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{'item': 'LVwG-2015/22/3086-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/22/3086-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.10.2015, **** wegen Umschreibung eines Nicht-EWR-Führerscheines nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.3.2015 auf Umschreibung seiner vorgelegten afghanische Lenkberechtigung abgewiesen. In der Begründung legte die Behörde eingehend ihre Argumente für diese Entscheidung dar und verwies einerseits auf den Umstand, dass die vorgelegte Verlängerung der ursprünglichen Lenkberechtigung laut Untersuchungsbericht der Bundeskriminalamtes vom 25.6.2015 eine Totalfälschung sei und der Beschwerdeführer überdies nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, dass er in Afghanistan über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt habe. In der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „Anlässlich meiner Vernehmung am 19.8.2015 ergab sich ein Missverständnis in der Protokollierung. Den ursprünglich vor ca 8 Jahren erworbenen Führerschein habe ich persönlich abgeholt, und bin daher von dessen Echtheit ausgegangen. Natürlich konnte ich den am 10.8.2012 ausgestellten Führerschein nicht persönlich abholen, weil ich zu diesem Zeitpunkt schon seit längerem in Österreich war. Diesen Führerschein hat ein Verwandter von mir über mein Ersuchen in Y abgeholt und mir per Post zugesandt. Da ich den Führerschein im Jahr 2008 tatsächlich erworben hatte, konnte ich über die Echtheit des verlängerten, neu ausgestellten keine Bedenken haben.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol ****. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.1.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Dass der vorgelegte Führerschein mit Ausstellungsdatum 10.8.2012 (es soll sich dabei um die Verlängerung des ursprünglichen, am 3.5.2008 ausgestellten Führerscheines handeln) eine Totalfälschung ist (siehe Untersuchungsbericht der Bundeskriminalamtes vom 25.6.2015) wird selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er erklärt jedoch gebetsmühlenartig, dass er diesen Führerschein nie vorgelegt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Der Beschwerdeführer konnte sohin durch Vorlage von Dokumenten aus seinem Herkunftsstaat nicht nachweisen, dass er dort jemals eine Lenkberechtigung erworben hätte, zumal er auch den „ursprünglichen“ Führerschein, scheinbar ausgestellt am 3.8.2008, nicht vorlegen konnte. Es ist ihm jedoch auch während des gesamten Ermittlungsverfahrens vor der Behörde, aber auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ansatzweise gelungen, glaubhaft zu machen, dass er unabhängig vom Umstand, dass er keine Dokumente vorlegen konnte, die eine Ausstellung eines afghanischen Führerscheines nahe legen, dass er zu irgendeiner Zeit in Afghanistan eine Lenkberechtigung erworben hätte. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich, z.T. völlig wirr und vermittelt er insgesamt einen überaus unglaubwürdigen Eindruck. Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt: Beim Beschwerdeführer fällt auf, dass er immer wieder seine zuvor – unter Beiziehung von Dolmetschern – verfassten Aussagen relativiert und aktuell andere Varianten des Geschehens darlegt. Wird er also auf bestimmte Umstände seiner Aussage hingewiesen, ändert er unvermittelt seine diesbezüglichen Angaben mit dem Hinweis, dass die vorherige Protokollierung seiner Aussage unrichtig gewesen sein. So verhält es sich z.B. mit seiner Verantwortung, er habe den Führerschein persönlich beim Verkehrsamt in Y abgeholt (Aussage vom 19.8.2015). In dieser Aussage ist eindeutig von der Verlängerung des Führerscheins die Rede. Nur diese wurde ja vorgelegt und stellte sich als Totalfälschung heraus. Nunmehr – siehe Beschwerde – soll sich diese Aussage allein auf den ursprünglich, mithin im Jahre 2008 erworbenen Führerschein beziehen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erzählt der Beschwerdeführer, die Polizei in Afghanistan hätte ihm den zweiten (!) Führerschein, der sich auf die Klassen A und C beziehe, abgenommen. Eine Variante des Geschehens, die so noch nie vorgebracht wurde. Vor der Landespolizeidirektion Tirol am 8.10.2015 spricht er noch davon, dass er diesen „zweiten“ Führerschein in Afghanistan verloren hätte. Wie überhaupt dieser Aspekt seiner Verantwortung völlig unglaubwürdig erscheint. Es auch international völlig unüblich, für eine Lenkberechtigung zwei Führerscheine auszustellen. Einen Führerschein für die Klasse B und einen Führerschein für die Klassen A und C. Der Beschwerdeführer konnte dafür keine plausible Erklärung abgeben. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer diesbezüglich ungenau. Er erklärt vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, er hätte die Lenkberechtigung für die Klassen A und C ca ein Jahr nach dem Erwerb der Klasse B im Jahre 2008, mithin also im Jahre 2009 erworben. Vorher verantwortet er sich u.a. damit, er sei in Afghanistan drei Jahre mit LKW gefahren. Zumal er unstrittig bereits ab dem Jahre 2011 in Österreich lebte, kann auch diese Angabe nicht stimmen. In seiner Einvernahme vom 19.8.2015 gibt er dagegen noch völlig undifferenziert an, er habe die Führerscheinprüfung bei einer Fahrschule in Afghanistan gemacht. Er habe den Führerschein für die Klassen A, B und C erworben. Es sei ca 8 Jahre her, seit er den Führerschein habe. In dieser Aussage ist sohin noch keine Rede davon, dass er zwei Führerscheine, zeitlich nach einander erworben hätte. Diese Verantwortung bringt er erst in seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Tirol am 8.10.2015 vor. Auch das gesamte Prozedere rund um die „Bittschrift“ vom 15.8.2015 ergibt ein widersprüchliches Gesamtbild, hat er doch dort allein ausgeführt, er habe einen Führerschein der Gruppe B ausgestellt und eingetragen bekommen. Im Hinblick auf die festgestellte Totalfälschung des Führerscheines (Verlängerung) vom 10.8.2012, die ja von der identen „Behörde“ herrührt, ergeben sich naturgemäß auch in Bezug auf diese „Bestätigung“ ernsthafte Bedenken bezüglich deren Echtheit. Davon losgelöst, wird auch in dieser Bestätigung des „Führerscheinamtes Y“ lediglich bestätigt, der Beschwerdeführer habe die gesamte Fahrprüfung bestanden und sei für ihn ein Führerschein der Klasse B ausgestellt worden. „Dieser“ Führerschein sei später verlängert und am 10.8.2012 erneut ausgestellt und eingetragen worden. Auch in dieser Bestätigung ist sohin kein Wort über einen Führerschein der Klasse A und C enthalten. Dies erscheint im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Hätte er tatsächlich „auch“ eine Lenkberechtigung der Klassen A und C erworben, hätte das zuständige Führerscheinamt doch auch diese Lenkberechtigung bestätigen müssen. Dass er nur die Ausstellung des Führerscheines der Klasse B „beantragt“ und daher nur eine diesbezügliche Bestätigung erhalten hätte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Warum sollte er nur die Klasse B beantragen, wenn er doch, wie er selbst vorbringt, auch die Klassen A und C erworben hat? Allein in wirtschaftlicher Hinsicht ein völlig unlogisches Verhalten. Zusammenfassend ist es daher dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise gelungen, den Erwerb einer afghanischen Lenkberechtigung zur irgendeinem Zeitpunkt glaubhaft zu machen. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl I 2014/52 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl römisch eins 2014/52 (FSG) zu berücksichtigen: „Ausländische Lenkberechtigungen § 23.

(1)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.Paragraph 23,
(1)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, dar.
(2)Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.
(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
  1. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
  2. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  3. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  4. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
  5. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
  6. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.
(4)In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
(4)In einem gemäß Absatz 3, ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
(5)Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(5)Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(6)Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.!
(6)Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Absatz 5, angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.! IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, er sei in Afghanistan im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen. Auch die ergänzenden Ermittlungen der Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts Tirol haben kein anderes Ergebnis erbracht (zu diesen Ermittlungspflichten und der spezifischen Mitwirkungspflicht des Antragstellers siehe die Judikaturhinweise zur Rechtsprechung des VwGH bei Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz6
(2015)§ 23, E 3 und 9). Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG (Umschreibung) setzt den Besitz einer ausländischen, nicht von einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, er sei in Afghanistan im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen. Auch die ergänzenden Ermittlungen der Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts Tirol haben kein anderes Ergebnis erbracht (zu diesen Ermittlungspflichten und der spezifischen Mitwirkungspflicht des Antragstellers siehe die Judikaturhinweise zur Rechtsprechung des VwGH bei Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz6
(2015)Paragraph 23,, E 3 und 9). Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG (Umschreibung) setzt den Besitz einer ausländischen, nicht von einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.3086.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.