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{'item': 'LVwG-2015/31/1858-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1858-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der B B, Adresse, Y, des C und des E C, Adresse, X, der D und der F D, Adresse, Z, sämtliche vertreten durch RAe in X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 19.5.2015, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der B B, Adresse, Y, des C und des E C, Adresse, römisch zehn, der D und der F D, Adresse, Z, sämtliche vertreten durch RAe in römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.5.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 29.4.2013 suchte Dr. A A, Adresse, X, um die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines bestehendes Hauses mit Garage sowie um Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf Gst **53/8 KG X Land an.Mit Eingabe vom 29.4.2013 suchte Dr. A A, Adresse, römisch zehn, um die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines bestehendes Hauses mit Garage sowie um Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf Gst **53/8 KG römisch zehn Land an. Am 24.9.2014 wurde eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle, in deren Rahmen die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtserhebliche Einwendungen vorbrachten, durchgeführt. Schließlich wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 19.5.2015, Zahl ****, die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt unter Vorschreibung näher angeführten Auflagen erteilt.Schließlich wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.5.2015, Zahl ****, die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt unter Vorschreibung näher angeführten Auflagen erteilt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „In umseits bezeichnetem Verfahren erheben die Beschwerdeführer Frau B B, Herr E C, Frau D D und Frau Dr. F D durch ihre Rechtsvertreter in X, Adresse, die sich auf die erteilte Vollmacht berufen, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 19.05.2015, zugestellt am 29.05.2015, ZI.****, fristgerecht„In umseits bezeichnetem Verfahren erheben die Beschwerdeführer Frau B B, Herr E C, Frau D D und Frau Dr. F D durch ihre Rechtsvertreter in römisch zehn, Adresse, die sich auf die erteilte Vollmacht berufen, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.05.2015, zugestellt am 29.05.2015, ZI.****, fristgerecht BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass die ersatzlose Behebung erfolgt, in eventu die amtswegige Einholung eines geologischen Gutachtens wie auch die amtwegige Ergänzung des wasserrechtlichen Verfahrens erfolgt. Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt: 1.) Die Behörde hat den Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich der unvollständigen und mangelhaften Planunterlagen zur Baugrubensicherung als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Bauausführung nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Dem ist entgegen zu halten, dass es zur Ausführung des Bauvorhabens entlang der Grundstücksgrenze der Grundstücke **53/8 und **53/4 der Herstellung einer Baugrube von enormer Tiefe bedarf. Aufgrund der topographischen Lage des Grundstückes besteht vor dem Hintergrund der bekannten wasserführenden Hangschichten die Gefahr des Abrutschens des Hanges und des Einsturzes der Baugrube. Auf diese Fragestellungen, die bereits in den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen an die Erstbehörde angeführt worden sind, wurde auch im Zuge der geotechnischen Stellungnahme des DI Dr. G nicht eingegangen. In dem geologischen Gutachten des Ingenieurbüros Mag. H wird ausdrücklich festgehalten, dass das Gutachten nicht für Baugrunderkennung, Gründung, Baugrubensicherheit etc. angewendet werden kann. Die Erstbehörde stützt ihre Argumentation dennoch auf dieses Gutachten und führt aus, dass DI Dr. G die daraus gewonnenen Ergebnisse seiner geotechnische Stellungnahme zugrunde gelegt und in dieses übernommen hat. Die Beschwerdeführer sind dabei in ihren subjektiven Rechten verletzt. Bei dem vorgesehenen Bauvorhaben mit den geplanten Ausmaßen bestehen aufgrund der dichten Bebauung im gegenständlichen Siedlungsgebiet begründete Bedenken hinsichtlich der Baugrubensicherung. Das gegenständliche Bauvorhaben erfordert die Sicherstellung einer fachkundigen Baugrubenausführung und -Sicherung und gründet sich darauf das Mitspracherecht der Beschwerdeführer. 2.) Der von den Beschwerdeführern D und F D geltend gemachte Einwand der Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen wurde von der Behörde ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führt die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des 15-Meter Abstandsbereiches nur zur Geltendmachung der Einhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b Tiroler Bauordnung 2011 angeführten Vorschriften berechtigt sind und davon die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen nicht umfasst sei.Der von den Beschwerdeführern D und F D geltend gemachte Einwand der Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen wurde von der Behörde ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führt die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des 15-Meter Abstandsbereiches nur zur Geltendmachung der Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b Tiroler Bauordnung 2011 angeführten Vorschriften berechtigt sind und davon die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen nicht umfasst sei. Dabei hat die Behörde verkannt, dass die Einwendungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen vortrefflich von den Beschwerdeführern Frau B B und der Familie C erhoben wurden, welchen die diesbezügliche Berechtigung ohne Zweifel zukommt. Die dementsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführer Frau B B und der Familie C wurden von der Behörde als unbegründet abgewiesen und wurde dabei ausgeführt, dass keine Verletzung von Abstandsbestimmungen vorliege. Die an der Grenze zum Grundstück Nr. **53/4, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin Frau B B steht, vorgesehene Errichtung eines Bauteiles im höchstgelegenen Geschoß ragt in einem Ausmaß von 1,49 Metern in den maximal zulässigen Mindestabstandsbereich hinein. Die vorgesehene Konstruktion stellt keinen untergeordneter Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO dar und ist somit dessen Errichtung innerhalb des Mindestabstandsbereiches nicht zulässig.Die an der Grenze zum Grundstück Nr. **53/4, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin Frau B B steht, vorgesehene Errichtung eines Bauteiles im höchstgelegenen Geschoß ragt in einem Ausmaß von 1,49 Metern in den maximal zulässigen Mindestabstandsbereich hinein. Die vorgesehene Konstruktion stellt keinen untergeordneter Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO dar und ist somit dessen Errichtung innerhalb des Mindestabstandsbereiches nicht zulässig. 3.) Hinsichtlich der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück .**50/2, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin Familie C steht, geplanten Errichtung eines „Aufgangs zum
  3. Stock“ erachtete die Behörde die diesbezüglich erhobenen Einwendungen nicht als relevant. Begründend wurde angeführt, dass die Ausführung ohne aufragende bauliche Anlagen hergestellt werden soll und demnach die Tiroler Bauordnung hier nicht zur Anwendung gelangt. Dem ist zu entgegnen, dass es allein aus technischer Sicht unmöglich ist, einen Aufgang zum
  4. Stock des Hauses, dessen Zweck nicht allein in einer gärtnerischen Gestaltung gelegen sein wird, ohne eine befestigte Außenanlage zu errichten. Die in der Natur der Sache gelegene Benützung des Aufganges durch die dort wohnhaften Personen erfordert jedenfalls aus statischen Gründen die Errichtung einer befestigten Außenanlage. Die zu errichtende Außenanlage ragt in den zulässigen Mindestabstand hinein und entspricht daher nicht den Vorschriften der Tiroler Bauordnung
  5. Der im Untergeschoß befindliche Gebäudeteil, welcher als Technikraum geplant ist, ragt ebenfalls in den Mindestabstandsbereich hinein. Laut Ansicht der Behörde handelt es sich dabei um einen unterirdischen Gebäudeteil und wird argumentiert, dass der Gebäudeteil oberirdisch nicht in Erscheinung tritt. Anhand der im Lageplan des DI Dr. I angeführten Höhen ist ersichtlich, dass der Gebäudeteil zumindest geringfügig oberirdisch herausragt und kann in diesem daher kein ausschließlich unterirdischer Gebäudeteil gesehen werden. Die Ausführung dieses Gebäudeteils entspricht daher nicht den Vorschriften der Tiroler Bauordnung.Der im Untergeschoß befindliche Gebäudeteil, welcher als Technikraum geplant ist, ragt ebenfalls in den Mindestabstandsbereich hinein. Laut Ansicht der Behörde handelt es sich dabei um einen unterirdischen Gebäudeteil und wird argumentiert, dass der Gebäudeteil oberirdisch nicht in Erscheinung tritt. Anhand der im Lageplan des DI Dr. römisch eins angeführten Höhen ist ersichtlich, dass der Gebäudeteil zumindest geringfügig oberirdisch herausragt und kann in diesem daher kein ausschließlich unterirdischer Gebäudeteil gesehen werden. Die Ausführung dieses Gebäudeteils entspricht daher nicht den Vorschriften der Tiroler Bauordnung. Die auf Erdgeschoßniveau vorgesehene Garage, welche ausschließlich zum Schutz von Sachen dient und unter der zulässigen Grenze der mittleren Wandhöhe von 2,80 m liegt, soll mit einer flachdachähnlichen Konstruktion ausgeführt werden und ragt diese in den Abstandsbereich von 3 Metern hinein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstattung eines oberirdischen Bauwerkes mit einem begehbaren Dach nur unter Einhaltung der Bestimmungen des § 6 Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung 2011 zulässig ist und werden im Falle einer derartigen Ausführung die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände nicht eingehalten.Die auf Erdgeschoßniveau vorgesehene Garage, welche ausschließlich zum Schutz von Sachen dient und unter der zulässigen Grenze der mittleren Wandhöhe von 2,80 m liegt, soll mit einer flachdachähnlichen Konstruktion ausgeführt werden und ragt diese in den Abstandsbereich von 3 Metern hinein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstattung eines oberirdischen Bauwerkes mit einem begehbaren Dach nur unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 zulässig ist und werden im Falle einer derartigen Ausführung die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände nicht eingehalten. 4.) Die Beschwerdeführer haben in den Einwendungen dargelegt, dass die Planausführung bezüglich der Bauteile im Abstandsbereich unvollständig und mangelhaft ist. Die Behörde hat die Einwendungen als unbegründet abgewiesen. Im Sinne eines fairen Verfahrens obliegt es dem Bauwerber, den von dem geplanten Bauvorhaben betroffenen Nachbarn detaillierte Planunterlagen über das geplante Bau- Vorhaben zur Verfügung zu stellen und die Nachbarn von allfälligen Änderungen in den ursprünglichen Planunterlagen in Kenntnis zu setzen. Der nachträgliche Entfall der geplanten Pergola wurde wie von der Behörde angeführt in den Einreichplänen vermerkt, allerdings erfolgte keine umfassende Information über die tatsächlichen noch aufrechten Bauausführungen. 5.) Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der unzureichenden verkehrstechnischen Erschließung wurden als unzulässig zurückgewiesen. Begründet hat die Behörde dies damit, dass sich Beschwerdeführer nicht auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte stützen. Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Erschließung des Baugrundstückes mit einem derartigen Bauvolumen nicht ausreichend gewährleistet ist, insbesondere nicht im Hinblick auf das Zufahren mit Baugeräten und Baufahrzeugen. Die Breite des Weges an seiner schmälsten Stelle beträgt maximal 3,80 Meter und ist dies vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Mindestbreite eines LKW bzw. von Baustellenfahrzeugen für die reibungslose Zufahrt durchaus knapp bemessen. Nicht bedacht wurde eine allenfalls notwendige Wendemöglichkeit für die zufahrenden Baustellenfahrzeuge und ist die Abwicklung der Baustelle sohin nicht problemlos möglich. Es wird nochmals wiederholt, dass angesichts der topographischen Gegebenheiten und der nicht in ausreichendem Maße vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten eine Hinterfüllung des geplanten Baukörpers unmöglich ist. 6.) Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen die Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens beantragt. Die Behörde hat die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und begründet dies mit einer fehlenden Konkretisierung des Vorbringens. Vor dem Hintergrund der dichten Bebauung in gegenständlichem Siedlungsgebiet und der vorgesehenen Errichtung von Gebäudeteilen innerhalb des Mindestabstandes ist die örtliche Brandgefährdung erhöht und muss dabei auch das unterschiedliche Brandverhalten je nach verwendeten Baustoffen berücksichtigt werden. Es ist jedenfalls eine Abklärung von einem brandschutztechnischen Sachverständigen geboten. Die Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführer nicht entsprochen, besteht nach den Vor- Schriften der Tiroler Bauordnung die Möglichkeit dazu. Dies erscheint unter Bezugnahme auf die angesprochene Baudichte jedenfalls geboten. 7.) Das vorgesehene Bauvorhaben liegt im Freiland und überschreitet die Baumasse die maximal zulässige Erweiterungsgrenze von 25%. Die dahingehenden erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer wurden von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die geltenden Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 sind die Beschwerdeführer zur Geltendmachung von raumordnungstechnischen Vorschriften berechtigt. Den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz zufolge ist das gesamte Erdgeschoß bei der Berechnung der oberirdischen Baumasse zu berücksichtigen, da vom dem Geländeniveau der Erdoberfläche auszugehen ist. In der Folge ergibt sich entgegen der Berechnungen der Behörde eine Überschreitung der Baumasse um weit mehr als 25%. Das Bauvorhaben steht daher nicht mit den Bestimmungen der Tiroler Raumordnung in Einklang. Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Widerspruchs zwischen der geplanten Bauhöhe und der örtlichen Raumordnung im bestehenden Ortsteil wurden von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen. In den Erläuterungen stützt sich die Behörde auf ein Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen Ing. Mag. (FH) J aus dem Jahr 2013 und wird dies als Begründung für gegenständliches Bauvorhaben angeführt. Vermag das Gutachten auf das zutreffende Siedlungsgebiet Bezug nehmen, so ist es nicht geeignet, als Vergleichsmaßstab und sohin einzige Argumentation zu dem vorgesehenen Bauvorhaben herangezogen zu werden. Die Beurteilung hat stets anhand des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der damit in engem Zusammenhang stehende Ortsbildschutz bei der Entscheidung der Behörde keine Berücksichtigung gefunden hat. 8.) Die Behörde hat die Einwendungen hinsichtlich der Ergänzung des vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahrens mit der Argumentation abgetan, dass dies im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen ist und dem Antrag auf amtswegige Einholung des wasserrechtlichen Behördenaktes sowie der Ergänzung nicht stattgegeben werden kann. Dem ist entgegen zu halten, dass hinsichtlich der herzustellenden Baugrube während des Bauvorhabens der Bauwasserhaltung eine zentrale Rolle zukommt. Weiters bestehen im Zuge des Bauvorhabens mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf die künftige Entsorgung der Hang- und Oberflächenwässer und ist eine entsprechende Auseinandersetzung im Bauverfahren geboten. Es ist daher unerlässlich, allfällige künftige nachteilige Auswirkungen für die Nachbargrundstücke vorab auszuschließen und kann dies nur im Zuge eines ergänzenden wasserrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Versagung der Einholung des Behördenaktes sowie der Ergänzung des wasserrechtlichen Verfahrens durch die Behörde ist daher nicht nachvollziehbar und ist darin die Verletzung der subjektiven Rechten der Beschwerdeführer zu erblicken. 9.) Die Behörde hat die der Behörde als Urkunde vorgelegte Stellungnahme der K GmbH in dem erlassenen Bescheid nicht berücksichtigt und führte als Begründung an, dass es sich nicht um eine Fachfirma auf dem Gebiet der Geologie handelt und die abgegebene Stellungnahme nicht den Anforderungen eines schlüssigen Sachverständigengutachtens entspricht. Dem ist zu entgegnen, dass der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurwesens durchaus das Gebiet der Geotechnik samt Erd- und Grundbau mitumfasst und somit der geotechnischen Stellungnahme des DI Dr. G durchaus auf fachlicher Ebene begegnet. Zur Untermauerung wird die Email-Nachricht des Beschwerdeführers Herrn D, in Vertretung für die Beschwerdeführerinnen D und F D, sowie ein Auszug aus dem Tätigkeitsfeld der K GmbH ergänzend als Urkunde vorgelegt. Dadurch wird die fachliche Eignung und Qualifikation der K GmbH belegt und ist dem Ziviltechnikerbüro die gleiche Beurteilungsqualifikation zur Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhaltes zuzugestehen. Die Argumentation der Behörde, es liege keine Begegnung auf fachlich gleicher Ebene vor, erfolgt ohne jegliche Grundlage und ist daher für die Beschwerdeführer inakzeptabel. Die amtswegige Einholung eines geologischen Gutachtens wäre schon deshalb notwendig gewesen, um die Sickerfähigkeit des Untergrundes von gegenständlichen Baugrundstück anhand einer Messung über einen längeren Zeitraum beurteilen zu können. Ein derartiges Vorgehen ermöglicht die Feststellung einer Auswirkung der Oberflächenwässer auf die talseitigen Grundstücke im Zuge des geplanten Bauvorhabens. Es wird sohin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. L L, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches mit 30.11.2015 datiert und den Verfahrensparteien am 21.12.2015 mit dem Ladungsbeschluss in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Am 13.1.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das oben angeführte Amtssachverständigengutachten mit den Verfahrensparteien erörtert und ergänzt wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass das Baugrundstück Gst **53/8 KG X Land im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde X als Freiland gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ausgewiesen und bereits mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist.Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass das Baugrundstück Gst **53/8 KG römisch zehn Land im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde römisch zehn als Freiland gemäß Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ausgewiesen und bereits mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Es ist beabsichtigt, die auf dem Grundstück bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen abzubrechen und an deren Stelle einen Neubau zu errichten. Das neue Gebäude beinhaltet eine abgeschlossene Wohnung und eine eingebaute Garage und gliedert sich in vier Geschoße. Der Baubeschreibung im bekämpften Bescheid kann entnommen werden wie folgt: „Im Untergeschoss sind ein Wellnessbereich mit Schwimmbecken, Sauna und Nasseinheiten sowie Lager- und Technikräume vorgesehen. Des Weiteren ist im Keller ein Hauswirtschaftsraum untergebracht. Der Zugang zum Gebäude erfolgt über das Erdgeschoss, welches aufgrund der Hanglage überwiegend unterhalb der Erdoberfläche liegt. In dieser Ebene befinden sich ein Gästezimmer mit Bad, ein Spiel- und Gastzimmer sowie Nebenräume. Im Parterre ist auch die Garage mit drei Stellplätzen für PKW in das Gebäude eingebaut. Im ersten Obergeschoss befinden sich vier Schlafzimmer, welchen jeweils ein Badezimmer zugeordnet ist. Dieses Stockwerk ist mit einem nach Südwesten orientierten Balkon sowie einer über der Garage angeordneten Terrasse ausgestattet. Das zweite Obergeschoss beinhaltet einen ca. 85m² großen Wohn- und Essbereich sowie eine Küche und verfügt über allseitig angeordnete Balkone bzw. Terrassen. Die vertikale Erschließung im Inneren des Gebäudes erfolgt über halbgewendelte Treppen aus Stahlbeton sowie über einen Personenaufzug, der alle Ebenen mit einander verbindet. Die tragenden Außen- und Innenwände sowie die Geschossdecken werden in Massivbauweise aus Stahlbeton bzw. aus Ziegeln hergestellt. Die Fassaden werden mit einem Wärmedämmverbundsystem versehen, welches weiß verputzt bzw. mit Holzschindeln verkleidet wird. Das Gebäude wird nach oben mit einem 3° geneigten, bekiesten Flachdach aus Stahlbeton abgeschlossen. Die Entsorgung der Schmutzwässer erfolgt entsprechend dem Anschluss- und Entsorgungsvertrag mit den Stadtwerken X vom 10. August 2014 über die städtische Kanalisation „M“. Die Oberflächenwässer werden entsprechend dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, GZl. **** wasserrechtlich bewilligten Projekt von DI Dr. N N, U auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht.Die Entsorgung der Schmutzwässer erfolgt entsprechend dem Anschluss- und Entsorgungsvertrag mit den Stadtwerken römisch zehn vom 10. August 2014 über die städtische Kanalisation „M“. Die Oberflächenwässer werden entsprechend dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, GZl. **** wasserrechtlich bewilligten Projekt von DI Dr. N N, U auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht. Eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Baugrundstück ist vorhanden.“ Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Nachbarn B B und E und C C Grundstückseigentümer der Gste **53/4 sowie .**50/2 sind, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen. Diese Nachbarn sind sohin berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 vorzubringen. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Nachbarn B B und E und C C Grundstückseigentümer der Gste **53/4 sowie .**50/2 sind, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen. Diese Nachbarn sind sohin berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 vorzubringen. Die Nachbarn D und F D sind Eigentümerinnen des Gst **04/2, welches sich innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze befindet und sind dementsprechend berechtigt, Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 zu erheben.Die Nachbarn D und F D sind Eigentümerinnen des Gst **04/2, welches sich innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze befindet und sind dementsprechend berechtigt, Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 zu erheben. Das beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach diverse bauliche Anlagen, wie etwa ein „Aufgang zum zweiten Stock“, ein Technikraum im Untergeschoß sowie eine erdgeschoßige Garage mit begehbarem Dach unzulässigerweise in den Mindestabstandsbereich hineinragen und die vorliegenden Planunterlagen diesbezüglich mangelhaft seien, wurde mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. L L vom 30.11.2015, ****, widerlegt. Zusammengefasst wurde zu diesem Themenbereich in dem angeführten Gutachten ausgeführt wie folgt: „Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit Zusammenfassend festgehalten werden, dass die im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **53/4 festgestellten Bauteile (Vordachkonstruktion und Lager) im geplanten Umfang errichtet werden können, wobei der vorgesehene Lagerraum nicht als untergeordneter Bauteil sondern als oberirdische bauliche Anlage einzustufen ist, welcher allerdings in die Mindestabstandsflächen ragen darf, da dieser wie im Befund näher ausgeführt sämtliche Erfordernisse der Tiroler Bauordnung 2011 für derartige bauliche Anlagen erfüllt. Wie aus den vorliegenden Einreichunterlagen ersichtlich, sind an der der Grundstück .**50/2 zugekehrten Seite, welches im Eigentum von Herrn E C und Herrn C C steht, in den Grundrissdarstellungen (EG, 1. OG und 2.OG) der S Ziviltechniker GmbH ein Streifen mit grau schraffierten Rechtecken und den textlichen Beschreibungen „gärtnerische Gestaltung" sowie „Aufgang zum 2. Stock" enthalten. Aus den Planunterlagen kann entnommen werden, dass die vorgesehenen Platten in die vorgesehene Geländeaufschüttung eingebunden werden, wodurch lediglich die Erstellung eines entsprechenden Frostkoffers notwendig wird. Aus statisch konstruktiven Gründen ist anzumerken, dass die Verlegung von derartigen Platten in die vorgesehene Geländeaufschüttung sohin keine befestigte Außenanlage bzw. einen befestigten Unterbau bedingt, wodurch das diesbezügliche Vorbringen aus meiner Sicht als unbegründet betrachtet werden muss. Wie im Befund ausgeführt stellt die Garagenzufahrt die obere Gebäudehülle des Technikraumes im Untergeschoss dar und liegt, wie in der Südwestansicht ersichtlich, auf Höhe der geplanten Garage (800,80 m.ü.A.). Auch aus der Ansicht Südost ist erkennbar, dass der gesamte Baukörper oberirdisch nicht in Erscheinung tritt, da dieser das Gelände vor Bauführung nicht überragt (dieses liegt im kritischsten Bereich - südöstliche Gebäudeecke - gemäß Lageplan von DI Dr. I I - auf 800,86 m.ü.A.). Daraus resultierend liegt der vorgesehene Technikraum 6 cm unter dem Gelände vor Bauführung. Durch die vorherrschende Hanglage liegt der nordöstliche Teil des Technikraumes in weiterer Folge noch tiefer unter diesem genannten relevanten Punkt, wodurch der Technikraum als unterirdischer Gebäudeteil gemäß § 6 Abs,3 lit. e der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren ist.Wie im Befund ausgeführt stellt die Garagenzufahrt die obere Gebäudehülle des Technikraumes im Untergeschoss dar und liegt, wie in der Südwestansicht ersichtlich, auf Höhe der geplanten Garage (800,80 m.ü.A.). Auch aus der Ansicht Südost ist erkennbar, dass der gesamte Baukörper oberirdisch nicht in Erscheinung tritt, da dieser das Gelände vor Bauführung nicht überragt (dieses liegt im kritischsten Bereich - südöstliche Gebäudeecke - gemäß Lageplan von DI Dr. römisch eins römisch eins - auf 800,86 m.ü.A.). Daraus resultierend liegt der vorgesehene Technikraum 6 cm unter dem Gelände vor Bauführung. Durch die vorherrschende Hanglage liegt der nordöstliche Teil des Technikraumes in weiterer Folge noch tiefer unter diesem genannten relevanten Punkt, wodurch der Technikraum als unterirdischer Gebäudeteil gemäß Paragraph 6, Abs,3 Litera e, der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren ist. Die Terrassenfläche über der Garage auf Erdgeschossniveau ragt im südöstlichen Eckbereich geringfügig (ca. 80
  8. cm)in den Mindestabstandsbereich zu Grundstück .**50/2, wodurch eine Begehbarkeit der Dachfläche grundsätzlich als gegeben angesehen werden muss. Bezüglich der Begehbarkeit dieses Flachdaches im Mindestabstandsbereich wurde vom Bauwerber im Zuge der Bauverhandlung allerdings zu Protokoll gegeben, dass die Terrasse so abgeschrankt wird, dass im Mindestabstandsbereich keine begehbare Einrichtung mehr vorhanden ist. Die entsprechende Abgrenzung bzw. Abschrankung dieser Fläche durch eine geeignete, mit dem Gebäude fest verbundene bauliche Anlage vom als Terrasse genutzten Teil des Daches sowie vom angrenzenden Gelände, wurde dem Bauwerber überdies in dem unter Spruchpunkt III. angeführten Auflagepunkt 11 des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 19.05.2015, aufgetragen.“Die entsprechende Abgrenzung bzw. Abschrankung dieser Fläche durch eine geeignete, mit dem Gebäude fest verbundene bauliche Anlage vom als Terrasse genutzten Teil des Daches sowie vom angrenzenden Gelände, wurde dem Bauwerber überdies in dem unter Spruchpunkt römisch drei. angeführten Auflagepunkt 11 des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.05.2015, aufgetragen.“ Die Durchsicht der vorliegenden Unterlagen hat ergeben, dass die Einreichunterlagen sowie der zugehörigen Vermessungsplan gemäß § 24 TBO, entsprechend den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998, angefertigt wurden und die zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Angaben beinhalten. Überdies wurden in den Planunterlagen die relevanten Abstandslinien von 3,0 m für die Gebäudeaußenabmessungen und 1,50 m für die in den Mindestabstandsflächen zulässigen Bauteile eingetragen, wodurch klar nachvollzogen werden kann, welche Bauteile in die einzelnen Bereiche ragen und ob diese somit zulässig sind oder nicht.“Die Durchsicht der vorliegenden Unterlagen hat ergeben, dass die Einreichunterlagen sowie der zugehörigen Vermessungsplan gemäß Paragraph 24, TBO, entsprechend den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998, angefertigt wurden und die zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Angaben beinhalten. Überdies wurden in den Planunterlagen die relevanten Abstandslinien von 3,0 m für die Gebäudeaußenabmessungen und 1,50 m für die in den Mindestabstandsflächen zulässigen Bauteile eingetragen, wodurch klar nachvollzogen werden kann, welche Bauteile in die einzelnen Bereiche ragen und ob diese somit zulässig sind oder nicht.“ Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.1.2016 wurde dieser Themenkreis von den Beschwerdeführern auch gar nicht wieder aufgegriffen obwohl der hochbautechnische Amtssachverständige eben zur Klärung allfälliger diesbezüglicher aus seinem Gutachten resultierender Fragen und Unklarheiten anwesend gewesen wäre. Den schlüssigen Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ähnliches gilt für den Einwand, dass eine Abklärung durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre: Diesbezüglich führte Ing. L L nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und OIB-Richtlinien im Befund im Gutachten vom 30.11.2015 zusammengefasst aus wie folgt: „Wie im Befund ausgeführt ist im gegenständlichen Fall, die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen iSd § 25 Abs 4 TBO 2011 nicht zwingend geboten, da die beim gegenständlichen Bauvorhaben aus brandschutztechnischer für notwendig erachteten Maßnahmen auch vom hochbautechnischen Sachverständigen beurteilt bzw. abgehandelt werden können.“„Wie im Befund ausgeführt ist im gegenständlichen Fall, die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen iSd Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 nicht zwingend geboten, da die beim gegenständlichen Bauvorhaben aus brandschutztechnischer für notwendig erachteten Maßnahmen auch vom hochbautechnischen Sachverständigen beurteilt bzw. abgehandelt werden können.“ Auch diese gutachterliche Schlussfolgerung blieb anlässlich der mündlichen Verhandlung unwidersprochen. Hinsichtlich des Themenkreises, ob die im Freiland zulässige Erweiterungsgrenze der Baumasse von 25%, jedenfalls aber 300m³, überschritten wurde, führte Ing. L L aus wie folgt: „Für die vorgenommenen Berechnungen der Baumassen für Bestand und Neubau liegen entsprechende planliche Darstellungen sowie Berechnungen vor. Diese vorgenommenen Berechnungen erscheinen aus meiner Sicht als plausibel und nachvollziehbar, wodurch die angegebenen Baumassen als ordnungsgemäß ausgewiesen betrachtet werden können.“ Diese Ausführungen wurden in der mündlichen Verhandlung vom hochbautechnischen Amtssachverständigen dahingehend ergänzt, „dass nach den Bestimmungen der Landesgesetze bzw der Önormen zwischen drei verschiedenen Baumassen unterschieden wird, wobei hinsichtlich der Bewertung für die Berechnung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz die Baumasse ausgehend vom Gelände nach Bauführung von Relevanz ist. Wie in meinem Gutachten ausgeführt, können die durchgeführten Berechnungen als nachvollziehbar und plausibel betrachtet werden.“ Ein konkretes Vorbringen der Beschwerde führenden Nachbarn, aus welchem Grund die vorliegende Berechnung der Erweiterung der Baumasse unschlüssig sei, wurde in keiner Lage des Verfahrens erstattet. Weiters ist dem Vorbringen, dass die verkehrstechnische Erschließung des Baugrundstückes nicht ausreichend gewährleistet sei, dies insbesondere im Hinblick auf das Zufahren mit Baugeräten und Baufahrzeugen, zu entgegnen, dass dem Nachbarn kein derartiges subjektiv-öffentliches Recht zukommt (vgl etwa VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015 sowie VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178).Weiters ist dem Vorbringen, dass die verkehrstechnische Erschließung des Baugrundstückes nicht ausreichend gewährleistet sei, dies insbesondere im Hinblick auf das Zufahren mit Baugeräten und Baufahrzeugen, zu entgegnen, dass dem Nachbarn kein derartiges subjektiv-öffentliches Recht zukommt vergleiche etwa VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015 sowie VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178). Schließlich ist hinsichtlich des Themenkreises Geologie/Geotechnik im Zusammenhang mit der Baugrube darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen auf die Bauausführung bezieht und daher nicht Gegenstand nachbarlicher Einwendungen im Bauverfahren im Sinn des § 26 TBO 2011 sein kann. Schließlich ist hinsichtlich des Themenkreises Geologie/Geotechnik im Zusammenhang mit der Baugrube darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen auf die Bauausführung bezieht und daher nicht Gegenstand nachbarlicher Einwendungen im Bauverfahren im Sinn des Paragraph 26, TBO 2011 sein kann. Der im § 26 Abs 1 TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach § 25 TBO 2011. Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des § 25 TBO zum die Parteistellung regelnden § 26 TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden (vgl Karl Weber, Irmgard Rath-Katrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, Rz 2 zu § 26).Der im Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach Paragraph 25, TBO 2011. Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des Paragraph 25, TBO zum die Parteistellung regelnden Paragraph 26, TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden vergleiche Karl Weber, Irmgard Rath-Katrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, Rz 2 zu Paragraph 26,). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Nachbarn in Ermangelung einer ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung in § 31 TBO 2011 für das gegenständliche im 6. Abschnitt „Bauausführung, Erhaltung des Bauzustandes“ geregelte Verfahren keine Parteistellung zukommt.Es ist daher davon auszugehen, dass dem Nachbarn in Ermangelung einer ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung in Paragraph 31, TBO 2011 für das gegenständliche im 6. Abschnitt „Bauausführung, Erhaltung des Bauzustandes“ geregelte Verfahren keine Parteistellung zukommt. Diese Rechtsansicht wurde jüngst im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2015, RA2015/06/0123-4, bestätigt, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte wie folgt: „Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl das zu Bauordnung für OÖ ergangene hg Erkenntnis vom 24.2.2015, Zl 2013/05/0054, mwN, die zur Bauordnung für NÖ ergangenen hg Erkenntnisse vom 15.5.2014, Zl 2011/05/0125 bis 0126, mwN, sowie das zur Bauordnung für Wien ergangene hg Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl 2009/05/0030, mwN).Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche das zu Bauordnung für OÖ ergangene hg Erkenntnis vom 24.2.2015, Zl 2013/05/0054, mwN, die zur Bauordnung für NÖ ergangenen hg Erkenntnisse vom 15.5.2014, Zl 2011/05/0125 bis 0126, mwN, sowie das zur Bauordnung für Wien ergangene hg Erkenntnis vom 8.6.2011, Zl 2009/05/0030, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegende Rechtslage der Tiroler Bauordnung 2011 übertragbar.“ Im Ergebnis erweisen sich daher sämtliche rechtlich zulässigen Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn als unbegründet. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die umfangreiche oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die umfangreiche oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.1858.3

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