RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0073-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.11.2015, Zl ****1, betreffend die Entziehung der LenkberechtigungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.11.2015, Zl ****1, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 06.07.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war am 09.07.2015) entzogen. In der Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX am ● 12.06.2013 in Y und ● 18.06.2013 in V,18.06.2013 in römisch fünf, trotz vorläufig abgenommen Führerscheins gelenkt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer das genannte Kraftfahrzeug am ● 27.06.2013 um 13.54 Uhr in V und27.06.2013 um 13.54 Uhr in römisch fünf und ● 27.06.2013 um 14.50 Uhr in V27.06.2013 um 14.50 Uhr in römisch fünf trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt, weshalb die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 wurde dagegen rechtzeitig Vorstellung erhoben. In der Begründung wurde unter dem Hinweis auf erledigte Vorverfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keinerlei Sanktionen mehr zulässig wären. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 18.11.2015, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Führerschein trotz mehrerer Strafen nie abgegeben worden sei und die Lenkberechtigung nach Absolvierung des bescheidmäßig angeordneten Verkehrscoachings automatisch wieder aufgelebt sei. Somit hätte die „Verkehrszuverlässigkeit im Zuge der Ausfolgung des Führerscheins auch nicht geprüft“ werden können und hätte „ansonsten der Entzug vom Tage der Absolvierung des Verkehrscoachings neu begonnen“. Aus diesem Grund sei am 06.07.2015 ein neuer Entzugsbescheid erlassen worden. Darin sei dem Vorstellungswerber die Verkehrszuverlässigkeit abgesprochen worden, da er mehrfach Kraftfahrzeuge trotz aufrechten Entzuges der Lenkberechtigung auf öffentlichen Verkehrsflächen gelenkt hätte. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde die in der Vorstellung ausgeführte Argumentation wiederholt und darauf verwiesen, dass im Zuge des im Rahmen eines Vorverfahrens durchgeführten Rechtsmittelverfahrens seitens der zuständigen Richterin in der Verhandlung mitgeteilt worden sei, dass im Falle der Zurückziehung des Rechtsmittels, „gleich mit einem Schlag alles erledigt“ sei und wegen der „ganzen Vorfälle“ keinerlei Sanktionen mehr zu erwarten seien bzw auch kein wie immer geartetes Führerscheinentzugsverfahren mehr durchgeführt werden dürfe, dies im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2013, Zl ****6, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab dem 09.06.2013 (das war der Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), entzogen. Weiters wurde ein Verkehrscoaching angeordnet, das innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ab Bescheidzustellung (diese erfolgte am 24.06.2013) zu absolvieren sei. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2013 in Y einen Pkw mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (0,51 mg/l) gelenkt hätte. Deshalb sei die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Es wäre bei der erstmaligen Begehung solcher Delikte die Entzugsdauer mit einem Monat festzusetzen sowie ein Verkehrscoaching anzuordnen. Diesem Mandatsbescheid liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 12.06.2013 zugrunde. Demnach habe der Beschwerdeführer am 09.06.2013 um 03:22 Uhr in Y im Bereich des Kreisverkehrs C einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,51 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt. Im führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z finden sich weitere Anzeigen der PI Y, mit welchen ua Folgendes angezeigt wurde: ● Anzeige vom 24.06.2013: Damit wurden drei am 12.06.2013 um 16:00 Uhr begangene Verwaltungsübertretungen angezeigt, darunter auch, dass der Beschwerdeführer trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kfz, für das der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben sei, in Y auf der L 1** bei Straßenkilometer 0,750 gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG begangen habe. Die Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 25.06.2013 übermittelt.Damit wurden drei am 12.06.2013 um 16:00 Uhr begangene Verwaltungsübertretungen angezeigt, darunter auch, dass der Beschwerdeführer trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kfz, für das der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben sei, in Y auf der L 1** bei Straßenkilometer 0,750 gelenkt und dadurch eine Übertretung nach , Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG begangen habe. Die Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 25.06.2013 übermittelt. ● Anzeige vom 20.06.2013: Damit wurde zur Anzeige gebracht, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2013 um 18.28 Uhr in V auf der Adresse 2 ein Kfz, für welches der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfügung des vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG begangen habe. Die Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 24.06.2013 übermittelt.Damit wurde zur Anzeige gebracht, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2013 um 18.28 Uhr in römisch fünf auf der Adresse 2 ein Kfz, für welches der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfügung des vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG begangen habe. Die Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 24.06.2013 übermittelt. ● Anzeige vom 01.07.2013: Damit wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2013 um 14.50 Uhr in V auf der Adresse 3 einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und dadurch gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen habe. Die Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 02.07.2013 übermittelt.Damit wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2013 um 14.50 Uhr in römisch fünf auf der Adresse 3 einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und dadurch gegen Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen habe. Die Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 02.07.2013 übermittelt. ● Anzeige vom 12.07.2013: Demnach habe der Beschwerdeführer am 27.06.2013 um 13.54 Uhr in V, Adresse 1, einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und dadurch gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen. Die Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 15.07.2013 übermittelt.Demnach habe der Beschwerdeführer am 27.06.2013 um 13.54 Uhr in römisch fünf, Adresse 1, einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und dadurch gegen Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen. Die Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 15.07.2013 übermittelt. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund der Vorstellung am 04.07.2013 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Z der mit 10.12.2013 datierte Bescheid, Zahl ****6, mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der einmonatige Entzug der Lenkberechtigung samt Anordnung des Verkehrscoachings bestätigt wurde. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass keine Bedenken in Bezug auf den am 09.06.2013 durchgeführten Alkomattest bestünden und aufgrund der fehlenden Verkehrszulässigkeit die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen wäre. Mit einem Schriftsatz vom 23.12.2013 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid, mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von einem Monat samt Anordnung des Verkehrscoachings bestätigt wurde, Berufung erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen Einwände erhoben, welche den Vorwurf der Alkoholisierung und insbesondere die Zuverlässigkeit der am 09.06.2013 durchgeführten Alkomatmessung betreffen. Die einmonatige Entziehungsdauer, welche vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (dem 09.06.2013) zu berechnen war, endete am 09.07.
- Der Beschwerdeführer kam jedoch der Verpflichtung, binnen drei Monaten nach Bescheidzustellung ein Verkehrscoaching zu absolvieren, nicht nach. Mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.12.2013, Zahl ****7 wurde dem Beschwerdeführer deshalb die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen Nichtabsolvierung des mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Verkehrscoachings bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen. In der Begründung wurde auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2013 verwiesen, wonach binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides ein Verkehrscoaching durchzuführen gewesen wäre und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Mit einem (weiteren) Schriftsatz vom 23.12.2013 wurde gegen den „Formalentzugs-Bescheid“ vom 10.12.2013, Zahl ****7, Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass jene Bescheide, mit welchen das Verkehrscoaching angeordnet worden sei, mit Vorstellung bzw mit Berufung bekämpft worden seien. Im Hinblick auf die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorgenannten Berufungen gegen die beiden führerscheinrechtlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z mit dem genannten Tag vom Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol auf das Landesverwaltungsgericht Tirol über. Die beiden Beschwerdesachen mit den Aktenzahlen LVwG-****/**/***1 und LVwG-****/**/***2 wurden verbunden und wurde diesbezüglich am 02.07.2014 eine Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden die beiden Beschwerden gegen die beiden vorgenannten führerscheinrechtlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft vom 10.12.2013 zurückgezogen. Am 13.05.2015 hat der Beschwerdeführer ein Verkehrscoaching gemäß §§ 14, 15 FSG-Durchführungsverordnung durchgeführt. Die diesbezügliche Bestätigung wurde der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 19.05.2015 übermittelt.Am 13.05.2015 hat der Beschwerdeführer ein Verkehrscoaching gemäß Paragraphen 14, 15, FSG-Durchführungsverordnung durchgeführt. Die diesbezügliche Bestätigung wurde der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 19.05.2015 übermittelt. Mit einem Bericht vom 21.05.2015 teilte die Landespolizeidirektion Tirol der Bezirkshauptmannschaft Z mit, dass der Beschwerdeführer „beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht angehalten werden hätte können“, wobei die näheren Umstände (wie etwa Ort und Zeitpunkt) nicht angeführt wurden. In der Sachverhaltsdarstellung ist lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2015 auf die PI Y bestellt und dort erschienen sei. Dabei habe er angegeben, dass er seine Lenkberechtigung (gemeint wohl seinen Führerschein) nicht dabei habe und diesen unverzüglich holen und abgeben würde. Er sei dann nicht mehr erschienen, weshalb man Bericht erstattet habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Email vom 20.01.2016 dazu um Mitteilung gebeten, inwieweit es auf Grund dieses Berichtes zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers gekommen sei. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Z wurde dazu in einem Email vom 21.01.2016 mitgeteilt, dass mit Ausnahme des dem LVwG Tirol am 12.01.2016 vorgelegten Aktes ****2 kein weiterer Akt angelegt worden sei. Zur angeführten Aktenzahl wird derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung gemäß § 29 Abs 3 FSG geführt. Der Schuldvorwurf betrifft das Nichtabliefern des Führerscheins im Zeitraum 24.07.2015 bis 05.10.2015.Mit einem Bericht vom 21.05.2015 teilte die Landespolizeidirektion Tirol der Bezirkshauptmannschaft Z mit, dass der Beschwerdeführer „beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht angehalten werden hätte können“, wobei die näheren Umstände (wie etwa Ort und Zeitpunkt) nicht angeführt wurden. In der Sachverhaltsdarstellung ist lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2015 auf die PI Y bestellt und dort erschienen sei. Dabei habe er angegeben, dass er seine Lenkberechtigung (gemeint wohl seinen Führerschein) nicht dabei habe und diesen unverzüglich holen und abgeben würde. Er sei dann nicht mehr erschienen, weshalb man Bericht erstattet habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Email vom 20.01.2016 dazu um Mitteilung gebeten, inwieweit es auf Grund dieses Berichtes zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers gekommen sei. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Z wurde dazu in einem Email vom 21.01.2016 mitgeteilt, dass mit Ausnahme des dem LVwG Tirol am 12.01.2016 vorgelegten Aktes ****2 kein weiterer Akt angelegt worden sei. Zur angeführten Aktenzahl wird derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG geführt. Der Schuldvorwurf betrifft das Nichtabliefern des Führerscheins im Zeitraum 24.07.2015 bis 05.10.
- Mit dem eingangs erwähnten führerscheinrechtliche Bescheid vom 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der von der PI Y angezeigten Vorfälle vom 12.06.2013 (16.00 Uhr), 18.06.2013 (18.28 Uhr) und 27.06.2013 (13.54 Uhr und 14.50 Uhr) die Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde, wie bereits erwähnt, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2015 als unbegründet abgewiesen. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen der oben angeführten Vorfälle vom 18.06.2013 und vom 27.06.2013 (13.54 und 14.50 Uhr) bestraft, nämlich ● zu Zahl ****3 wegen des Vorfalls vom 18.06.2013 wegen einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 und 39 Abs 5 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 365,--,zu Zahl ****3 wegen des Vorfalls vom 18.06.2013 wegen einer Übertretung gemäß , Paragraph 37, Absatz eins und 39 Absatz 5, FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 365,--, ● zu Zahl ****4 wegen des Vorfalls vom 27.06.2013, 13.54 Uhr wegen einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 und § 1 Abs 3 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 730,--,zu Zahl ****4 wegen des Vorfalls vom 27.06.2013, 13.54 Uhr wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 3, FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von , € 730,--, ● zu Zahl ****5 wegen des Vorfalls vom 27.06.2013, 14.50 Uhr wegen einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 und § 1 Abs 3 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 730,--,zu Zahl ****5 wegen des Vorfalls vom 27.06.2013, 14.50 Uhr wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 3, FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von , € 730,--, Die Beschwerden gegen diese Straferkenntnisse wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 16.02.2015, Zlen LVwG 2014/45/2861, 2862 und 2863 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2015, Zlen Ra 2015/02/0061 bis 0063, zurückgewiesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2015/74 (FSG) maßgebend: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/74 (FSG) maßgebend: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), …“ Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines „§ 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„§ 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im § 3 FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen (VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042). Dieser Grundsatz wäre im Rahmen eines noch offenen Verfahrens auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu beachten. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot
(2003)94, siehe auch die Nachweise bei Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)585f und die Judikatur des VwGH bei Grundtner/Pürstl, FSG6
(2015), § 24 E 23 bis 25). Für die Behörde bedeutet dies, dass sie zeitnah die zur Klärung des Sachverhaltes (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Umständen, die für die Entziehung und die Dauer entscheidend sind) nötigen und zumutbaren Ermittlungen setzen und entziehungsrelevante Sachverhalte (insbesondere bestimmte Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 3 FSG) in ein noch offenes Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung einbeziehen muss.Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im Paragraph 3, FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen (VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042). Dieser Grundsatz wäre im Rahmen eines noch offenen Verfahrens auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu beachten. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot
(2003)94, siehe auch die Nachweise bei Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)585f und die Judikatur des VwGH bei Grundtner/Pürstl, FSG6
(2015), Paragraph 24, E 23 bis 25). Für die Behörde bedeutet dies, dass sie zeitnah die zur Klärung des Sachverhaltes (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Umständen, die für die Entziehung und die Dauer entscheidend sind) nötigen und zumutbaren Ermittlungen setzen und entziehungsrelevante Sachverhalte (insbesondere bestimmte Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG) in ein noch offenes Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung einbeziehen muss. Der Verwaltungsgerichtshof machte dazu in einem Erkenntnis vom 01.07.1999, Zl 99/11/0004, folgende grundsätzliche Ausführungen: „Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (Hinweis E 12.1.1993, 92/11/0205). Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar“.„Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (Hinweis E 12.1.1993, 92/11/0205). Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß , Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar“. Diese Rechtsansicht hat der VwGH auch in seinen Entscheidungen vom 23.10.2001, 2001/11/0185, und vom 28.10.2003, 2002/11/0153, wiederholt. Im gegenständlichen Fall gelangten der Verwaltungsbehörde die entziehungsrelevanten Sachverhalte vom 12.06.2013, 18.06.2013 und 27.06.2013 während des (aufgrund Erhebung der Vorstellung vom 04.07.2013) noch offenen, wegen des Vorfalls vom 09.06.2013 eingeleiteten Entziehungsverfahrens zur Kenntnis. Entgegen dieser vom VwGH zum Ausdruck gebrachten Rechtslage stützte die Behörde den Bescheid vom 10.12.2013, mit welchem über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.06.2013 entschieden wurde, lediglich auf den für die Einleitung des Entziehungsverfahrens maßgeblichen Vorfall vom 09.06.2013 und bestätigte die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat samt Anordnung eines Verkehrscoachings. Losgelöst von der Frage, inwieweit die im Juni bzw Juli 2013 angezeigten entziehungsrelevanten Delikte im mehr als 2 Jahre später überhaupt noch eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen können, ist es im Lichte der oben zitierten Rechtslage nicht zulässig, nach der Erlassung eines (ersten) Entziehungsbescheides für eine bereits zuvor verwirklichte und der Behörde bekannt gewesene Tatsache einen sogenannten Anschlussentzug anzuordnen. Damit verstieß die Behörde gegen das oben dargelegte Prinzip der Einheitlichkeit des Entziehungsbescheides (vgl auch LVwG Tirol vom 02.07.2014, 2014/22/1768).Losgelöst von der Frage, inwieweit die im Juni bzw Juli 2013 angezeigten entziehungsrelevanten Delikte im mehr als 2 Jahre später überhaupt noch eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen können, ist es im Lichte der oben zitierten Rechtslage nicht zulässig, nach der Erlassung eines (ersten) Entziehungsbescheides für eine bereits zuvor verwirklichte und der Behörde bekannt gewesene Tatsache einen sogenannten Anschlussentzug anzuordnen. Damit verstieß die Behörde gegen das oben dargelegte Prinzip der Einheitlichkeit des Entziehungsbescheides vergleiche auch LVwG Tirol vom 02.07.2014, 2014/22/1768). Der im Bericht der Polizeiinspektion Y vom 21.05.2015 dargestellte Sachverhalt ist nicht derart konkret, dass dies zu einer Verfolgung wegen einer entziehungsrelevanten Übertretung geführt hätte und kann darauf auch keine Entziehung der Lenkberechtigung gegründet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nur ergänzend angemerkt wird, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation auch eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens durch die Behörde ausscheidet, zumal ihr jener Sachverhalt, der den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, bereits vor Erlassung der Bescheides vom 21.11.2013 bekannt war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0073.2