 Kostenbestimmungsantrag 50% Einheitssatz TP 1 170,80 85,40 Betrag 15.343,49 20% USt 3.068,70 Gesamt: 18.412,19 Sachverständige Beratung Baurat h.c. DI GG

Gebührennote Nr. *** 3.436,50 Sachverständige Beratung DI Dr. jur. KK

Gebührennote vom 06.06.2013, GZ *** 660,00 Insgesamt: 22.508,69 Es war sohin insgesamt wie in Spruchpunkt

  1. zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3.: Berechtigung kommt dem Beschwerdevorbingen der XY Gesellschaft m.b.H in folgenden Punkten zu:
  2. Das Beschwerdevorbingen betreffend den Kostenersatz für die beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen ist dahingehend berechtigt, dass nicht bloß für die Dauer der Anwesenheit, in der über die eigene Enteignungssache abgesprochen wurde, ein Kostenersatz gebührt. Keine Berechtigung kommt der Beschwerde jedoch dahingehend zu, dass für die gesamte Dauer der Anwesenheit bei der jeweiligen Enteignungsverhandlung ein Honorar nach TP 3 RATG zustehen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen.

§ 8

Abs 4 RATG gebührt der Beschwerdeführerin daher ein Ersatz für die mündliche Verhandlung am 04.06.2013 für 1/2 nach TP 3 RATG und für 8/2 nach TP 2 RATG.

Paragraph 8, Absatz 4, RATG gebührt der Beschwerdeführerin daher ein Ersatz für die mündliche Verhandlung am 04.06.2013 für 1/2 nach TP 3 RATG und für 8/2 nach TP 2 RATG. Bezüglich der Verhandlung am 11.09.2013, welche mit einer Dauer vom 6/2 festgesetzt wurde, ist festzuhalten, dass sich das Begehren der Beschwerdeführerin lediglich auf einen Kostenersatz für die Dauer von 3/2 richtet. Folglich wird für diese Verhandlung ein Ersatz für 1/2 nach TP 3 RATG und für die restlichen 2/2 nach TP 2 RATG zuerkannt.

  1. Letztlich sind die von der Beschwerdeführerin getätigten Barauslagen (für die Abfragegebühr der Firmenbuchabfrage 6,10 EUR) ebenfalls zu ersetzen, da sie nicht vom Einheitssatz erfasst sind. Zur Abweisung des Mehrbegehrens der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:
  2. Bezüglich der Stellungnahme vom 24.06.2014 wird in der Beschwerde vorgebracht, diese sei im „eigentlichen“ Enteignungsverfahren notwendig und auch zweckdienlich gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass es sich diesbezüglich um einen Schriftsatz außerhalb des Enteignungsverfahrens handelt. In Ansehung der bereits zitierten Judikatur (VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0079) ist diese Vertretungshandlung nach § 74 Tiroler Straßengesetz nicht ersatzfähig.
  3. Bezüglich der Stellungnahme vom 24.06.2014 wird in der Beschwerde vorgebracht, diese sei im „eigentlichen“ Enteignungsverfahren notwendig und auch zweckdienlich gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass es sich diesbezüglich um einen Schriftsatz außerhalb des Enteignungsverfahrens handelt. In Ansehung der bereits zitierten Judikatur (VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0079) ist diese Vertretungshandlung nach Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz nicht ersatzfähig.
  4. Hinsichtlich der Abweisung des Kostenersatzes für die Kommission vom 28.05.2013 wird auf die diesbezüglich voranstehenden Erwägungen betreffend Akteneinsicht verwiesen.
  5. Ebenso wird betreffend die Stellungnahme vom 03.06.2013, die am letzten Tag vor der mündlichen Verhandlung eingebracht wurde, auf die obigen Ausführungen verwiesen. Daraus ergibt sich folgender Kostenersatz der Beschwerdeführerin XY m.b.H.: Datum Leistung Tarifpost Betrag in Euro Barauslagen 24.05.2013 Akteneinsicht 2/2 50% Einheitssatz TP 7/1 309,80 154,90 24.05.2013 Firmenbuchabfrage Abfragegebühr 10,00 6,10 27.05.2013 Vollmachtsbekanntgabe, Antrag Zuerkennung der Parteistellung und Akteneinsicht 50% Einheitssatz TP 3A 1.121,10 560,55 04.06.2013 Mündliche Verhandlung 1/2 Mündliche Verhandlung 8/2 50% Einheitssatz TP 3A TP 2 1.121,10 1.415,80 1.268,45 13.08.2013 Stellungnahme 50% Einheitssatz TP 3A 1.121,10 560,55 11.09.2013 Mündliche Verhandlung 1/2 Mündliche Verhandlung 2/2 50% Einheitssatz TP 3A TP 2 1.121,10 566,30 843,70 08.10.2013 Antrag auf Zurückweisung des Enteignungsantrages 50% Einheitssatz TP 3A 1.121,10 560,55 Betrag 11.856,10 20% USt 2.371,22 Betrag 14.227,32 Barauslagen 6,10 Gesamt: 14.233,42 Sachverständige Beratung NN

Honorar-note vom 04.06.2013, Nr. **** 3.528,00 Insgesamt: 17.761,42 Es war daher wie in Spruchpunkt 3 zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick darauf, dass bezüglich des gegenständlichen Falles eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt und auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzung des § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz vorliegt und war daher für diese Rechtsfrage eine Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG zuzulassen.Im Hinblick darauf, dass bezüglich des gegenständlichen Falles eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt und auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich ist, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz vorliegt und war daher für diese Rechtsfrage eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.1171.2

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