auch VwGH 30.5.2006, 2004/06/0220; Weber/Rath-Kathrein, TBO
Heißl in (
Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
Eine beschränkte Parteistellung ist lediglich hinsichtlich der Zustimmungspflicht bei Aufschüttungen von mehr als 2m zu sehen (
Abs 3 TBO 2011), weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren nur diesem Aspekt zu berücksichtigen hat.Paragraph 49, sieht in diesem Zusammenhang keine Parteistellung von Nachbarn vergleiche Paragraph 26, Absatz eins und 2 TBO 2011) vor. Eine beschränkte Parteistellung ist lediglich hinsichtlich der Zustimmungspflicht bei Aufschüttungen von mehr als 2m zu sehen vergleiche Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011), weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren nur diesem Aspekt zu berücksichtigen hat. Soweit in diesem Vorbringen gerade noch die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (erforderliche Zustimmung iSd § 49 Abs 3 TBO 2011) gesehen werden kann, so ist auf Basis des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol festzuhalten, dass die Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich zu dem im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehenden Grundstück 2m nicht überschreiten. Insofern bedarf die Aufschüttung nicht der Zustimmung der beiden Beschwerdeführerinnen. Das Vorbringen ist daher unbegründet.Soweit in diesem Vorbringen gerade noch die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (erforderliche Zustimmung iSd Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011) gesehen werden kann, so ist auf Basis des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol festzuhalten, dass die Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich zu dem im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen stehenden Grundstück 2m nicht überschreiten. Insofern bedarf die Aufschüttung nicht der Zustimmung der beiden Beschwerdeführerinnen. Das Vorbringen ist daher unbegründet. Wenn man im Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Höhe der Stützmauer gerade noch die Behauptung der Verletzung von den Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 erkennen will (
Abs 3 lit e TBO 2011), so ist festzuhalten, dass die gegenständliche Stützmauer eine Höhe von 2 m nicht überschreitet (
Abs 3 lit c TBO 2011).Wenn man im Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Höhe der Stützmauer gerade noch die Behauptung der Verletzung von den Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 erkennen will vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011), so ist festzuhalten, dass die gegenständliche Stützmauer eine Höhe von 2 m nicht überschreitet vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011). Diese Feststellung kann auf Grundlage des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getätigt werden. Der Amtssachverständige hat nämlich ausgeführt, dass die Höhe der Stützmauer laut Planunterlagen - gemessen vom Gelände vor der Bauführung (
Deshalb ist dieses Vorbringen im Hinblick auf § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 unbegründet.Diese Feststellung kann auf Grundlage des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getätigt werden. Der Amtssachverständige hat nämlich ausgeführt, dass die Höhe der Stützmauer laut Planunterlagen - gemessen vom Gelände vor der Bauführung vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, letzter Absatz TBO 2011) - 2m nicht überschreitet. Deshalb ist dieses Vorbringen im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 unbegründet. Der Umstand, dass die Baubehörde die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ab- und nicht zurückweisen hätte müssen, bewirkt keine Verletzung in deren Rechten (
dazu etwa VwGH 02.07.1998, 98/06/0061).Der Umstand, dass die Baubehörde die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ab- und nicht zurückweisen hätte müssen, bewirkt keine Verletzung in deren Rechten vergleiche dazu etwa VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Beschwerdeführerinnen wenden auch ein, dass die Baubehörde bezüglich des neuen Projektes eine mündliche Verhandlung anberaumen hätte müssen. Zum in diesem Verfahren erstellten Sachverständigengutachten sei auch kein Parteiengehör gewährt worden. Nach § 25 Abs 1 TBO 2011 liegt es im Ermessen der Behörde, eine Verhandlung durchzuführen, die TBO 2011 enthält keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Heißl in Weber/Rath-Kathrein, TBO
dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0084). Bei der mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 wurden das beschwerdegegenständliche Verfahren und die dazu vorliegenden Aktenunterlagen durchgegangen und hatten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch bestätigt, dass den Parteien das Gutachten des von der belangten Behörde bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen, Architekt DI G G vom 14.09.2015 und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2015 zusammen mit dem Ladungsbeschluss übermittelt worden sind. Richtig ist, dass die Rechtsmittelwerber keine Gelegenheit eingeräumt erhielten, zu dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten Stellung zu nehmen, doch wurde die darin gelegene Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens durch die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 12.01.2015 und die damit gegebene Möglichkeit, sich zu sämtlichen vorliegenden Ermittlungsergebnissen zu äußern, zweifelsohne geheilt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0084). Bei der mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 wurden das beschwerdegegenständliche Verfahren und die dazu vorliegenden Aktenunterlagen durchgegangen und hatten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch bestätigt, dass den Parteien das Gutachten des von der belangten Behörde bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen, Architekt DI G G vom 14.09.2015 und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2015 zusammen mit dem Ladungsbeschluss übermittelt worden sind. Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ohnedies eine hochbautechnische Fachstellungnahme eines anderen Sachverständigen eingeholt, wobei die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen bei der Verhandlung die Möglichkeit hatten, Fragen an den Amtssachverständigen zu richten und zu den Fachausführungen Stellung zu beziehen. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerinnen zufolge mangelnder Wahrung des Parteiengehörs ist daher im Gegenstandsfall nicht mehr gegeben. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da von den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Privatkanal keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts bzw bezüglich der Aufschüttungen und der Stützmauer unbegründete Beschwerdepunkte vorgebracht werden, sind die verfahrensgegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Ebenso liegt kein Verfahrensfehler in der Form der Verletzung des Parteiengehörs vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.32.3068.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.