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{'item': 'LVwG-2015/40/2962-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2962-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der A und des B B, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.09.2015, Zl **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Das Wohnhaus der Beschwerdeführer, Gst Nr ****/*1, EZ **1, KG Z, ist mit dem Wohnhaus der Nachbarn, Gst Nr ****/*2, KG Z, zusammengebaut. Die Baubewilligungen für den Neubau wurden 1980 und 1982 erteilt. Die Nachbarn auf Gst Nr ****/*2, KG Z, verfügen gemäß Bescheid Zl **** vom 07.10.2011 über eine rechtskräftige Baubewilligung für einen Zu- und Umbau (Aufstockung). Im Zuge dieses Verfahrens wurden gegenseitige Vorwürfe zu angeblichen baurechtlichen Verfehlungen gemacht, woraufhin für beide Liegenschaften eine Feuerbeschau zur Überprüfung durchgeführt wurde. Bei dieser Feuerbeschau wurden ua Abweichungen des Daches von der Baubewilligung festgestellt. Mit Bescheid vom 30.09.2013, Zl ****, wurde den Beschwerdeführern aufgrund eines Gutachtens des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 TBO 2011 aufgetragen. Die dazu eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 29.09.2014 gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der angeordneten Maßnahmen bis 31.12.2014 aufgetragen. Mit Bescheid vom 30.09.2013, Zl ****, wurde den Beschwerdeführern aufgrund eines Gutachtens des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, TBO 2011 aufgetragen. Die dazu eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 29.09.2014 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der angeordneten Maßnahmen bis 31.12.2014 aufgetragen. Mit Eingabe vom 22.10.2014 wurde von den Beschwerdeführern ein Bauansuchen zur nachträglichen Genehmigung des Vordachs eingebracht. Am 25.02.2015 wurde zum Bauvorhaben der Beschwerdeführer eine mündliche Bauverhandlung unter Beiziehung der Nachbarn und eines hochbautechnischen Sachverständigen, der die Planänderungen begutachtete, durchgeführt. Am 13.07.2015 wurde den Beschwerdeführern, beiden nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 17.07.2015, vom Bürgermeister der Gemeinde Z ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, AZ ****, in Bezug auf die Einholung der Zustimmung der Nachbarn (Grundstückseigentümer Gst Nr ****/*2) zum Überstand des Vordachs unter Setzung einer Frist von einer Woche und unter Hinweis auf die Folge der Zurückweisung nach § 27 Abs 2 TBO 2011 bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist erteilt. Dieses Schreiben blieb seitens der Beschwerdeführer unbeantwortet. Das Bauansuchen wurde mit Bescheid vom 21.09.2015, Zl ****, zugestellt am
  3. und 30.09.2015, aufgrund der fehlenden Zustimmung der Nachbarn gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen.Mit Eingabe vom 22.10.2014 wurde von den Beschwerdeführern ein Bauansuchen zur nachträglichen Genehmigung des Vordachs eingebracht. Am 25.02.2015 wurde zum Bauvorhaben der Beschwerdeführer eine mündliche Bauverhandlung unter Beiziehung der Nachbarn und eines hochbautechnischen Sachverständigen, der die Planänderungen begutachtete, durchgeführt. Am 13.07.2015 wurde den Beschwerdeführern, beiden nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 17.07.2015, vom Bürgermeister der Gemeinde Z ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, AZ ****, in Bezug auf die Einholung der Zustimmung der Nachbarn (Grundstückseigentümer Gst Nr ****/*2) zum Überstand des Vordachs unter Setzung einer Frist von einer Woche und unter Hinweis auf die Folge der Zurückweisung nach Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist erteilt. Dieses Schreiben blieb seitens der Beschwerdeführer unbeantwortet. Das Bauansuchen wurde mit Bescheid vom 21.09.2015, Zl ****, zugestellt am
  4. und 30.09.2015, aufgrund der fehlenden Zustimmung der Nachbarn gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 23.10.2015, eingegangen bei der Gemeinde Z am 28.10.2015, rechtzeitig Beschwerde und bringen darin vor wie folgt: Der Bürgermeister habe anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Zeugen gesagt, dass er die Höhe des Hausdachs und das Vordach so genehmigen werde. Die Pläne seien bei der Verhandlung von C C, der in Vertretung seiner Gattin D C handelte, abgelehnt worden, obwohl dieser nicht einmal grundbücherlicher Eigentümer der Nachbarsliegenschaft sei. Das Abtragen des Dachs würde zu erheblichen Problemen auch in Bezug auf das Nachbarhaus führen, da das Hausdach selbst dann im Innenbereich der Nachbarn stünde bzw deren Zustimmung auch so nötig wäre und auch zu einer Wertminderung beitragen. Laut einem Gemeinderatsprotokoll dürften die Beschwerdeführer sogar ihren Wohnraum vergrößern. Bei der Abnahme des Baus im ursprünglichen Bauverfahren habe der damalige Bausachverständige E, der mittlerweile verstorben sei, keine Fehler gefunden und sei daher die provisorische Benützungsbewilligung erteilt worden. Auch durch die Tiroler Wohnbauförderung wurde eine Begutachtung durchgeführt. Da die Nachbarn ca 60 cm zu weit in den Mindestabstandsbereich hineingebaut haben, sei eine Fensteränderung sowie eine Fensterangleichung auf Wunsch der Gemeinde erfolgt, zusätzlich stehe das Haus der Nachbarn zu weit in die Straße hinein, was aus den Bauakten ersichtlich sein sollte bzw auch im Einreichplan vom 29.09.1982 erkennbar sei. Im Bauverfahren der Nachbarn und bei deren mündlicher Bauverhandlung hätten die Beschwerdeführer allem zugestimmt und nur eine Entschädigung für die Entfernung des Vordachs verlangt. Dies sei von den Nachbarn zur Kenntnis genommen worden und es hätte bisher auch keine Einwände gegeben, weswegen es für die Beschwerdeführer unverständlich sei, warum keine Zustimmung zur Durchführung der Änderung ihres Vordachs gegeben wurde. Auch sei die im nachbarlichen Baubescheid erwähnte Hausbegehung nie durchgeführt worden, welche für die Beschwerdeführer zur Vermeidung weiterer umfangreicher Renovierungsarbeiten am eigenen Gebäude und der Abschätzung der Beeinträchtigung des Gesamtgebäudes von besonderer Wichtigkeit sei. Verantwortliche der Gemeinde Z seien im Beisein von Zeugen mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Familie C einen großen Schwarzbau habe. Auch für die Schneeräumung müsse Herr C laut Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde nichts zahlen. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführer sei durch den vorliegenden Rechtsstreit beeinträchtigt und auch die finanziellen Belastungen seien enorm. Die Beschwerdeführer haben den Nachbarn C durch ihre Anwälte mitteilen lassen, dass ihr Dach seit mehr als 30 Jahren über ihren Balkon rage. Da die Beschwerdeführer ordnungsgemäß eine größere Terrasse bauen wollen, könnten sie dieses Vorhaben nicht verwirklichen, da es der Nachbar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wolle. Nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführer könne der Gesetzestext unterschiedlich gedeutet werden bzw sollten nach der Auskunft ihrer Rechtsanwälte die zivilrechtlichen Angelegenheiten zuerst abgeklärt werden. Auch der Zustand der öffentlichen Straße entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, was von den Beschwerdeführern mehrmals urgiert wurde. Die Beschwerdeführer hätten einen Grundanteil als Teil der heutigen öffentlichen Straße zu einem geringen Preis an die Gemeinde veräußert, unter der Zusage, dass sie das Vordach nicht ändern müssen. Die dazugehörigen Dokumente seien aber verschwunden, zusätzlich sei der Nachbar fünf Jahre unentgeltlich über den Grund der Beschwerdeführer gefahren. Die Gemeinde habe auch einen Vermessungsfehler begangen, für den die Beschwerdeführer jetzt büßen müssten. Der damalige Bürgermeister sei leider auch schon verstorben. Die Mauer auf dem Grundstück der Nachbarn F, aus der sogar schon einmal ein Stein herausgebrochen sei, sei auch nachträglich genehmigt worden. Es hätte eine Bauverhandlung stattgefunden, zu der die Beschwerdeführer nicht geladen wurden und nur schriftlich Einspruch erheben konnten. Die Einsprüche wären alle abgelehnt worden. In der Gemeinde würden nicht alle Bürger gleich behandelt. Die Beschwerdeführer haben die Gemeindeleitung gebeten, die Altbestände der Häuser in der Nachbarschaft zu begutachten, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen, jedoch habe die Gemeinde Z bis heute nicht reagiert. Die Beschwerdeführer hätten den Bürgermeister um ein Gespräch mit allen Beteiligten gebeten, jedoch sei wiederum nicht die Nachbarin, sondern deren Vater erschienen, woraufhin die Ablöse von der Tochter G C abgelehnt wurde. Die Nachbarin solle selbst anwesend sein. Die Beschwerdeführer ersuchen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der beschriebenen Rechtssache. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Bauakten zu den Gst Nr ****/*1, EZ **1, KG Z und Gst Nr ****/*2, EZ **2, KG Z und den Akt zum Bauansuchen der Beschwerdeführer, AZ ****. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, lauten: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen …

(10)Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. …“ Die maßgebliche Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (
  1. wv)idF BGBl Nr 161/2013 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (
  2. wv)in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013, lautet wie folgt: „3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.…“ III.römisch drei. Erwägungen: Nach § 13 Abs 3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (GV) idF BGBl I Nr 161/2013 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (GV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bezüglich des Bauansuchens der Beschwerdeführer vom 22.10.2014 zur nachträglichen Genehmigung des überstehenden Vordaches erging am 13.07.2015 ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, in dem den Beschwerdeführern die Einholung der Zustimmung der Nachbarn (Grundstückseigentümer Gst Nr ****/*2) zum Überstand des Vordachs unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verstreichen der gesetzten Frist, aufgetragen wurde. Da dies nicht erfolgte, wurde das Bauansuchen mit Bescheid vom 21.09.2015, Zl ****, gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen.Bezüglich des Bauansuchens der Beschwerdeführer vom 22.10.2014 zur nachträglichen Genehmigung des überstehenden Vordaches erging am 13.07.2015 ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in dem den Beschwerdeführern die Einholung der Zustimmung der Nachbarn (Grundstückseigentümer Gst Nr ****/*2) zum Überstand des Vordachs unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verstreichen der gesetzten Frist, aufgetragen wurde. Da dies nicht erfolgte, wurde das Bauansuchen mit Bescheid vom 21.09.2015, Zl ****, gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde verwehren sich die Beschwerdeführer gegen die Entfernung des Vordachs. Das betreffende Vordach ragt über die Bauplatzgrenze, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird (es werden nur Messfehler der Gemeinde in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen eingewendet), weswegen dieses nach § 6 Abs 1 TBO 2011 nur bei einer nachweislichen Zustimmung der Nachbarn zulässig ist (Weber/Rath-Kathrein, TBO
(2014)§ 6 Rz 26). In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde verwehren sich die Beschwerdeführer gegen die Entfernung des Vordachs. Das betreffende Vordach ragt über die Bauplatzgrenze, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird (es werden nur Messfehler der Gemeinde in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen eingewendet), weswegen dieses nach Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 nur bei einer nachweislichen Zustimmung der Nachbarn zulässig ist (Weber/Rath-Kathrein, TBO
(2014)Paragraph 6, Rz 26). Die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG räumt den Parteien, sofern Mängel in ihrem Ansuchen bzw Anbringen bestehen, die Möglichkeit ein, nach Aufforderung der Behörden, die Unterlagen zu komplettieren bzw richtig zu stellen. Diese Bestimmung verpflichtet umgekehrt gesehen die Behörde, dem Antragsteller eine Frist einzuräumen, innerhalb der er die fehlenden Unterlagen zu verbessern bzw nachzureichen hat. So steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl VwGH 27.09.2013, 2010/05/0166).Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG räumt den Parteien, sofern Mängel in ihrem Ansuchen bzw Anbringen bestehen, die Möglichkeit ein, nach Aufforderung der Behörden, die Unterlagen zu komplettieren bzw richtig zu stellen. Diese Bestimmung verpflichtet umgekehrt gesehen die Behörde, dem Antragsteller eine Frist einzuräumen, innerhalb der er die fehlenden Unterlagen zu verbessern bzw nachzureichen hat. So steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen vergleiche VwGH 27.09.2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrages gem § 13 Abs 3 AVG ist nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (vgl VwGH 14.11.1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat. Weiters ist eine der Voraussetzungen für eine Zurückweisung darin gelegen, dass auch eine ausreichende Frist für die Mängelbehebung vorgesehen sein muss. (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Die Beschwerdeführer wurden nachweislich auf diese notwendige Voraussetzung inklusive der Rechtsfolgen bei Nichterbringung der Zustimmung innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/07/0088; VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261) durch den Mängelbehebungsauftrag vom 13.07.2015 hingewiesen, woraufhin von den Beschwerdeführern keine Zustimmung der betreffenden Nachbarn vorgelegt wurde. Von der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern eine Frist von einer Woche für die Vorlage der Zustimmungserklärung der Nachbarn eingeräumt, die in diesem Fall als angemessen anzusehen ist, da die Beschwerdeführer bereits bei der mündlichen Bauverhandlung am 25.02.2015 durch den hochbautechnischen Sachverständigen auf die Notwendigkeit der Zustimmungserklärung hingewiesen wurden und diese bereits bis zum Mängelbehebungsauftrag vom 13.07.2015 fast fünf Monate Zeit für eine Einigung mit den Nachbarn hatten.Die Zurückweisung eines Antrages gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich vergleiche VwGH 14.11.1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat. Weiters ist eine der Voraussetzungen für eine Zurückweisung darin gelegen, dass auch eine ausreichende Frist für die Mängelbehebung vorgesehen sein muss. vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Die Beschwerdeführer wurden nachweislich auf diese notwendige Voraussetzung inklusive der Rechtsfolgen bei Nichterbringung der Zustimmung innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/07/0088; VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261) durch den Mängelbehebungsauftrag vom 13.07.2015 hingewiesen, woraufhin von den Beschwerdeführern keine Zustimmung der betreffenden Nachbarn vorgelegt wurde. Von der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern eine Frist von einer Woche für die Vorlage der Zustimmungserklärung der Nachbarn eingeräumt, die in diesem Fall als angemessen anzusehen ist, da die Beschwerdeführer bereits bei der mündlichen Bauverhandlung am 25.02.2015 durch den hochbautechnischen Sachverständigen auf die Notwendigkeit der Zustimmungserklärung hingewiesen wurden und diese bereits bis zum Mängelbehebungsauftrag vom 13.07.2015 fast fünf Monate Zeit für eine Einigung mit den Nachbarn hatten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführer handelt es sich um allgemein gehaltene und großteils vom konkreten Sachverhalt völlig losgelöste Beschwerdepunkte, denen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht aufgrund ihrer fehlenden inhaltlichen Bezogenheit zum angefochtenen Bescheid keinerlei Berechtigung zukommt. Auf diese war daher im gegenständlichen Verfahren nicht näher einzugehen. IV.römisch vier. Ergebnis: Da die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.07.2015, AZ ****, nicht entsprochen haben, war das Bauansuchen rechtskonform gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 zurückzuweisen (vgl VwGH 13.03.2009, 2008/21/0357; LVwG-2015/38/1179-1, 02.06.2015).Da die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.07.2015, AZ ****, nicht entsprochen haben, war das Bauansuchen rechtskonform gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.03.2009, 2008/21/0357; LVwG-2015/38/1179-1, 02.06.2015). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2962.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.