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LVwG-2016/22/0149-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/0149-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2015, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für drei Monate, gerechnet ab dem 3.12.2015, entzogen wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für drei Monate, gerechnet ab dem 3.12.2015, entzogen wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 3.12.2015, entzogen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichts Y vom 21.10.2015, *** dafür schuldig gesprochen wurde, am 4.7.2015 in X den B B schwer am Körper verletzt zu haben und dafür gemäß § 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (die Höhe des Tagessatzes wurde mit Euro 4 bestimmt) verurteilt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 3.12.2015, entzogen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichts Y vom 21.10.2015, *** dafür schuldig gesprochen wurde, am 4.7.2015 in römisch zehn den B B schwer am Körper verletzt zu haben und dafür gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (die Höhe des Tagessatzes wurde mit Euro 4 bestimmt) verurteilt worden sei. In der rechtzeig dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Ich bitte Sei den Bescheid aufzuheben, da ich schon seit über einem Jahr arbeitslos bin und ohne Führerschein keine Aussicht auf Erfolg am derzeitigen Arbeitsmarkt habe. Ich könnte am 11.1.2016 zu arbeiten beginnen, aber natürlich nur mit Führerschein. Daher bitte ich sie den Bescheid aufzuheben, damit ich dem österreichischen Steuerzahler nicht noch länger auf der Tasche liege. Es liegt auch zu 100 % keine Gefährdung durch Verkehrsunsicherheit vor (Ich fahr seit bald zehn Jahren unfallfrei).“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl I 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl römisch eins 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Y wegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 StGB verurteilt worden zu sein. Dem diesbezüglichen Urteil vom 21.10.2015, *** ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4.7.2015 in X B B durch das Versetzen eines heftigen Faustschlages in dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei die Tat an sich schwere und mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzungen, nämlich eine rechtsseitige Orbiabodenfraktur mit Impression und Taubheitsgefühl am rechten Nasenflügel sowie einen rechtsseitigen Jochbeinbruch, darüber hinaus Verletzungen in Form einer Platzwunde über dem rechten Jochbein sowie eine Gehirnerschütterung und den Verlust eines Backenzahnes des rechten Oberkiefers zur Folge hatte. Das Landesgericht Y sprach eine unbedingte Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen (den Tagessatz zu Euro 4) aus. Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Y wegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, StGB verurteilt worden zu sein. Dem diesbezüglichen Urteil vom 21.10.2015, *** ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4.7.2015 in römisch zehn B B durch das Versetzen eines heftigen Faustschlages in dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei die Tat an sich schwere und mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzungen, nämlich eine rechtsseitige Orbiabodenfraktur mit Impression und Taubheitsgefühl am rechten Nasenflügel sowie einen rechtsseitigen Jochbeinbruch, darüber hinaus Verletzungen in Form einer Platzwunde über dem rechten Jochbein sowie eine Gehirnerschütterung und den Verlust eines Backenzahnes des rechten Oberkiefers zur Folge hatte. Das Landesgericht Y sprach eine unbedingte Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen (den Tagessatz zu Euro 4) aus. Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Damit ist die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG ausgegangen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jenen in § 7 Abs 3 Z 9 FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0136). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf § 7 Abs 1 Z 1 FSG durchzuführen, mithin ob das Verhalten des Verurteilten nicht auf eine Sinnesart hinweist, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher – wie erwähnt - bei Gewaltdelikten wie der gegenständlichen Art nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise.Damit ist die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG ausgegangen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jenen in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden vergleiche VwGH 27.5.1999, 98/11/0136). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG durchzuführen, mithin ob das Verhalten des Verurteilten nicht auf eine Sinnesart hinweist, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher – wie erwähnt - bei Gewaltdelikten wie der gegenständlichen Art nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise. Der Begründung im angefochtenen Bescheid ist zur Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG nichts zu entnehmen. Die Behörde hat nicht ansatzweise angegeben, warum und wie sie zu einer Entziehungsdauer von 6 Monaten (ab Zustellung des Bescheides) gekommen ist. Aber auch die Argumente des Beschwerdeführers können nicht überzeugen. Es kommt nämlich bei der Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht drauf an, dass er arbeitslos ist und den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung benötigt. Der Begründung im angefochtenen Bescheid ist zur Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG nichts zu entnehmen. Die Behörde hat nicht ansatzweise angegeben, warum und wie sie zu einer Entziehungsdauer von 6 Monaten (ab Zustellung des Bescheides) gekommen ist. Aber auch die Argumente des Beschwerdeführers können nicht überzeugen. Es kommt nämlich bei der Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht drauf an, dass er arbeitslos ist und den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung benötigt. Dennoch erweist sich seine Beschwerde insofern als berechtigt, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. In Anlehnung an die Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzulässigkeit in den Erkenntnissen des VwGH vom 14.9.2004, 2004/11/0119 sowie 28.6.2001, 2001/11/0114 (mwH auf die Judikatur des VwGH) kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat nur ein strafrechtlich relevantes Delikt begangen. Der von ihm ausgeführte Faustschlag führte allerdings zu schweren Verletzungen beim Kontrahenten, sodass das Delikt des § 84 Abs 1 StGB erfüllt war. Im Vergleich zu anderen Delikten, die in den oben zitierten Entscheidungen des VwGH angeführt sind, erweist sich dieser (eine) Faustschlag jedoch nicht als übermäßig brutal. Es war zwar offenkundig ein, wenngleich heftig ausgeführter Schlag ins Gesicht, der zu den beschriebenen Verletzungen geführt hat. Weitere Schläge bzw. allenfalls auch weitere Delikte wurden jedoch nicht zur Last gelegt. Das Gericht sanktionierte diese Tat nicht mit einer (allenfalls bedingten) Freiheitsstrafe, sondern sprach „lediglich“ eine Geldstrafe aus. Bei der Strafbemessung führte es aus, die bisherige Unbescholtenheit (siehe auch den diesbezüglichen Auszug aus dem Strafregister im behördlichen Akt) sowie das Geständnis seien mildernd zu werten. Erschwerungsgründe wurden keine angeführt. Der Beschwerdeführer ist zwar mehrfach verwaltungsstrafvorgemerkt, dabei handelt es sich jedoch um keine einschlägigen Vorstrafen. Es liegen auch keine führerscheinrechtlichen Vorentzüge vor. Der Beschwerdeführer hat nur ein strafrechtlich relevantes Delikt begangen. Der von ihm ausgeführte Faustschlag führte allerdings zu schweren Verletzungen beim Kontrahenten, sodass das Delikt des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erfüllt war. Im Vergleich zu anderen Delikten, die in den oben zitierten Entscheidungen des VwGH angeführt sind, erweist sich dieser (eine) Faustschlag jedoch nicht als übermäßig brutal. Es war zwar offenkundig ein, wenngleich heftig ausgeführter Schlag ins Gesicht, der zu den beschriebenen Verletzungen geführt hat. Weitere Schläge bzw. allenfalls auch weitere Delikte wurden jedoch nicht zur Last gelegt. Das Gericht sanktionierte diese Tat nicht mit einer (allenfalls bedingten) Freiheitsstrafe, sondern sprach „lediglich“ eine Geldstrafe aus. Bei der Strafbemessung führte es aus, die bisherige Unbescholtenheit (siehe auch den diesbezüglichen Auszug aus dem Strafregister im behördlichen Akt) sowie das Geständnis seien mildernd zu werten. Erschwerungsgründe wurden keine angeführt. Der Beschwerdeführer ist zwar mehrfach verwaltungsstrafvorgemerkt, dabei handelt es sich jedoch um keine einschlägigen Vorstrafen. Es liegen auch keine führerscheinrechtlichen Vorentzüge vor. Tatzeit war der 4.7.2015. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit 3.12.2015. Bei einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von sechs Monaten ergibt das in Summe eine von der Behörde angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 11 Monaten. Diese Dauer erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Lichte der bisherigen und oben zitierten Judikatur des VwGH als zu lange. Wenngleich die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer aufgrund der oben beschriebenen fallbezogenen Kriterien zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch nicht wieder eingetreten ist, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass diese nach drei Monaten ab Bescheidzustellung (mithin beträgt die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit insgesamt acht Monate) wieder eintreten wird. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.0149.1

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