← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/37/2772-3'}

Obsah (14)§ 37§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 27§ 15§ 6§ 5§ 34§ 36§ 13§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2772-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 37TFLG 1996,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr.

Wolfgang Hirn über die Beschwerde des B B, Adresse, römisch zehn, gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zl ****1, betreffend Ausübung des Aufsichtsrechtes

Paragraph 37, TFLG 1996, zu Recht erkannt: 1.

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde: Am 26.05.2015 hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A stattgefunden. Die anwesenden Mitglieder haben zu den Tagesordnungspunkten 5.,
  2. und
  3. die nachfolgenden Beschlüsse gefasst: ● Zustimmung zum Antrag des C C vom 17.11.2014, die 4,5 Anteile der Gemeinde X an die Agrargemeinschaft A zurückzuführen und Einbringung eines entsprechenden Antrages an die Agrarbehörde (Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5.)Zustimmung zum Antrag des C C vom 17.11.2014, die 4,5 Anteile der Gemeinde römisch zehn an die Agrargemeinschaft A zurückzuführen und Einbringung eines entsprechenden Antrages an die Agrarbehörde (Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5.) ● Beschluss für den Neubau der Hirtenhütte in der Hochalpe (Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6.) ● Erhöhung der jährlichen Entschädigung für den Obmann von Euro 360,-- auf Euro 1.200,-- (Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7.) Gegen alle in der Vollversammlung am 26.05.2015 gefassten Beschlüsse hat B B mit Schriftsatz vom 26.05.2015 Beschwerde erhoben. In dem an die Agrarbehörde gerichteten ergänzenden Schriftsatz vom 07.06.2015 hat sich B B, Adresse, X, zur Sitzung der Vollversammlung am 26.05.2015 und zu den dort zu den Tagesordnungspunkten 5.,
  4. und
  5. gefassten Beschlüsse geäußert.Gegen alle in der Vollversammlung am 26.05.2015 gefassten Beschlüsse hat B B mit Schriftsatz vom 26.05.2015 Beschwerde erhoben. In dem an die Agrarbehörde gerichteten ergänzenden Schriftsatz vom 07.06.2015 hat sich B B, Adresse, römisch zehn, zur Sitzung der Vollversammlung am 26.05.2015 und zu den dort zu den Tagesordnungspunkten 5.,
  6. und
  7. gefassten Beschlüsse geäußert. Zunächst hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass entgegen den geltenden Satzungen den jeweiligen Beschlüssen kein schriftlicher Beschlussantrag vorgelegen sei. Dementsprechend seien solche Beschlussanträge auch nicht vor der Abstimmung den Mitgliedern durch Verlesen zur Kenntnis gebracht worden. Vielmehr habe eine Abstimmung über „sogenannte Vorschläge“ stattgefunden, wobei „diese völlig ungenau und unvollständig“ gewesen seien. Anschließend sei ein „Beschluss formuliert und in das Beschlussbuch eingetragen“ worden. Darüber hinaus seien nur über die Vorschläge/Anträge von ganz bestimmten Mitgliedern, nicht aber über seine Vorschläge/Anträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abgestimmt worden. Davon ausgehend setzt sich der Beschwerdeführer mit den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 5.,
  8. und
  9. näher auseinander und hält zu diesen Beschlüssen abschließend fest: „Zusammengefasst wurden meine Vorschläge/Anträge welche ich versucht habe wie andere bestimmte Mitglieder mündlich vorzubringen keiner Abstimmung unterzogen jedoch über mündliche Vorschläge von bestimmten Mitgliedern wurde abgestimmt. Die Behörde habe ich zahlreich auf diese rechtswidrige und verachtende Situation hingewiesen. Ich werte diesen Umstand als massiv rechtswidrig wobei gleichzeitig meine Interessen damit massiv verletzt werden indem jedwede Mitgestaltung

den Bestimmungen der Satzungen willkürlich verwehrt wird.“ Im Schriftsatz vom 07.06.2015 hat der Beschwerdeführer zudem beantragt, die Behörde möge feststellen, warum bestimmte Mitglieder mündliche Anträge/Vorschläge im Rahmen der Vollversammlung machen könnten und über diese auch abgestimmt werde und über seine mündlichen und schriftlichen Anträge/Vorschläge nicht. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Schriftsatz vom 08.06.2015, Zl ****5, dem Obmann der Agrargemeinschaft A die Beschwerde des B B vom 26.05.2015 samt der Begründung vom 07.06.2015 übermittelt und den Obmann ersucht, eine Stellungnahme zu den in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 26.05.2015 gefassten Beschlüssen abzugeben, verschiedene Unterlagen vorzulegen und mitzuteilen, welche Anträge das Agrargemeinschaftsmitglied B B an die Agrargemeinschaft A gestellt habe. Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 hat der Obmann der Agrargemeinschaft A die Unterlagen „Einladung zur Vollversammlung vom 17.05.2015“ und das „Protokoll“ über die Sitzung der Vollversammlung am 26.05.2015 in Kopie übermittelt. Eine Stellungnahme zur Beschwerde des B B hat er nicht erstattet. Über Ersuchen der belangten Behörde hat sich der agrarfachliche Amtssachverständige DI D D, Agrar Y, mit Schriftsatz vom 29.09.2015, Zl ****3, zur beschlossenen Entschädigung des Obmannes (Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7.) geäußert. Mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl ****6, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über die Anträge des B B vom 26.05.2015 idF vom 07.06.2015 entschieden und die in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 26.05.2015 zu den Tagesordnungspunkten 5. und 6. gefassten Beschlüsse

§ 37Abs 6 sowie § 37 Abs 7 TFLG 1996 behoben (Spruchpunkte 1.

und 2.), den Antrag auf Aufhebung des in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 26.05.2015 zu Tagesordnungspunkt 7. gefassten Beschluss

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.) sowie den Antrag, die Behörde möge feststellen, „… warum bestimmte Mitglieder mündliche Anträge/Vorschläge im Rahmen der Vollversammlung machen können und über diese auch abgestimmt wird und über meine mündlichen und schriftlichen Anträge/Vorschläge nicht …“, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl ****6, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über die Anträge des B B vom 26.05.2015 in der Fassung vom 07.06.2015 entschieden und die in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 26.05.2015 zu den Tagesordnungspunkten 5. und 6. gefassten Beschlüsse

Paragraph 37, Absatz 6, sowie Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 behoben (Spruchpunkte

  1. und 2.), den Antrag auf Aufhebung des in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 26.05.2015 zu Tagesordnungspunkt
  2. gefassten Beschluss

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.) sowie den Antrag, die Behörde möge feststellen, „… warum bestimmte Mitglieder mündliche Anträge/Vorschläge im Rahmen der Vollversammlung machen können und über diese auch abgestimmt wird und über meine mündlichen und schriftlichen Anträge/Vorschläge nicht …“, als unzulässig zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt

  1. hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen DI D D vom 29.05.2015, Zl ****3, ausgeführt, die festgesetzte jährliche Entschädigung für den Obmann in Höhe von pauschal Euro 1.200,-- sei angemessen. Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides hat die Agrarbehörde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Feststellung von Tatsachen begehre, „welche in der mit Bescheid der Agrarbehörde erlassenen Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft abschließend geregelt“ seien. Gegen die Spruchpunkte
  3. und
  4. des Bescheides vom 06.10.2015, Zl ****6, hat B B, Adresse, X, mit Schriftsatz vom 15.10.2015 Beschwerde erhoben, die Aufhebung des Spruchpunktes
  5. sowie die Aufhebung des Spruchpunktes
  6. und die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides beantragt. Gegen die Spruchpunkte
  7. und
  8. des Bescheides vom 06.10.2015, Zl ****6, hat B B, Adresse, römisch zehn, mit Schriftsatz vom 15.10.2015 Beschwerde erhoben, die Aufhebung des Spruchpunktes
  9. sowie die Aufhebung des Spruchpunktes
  10. und die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides beantragt.
  11. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 23.11.2015, Zl LVwG-2015/37/2772-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer das Protokoll über die Vollversammlung am 26.05.2015 und die Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen DI D D, Agrar Y, vom 29.09.
  12. Zl ****3, jeweils in Kopie, übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Zu den übermittelten Unterlagen hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28.11.2015 geäußert. Darin hält er zur agrarfachlichen Stellungnahme vom 29.05.2015, Zl ****3, fest, deren Verfasser habe verschwiegen, dass es sich beim Obmann der Agrargemeinschaft A um jenen Obmann handle, gegen die die Agrarbehörde rechtskräftig mehrere Sachverwalter eingesetzt habe. Die belangte Behörde habe zwar die Höhe der Entschädigung für den Obmann mit dessen Haftung begründet, sie sehe allerdings selbst dann keinen Grund für eine derartige Haftung, „wenn der Obmann durch kostenintensive Verwalter ersetzt werden“ müsse. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, das ihm übermittelte „Protokoll“ sei zum Teil unrichtig und unvollständig. Es bestätige damit seine Vorhaltungen, wonach kein schriftlicher Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt
  13. (Erhöhung der Entschädigung für den Obmann) vorgelegen habe. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015, Zl ****7, hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Ausfertigung des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2, vorgelegt, mit dem die Agrarbehörde den von der Agrargemeinschaft A am 27.11.2014 unter Tagesordnungspunkt
  14. gefassten Beschluss genehmigt und die In-Kraft-Setzung der neuen Verwaltungssatzung für die Agrargemeinschaft A verfügt hat. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter Hinweis auf § 3 der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.05.1964, Zl ****4, genehmigten Verwaltungssatzung vor, diese Vorschrift gelte offenbar nur für ihn. Zum Tagesordnungspunkt
  15. sei ein schriftlicher Beschlussantrag nicht vorgelegen. Außerdem seien sein Antrag und ein schriftlicher Antrag des E E nicht behandelt worden.Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter Hinweis auf Paragraph 3, der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.05.1964, Zl ****4, genehmigten Verwaltungssatzung vor, diese Vorschrift gelte offenbar nur für ihn. Zum Tagesordnungspunkt
  16. sei ein schriftlicher Beschlussantrag nicht vorgelegen. Außerdem seien sein Antrag und ein schriftlicher Antrag des E E nicht behandelt worden. Laut den gängigen Berechnungen des mit der gegenständlichen Angelegenheit befassten Amtssachverständigen betrage der Arbeitsaufwand ca 100 bis 120 Stunden. Als Vergleich habe man die Tätigkeit eines Obmannes einer Agrargemeinschaft aus Z mit mehreren Alpkomplexen und einer Fläche von über 1.000 Hektar vergleichsweise herangezogen. Dies mache deutlich, dass die nunmehr beschlossene Entschädigung weit überhöht sei und keinen nachvollziehbaren Wert darstelle. Zu Spruchpunkt
  17. des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, weder die zum Zeitpunkt der Antragstellung (26.05.2015) geltenden Verwaltungssatzungen noch die neuen mit Bescheid vom 03.06.2015, Zl ****2, genehmigten Verwaltungssatzungen würden festlegen, wie mit einem Antrag eines Mitgliedes im Rahmen einer Vollversammlung umzugehen sei. Er habe bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Anträge in Versammlungen nicht einer Abstimmung zugeführt würden. Aus diesem Grund sei auch jegliche Mitgestaltung an der Verwaltung der Agrargemeinschaft A undenkbar. Es bestehe daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde das öffentliche Interesse festzustellen, wie mit Anträgen – insbesondere mit solchen im Rahmen von Vollversammlungen – umzugehen sei. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
  18. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen § 35.

(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:Paragraph 35,
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. […]
(7)Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. […]“ „Satzungen § 36. Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:Paragraph 36, Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
  1. a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. c)den Aufgabenbereich der Organe,
  4. d)die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, […]“ „Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten § 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. […]
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind … Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind … Anträge von Mitgliedern die in dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ 2. Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4:Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Sitzung der Vollversammlung am 26.05.2015 geltenden Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Sitzung der Vollversammlung am 26.05.2015 geltenden Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 6 Zum Wirkungskreis der Vollversammlung g e h ö r t: […]
  1. g)die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der anderen Amtsträger nach Maßgabe des § 15.
  2. g)die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der anderen Amtsträger nach Maßgabe des Paragraph 15, […]“ „§ 7 Die Vollversammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen. Es darf nur über schriftlich gefaßte Beschlußanträge, die vor der Abstimmung vom Vorsitzenden vorgelesen werden müssen, abgestimmt werden. Soweit im § 6 nichts anderes bestimmt ist, wird ein Antrag zum gültigen Beschluß, sobald so viele Mitglieder dafür stimmen, daß mehr als die Hälfte der Anteilsrechte der Anwesenden und Vertretern erreichen.Es darf nur über schriftlich gefaßte Beschlußanträge, die vor der Abstimmung vom Vorsitzenden vorgelesen werden müssen, abgestimmt werden. Soweit im Paragraph 6, nichts anderes bestimmt ist, wird ein Antrag zum gültigen Beschluß, sobald so viele Mitglieder dafür stimmen, daß mehr als die Hälfte der Anteilsrechte der Anwesenden und Vertretern erreichen. Die gefaßten Beschlüsse sind sogleich in das Beschlußbuch einzutragen. Diese Eintragungen sind noch in derselben Versammlung zu verlesen und nach allfälliger Richtigstellung vom Obmanne und mindestens einem weiteren Mitglied zu unterfertigen.“ „§ 15 Der Obmann ist für seine Müheverwaltung angemessen zu entschädigen. Außerdem sind ihm Barauslagen und unvermeidliche Reisekosten zu ersetzen. […]“ 3. Satzung der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.06.2015, Zl ****2:Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.06.2015, Zl ****2: „§ 7 1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten sind. […]“ „§ 8 1) Die Vollversammlung fasst unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde ihre Beschlüsse. […] 3) Das bei der Vollversammlung verfasste Protokoll ist binnen einer Woche in das Beschlussbuch einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung vom Obmann und zwei Ausschussmitgliedern zu bestätigen. Überstimmte Mitglieder sind im Protokoll anzuführen.“ „Der Obmann § 13Paragraph 13 1) Der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen und Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Der Obmann hat der Vollversammlung jährlich über die Wirtschaftsführung und Gebarung der Agrargemeinschaft zu berichten und dafür jeweils einen eigenen Tagesordnungspunkt – Bericht des Obmannes – vorzusehen. Für den Bericht der Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen. […]“ „§ 14 1) Der Obmann ist für seine Mühewaltung angemessen zu entschädigen (§ 9 lit. f).Der Obmann ist für seine Mühewaltung angemessen zu entschädigen (Paragraph 9, Litera f,). […]“ 4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des B B, Adresse, X, gegen die Spruchpunkte
  2. und
  3. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zl ****1.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des B B, Adresse, römisch zehn, gegen die Spruchpunkte
  4. und
  5. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zl ****
  6. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.10.2015 zugestellt. Die am 16.10.2015 bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde vom 15.10.2015 war daher rechtzeitig. 3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:3.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: B B hat seine Beschwerde als Mitglied der Agrargemeinschaft A erhoben. Spruchpunkt

  1. des Bescheides der Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zl ****1, stützt sich auf § 37 Abs 7 TFLG
  2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 ist B B als Partei des Verfahrens nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 berechtigt, gegen Spruchpunkt
  3. des Bescheides der Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zl ****1, Beschwerde zu erheben.Spruchpunkt
  4. des Bescheides der Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zl ****1, stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG
  5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 ist B B als Partei des Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 berechtigt, gegen Spruchpunkt
  6. des Bescheides der Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zl ****1, Beschwerde zu erheben. Mit Spruchpunkt
  7. des Bescheides vom 06.10.2015, Zl ****1, hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Er war folglich berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung Beschwerde zu erheben.
  8. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG). In seinem Rechtsmittel bekämpft der Beschwerdeführer die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.10.2015, Zl ****1, sie sind daher Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Die Spruchpunkte
  3. und
  4. des Bescheides vom 06.10.2015, Zl ****1, und die mit diesen Spruchpunkten erfolgte Behebung der in der Sitzung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 26.05.2015 zu den Tagesordnungspunkten
  5. und
  6. gefassten Beschlüsse sind somit rechtskräftig.
  7. In der Sache: 5.1 Zu Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides: 5.1.
  9. Zur Zuständigkeit der Vollversammlung:

§ 15der am 26.05.2015 geltenden Verwaltungssatzungen id

F des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, steht dem Obmann für seine Mühewaltung eine angemessene Entschädigung zu. Die Festsetzung dieser Entschädigung gehört

§ 6lit g der Verwaltungssatzungen id

F des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, zum Aufgabenbereich der Vollversammlung.

Paragraph 15, der am 26.05.2015 geltenden Verwaltungssatzungen in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, steht dem Obmann für seine Mühewaltung eine angemessene Entschädigung zu. Die Festsetzung dieser Entschädigung gehört

Paragraph 6, Litera g, der Verwaltungssatzungen in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, zum Aufgabenbereich der Vollversammlung. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A war daher grundsätzlich zuständig, anlässlich ihrer Sitzung am 26.05.2015 die Entschädigung für den Obmann neu zu bestimmen. 5.1.2 Zur Gültigkeit des Beschlusses der Vollversammlung betreffend die Entschädigung des Obmannes: In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf § 7 der Verwaltungssatzungen idF des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, wonach nur über schriftlich gefasste Beschlussanträge, die zudem vor der Abstimmung vom Vorsitzenden vorgelesen werden müssen, abgestimmt werden dürfe. Ein schriftlicher Beschlussantrag sei jedoch nicht vorgelegen.In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Paragraph 7, der Verwaltungssatzungen in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, wonach nur über schriftlich gefasste Beschlussanträge, die zudem vor der Abstimmung vom Vorsitzenden vorgelesen werden müssen, abgestimmt werden dürfe. Ein schriftlicher Beschlussantrag sei jedoch nicht vorgelegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Einberufung der Vollversammlung am 26.05.2015 erfolgte mit der Einladung vom 17.05.2015. Diese Einladung enthält

§ 5der Verwaltungssatzungen id

F des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, die Tagesordnung. Punkt

  1. dieser Tagesordnung lautete wörtlich wie folgt:Die Einberufung der Vollversammlung am 26.05.2015 erfolgte mit der Einladung vom 17.05.
  2. Diese Einladung enthält

Paragraph 5, der Verwaltungssatzungen in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, die Tagesordnung. Punkt

  1. dieser Tagesordnung lautete wörtlich wie folgt: „Beschlussfassung über angemessene Obmannentschädigung“ B B war somit nicht nur über Zeit und Ort der Vollversammlung, sondern auch darüber informiert, dass die Entschädigung für die Tätigkeit des Obmannes durch Beschluss neu festgesetzt werden sollte. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt
  2. keine Abstimmung über einen schriftlich gefassten Beschlussantrag erfolgte. Allerdings geht aus der Einladung vom 17.05.2015 und der in ihr enthaltenen Tagesordnung klar hervor, dass die Festsetzung der Entschädigung für die Tätigkeit des Obmannes Gegenstand der Sitzung am 26.05.2015 sein würde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Obmann der Agrargemeinschaft A nicht erst im Rahmen der Vollversammlung beantragt, die Entschädigung für seine Tätigkeit festzusetzen. Vielmehr hat er bereits in der Tagesordnung – sie war Bestandteil der Einladung vom 17.05.2015 – die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für seine Tätigkeit als Gegenstand der Sitzung am 26.05.2015 ordnungsgemäß angekündigt. Lediglich der konkrete Betrag, nämlich Euro 1.200,--, wurde im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung am 26.05.2015 genannt und war dann Gegenstand der Beschlussfassung. Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im § 37 Abs 7 TFLG 1996 geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder eine Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Die Absicht des Gesetzgebers war es demnach, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138).Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder eine Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Die Absicht des Gesetzgebers war es demnach, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138). Entgegen § 7 zweiter Satz der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, kam es beim Tagesordnungspunkt
  3. zu keiner Abstimmung über einen „schriftlich gefassten Beschlussantrag“. Der Beschwerdeführer war aber nicht nur über Zeit und Ort der Vollversammlung am 26.05.2015, sondern auch darüber informiert, dass mittels Beschluss der Vollversammlung die Entschädigung für die Tätigkeit des Obmannes festgesetzt werden sollte. Im Zuge der Vollversammlung wurde auch der konkrete Betrag genannt und fand hierüber eine Abstimmung statt.Entgegen Paragraph 7, zweiter Satz der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, kam es beim Tagesordnungspunkt
  4. zu keiner Abstimmung über einen „schriftlich gefassten Beschlussantrag“. Der Beschwerdeführer war aber nicht nur über Zeit und Ort der Vollversammlung am 26.05.2015, sondern auch darüber informiert, dass mittels Beschluss der Vollversammlung die Entschädigung für die Tätigkeit des Obmannes festgesetzt werden sollte. Im Zuge der Vollversammlung wurde auch der konkrete Betrag genannt und fand hierüber eine Abstimmung statt. Auch wenn die Formvorschrift des § 7 der Verwaltungssatzungen in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, nicht zur Gänze eingehalten wurde, kam es aufgrund der dargelegten Umstände zu keiner Verletzung wesentlicher Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes B B. Aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten formalen Gründen liegen somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des zu Tagesordnungspunkt
  5. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 26.05.2015

§ 37

Abs 7 TFL 1996 nicht vor.Auch wenn die Formvorschrift des Paragraph 7, der Verwaltungssatzungen in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, nicht zur Gänze eingehalten wurde, kam es aufgrund der dargelegten Umstände zu keiner Verletzung wesentlicher Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes B B. Aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten formalen Gründen liegen somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des zu Tagesordnungspunkt 7. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 26.05.2015

Paragraph 37, Absatz 7, TFL 1996 nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides zudem vorgebracht, die festgesetzte Entschädigung sei im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit des Obmannes der Agrargemeinschaft A überhöht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

§ 15der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A id

F des Bescheides vom 11.05.1984, Zl ****4, war der Obmann für seine Mühewaltung angemessen zu entschädigen. Dieser Bestimmung entspricht nunmehr § 14 Abs 1 iVm § 9 lit f der Satzung der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2.

Paragraph 15, der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1984, Zl ****4, war der Obmann für seine Mühewaltung angemessen zu entschädigen. Dieser Bestimmung entspricht nunmehr Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Litera f, der Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****

  1. Der Obmann der Agrargemeinschaft A vertritt diese nach außen (vgl § 35 Abs 9 TFLG 1996 iVm § 13 Abs 2 der Satzung der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2). Nach innen kommt dem Obmann eine Leitungs- und Verwaltungsfunktion zu. Allfällige Verwaltungsstrafverfahren gegen die Agrargemeinschaft treffen primär den Obmann (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 206).Der Obmann der Agrargemeinschaft A vertritt diese nach außen vergleiche Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2). Nach innen kommt dem Obmann eine Leitungs- und Verwaltungsfunktion zu. Allfällige Verwaltungsstrafverfahren gegen die Agrargemeinschaft treffen primär den Obmann (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 206). Das TFLG 1996 iVm mit der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft A umschreibt nachvollziehbar den Tätigkeitsbereich des Obmannes einer Agrargemeinschaft. Für die genannten Tätigkeiten gebührt dem Obmann eine angemessene Entschädigung, ohne dass eine detaillierte Auflistung der konkreten Leistungen des Agrarobmannes erstellt werden muss. Die Festlegung einer solchen „angemessenen“ Entschädigung oblag und obliegt der Vollversammlung und unterliegt deren autonomer Willensbildung.Das TFLG 1996 in Verbindung mit mit der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft A umschreibt nachvollziehbar den Tätigkeitsbereich des Obmannes einer Agrargemeinschaft. Für die genannten Tätigkeiten gebührt dem Obmann eine angemessene Entschädigung, ohne dass eine detaillierte Auflistung der konkreten Leistungen des Agrarobmannes erstellt werden muss. Die Festlegung einer solchen „angemessenen“ Entschädigung oblag und obliegt der Vollversammlung und unterliegt deren autonomer Willensbildung. Laut der agrarfachlichen Stellungnahme vom 29.09.2015, Zl ****3, bewegen sich die im Bezirk Y festgelegten Entschädigungen für die Tätigkeit eines/einer Obmannes/Obfrau von Agrargemeinschaften zwischen Euro 600,-- und Euro 1.000,-- und damit unterhalb der von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A beschlossenen Entschädigung in Höhe von Euro 1.200,--. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, dass es sich bei der Festlegung der Entschädigung für die Tätigkeit von Funktionären grundsätzlich um eine autonome Entscheidung des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft handelt. Nur wenn eine solche Entscheidung nachvollziehbar wesentliche Interessen eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft verletzt, ist die Aufhebung eines solchen Beschlusses zulässig. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen nur vor, der beschlossene Entschädigungsbetrag sei überhöht. Welche wesentlichen Interessen dadurch verletzt werden, zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt daher nicht die Aufhebung des von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A anlässlich der Sitzung am 26.05.2015 zu Tagesordnungspunkt
  2. gefassten Beschlusses. 5.2 Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer bringt zu Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, weder in der vormals geltenden noch in der nunmehr geltenden Satzung sei festgelegt, wie bei einem Antrag eines Mitgliedes im Rahmen einer Vollversammlung vorzugehen sei. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse festzustellen, wie insbesondere mit Anträgen im Rahmen von Vollversammlungen umzugehen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

§ 34

Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFL 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120a ff B-VG (VwGH 28.02.2011, Zlen B1645/10 ua mit Hinweis auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFL 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120 a, ff B-VG (VwGH 28.02.2011, Zlen B1645/10 ua mit Hinweis auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).

dem ersten Satz des Art 120 b Abs 1 B-VG haben Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.

dem ersten Satz des Artikel 120, b Absatz eins, B-VG haben Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben haben die Satzungen von Agrargemeinschaften

§ 36

lit a bis g TFLG 1996 insbesondere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder (lit b), den Aufgabenbereich der Organe (lit

  1. c)sowie die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches (lit
  2. d)zu enthalten.Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben haben die Satzungen von Agrargemeinschaften

Paragraph 36, Litera a bis g TFLG 1996 insbesondere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder (Litera b,), den Aufgabenbereich der Organe (Litera c,) sowie die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches (Litera d,) zu enthalten. § 3 der Satzung der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2, umschreibt die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Insbesondere haben die Mitglieder das Recht, an der Verwaltung entsprechend den Vorschriften der geltenden Satzung teilzunehmen. Wesentlich sind dabei die Mitwirkungsrechte des jeweiligen Agrargemeinschaftsmitglieds im Rahmen der Vollversammlung (vgl §§ 6 ff der Satzung der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2).Paragraph 3, der Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2, umschreibt die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Insbesondere haben die Mitglieder das Recht, an der Verwaltung entsprechend den Vorschriften der geltenden Satzung teilzunehmen. Wesentlich sind dabei die Mitwirkungsrechte des jeweiligen Agrargemeinschaftsmitglieds im Rahmen der Vollversammlung vergleiche Paragraphen 6, ff der Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2).

§ 13

Abs 1 der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft A hat der Obmann die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen und die Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Verhandlungsgegenstand einer Vollversammlung sind daher grundsätzlich nur jene Anträge, die auf der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten sind (siehe auch die vergleichbare Bestimmung des § 35 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 76/2014).

Paragraph 13, Absatz eins, der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft A hat der Obmann die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen und die Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Verhandlungsgegenstand einer Vollversammlung sind daher grundsätzlich nur jene Anträge, die auf der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten sind (siehe auch die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 35, Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014,). Abstimmungen über Anträge, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten sind, sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 13 schließt allerdings nicht aus, dass unter einem eigenen Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ die Vollversammlung beschließt, auch Abstimmungen über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung enthalten sind, zuzulassen.Abstimmungen über Anträge, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten sind, sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Bestimmung des Paragraph 13, schließt allerdings nicht aus, dass unter einem eigenen Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ die Vollversammlung beschließt, auch Abstimmungen über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung enthalten sind, zuzulassen. Gegenstand des Spruchpunktes

  1. des angefochtenen Bescheides ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, warum bestimmte Mitglieder mündliche Anträge/Vorschläge im Rahmen der Vollversammlung machen könnten und über diese auch abgestimmt werde, nicht aber über seine mündlichen und schriftlichen Anträge. Das TFLG 1996, insbesondere auch nicht dessen § 73, sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nicht vor. Das TFLG 1996, insbesondere auch nicht dessen Paragraph 73,, sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nicht vor. Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, zum einen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder, zum anderen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 17.11.2014, Zl 2012/17/0451 mit Hinweis auf VwGH 07.11.2005, Zl 2000/17/0229 mwN). Die nunmehr geltende Satzung der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2, regelt, welche Angelegenheiten zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehören. Grundsätzlich sind Verhandlungsgegenstand der Vollversammlung jene – unter anderem auch von Mitgliedern der Agrargemeinschaft – gestellten Anträge, die auf der Tagesordnung enthalten sind.Die nunmehr geltende Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2, regelt, welche Angelegenheiten zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehören. Grundsätzlich sind Verhandlungsgegenstand der Vollversammlung jene – unter anderem auch von Mitgliedern der Agrargemeinschaft – gestellten Anträge, die auf der Tagesordnung enthalten sind. Ausgehend von der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2, besteht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Unter Berücksichtigung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 ist der vom Beschwerdeführer an die Agrarbehörde gestellte Feststellungsantrag auch nicht als notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zu qualifizieren.Ausgehend von der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 03.06.2015, Zl ****2, besteht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Unter Berücksichtigung des , Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 ist der vom Beschwerdeführer an die Agrarbehörde gestellte Feststellungsantrag auch nicht als notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zu qualifizieren. Der mit Schriftsatz vom 07.06.2015 eingebrachte Feststellungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Bei der Beschlussfassung über die Festsetzung der Entschädigung für die Tätigkeit des Obmannes hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A nicht über einen „schriftlich gefassten Beschlussantrag“ im Sinne des § 7 der Verwaltungssatzungen idF des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, abgestimmt. Trotz dieses formalen Mangels wurden aber – wie im Kapitel 5.1 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt – wesentliche Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes B B nicht verletzt. Es lagen daher die Voraussetzungen für die Aufhebung des in der Sitzung am 26.05.2015 zu Tagesordnungspunkt
  2. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A nicht vor. Die gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Bei der Beschlussfassung über die Festsetzung der Entschädigung für die Tätigkeit des Obmannes hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A nicht über einen „schriftlich gefassten Beschlussantrag“ im Sinne des Paragraph 7, der Verwaltungssatzungen in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, abgestimmt. Trotz dieses formalen Mangels wurden aber – wie im Kapitel 5.1 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt – wesentliche Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes B B nicht verletzt. Es lagen daher die Voraussetzungen für die Aufhebung des in der Sitzung am 26.05.2015 zu Tagesordnungspunkt
  4. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A nicht vor. Die gegen Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Das TFLG 1996 sieht im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 07.06.2015 eingebrachte Begehren betreffend Abstimmungen in der Vollversammlung einen Feststellungsbescheid nicht vor. Auch die sich nach der Lehre und Rechtsprechung aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ergebenden Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sind nicht erfüllt. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages des B B wegen Unzulässigkeit ist daher nicht rechtswidrig. Dementsprechend war auch die Beschwerde des B B gegen Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 24Abs 3 Vw

GVG von einer solchen absehen. Darüber hinaus lässt auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten (§ 24 Abs 4 VwGVG).Da kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG von einer solchen absehen. Darüber hinaus lässt auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob ein bestimmter, anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 26.05.2005 gefällter Beschluss im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Satzung idF des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, rechtswidrig war. Zudem hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die belangte Behörde ein näher umschriebenes Feststellungsbegehren zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob ein bestimmter, anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 26.05.2005 gefällter Beschluss im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Satzung in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ****4, rechtswidrig war. Zudem hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die belangte Behörde ein näher umschriebenes Feststellungsbegehren zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2772.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.