← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/37/2628-4'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 74Art. 6§ 7Art 130§ 27§ 9§ 2§ 15§ 73Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2628-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Spruchpunktes I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***, der Behandlungsauftrag bis spätestens 01.07.2016 durchzuführen ist und in Abänderung des Spruchpunktes II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***, die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung unaufgefordert bis spätestens 29.07.2016 vorzulegen sind.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***, der Behandlungsauftrag bis spätestens 01.07.2016 durchzuführen ist und in Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***, die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung unaufgefordert bis spätestens 29.07.2016 vorzulegen sind. 2.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***, ersatzlos behoben.2.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***, ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 hat die C C, Einsatzstelle V, der Bezirkshauptmannschaft W gemeldet, dass auf dem Gst Nr **6 (richtig: **5), GB Y, eine Bodenaushubdeponie betrieben werde. Dieser Mitteilung waren Lichtbilder beigefügt.Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 hat die C C, Einsatzstelle römisch fünf, der Bezirkshauptmannschaft W gemeldet, dass auf dem Gst Nr **6 (richtig: **5), GB Y, eine Bodenaushubdeponie betrieben werde. Dieser Mitteilung waren Lichtbilder beigefügt. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft W hat das Zollamt U, Zollstelle W, am 20.08.2015 eine Besichtigung vor Ort durchgeführt. In ihrem Bericht vom 20.08.2015, Zl ***, hat das Zollamt mitgeteilt, dass auf dem Gst Nr **5, GB Y, auf einer Länge von 80m und einer Breite von 35m bei einer durchschnittlichen Schütthöhe von 6,5m ca 18.200m³ Bodenaushub (geringfügig mit Baureststoffen kontaminiert) abgelagert worden seien. Ihrem Bericht hat das Zollamt U, Zollstelle W, ein Grundstücksverzeichnis, einen Auszug aus dem TIRIS sowie neun Lichtbilder beigelegt. Mit Bescheid vom 07.09.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W A A aufgetragen, den auf dem Gst Nr **5, GB Y, abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden, geringfügig mit Baureststoffen kontaminierten Bodenaushub bis längstens 16.11.2015 zu entsorgen (Spruchpunkt I.), über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft W bis 23.11.2015 Belege vorzulegen (Spruchpunkt II.) und die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem genannten Grundstück zukünftig zu unterlassen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 07.09.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W A A aufgetragen, den auf dem Gst Nr **5, GB Y, abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden, geringfügig mit Baureststoffen kontaminierten Bodenaushub bis längstens 16.11.2015 zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins.), über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft W bis 23.11.2015 Belege vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem genannten Grundstück zukünftig zu unterlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid hat A A, Y, Z, vertreten durch Rechtsanwälte B B in X, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid hat A A, Y, Z, vertreten durch Rechtsanwälte B B in römisch zehn, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit den Schriftsätzen vom 10.11.2015, Zl ***-1 und Zl ***-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde und den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Bezirkshauptmannschaft W hat sich im Schriftsatz vom 16.11.2015, Zl ***, und der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 26.11.2015 geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 19.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes, Zl ***, samt Beilagen und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl ***, samt Beilagen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei vor Zustellung des angefochtenen Bescheides weder von der Einleitung des gegen ihn geführten Verwaltungsverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) noch von den Erhebungsergebnissen des Zollamtes U, Zollstelle W, in Kenntnis gesetzt worden. Sein Recht auf Parteigehör sei daher verletzt worden. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der – hätte die belangte Behörde gesetzeskonform gehandelt – zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid geführt hätte. Dies habe die Bezirkshauptmannschaft W verkannt und sei damit der Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Zudem hält der Beschwerdeführer fest, die belangte Behörde habe gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verstoßen. Er sei nämlich nicht Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 und daher nicht Normadressat. Zudem hätte die belangte Behörde ein Gutachten aus dem Bereich Naturschutz/Umweltschutz einholen müssen, um zu überprüfen und auch feststellen zu können, ob durch den abgelagerten Abfall tatsächlich Schutzinteressen des AWG 2002 verletzt worden seien. Ausgehend von einem solchen Gutachten wäre die Feststellung möglich gewesen, dass eben keine Schutzinteressen des AWG 2002 beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer betont, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 sei und daher auch nicht Adressat eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 sein könne. Der nach § 2 Abs 6 AWG 2002 erforderliche Besitzwille liege bei ihm nicht vor. Er habe zwar einigen „Yern“ erlaubt, auf seinem Grundstück Bodenaushub zu lagern. Davon sei aber nicht die Ablagerung von mit Bauresten kontaminiertem Bodenaushub umfasst gewesen. Eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümer

§ 74

Abs 1 bis 3 AWG 2002 komme nicht in Betracht, er habe zu keinem Zeitpunkt der Lagerung oder Ablagerung von mit Bauresten kontaminiertem Bodenaushub zugestimmt.Der Beschwerdeführer betont, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 sei und daher auch nicht Adressat eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 sein könne. Der nach Paragraph 2, Absatz 6, AWG 2002 erforderliche Besitzwille liege bei ihm nicht vor. Er habe zwar einigen „Yern“ erlaubt, auf seinem Grundstück Bodenaushub zu lagern. Davon sei aber nicht die Ablagerung von mit Bauresten kontaminiertem Bodenaushub umfasst gewesen. Eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümer

Paragraph 74, Absatz eins bis 3 AWG 2002 komme nicht in Betracht, er habe zu keinem Zeitpunkt der Lagerung oder Ablagerung von mit Bauresten kontaminiertem Bodenaushub zugestimmt. Darüber hinaus habe die Behörde zur Frage, ob die Ablagerung des geringfügig mit Bauresten kontaminierten Bodenaushubs Schutzinteressen des AWG 2002 verletzt habe, keine Feststellung getroffen. III. Sachverhalt: römisch drei. Sachverhalt: A A ist Eigentümer des Gst Nr **5, GB Y. Beim Gst Nr **5, GB Y, handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die der Beschwerdeführer als Grünland (Wiese) nützt. Auf einer Teilfläche dieses Grundstückes befand sich eine Geländesenke, deren tiefster Punkt ca 4 bis 5 m unter dem sonstigen Geländeniveau lag. Im Nahbereich des Gst Nr **5, GB Y, befinden sich keine Wohn- oder Betriebsgebäude. Im Bereich der Geländesenke war eine Bewirtschaftung nur mit einem Handmäher möglich. Um eine bessere maschinelle Bewirtschaftung sicherzustellen, ließ der Beschwerdeführer die Geländesenke aufschütten. Die Aufschüttungen fanden über einen längeren Zeitraum und jedenfalls auch im Jahr 2015 statt. Die Anlieferung der Bodenaushubmaterialien erfolgte über die Gemeindestraße Gst Nr **7, GB Y. Ein Konzept oder eine konkrete Planung zur Aufschüttung der Geländesenke gab es nicht. Eine behördliche Bewilligung liegt für diese Maßnahme nicht vor und hat um eine solche Bewilligung der Beschwerdeführer auch nicht angesucht. Die Auffüllung der Geländesenke erfolgte mit geringfügig mit Baureststoffen kontaminierten Bodenaushubmaterialien. Die nachfolgenden Unternehmen etc haben zur Aufschüttung der Geländesenke Bodenaushubmaterialien angeliefert: E E, R: ca 2.000 m³ I I, Z: ca 800 m³römisch eins römisch eins, Z: ca 800 m³ J J, T: ca 300 m³ Firma K K, S: ca 700 m³ Gemeinden: Gemeinde Z ca 400 m³ Frachtunternehmen: Firma F F, Z: ca 1.500 m³ Firma G G, Z: ca 1.200 m³ H H, Z: ca 1.000 m³ Privatpersonen: L L, Z: ca 400 m³ M M, Z: ca 800 m³ Vor der Anlieferung der Bodenaushubmaterialien haben die jeweiligen Personen – Unternehmen, Frachtunternehmen, Privatpersonen – mit dem Beschwerdeführer telefonisch Rücksprache gehalten. Der Beschwerdeführer hat telefonisch die Erlaubnis erteilt, Bodenaushubmaterialien anzuliefern und auf dem Gst Nr **5, GB Y, im Bereich der Geländesenke einzubringen. Dabei hat der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nur „sauberes Bodenaushubmaterial“ angeliefert werden darf. Bei der Anlieferung und beim Einbringen der Bodenaushubmaterialien war der Beschwerdeführer, aber auch keine andere von ihm beauftragte Person dabei. Eine Kontrolle der eingebrachten Materialien hat somit nicht stattgefunden. Die Unternehmen und die sonstigen Personen haben dem Beschwerdeführer über die von ihnen angelieferten und eingebrachten Bodenaushubmaterialien keine Qualitätsnachweise vorgelegt. Die Firma N N, Adresse 1, Q, hat kontinuierlich den Einbau der geschütteten Bodenaushubmaterialien vorgenommen. Die Geländeaufschüttung ist nunmehr abgeschlossen. Weitere Schüttungen sind weder geplant noch notwendig. Das Gelände stellt sich nunmehr so dar, dass eine Bewirtschaftung mit einem Traktor möglich ist. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Beamte der Zollstelle W, Zollamt U, haben am 20.08.2015 auf dem Gst Nr **5, GB Y, eine Überprüfung durchgeführt. In ihrem Bericht vom 20.08.2015, Zl ***, heißt es wörtlich: „Auf dem Grundstück sind auf einer Länge von 80 und einer Breite von 35 Metern bei einer durchschnittlichen Schütthöhe von 6,5 Metern ca 18.200 m³ Bodenaushub (geringfügig mit Baureststoffen kontaminiert) abgelagert“. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19.01.2016 festgehalten, dass er – ohne konkrete Planungen – verschiedenen Personen erlaubt habe, Bodenaushubmaterialien auf das in seinem Eigentum stehende Gst Nr **5, GB Y, anzuliefern, um eine Geländesenke aufzufüllen. Gleichzeitig hat er eingeräumt, dass eine Kontrolle der angelieferten Materialien durch ihn oder eine von ihm beauftragte Person nicht stattgefunden habe und auch keine Nachweise über die Qualität der angelieferten Materialien vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer hat allerdings bestritten, dass eine Menge von rund 18.000 m³ Bodenaushubmaterial geschüttet worden sei und hat auf eine von ihm vorgelegte Aufstellung verwiesen. Laut seinen Angaben beruhen die in dieser Aufstellung enthaltenen Mengenangaben allerdings auf Schätzungen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat seine Feststellungen im Kapitel III. des gegenständlichen Erkenntnisses auf die nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm mit Schriftsatz vom 26.11.2015 vorgelegte Aufstellung über die eingebrachte Menge von Bodenaushubmaterialien gestützt. Die durchgeführten Schüttungen und der von der Firma N N durchgeführte Einbau dieser Materialien sind auch auf den von der Bergwacht V und der Zollstelle W der belangten Behörde übermittelten Lichtbilder ersichtlich.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat seine Feststellungen im Kapitel römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses auf die nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm mit Schriftsatz vom 26.11.2015 vorgelegte Aufstellung über die eingebrachte Menge von Bodenaushubmaterialien gestützt. Die durchgeführten Schüttungen und der von der Firma N N durchgeführte Einbau dieser Materialien sind auch auf den von der Bergwacht römisch fünf und der Zollstelle W der belangten Behörde übermittelten Lichtbilder ersichtlich. Dass sich im Nahbereich der Schüttfläche auf dem Gst Nr **5, GB Y, keine Wohn- und Betriebsgebäude befinden, ist auf den vorliegenden TIRIS-Auszügen klar erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, für die von ihm veranlassten Schüttungen über eine behördliche Bewilligung zu verfügen und liegt eine solche auch nicht vor. Dieser Umstand wird in der Sachverhaltsdarstellung (Kapitel III. des gegenständlichen Erkenntnisses) ausdrücklich festgehalten. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, für die von ihm veranlassten Schüttungen über eine behördliche Bewilligung zu verfügen und liegt eine solche auch nicht vor. Dieser Umstand wird in der Sachverhaltsdarstellung (Kapitel römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses) ausdrücklich festgehalten. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: 1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
  1. a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
  2. b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist ‚Abfallbesitzer‘
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […]“ „Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3.
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3,
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind […] 8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“ „Abfallende § 5.
(1)Soweit eine Verordnung

Abs. 2 oder eine Verordnung

Art. 6Abs.

2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,

(1)Soweit eine Verordnung

Absatz 2, oder eine Verordnung

Artikel 6

, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. […]“ „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.

(1)[…]Paragraph 15,
(1)[…]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“ „Behandlungsauftrag § 73.
(1)WennParagraph 73,
(1)Wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder,

  1. … hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. […]“
  2. Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
  3. […]Paragraph 3, […]

(2)Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. […]“ „Allgemeine Bewilligungspflicht §
  1. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Paragraph 6, Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: […] h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m2 berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; […]“
  2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 133 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***.Nach der Generalklausel des Artikel 133, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***.
  2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2015 zugestellt. Die von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 07.10.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.09.2015, Zl ***, in seinem gesamten Umfang.

  1. In der Sache: 4.
  2. Allgemeines: In einem ersten Schritt ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob das auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachte Bodenaushubmaterial (vgl § 3 Z 9 DepV 2008) als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (vgl § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie, oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen (vgl die Ausnahmen vom Deponiebegriff in § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung (vgl § 15 Abs 4a AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung (vgl § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Bei Vorliegen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (vgl § 5 Abs 1 AWG 2002) zur Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen (vgl § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (vgl § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 rechtmäßig gewesen. In diesem Fall ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichteten herangezogen hat und die aufgetragene Entfernung der Abfälle als erforderliche Maßnahme im Sinne vorzitierter Gesetzesbestimmung anzusehen ist. In einem ersten Schritt ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob das auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachte Bodenaushubmaterial vergleiche Paragraph 3, Ziffer 9, DepV 2008) als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie, oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen vergleiche die Ausnahmen vom Deponiebegriff in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung vergleiche Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Bei Vorliegen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002) zur Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 rechtmäßig gewesen. In diesem Fall ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichteten herangezogen hat und die aufgetragene Entfernung der Abfälle als erforderliche Maßnahme im Sinne vorzitierter Gesetzesbestimmung anzusehen ist. 4.
  3. Zum Abfallbegriff: Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Abgabe der Sache gelegen ist (vgl VwGH 04.07.2001, 99/07/0177; 29.01.2004, 2000/07/0074; 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182).Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Abgabe der Sache gelegen ist vergleiche VwGH 04.07.2001, 99/07/0177; 29.01.2004, 2000/07/0074; 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182). Für die auf dem verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück durchgeführten Aufschüttungen wurden bei verschiedenen Bauvorhaben angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachten Aushubmaterialien um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG
  4. Für die auf dem verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück durchgeführten Aufschüttungen wurden bei verschiedenen Bauvorhaben angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachten Aushubmaterialien um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
  5. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 ist nicht anzuwenden. Das zur Aufschüttung angelieferte Bodenaushubmaterial ist bei verschiedenen Baustellen angefallen und wurde somit nicht an dem Ort für Bauzwecke verwendet, an dem es ausgehoben wurde.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 ist nicht anzuwenden. Das zur Aufschüttung angelieferte Bodenaushubmaterial ist bei verschiedenen Baustellen angefallen und wurde somit nicht an dem Ort für Bauzwecke verwendet, an dem es ausgehoben wurde. 4.
  6. Deponie, Zwischenlager oder Ablagerung:

§ 2

Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002 sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie ist demnach unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (vgl VwGH 19.07.2007, Zl 2004/07/0011; VwGH 21.10.2010, Zl 2008/07/0202).

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002 sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie ist demnach unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen vergleiche VwGH 19.07.2007, Zl 2004/07/0011; VwGH 21.10.2010, Zl 2008/07/0202). Das als Abfall zu qualifizierende Bodenaushubmaterial wurde auf das Gst Nr **5, GB Y, verbracht, um dort eine Geländesenke aufzufüllen. Ziel war es, eine besser zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Fläche herzustellen. Absicht des Beschwerdeführers war es, auch im Bereich der Geländesenke auf dem Gst Nr **5, GB Y, eine maschinell zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Fläche herzustellen. Ziel des Beschwerdeführers war es daher nicht, eine Deponie oder ein Zwischenlager zu errichten. Die angelieferten Materialien sollten auf dem Gst Nr **5, GB Y, und zwar im Bereich der Geländesenke auf Dauer verbleiben. Dies macht schon der vom Beschwerdeführer veranlasste Einbau dieser Materialien deutlich. Die vorgenommene Aufschüttung ist daher als Ablagerung der Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren (vgl VwGH 23.04.2009, Zl 2006/07/0164).Absicht des Beschwerdeführers war es, auch im Bereich der Geländesenke auf dem Gst Nr **5, GB Y, eine maschinell zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Fläche herzustellen. Ziel des Beschwerdeführers war es daher nicht, eine Deponie oder ein Zwischenlager zu errichten. Die angelieferten Materialien sollten auf dem Gst Nr **5, GB Y, und zwar im Bereich der Geländesenke auf Dauer verbleiben. Dies macht schon der vom Beschwerdeführer veranlasste Einbau dieser Materialien deutlich. Die vorgenommene Aufschüttung ist daher als Ablagerung der Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren vergleiche VwGH 23.04.2009, Zl 2006/07/0164). Das Ablagern von Abfällen ist

§ 15Abs 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien zulässig.

Allerdings gilt es im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer verfolgten Zweck nicht von einer Verwertung der eingebrachten Bodenaushubmaterialien auszugehen ist.Das Ablagern von Abfällen ist

Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien zulässig. Allerdings gilt es im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer verfolgten Zweck nicht von einer Verwertung der eingebrachten Bodenaushubmaterialien auszugehen ist. 4.4. Zur Frage der zulässigen Verwertung: Zu prüfen ist, ob die durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialien daher unter den Begriff Altstoff iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft gem § 5 Abs 1 AWG 2002 beendet worden.Zu prüfen ist, ob die durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialien daher unter den Begriff Altstoff iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft gem Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 beendet worden. Im Zusammenhang mit dieser rechtlichen Frage bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte ein Gutachten aus dem Bereich Naturschutz/Umweltschutz einholen müssen, um überhaupt überprüfen und sodann feststellen zu können, ob durch den abgelagerten Abfall tatsächlich Schutzinteressen des AWG 2002 verletzt werden. Von einer zulässigen Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 ist auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Von einer zulässigen Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (

der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

§ 15

Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht im vorliegenden Fall von folgenden Erwägungen aus: Der Einbau der Aushubmaterialein auf dem Gst Nr **5, GB Y, diente einem nachvollziehbaren Zweck, nämlich der Auffüllung einer Geländesenke und Schaffung einer maschinell zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Nutzfläche. Allerdings hat der Beschwerdeführer zur Auffüllung der Geländesenke keine konkreten Überlegungen und daher auch keine Berechnungen zur erforderlichen Schüttmenge angestellt. Folglich existieren dazu auch keine Planunterlagen. Der Beschwerdeführer hat sich damit begnügt, anderen Personen das Einbringen von Bodenaushubmaterialien ohne nähere Angaben zu erlauben. Er hat die Anlieferungen nicht kontrolliert oder eine Kontrolle durch andere veranlasst. Die von ihm gemachten Mengenangaben beruhen ausschließlich auf Schätzungen jener Personen, die Anlieferungen von Bodenaushubmaterialien durchgeführt haben. Dementsprechend liegen keine Nachweise über die Materialqualität

dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 vor. Die „Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung“ (Kap 7.15.

  1. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011) ist auf das gegenständliche Einbringen von Aushubmaterialien nicht anzuwenden, da auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **5, GB Y, deutlich mehr als insgesamt 2.000 t (entspricht rund 1.350 m3), nämlich rund 9.000 m3 Aushubmaterial, eingebaut wurde. Da die Schüttungen ohne ersichtliches Konzept und ohne Kontrolle erfolgten, ist nicht erwiesen, dass die eingebauten Aushubmaterialien im Ausmaß von ca 9.000 m3 jene Qualität aufgewiesen haben, um es für den angeführten Verwertungszweck – Aufschüttung einer Geländesenke – heranzuziehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine behördliche Bewilligung für die von ihm veranlasste Aufschüttung, obwohl dafür jedenfalls eine Bewilligung nach § 6 lit h TNSchG 2005 erforderlich gewesen wäre, sofern nicht ohnedies Genehmigungstatbestände nach dem AWG 2002 erfüllt sind. Es bedarf somit auch keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte (VwGH 17.12.2015, Zl Ra 2015/07/0122).Da die Schüttungen ohne ersichtliches Konzept und ohne Kontrolle erfolgten, ist nicht erwiesen, dass die eingebauten Aushubmaterialien im Ausmaß von ca 9.000 m3 jene Qualität aufgewiesen haben, um es für den angeführten Verwertungszweck – Aufschüttung einer Geländesenke – heranzuziehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine behördliche Bewilligung für die von ihm veranlasste Aufschüttung, obwohl dafür jedenfalls eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 erforderlich gewesen wäre, sofern nicht ohnedies Genehmigungstatbestände nach dem AWG 2002 erfüllt sind. Es bedarf somit auch keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte (VwGH 17.12.2015, Zl Ra 2015/07/0122). Die für eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 geforderten Kriterien, nämlich nur Abfälle mit entsprechender Materialqualität zu verwenden und die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung zu treffen, sind somit nicht erfüllt.Die für eine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 geforderten Kriterien, nämlich nur Abfälle mit entsprechender Materialqualität zu verwenden und die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung zu treffen, sind somit nicht erfüllt. 4.
  2. Zum „Verpflichteten“

§ 73

Abs 1 AWG 2002:Zum „Verpflichteten“

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002: Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Qualifizierung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 390 ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²

(2014)E2 zu § 73; Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 73 Rz 21, 22 und 23]Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Qualifizierung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd Paragraph 390, ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
(2014)E2 zu Paragraph 73,; Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 73, Rz 21, 22 und 23] Auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **5, GB Y, haben mehrere Personen – gewerbsmäßig tätige Unternehmen, Frachtunternehmen, aber auch Privatpersonen – Aushubmaterialien in unterschiedlicher Menge abgelagert. Diese Ablagerungen hat der Beschwerdeführer anderen Personen ausdrücklich erlaubt. Er war es auch, der die Firma N N, Adresse 1, Q, beauftragt hat, die geschütteten Materialien einzubauen. Das Einbringen der als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien auf dem Gst Nr **5, GB Y, ist daher jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da er die Anlieferungen ausdrücklich gestattet und die weiteren Manipulationen, insbesondere den Einbau dieser Materialien auf seinem Grundstück, veranlasst hat. Er ist daher als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 anzusehen.Auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **5, GB Y, haben mehrere Personen – gewerbsmäßig tätige Unternehmen, Frachtunternehmen, aber auch Privatpersonen – Aushubmaterialien in unterschiedlicher Menge abgelagert. Diese Ablagerungen hat der Beschwerdeführer anderen Personen ausdrücklich erlaubt. Er war es auch, der die Firma N N, Adresse 1, Q, beauftragt hat, die geschütteten Materialien einzubauen. Das Einbringen der als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien auf dem Gst Nr **5, GB Y, ist daher jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da er die Anlieferungen ausdrücklich gestattet und die weiteren Manipulationen, insbesondere den Einbau dieser Materialien auf seinem Grundstück, veranlasst hat. Er ist daher als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 anzusehen. 4.
  1. Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz: Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (vgl VwGH 20.02.2014, Zl 2011/07/0080). Welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht somit – auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes – im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen (vgl VwGH 25.09.2014, Zl Ro 2014/07/0018).Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl 2011/07/0080). Welche Maßnahme im Sinne des Paragraph 73, AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht somit – auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes – im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen vergleiche VwGH 25.09.2014, Zl Ro 2014/07/0018). Für die vom Beschwerdeführer durchgeführten Aufschüttungen liegt die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vor. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte lediglich die Entfernung des gesamten Materials aufgetragen werden. 4.
  2. Abfallende? § 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätten die auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachten Bodenaushubmaterialien ihre Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich bei diesen Materialien um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätten die auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachten Bodenaushubmaterialien ihre Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich bei diesen Materialien um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Der bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials kommt für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VwGH 28.04.2005, Zl 2003/07/0017). Ein Abfall könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück eintreten. Im gegenständlichen Fall wäre der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 nur erfüllt, wenn es sich bei den auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachten Aushubmaterialien um einen „Altstoff“ im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Von einer „Sammlung“ oder „Behandlung“ und einer zulässigen Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn kein Verstoß gegen das AWG 2002 vorliegt.Der bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials kommt für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 28.04.2005, Zl 2003/07/0017). Ein Abfall könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück eintreten. Im gegenständlichen Fall wäre der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 nur erfüllt, wenn es sich bei den auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachten Aushubmaterialien um einen „Altstoff“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Von einer „Sammlung“ oder „Behandlung“ und einer zulässigen Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn kein Verstoß gegen das AWG 2002 vorliegt. Wie im Kapitel 4.4 der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt, ist das Auffüllen der Geländesenke auf dem Gst Nr **5, GB Y, nicht als zulässige Verwertung, sondern als eine dem § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende Beseitigung zu qualifizieren. Durch den Einbau der Bodenaushubmaterialien auf dem Gst Nr **5, GB Y, ist die Abfalleigenschaft dieser Materialien auch unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 AWG 2002 nicht eingetreten. Wie im Kapitel 4.4 der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargelegt, ist das Auffüllen der Geländesenke auf dem Gst Nr **5, GB Y, nicht als zulässige Verwertung, sondern als eine dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende Beseitigung zu qualifizieren. Durch den Einbau der Bodenaushubmaterialien auf dem Gst Nr **5, GB Y, ist die Abfalleigenschaft dieser Materialien auch unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 nicht eingetreten. 4.
  3. Zum Behandlungsauftrag: Das Einbringen von Aushubmaterialien im Ausmaß von rund 9.000 m3 auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **5, GB Y, ist keine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG
  4. Der Beschwerdeführer betreibt auf dem angeführten Grundstück keine bewilligte Bodenaushubdeponie. Damit stellt die Einbringung des als Abfall zu qualifizierenden Aushubmaterials auf dem Gst Nr **5, GB Y, eine § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende, also konsenslose Beseitigungsmaßnahme/Ablagerung dar. Folglich ist auch mit dem Einbringen der Bodenaushubmaterialien nicht deren Abfalleigenschaft iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 untergegangen.Das Einbringen von Aushubmaterialien im Ausmaß von rund 9.000 m3 auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **5, GB Y, ist keine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG
  5. Der Beschwerdeführer betreibt auf dem angeführten Grundstück keine bewilligte Bodenaushubdeponie. Damit stellt die Einbringung des als Abfall zu qualifizierenden Aushubmaterials auf dem Gst Nr **5, GB Y, eine Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende, also konsenslose Beseitigungsmaßnahme/Ablagerung dar. Folglich ist auch mit dem Einbringen der Bodenaushubmaterialien nicht deren Abfalleigenschaft iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 untergegangen. Die Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 liegt somit vor.Die Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 liegt somit vor. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Das vom Beschwerdeführer von verschiedenen Personen übernommene Aushubmaterial ist

§ 2Abs 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren.

Davon ausgehend war im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung der Aushubmaterialien zur Aufschüttung einer Geländesenke eine zulässige Verwertung oder eine konsenslose Ablagerung darstellt(e). Die für eine solche Maßnahme notwendige Qualität lässt sich für die auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachten Materialien nicht nachweisen. Darüber hinaus hätte es für das Einbringen dieser Materialien jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gem § 6 lit h TNSchG 2005 bedurft. Das Einbringen und der Einbau der Bodenaushubmaterialien auf dem Gst Nr **5, GB Y, stellen somit keine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG, sondern eine konsenslose Ablagerung im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 dar.Das vom Beschwerdeführer von verschiedenen Personen übernommene Aushubmaterial ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren. Davon ausgehend war im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung der Aushubmaterialien zur Aufschüttung einer Geländesenke eine zulässige Verwertung oder eine konsenslose Ablagerung darstellt(e). Die für eine solche Maßnahme notwendige Qualität lässt sich für die auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingebrachten Materialien nicht nachweisen. Darüber hinaus hätte es für das Einbringen dieser Materialien jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gem Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 bedurft. Das Einbringen und der Einbau der Bodenaushubmaterialien auf dem Gst Nr **5, GB Y, stellen somit keine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG, sondern eine konsenslose Ablagerung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dar. Die Bezirkshauptmannschaft W war daher gem § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrag zu erteilen. Die Bezirkshauptmannschaft W war daher gem Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrag zu erteilen. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind folglich nicht rechtswidrig. Die gegen diese beiden Spruchpunkte erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind folglich nicht rechtswidrig. Die gegen diese beiden Spruchpunkte erhobene Beschwerde war daher abzuweisen. Aufgrund des Zeitablaufs war allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen

dem auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden § 58 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, neu festzusetzen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Aufgrund des Zeitablaufs war allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen

dem auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, neu festzusetzen (Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war ersatzlos zu beheben, da sich das Verbot der rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen bereits aus § 15 Abs 3 AWG 2002 ergibt (Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war ersatzlos zu beheben, da sich das Verbot der rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen bereits aus Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ergibt (Spruchpunkt
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Zu prüfen galt es, ob die auf dem Gst Nr **5, GB Y, eingesetzten und eingebauten Materialien die für einen solchen Zweck – Aufschüttung einer Geländesenke – erforderlichen Kriterien, wie etwa den Nachweis der notwendigen Materialqualität, erfüll(t)en. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Darüber hinaus hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Schüttungen als zulässige Verwertung zu qualifizieren sind, sich an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2628.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.