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{'item': 'LVwG-2015/22/2783-1'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 366§ 64§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/22/2783-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., , Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt: Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es anstelle der Wort- und Ziffernfolge …“und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, die in § 74 Abs 2 2 Z 1 GewO 1994 normierten Schutzinteressen zu beeinträchtigen“ nunmehr wie folgt zu lauten: …“und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Kunden zu gefährden.“ Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es anstelle der Wort- und Ziffernfolge …“und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, 2 Ziffer eins, GewO 1994 normierten Schutzinteressen zu beeinträchtigen“ nunmehr wie folgt zu lauten: …“und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Kunden zu gefährden.“ , 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben, wie anlässlich eines Ortsaugenscheines am 01.07.2015 festgestellt wurde, ca. vom 13.09.2013 bis 01.07.2015 die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.1957, xxx***1, und 02.03.1961, Zahl xxx***2, gewerbebehördlich genehmigte Tischlereiwerkstätte in X, Adresse, durch den Betrieb einer Heizanlage Type K und L, Nennwärmleistung 49 KW, in geänderter Weise betrieben, obwohl Sie zu nicht im Besitz eine Betriebsanlagengenehmigung für die geänderte Betriebsweise waren und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 Ziffer 1 normierten Schutzinteressen zu beeinträchtigen.„Sie haben, wie anlässlich eines Ortsaugenscheines am 01.07.2015 festgestellt wurde, ca. vom 13.09.2013 bis 01.07.2015 die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.1957, xxx***1, und 02.03.1961, Zahl xxx***2, gewerbebehördlich genehmigte Tischlereiwerkstätte in römisch zehn, Adresse, durch den Betrieb einer Heizanlage Type K und L, Nennwärmleistung 49 KW, in geänderter Weise betrieben, obwohl Sie zu nicht im Besitz eine Betriebsanlagengenehmigung für die geänderte Betriebsweise waren und die geänderte Betriebsweise geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 1 normierten Schutzinteressen zu beeinträchtigen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Ziffer 3 zweiter Tatbestand i.V.m. § 74 Abs. 2 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 zweiter Tatbestand in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro € 400,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden Freiheitsstrafe von

§ 366Einleitungssatz Gew

O 1994Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994 Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Der von Ihnen bereits am 26.08.2015 bezahlte Betrag in der Höhe von € 400,00 wird zur teilweise Abdeckung des Strafbetrages herangezogen. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); ● € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 40,--„ Dagegen erhob der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte darin vor wie folgt: „Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird beantragt, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe. Bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes LVWG2015/40/1908-2 wurde der Beschuldigte nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw. der Arbeitsmittelverordnung bestraft. Im Hinblick darauf, dass nunmehr die fehlende Betriebsanlagengenehmigung im Straferkenntnis releviert wird, wäre zumindest diese zu LVWG2015/40/1908-2 relevierte Übertretung abgedeckt, sodass insoferne eine Übertretung nach dem Doppelbestrafungsverbot geltend gemacht wird. Darüber hinaus ging durch den geänderten Betrieb der Heizanlage Type K und L keinerlei Gefahr für Leib und Leben oder sonstige normierte Schutzinteressen aus. Der Behörde war bekannt, dass die Betriebsauflassung bereits feststand und aus diesem Grunde keinerlei Investitionen in die Tischlerei getätigt wurden und auch nur den mehr Restarbeiten angenommen wurden. Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, da das Gewerbe ruhend gemeldet wurde und der Betrieb geschlossen worden ist. Im Hinblick auf die Verschuldensform der Fahrlässigkeit und den niedrigen Unrechtsgehalt der Übertretung ist die Verhängung einer Geldstrafe in der in der Strafverfügung angeführten Höhe überhöht, die geringfügigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die an die Mindestpension heranreichen, rechtfertigen eine Ermahnung bzw. eine starke Herabsetzung der Geldstrafe. Es ist keinesfalls erforderlich den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, da ja zur Folge Schließung des Betriebes diesen nicht mehr fortsetzt und daher gleichartige Verwaltungsübertretungen nicht begehen kann. Es wird sohin beantragt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y. Der vorgeworfene Sachverhalt als solches wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er gesteht daher zu, dass er jedenfalls sei 13.9.2013 (Überprüfung der Betriebsanlage durch das Arbeitsinspektorat) eine neue Heizungsanlage (Type K und L, Nennwärmeleistung 49 KW) eingebaut hat, welche mittels Produkten aus dem Spänesilo beschickt wird. Jedenfalls seit diesem Zeitraum wird die Betriebsanlage konsenslos in geändertem Zustand betrieben, zumal für diese Änderung keine Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81 GewO 1994 vorliegt. Auch dieser Umstand wird nicht bestritten, argumentiert der Beschwerdeführer doch zusammenfassend, dass jegliche Investition (sohin auch ein Änderungsansuchen nach §§ 81 ff GewO 1994) für ihn nicht (mehr) in Frage komme, gehe er doch mit September 2015 in Pension und werde der Betrieb stillgelegt. Tatsächlich wurde das gegenständliche Gewerbe mit 31.8.2015 ruhend gemeldet (siehe Schreiben der WKO vom 30.6.2015). Der vorgeworfene Sachverhalt als solches wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er gesteht daher zu, dass er jedenfalls sei 13.9.2013 (Überprüfung der Betriebsanlage durch das Arbeitsinspektorat) eine neue Heizungsanlage (Type K und L, Nennwärmeleistung 49 KW) eingebaut hat, welche mittels Produkten aus dem Spänesilo beschickt wird. Jedenfalls seit diesem Zeitraum wird die Betriebsanlage konsenslos in geändertem Zustand betrieben, zumal für diese Änderung keine Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 81, GewO 1994 vorliegt. Auch dieser Umstand wird nicht bestritten, argumentiert der Beschwerdeführer doch zusammenfassend, dass jegliche Investition (sohin auch ein Änderungsansuchen nach Paragraphen 81, ff GewO 1994) für ihn nicht (mehr) in Frage komme, gehe er doch mit September 2015 in Pension und werde der Betrieb stillgelegt. Tatsächlich wurde das gegenständliche Gewerbe mit 31.8.2015 ruhend gemeldet (siehe Schreiben der WKO vom 30.6.2015). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2015/18 (GewO 1994), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/18 (GewO 1994), lauten wie folgt: „§ 74

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen. […] § 81Paragraph 81

(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. […] § 366Paragraph 366
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer […] 3.Ziffer 3 eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,); […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Beschuldigte bereits wegen Übertretungen nach dem ASchG bestraft wurde (siehe dazu das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2015, xxx***3 und das Erkenntnis der Landesverwaltungsgericht Tirol vom 14.101.2015, LVwG-2015/40/1988-2), stellt keinen Strafausschluss im Hinblick auf Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 dar, hat dieses Gesetz doch eine völlig andere Zielrichtung als das ASchG und liegt sohin jedenfalls kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Überdies sind die zur Last gelegten Sachverhalte gänzlich anders gelegen als im vorliegenden Fall. Ging es im zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2015 um eine fehlende Schutzhaube bei einer Kreissäge und einer fehlenden Abdeckung des Keilriemenantriebes bei einer Drechselmaschine, ist Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens eine konsenslose Änderung der Betriebsanlage durch Einbau einer neuen Heizungsanlage. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher nicht ansatzweise zu erkennen. Dass mit einem konsenslosen Einbau einer Heizungsanlage, die über Produkte aus dem Spänesilo beschickt wird, u.U. Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder allenfalls auch für Kunden ausgehen können, ist mit den allgemeinen Lebenserfahrungen gut in Einklang zu bringen. Allein eine allfällige Explosionsgefahr, die durch einen fehlerhaften oder nicht normgerechten Anschluss vom Spänesilo an die neue Heizungsanlage entstehen kann, ist allgemein bekannt. Vor dem Hintergrund, dass es für die Beantwortung dieser Frage nach der ständigen Judikatur des VwGH ausreicht, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. etwa VwGH 20.9.1994, 94/04/0068 uva), kann nicht bezweifelt werden, dass bei der Neuinstallation einer Heizungsanlage in einer Tischlerei die angeführten Gefährdungen hervorgerufen werden können.Dass mit einem konsenslosen Einbau einer Heizungsanlage, die über Produkte aus dem Spänesilo beschickt wird, u.U. Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder allenfalls auch für Kunden ausgehen können, ist mit den allgemeinen Lebenserfahrungen gut in Einklang zu bringen. Allein eine allfällige Explosionsgefahr, die durch einen fehlerhaften oder nicht normgerechten Anschluss vom Spänesilo an die neue Heizungsanlage entstehen kann, ist allgemein bekannt. Vor dem Hintergrund, dass es für die Beantwortung dieser Frage nach der ständigen Judikatur des VwGH ausreicht, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche etwa VwGH 20.9.1994, 94/04/0068 uva), kann nicht bezweifelt werden, dass bei der Neuinstallation einer Heizungsanlage in einer Tischlerei die angeführten Gefährdungen hervorgerufen werden können. Weiters ist es für eine Bestrafung völlig unerheblich, dass der Betriebsinhaber beabsichtigt (und diese Absicht auch der Behörde mitgeteilt hat), seine Betriebsanlage aufzulassen. Tatsächlich hat er sie jedenfalls im zur Last gelegten Tatzeitraum unstrittig konsenslos betrieben. Somit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Vom Beschuldigten wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich über die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung für das Betreiben der Betriebsanlage in geänderter Betriebsweise zu informieren und dementsprechend zu handeln. Als Verschuldensgrad war sohin jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen.Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Vom Beschuldigten wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich über die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung für das Betreiben der Betriebsanlage in geänderter Betriebsweise zu informieren und dementsprechend zu handeln. Als Verschuldensgrad war sohin jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit liegt entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor. Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

§ 19VSt

G bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur ungenügend nachgekommen. Weder finden sich dazu exakte Angaben zur Höhe der zu beziehenden Pension noch Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Insofern musste sohin laut gängiger Rechtsprechung des VwGH eine diesbezügliche Einschätzung seitens des erkennenden Gerichtes getroffen werden und kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Einklang mit der belangten Behörde zum Schluss, dass bei einem Gewerbetreibenden in Pension von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

Paragraph 19, VStG bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur ungenügend nachgekommen. Weder finden sich dazu exakte Angaben zur Höhe der zu beziehenden Pension noch Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Insofern musste sohin laut gängiger Rechtsprechung des VwGH eine diesbezügliche Einschätzung seitens des erkennenden Gerichtes getroffen werden und kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Einklang mit der belangten Behörde zum Schluss, dass bei einem Gewerbetreibenden in Pension von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung erheblich, zumal Ziel der gegenständlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen der GewO 1994 unter anderem der Schutz der genannten Personen vor Gefährdungen ist. Die nicht gewerbebehördlich genehmigte Heizungsanlage ist jedenfalls geeignet, eben diesen Schutz zu unterlaufen und hätte dies der Beschwerdeführer entsprechend berücksichtigen müssen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe von Euro 400,-- jedenfalls als tat- und schuldangemessen, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00) nur zu ca 11 % ausgeschöpft wird. Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage, der Sachverhalt wurde ja nicht bestritten, in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 44 Abs 3 VwGVG (es wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt) eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage, der Sachverhalt wurde ja nicht bestritten, in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG (es wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt) eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen

§ 50Vw

GVG berechtigt.Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen

Paragraph 50, VwGVG berechtigt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.2783.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.