GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.08.2015 der volle monatliche Richtsatz
Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 620,87 ohne Kürzung zuerkannt wird.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.08.2015 der volle monatliche Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 620,87 ohne Kürzung zuerkannt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat
Vm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.01.2016, Zahl LVwG-2015/45/2723-6, mit Euro 92,90 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.01.2016, Zahl LVwG-2015/45/2723-6, mit Euro 92,90 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 22.07.2015, GZ ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden: „Sie haben am 22.07.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z-Stadt (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:„Sie haben am 22.07.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99 aus 2010, in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z-Stadt (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt: Spruch
TMSG für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 153,00. Die Leistung wird auf das Konto *********, Bank 1 von C C angewiesen.
Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 153,00. Die Leistung wird auf das Konto *********, Bank 1 von C C angewiesen.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 496,70. Die Leistung wird auf das Konto *********, Bank 2 von A A angewiesen.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 496,70. Die Leistung wird auf das Konto *********, Bank 2 von A A angewiesen. Begründung Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum 01.08.2015 Basis anerkannt Alleinstehende Volljährige, A A, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 620,87 620,87 Richtsatzkürzung § 19
1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung neuerlich nicht nachkommen, wird die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG
d gekürzt.“
Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung neuerlich nicht nachkommen, wird die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, gekürzt.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich im Mai 2015 persönlich bei insgesamt neun Firmen beworben habe und dies auch entsprechend dokumentiert habe; leider seien alle diese Bewerbungen ohne Erfolg geblieben. Aufgrund dieser Misserfolge und Aussichtslosigkeit habe er eine Änderung seiner Situation durch den AMS-Termin am 12.06.2015 erhofft. Auch das AMS habe seine Ausgangssituation – keine Berufsausbildung und geringe Deutschkenntnisse – als erschwert beschrieben. Beim Termin am 12.06.2015 sei schließlich eine Zubuchung für AKIworks erfolgt und habe er dort am 07.08.2015 vorgesprochen. Wie der Teilnahmebestätigung von AKIworks zu entnehmen sei, werde er dort für die Dauer von bis zu sechs Monaten bei der Arbeitssuche sowie bei Bewerbungen unterstützt. Er habe alle bisherigen AMS-Termine immer wahrgenommen, was durch die Kopie der AMS-Terminkarte belegt sei. Außerdem habe er sich auch im Juni 2015 bei einigen Firmen vorgestellt, dies jedoch aufgrund seiner Frustration nicht mehr schriftlich dokumentiert. Nach Erhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides habe er wieder begonnen seine Bewerbungen schriftlich festzuhalten. Er habe stets im Sinne des § 16 Abs 1 TMSG Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt und sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemüht. Er beantragte den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als dass die 20%ige Richtsatzkürzung aufgehoben wird.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich im Mai 2015 persönlich bei insgesamt neun Firmen beworben habe und dies auch entsprechend dokumentiert habe; leider seien alle diese Bewerbungen ohne Erfolg geblieben. Aufgrund dieser Misserfolge und Aussichtslosigkeit habe er eine Änderung seiner Situation durch den AMS-Termin am 12.06.2015 erhofft. Auch das AMS habe seine Ausgangssituation – keine Berufsausbildung und geringe Deutschkenntnisse – als erschwert beschrieben. Beim Termin am 12.06.2015 sei schließlich eine Zubuchung für AKIworks erfolgt und habe er dort am 07.08.2015 vorgesprochen. Wie der Teilnahmebestätigung von AKIworks zu entnehmen sei, werde er dort für die Dauer von bis zu sechs Monaten bei der Arbeitssuche sowie bei Bewerbungen unterstützt. Er habe alle bisherigen AMS-Termine immer wahrgenommen, was durch die Kopie der AMS-Terminkarte belegt sei. Außerdem habe er sich auch im Juni 2015 bei einigen Firmen vorgestellt, dies jedoch aufgrund seiner Frustration nicht mehr schriftlich dokumentiert. Nach Erhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides habe er wieder begonnen seine Bewerbungen schriftlich festzuhalten. Er habe stets im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, TMSG Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt und sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemüht. Er beantragte den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als dass die 20%ige Richtsatzkürzung aufgehoben wird. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 10.12.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache persönlich einvernommen wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der 1985 geborene Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, 2012 als Asylwerber nach Österreich gekommen und seit 30.04.2013 anerkannter Asylberechtigter. Er bezieht seit Mai 2013 durchgehend Leistungen aus der Mindestsicherung, daneben verfügt er über kein Einkommen oder Vermögen. Der Beschwerdeführer befindet sich auf Arbeitssuche und ist um eine Arbeitsaufnahme bemüht. Er hat sich in diesem Zusammenhang nachweislich im Mai 2015 (konkret Zeitraum vom 06.05.2015 bis 15.05.2015) und Juli/August 2015 (konkret Zeitraum vom 27.07.2015 bis 07.08.2015) bei mehreren Firmen vorgestellt. Auch in den Monaten Juni und Juli hat sich der Beschwerdeführer wiederholt bei Firmen vorgestellt, diese Termine wurden allerdings nicht dokumentiert. Daneben hat er sämtliche Termine beim AMS eingehalten. Am 12.06.2015 unterzeichnete er eine Betreuungsvereinbarung zum AMS-Programm AKIworks, das eine noch intensivere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche über einen Zeitraum von sechs Monaten gewährleisten soll. Der erste Termin im Rahmen dieses Programmes fand am 07.08.2015 statt und wurden seitens des Beschwerdeführers seither alle Termine – durchschnittlich zwei pro Woche – eingehalten. Der Beschwerdeführer besucht laufend Deutschkurse, seine Deutschkenntisse sind allerdings gering und er verfügt über keine Berufsausbildung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung unter Zugrundelegung des (vollen) Richtsatzes nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.07.2015 zuerkannt; gleichzeitig erfolgte die Aufforderung, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc) in einem angemessenen Ausmaß vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen dass – sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen – die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG
Im folgenden verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte dann die nunmehr angefochtene Kürzung des Richtsatzes wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung unter Zugrundelegung des (vollen) Richtsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.07.2015 zuerkannt; gleichzeitig erfolgte die Aufforderung, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc) in einem angemessenen Ausmaß vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen dass – sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen – die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG gekürzt werden kann. Im folgenden verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte dann die nunmehr angefochtene Kürzung des Richtsatzes wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Für das Landesverwaltungsgericht steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aufgrund des in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers fest, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um Arbeit bemüht und arbeitswillig ist. Für die Monate Mai bzw Ende Juli/August liegen dazu auch nachweisliche Aufzeichnungen über Vorstellungstermine vor. Der Beschwerdeführer war aber auch glaubwürdig in seiner Aussage, dass er sich auch in den Monaten Juni und Juli aktiv um Arbeit bemüht hat. Dies erfolgte zum einen durch die Zubuchung zum speziellen AMS-Programm AKIworks. Dabei handelt es sich um ein Angebot an Mindestsicherungsbezieher, das eine noch intensivere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sicherstellen soll. Der Beschwerdeführer hat im fraglichen Zeitraum – konkret am 12.06.2015 – eine entsprechende Betreuungsvereinbarung nachweislich unterzeichnet. Nach Auskunft des AMS ist es üblich, dass der konkrete Betreuungsbeginn dann einige Wochen später (im konkreten Fall war dies der 07.08.2015) erfolgt. Die entsprechenden Termine beim AMS sowie bei AKIworks wurden vom Beschwerdeführer nachweislich immer eingehalten. Zum anderen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubwürdig versichert, sich im fraglichen Zeitraum Juni/Juli auch neben der Betreuung des AMS selbständig um Arbeit bemüht zu haben. Er hat angegeben mehrere konkretisierte Vorstellungsgespräche bzw Versuche zu solchen unternommen, diese allerdings nicht dokumentiert zu haben. Dabei hat er glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, dass es für ihn öfters auch schwierig ist, überhaupt zu einer zuständigen Ansprechperson zu gelangen bzw einen Nachweis über die erfolgte Vorstellung zu erhalten. Auch die schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang ein Hindernis, wobei er glaubwürdig versichert hat, laufend Deutschkurse zu belegen. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:
Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. § 19 TMSG sieht die Möglichkeit der Kürzung von Leistungen vor und lautet wie folgt: Paragraph 19, TMSG sieht die Möglichkeit der Kürzung von Leistungen vor und lautet wie folgt: „
Abs 1 lit d TMSG ist, dass der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall wie oben festgestellt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist laufend bemüht eine Arbeitsstelle und finden, absolviert in diesem Zusammenhang mehrere Vorstellungsgespräch, nimmt die AMS-Termine wahr und beteiligt sich zudem an einem intensiven Betreuungsprogramm AKIworks. Voraussetzung für eine im konkreten Fall seitens der belangten Behörde vorgenommene Kürzung der Leistungen der Mindestsicherung
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG ist, dass der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall wie oben festgestellt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist laufend bemüht eine Arbeitsstelle und finden, absolviert in diesem Zusammenhang mehrere Vorstellungsgespräch, nimmt die AMS-Termine wahr und beteiligt sich zudem an einem intensiven Betreuungsprogramm AKIworks. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Bescheid vom 09.06.2015 aufgefordert, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc) in einem angemessenen Ausmaß vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen dass – sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen – die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG
Auch wenn unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni/Juli keine schriftlichen Nachweise über Vorstellungstermine vorgelegt hat, kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass diese auch nicht erfolgt sind. Zudem sind Vorstellungsgespräche nur eines der beispielhaft aufgezählten möglichen schriftlichen Nachweise der Bemühungen um Arbeit. Die schriftlich erfolgte Betreuungsvereinbarung zu AKIworks vom 12.06.2015 sowie die dokumentierte Einhaltung der AMS-Termine sind dabei jedenfalls auch zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Bescheid vom 09.06.2015 aufgefordert, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc) in einem angemessenen Ausmaß vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen dass – sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen – die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG gekürzt werden kann. Auch wenn unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni/Juli keine schriftlichen Nachweise über Vorstellungstermine vorgelegt hat, kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass diese auch nicht erfolgt sind. Zudem sind Vorstellungsgespräche nur eines der beispielhaft aufgezählten möglichen schriftlichen Nachweise der Bemühungen um Arbeit. Die schriftlich erfolgte Betreuungsvereinbarung zu AKIworks vom 12.06.2015 sowie die dokumentierte Einhaltung der AMS-Termine sind dabei jedenfalls auch zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt hat und sich um eine zumutbare Beschäftigung bemüht hat, lagen die Voraussetzung für die Kürzung des Richtsatzes
Aus diesem Grund war die vorgenommene Richtsatzkürzung aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08.2015 bis 31.08.2015 ein Anspruch auf den vollen Richtsatz in der Höhe von Euro 620,87 zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da der Beschwerdeführer Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt hat und sich um eine zumutbare Beschäftigung bemüht hat, lagen die Voraussetzung für die Kürzung des Richtsatzes
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG nicht vor. Aus diesem Grund war die vorgenommene Richtsatzkürzung aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08.2015 bis 31.08.2015 ein Anspruch auf den vollen Richtsatz in der Höhe von Euro 620,87 zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit Gebührennote vom 17.12.2015 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 13.01.2016 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von 92,90 Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Mindestsicherung den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren
Die in § 48 TMSG normierte Abgabenfreiheit bezieht sich nach der darin enthaltenen gesetzlichen Normierung lediglich auf die „durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben“ und fand daher im gegenständlichen Fall keine Anwendung.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit Gebührennote vom 17.12.2015 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 13.01.2016 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von 92,90 Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Mindestsicherung den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren
Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Die in Paragraph 48, TMSG normierte Abgabenfreiheit bezieht sich nach der darin enthaltenen gesetzlichen Normierung lediglich auf die „durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben“ und fand daher im gegenständlichen Fall keine Anwendung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.45.2723.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.