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{'item': 'LVwG-2015/45/2965-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 21§ 24§ 5§ 22§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/45/2965-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2015, Zl xxx***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B

§ 21Abs 2 Waffengesetz abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachgewiesen habe. Auch eine positive Ermessensentscheidung schloss die Behörde im vorliegenden Fall aus. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2015, Zl xxx***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachgewiesen habe. Auch eine positive Ermessensentscheidung schloss die Behörde im vorliegenden Fall aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bemängelte unter Hinweis auf die Manuduktionspflicht der belangten Behörde, dass diese mit ihm Kontakt aufnehmen hätte können um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Gründe zu erläutern und allenfalls nötige Beweismittel vorzulegen. Weiters führte er aus, dass er als Mitglied der Sondereinheit Einsatzkommando XT gerade in jüngster Zeit vermehrt Amtshandlungen im Hochrisiko-Bereich („schwerstkriminelle organisierte und politisch oder religiös motivierte extremistische Täter“) vorzunehmen habe. Diese Tätergruppen würden häufig mit sogenannten Gegenobservationen arbeiten und ihrerseits Polizeibeamte ausforschen, verfolgen und beobachten. Als Beispiel führte er eine Beschlagnahme von Computern und Festplatten an, auf denen sich Lichtbilder eingesetzter Beamter teilweise mit Namen und Adresse befanden. Da seine Amtshandlungen meist in „zivil“ stattfinden würden, sei auch die erforderliche Anonymität nicht gewahrt. Im Hinblick auf die Schwere der Straftaten könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine bedarfsbegründende Situation eintreten werde. Es sei auch schon bei verschiedenen Amtshandlungen nachdrücklich ein „privates Wiedersehen“ angekündigt worden und massive, ernst zu nehmende verbale Drohungen ausgesprochen worden. Zudem habe er schon mehrfach von Dienstwaffen Gebrauch machen müssen und habe er es immer wieder mit schwerbewaffneten Tätergruppen zu tun. Schon diese nicht nur abstrakte Gefährdung durch Drohungen stelle seines Erachtens speziell im Bereich der geschilderten Schwerstkriminalität eine durchaus sehr reale Gefahr dar, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Hinsichtlich des Verweises der belangten Behörde auf § 1 Abs 3 RLV und § 43 BDG führte er aus, dass aus seiner Sicht die Bevölkerung an Mitglieder des Einsatzkommandos XT einen höheren Maßstab ansetze und er in dieser Funktion nicht ansatzweise mit einem Streifenpolizisten zu vergleichen sei. Der in der RLV angeführte Passus „nach eigenen Umständen zumutbar“ entfalle für einen XT-Beamten de facto.Hinsichtlich des Verweises der belangten Behörde auf Paragraph eins, Absatz 3, RLV und Paragraph 43, BDG führte er aus, dass aus seiner Sicht die Bevölkerung an Mitglieder des Einsatzkommandos XT einen höheren Maßstab ansetze und er in dieser Funktion nicht ansatzweise mit einem Streifenpolizisten zu vergleichen sei. Der in der RLV angeführte Passus „nach eigenen Umständen zumutbar“ entfalle für einen XT-Beamten de facto. Der Verweis auf die Dienstwaffe sei absurd, da die auf der Dienststelle verwahrte Dienstwaffe niemals zeitnah zur Verfügung stehe um außerhalb des Dienstes einzuschreiten. Belegt werde dies durch jüngste Ereignisse wie die Amokfahrt in Graz, einen Mord mitten im Zentrum von Innsbruck oder die Terroranschläge von Paris. Die Bedrohung sei somit keineswegs abstrakt sondern mehr als real. Hier nicht eingreifen zu können und dadurch weitere Todesopfer in Kauf zu nehmen sei absolut nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Hinsichtlich der negativen Ermessensentscheidung führte er aus, dass er nicht nur einer von knapp 300 Beamten des Einsatzkommandos XT sei, sondern darüber hinaus noch zusätzlich einer von etwa 50 Schießausbildner mit zusätzlichen Schulungen. Somit stelle die Bewaffnung seiner Person mit Sicherheit kein Risiko für die Bevölkerung sondern vielmehr zusätzlichen Schutz dar. Er habe einen Eid geschworen die Republik und das Volk zu schützen, im und außer Dienst. Abschließend beantragte er seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattzugeben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte an allfällige Einsatzberichte der oben angeführten Amtshandlungen könnten sicherlich, wenn nötig, durch das Gericht angefordert werden. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch keine konkreten Beweise angeboten bzw eine näher bestimmte Beweisaufnahme beantragt, die Gegenstand der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein könnte. Der in der Beschwerde enthaltene generelle Verweis, das Landesverwaltungsgericht möge „allfällige Einsatzberichte der oben angeführten Amtshandlungen anfordern“, ist allenfalls als unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten, zu dessen Aufnahme keine Verpflichtung besteht (vgl dazu bspw VwGH 20.02.1991, 90/02/0170 uva). Es kann jedenfalls keinesfalls Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes sein, sämtliche Einsätze, an denen der Beschwerdeführer mitgewirkt hat, herauszufinden und auf deren allfällige Relevanz zu untersuchen – zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise eine Konkretisierung dieser möglicherweise relevanten Einsätze vorgenommen hat. Zudem betreffen diese Einsatzberichte die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, in dessen Rahmen ihm ja die Dienstwaffe zur Verfügung steht; eine darüber hinausgehende Relevanz wurde seitens des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise behauptet. Wie unten näher ausgeführt wird, ist es allein Sache des Waffenpasswerbers konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus sich sein Bedarf ableitet. Darauf wurde auch in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides unmissverständlich hingewiesen, trotzdem hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine entsprechende Konkretisierung vorgenommen. Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebne, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften, sind der gegenständlichen Beschwerde nicht zu entnehmen.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch keine konkreten Beweise angeboten bzw eine näher bestimmte Beweisaufnahme beantragt, die Gegenstand der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein könnte. Der in der Beschwerde enthaltene generelle Verweis, das Landesverwaltungsgericht möge „allfällige Einsatzberichte der oben angeführten Amtshandlungen anfordern“, ist allenfalls als unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten, zu dessen Aufnahme keine Verpflichtung besteht vergleiche dazu bspw VwGH 20.02.1991, 90/02/0170 uva). Es kann jedenfalls keinesfalls Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes sein, sämtliche Einsätze, an denen der Beschwerdeführer mitgewirkt hat, herauszufinden und auf deren allfällige Relevanz zu untersuchen – zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise eine Konkretisierung dieser möglicherweise relevanten Einsätze vorgenommen hat. Zudem betreffen diese Einsatzberichte die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, in dessen Rahmen ihm ja die Dienstwaffe zur Verfügung steht; eine darüber hinausgehende Relevanz wurde seitens des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise behauptet. Wie unten näher ausgeführt wird, ist es allein Sache des Waffenpasswerbers konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus sich sein Bedarf ableitet. Darauf wurde auch in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides unmissverständlich hingewiesen, trotzdem hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine entsprechende Konkretisierung vorgenommen. Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebne, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften, sind der gegenständlichen Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bzw auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Art 6 EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkten Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte (vgl LVwG Tirol, 30.06.2014, 2014/41/0191). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 12 Waffengesetz ausgesprochen, dass es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand habe, handle (vgl das hg Erkenntnis vom

  1. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418) und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 MRK keine Anwendung finden (vgl VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180; VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063). Auch wenn ein Waffenverbot anderen Voraussetzungen unterliegt als ein Antrag auf einen Waffenpass, dient auch Letzterer dazu, im Rahmen der Bedarfsprüfung bereits vorab mögliche Gefahren durch Waffenmissbrauch zu verhindern.Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bzw auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Artikel 6, EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkten Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte vergleiche LVwG Tirol, 30.06.2014, 2014/41/0191). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu Paragraph 12, Waffengesetz ausgesprochen, dass es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand habe, handle vergleiche das hg Erkenntnis vom
  2. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418) und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, MRK keine Anwendung finden vergleiche VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180; VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063). Auch wenn ein Waffenverbot anderen Voraussetzungen unterliegt als ein Antrag auf einen Waffenpass, dient auch Letzterer dazu, im Rahmen der Bedarfsprüfung bereits vorab mögliche Gefahren durch Waffenmissbrauch zu verhindern. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.2004 als Polizeibeamter tätig und seit dem 01.03.2009 dem Einsatzkommando XT West dienstzugeteilt. Er ist zusätzlich Schießausbildner mit speziellen Schulungen. Das Einsatzkommando XT (EKO-XT) ist basierend auf § 6 Abs 3 SPG als Sondereinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit errichtet (vgl § 1 Z 4 Sondereinheiten-Verordnung).

§ 5

Sondereinheiten-Verordnung obliegt es dem EKO-XT, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig

  1. gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
  2. den vorbeugenden Schutz

§ 22Abs 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen; 3.

den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben. Das Einsatzkommando XT (EKO-XT) ist basierend auf Paragraph 6, Absatz 3, SPG als Sondereinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit errichtet vergleiche Paragraph eins, Ziffer 4, Sondereinheiten-Verordnung).

Paragraph 5, Sondereinheiten-Verordnung obliegt es dem EKO-XT, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig

  1. gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
  2. den vorbeugenden Schutz

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen; 3. den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben. Am 01.10.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtiger Waffen (Kategorie B) bei der belangten Behörde ein. Begründend führte er an, dass er als Mitglied des EKO XT bereits mehrmals in Polizeiaktionen tätig war, wo er mit Menschen tatsächlich in Kontakt kam, die aufgrund ihrer Aktivitäten oder kriminellen Strukturen als allgemein gefährliche Menschen angesehen werden können. In diesem Zusammenhang könne die Identität der Beamten oftmals nicht geschützt werden (Arbeit in Zivil, Ladungen zu Gerichten). Weiters führte er an als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht nur aus der Richtlinien-Verordnung (im Speziellen § 1 Abs 3 RLV) selbst, sondern auch auf Grund anderer dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 43 BDG, verpflichtet zu sein einzuschreiten. Zudem wolle er in Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit auch in seiner Freizeit an Schießausbildungen an den dafür vorgesehenen Schießstätten teilnehmen.Am 01.10.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtiger Waffen (Kategorie B) bei der belangten Behörde ein. Begründend führte er an, dass er als Mitglied des EKO XT bereits mehrmals in Polizeiaktionen tätig war, wo er mit Menschen tatsächlich in Kontakt kam, die aufgrund ihrer Aktivitäten oder kriminellen Strukturen als allgemein gefährliche Menschen angesehen werden können. In diesem Zusammenhang könne die Identität der Beamten oftmals nicht geschützt werden (Arbeit in Zivil, Ladungen zu Gerichten). Weiters führte er an als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht nur aus der Richtlinien-Verordnung (im Speziellen Paragraph eins, Absatz 3, RLV) selbst, sondern auch auf Grund anderer dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Paragraph 43, BDG, verpflichtet zu sein einzuschreiten. Zudem wolle er in Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit auch in seiner Freizeit an Schießausbildungen an den dafür vorgesehenen Schießstätten teilnehmen. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund dieses Antrages die PI Y um geeignete Erhebungen bzw um Beantwortung näher spezifizierter Fragen. Diesem Auftrag ist die PI Y am 13.10.2015 nachgekommen und hat darin ausgeführt wie folgt: „Der Antragsteller ist seit dem 01.04.2009 als Polizeibeamter tätig und seit dem 01.03.2009 beim Einsatzkommando XT West, Adresse, dienstzugeteilt. Aufgrund seiner Verwendung beim EKO XT (wo er unter anderem als Schießausbildner für Schulungen über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen zuständig ist), ist der Antragsteller mit den gesetzlichen Vorschriften des Waffenrechtes bestens vertraut. Aufgrund des Aufgabengebietes des Einsatzkommandos XT (Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Schwerkriminalität, der Terrorbekämpfung und Aufgaben des Staatsschutzes), war der Antragsteller bereits des Öfteren in Polizeiaktionen tätig, wo er mit Menschen tatsächlich in Kontakt kam, die aufgrund ihrer Aktivitäten oder kriminellen Strukturen als allgemein gefährliche Menschen angesehen werden können. Da bei diesen Aktionen die Identität des Beamten oftmals nicht geschützt werden kann (Arbeit und Festnahmen in Zivil, Ladungen zu Gerichten), und er dadurch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist, erscheint der Bedarf eines Waffenpasses als gegeben. Es sind keine Tatsachen bekannt, dass der Antragsteller durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Während seiner gesamten Dienstzeit als Polizeibeamter gab es weder disziplinäre noch dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Antragsteller die Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Der Antragsteller bewohnt alleine eine Eigentumswohnung. Für den Fall, dass sich der Antragsteller eine Waffe aneignen sollte, ist für die sichere Verwahrung in einem mittels Zahlencode versehenen Hand-Safe, welcher in einem Kasten verwahrt ist, gesorgt.“ Beigelegt war zudem ein Schreiben des Kommandanten des EKO-XT-West, in dem bestätig wird, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2009 seinen Dienst beim EKO XT West als Einsatzbeamter versieht. „Aufgrund der dienstlichen Verwendung im kriminal- und sicherheitspolizeilichen Bereich u.a. bei verdeckten Ermittlungen und Scheingeschäften kommt es vor, dass Beamte in ihrer Freizeit von freigegangenen Beschuldigten, Verdächtigen, angetroffen und wiedererkannt werden. Ein Waffenpass würde dem Beschwerdeführer das legale Führen einer Waffe ermöglichen. Betreffend sachgemäßen Umgangs und der Verwahrung von Waffen wird auf die dienstliche Tätigkeit und die laufenden Aus- und Fortbildungen (praktisch und theoretisch) verwiesen.“ Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.10.2015, in dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.10.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen abgewiesen wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 21Abs 2 Waffengesetz 1996 (Waff

G) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs 2 Waffengesetz ist ein Bedarf i

Sd § 21 Abs 2 als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf iSd Paragraph 21, Absatz 2, als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 unter Hinweis auf entsprechende Vorjudikatur).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 unter Hinweis auf entsprechende Vorjudikatur). Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27.05.2010, 2009/03/0144 mwN).Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 27.05.2010, 2009/03/0144 mwN). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer seinen Bedarf mit seiner Tätigkeit bei der Sondereinheit EKO XT begründet, in deren Zusammenhang er immer wieder mit sehr gefährlichen Personen in Kontakt kommt und diese auch immer wieder Drohungen gegenüber Beamten aussprechen. Zudem seien bereits im Zuge von Beschlagnahmungen von Computern und Festplatten Fotos, Namen und Adressen von eingesetzten Beamten entdeckt worden. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um allgemeine, nicht konkretisierte bzw teilweise spekulative Umschreibungen von möglichen Gefahrensituationen, die auf Vermutungen basieren. Der Beschwerdeführer hat dabei nicht einen einzigen ihn konkret betreffenden Vorfall ins Treffen geführt, bei dem er konkret gefährdet gewesen wäre bzw konkrete Umstände behauptet, die für ihn persönlich den Eintritt einer solchen Gefährdungssituation befürchten lassen. Auch den von ihm angeführten im Wege von „Gegenobservationen“ gefundenen Lichtbildern samt Daten von Beamten war in keinster Weise zu entnehmen, dass er persönlich davon betroffen war. Allgemeine Ausführungen vermögen wie oben ausgeführt den vom Gesetz geforderten Bedarf aber nicht zu erbringen, vielmehr muss der Waffenpasswerber konkret dartun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Da bereits die vom WaffG geforderten „konkreten Gefahren“ für den Beschwerdeführer persönlich nicht aufgezeigt wurden, konnte auch keine Beurteilung erfolgten, ob diesen „am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann“. Zudem trifft die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte allgemeine Bedrohung durch den Kontakt mit potentiell gefährlichen Täter(gruppen) nicht ausschließlich auf XT-Beamte zu, sondern auch auf andere Berufsgruppen wie etwa Staatsanwälte oder Strafrichter und ist die Identität dieser Personen bei ihrer Amtsausübung stets erkennbar; deren Identität ist darüber hinaus teilweise sogar mit Foto und Namensnennung in Medien zu finden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde liegt im konkreten Fall nicht vor. Wie bereits ausgeführt ist es alleinig die Sache des Antragsstellers den konkreten Bedarf zum Führen einer Waffe nachzuweisen. Weder dem Antrag des Beschwerdeführers noch der Beschwerde ist auch nur ansatzweise eine konkrete Gefährdung der Person des Beschwerdeführers, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Beteiligten gem § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten und sie insbesonders nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben, um mit ihrem Begehren durchzudringen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a Rz 6 mit zahlreichen Nachweisen zur Judikatur des VwGH). Es ist somit nicht Aufgabe der Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht dem Antragsteller Anleitungen zur inhaltlichen Ausgestaltung seines Antrages zu geben damit ihm allenfalls Erfolg beschieden ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde liegt im konkreten Fall nicht vor. Wie bereits ausgeführt ist es alleinig die Sache des Antragsstellers den konkreten Bedarf zum Führen einer Waffe nachzuweisen. Weder dem Antrag des Beschwerdeführers noch der Beschwerde ist auch nur ansatzweise eine konkrete Gefährdung der Person des Beschwerdeführers, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Beteiligten gem Paragraph 13 a, AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten und sie insbesonders nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben, um mit ihrem Begehren durchzudringen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13 a, Rz 6 mit zahlreichen Nachweisen zur Judikatur des VwGH). Es ist somit nicht Aufgabe der Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht dem Antragsteller Anleitungen zur inhaltlichen Ausgestaltung seines Antrages zu geben damit ihm allenfalls Erfolg beschieden ist. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er aufgrund von näher ausgeführten gesetzlichen Regelungen – konkret § 1 Abs 3 RLV und § 43 BDG – zum Einschreiten außer Dienst verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er aufgrund von näher ausgeführten gesetzlichen Regelungen – konkret Paragraph eins, Absatz 3, RLV und Paragraph 43, BDG – zum Einschreiten außer Dienst verpflichtet sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Judikatur festgestellt, dass sich weder dem § 43 BDG noch dem § 1 Abs 3 RLV entnehmen lässt, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. § 1 Abs 3 RLV verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nämlich nur dann, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet eine ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 Waffengesetz verlangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Judikatur festgestellt, dass sich weder dem Paragraph 43, BDG noch dem Paragraph eins, Absatz 3, RLV entnehmen lässt, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Paragraph eins, Absatz 3, RLV verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nämlich nur dann, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet eine ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz verlangt. Auch aus § 43 BDG lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus § 43 Abs 1 und Abs 3 ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in § 1 Abs 3 RLV für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz aussetzt. § 1 Abs 3 RLV trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung. Erweist sich ein Einschreiten außerhalb des Dienstes zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 1 Abs 3 RLV die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen. Auch aus Paragraph 43, BDG lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in Paragraph eins, Absatz 3, RLV für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz aussetzt. Paragraph eins, Absatz 3, RLV trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung. Erweist sich ein Einschreiten außerhalb des Dienstes zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph eins, Absatz 3, RLV die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der Passus in § 1 Abs 3 RLV „nach eigenen Umständen zumutbar“ für einen XT-Beamten de facto nicht gelte, entbehrt dabei der rechtlichen Grundlage; auch Exekutivbeamte von Sondereinheiten unterliegen als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Regelungen des SPG sowie den darauf basierenden Verordnungen. Die vom Beschwerdeführer dabei ins Treffen geführten „höheren Maßstäbe der Bevölkerung“ an einen XT-Beamten sind allein schon deshalb nicht nachvollziehbar, da ein außer Dienst befindlicher XT-Beamter für die Bevölkerung im Allgemeinen nicht als solcher erkennbar ist.Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der Passus in Paragraph eins, Absatz 3, RLV „nach eigenen Umständen zumutbar“ für einen XT-Beamten de facto nicht gelte, entbehrt dabei der rechtlichen Grundlage; auch Exekutivbeamte von Sondereinheiten unterliegen als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Regelungen des SPG sowie den darauf basierenden Verordnungen. Die vom Beschwerdeführer dabei ins Treffen geführten „höheren Maßstäbe der Bevölkerung“ an einen XT-Beamten sind allein schon deshalb nicht nachvollziehbar, da ein außer Dienst befindlicher XT-Beamter für die Bevölkerung im Allgemeinen nicht als solcher erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es ferner nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befinden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschreiten, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Die Frage der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes (mit Blick auf § 1 Abs 3 RLV) betrifft daher auf Basis des § 47 Abs 1 Waffengesetz nicht dieses Bundesgesetz (vgl VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es ferner nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befinden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, RLV dienstlich einschreiten, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Die Frage der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes (mit Blick auf Paragraph eins, Absatz 3, RLV) betrifft daher auf Basis des Paragraph 47, Absatz eins, Waffengesetz nicht dieses Bundesgesetz vergleiche VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). Dies hat im Gegenstandsfall zur rechtlichen Konsequenz, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einschreitepflicht

§ 1

Abs 3 der RLV keinen hinreichenden Bedarfsgrund im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz aufzuzeigen vermag. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer mit seinen bloß allgemein gehaltenen Darstellungen möglicher Gefährdungssituationen für Beamte der Sondereinheit – ohne einer auch nur ansatzweisen Konkretisierung einer solchen Gefahr hinsichtlich seiner Person – nicht gelungen, den an den Waffenpasswerber gestellten Anforderungen des Nachweises eines konkreten Bedarfes

§ 22Abs 2 Waff

G gerecht zu werden (vgl dazu auch VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten „Schießausbildungen in der Freizeit in Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit“ wurden in keinster Weise konkretisiert und in der Beschwerde nicht einmal mehr angeführt. Dies hat im Gegenstandsfall zur rechtlichen Konsequenz, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einschreitepflicht

Paragraph eins, Absatz 3, der RLV keinen hinreichenden Bedarfsgrund im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz aufzuzeigen vermag. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer mit seinen bloß allgemein gehaltenen Darstellungen möglicher Gefährdungssituationen für Beamte der Sondereinheit – ohne einer auch nur ansatzweisen Konkretisierung einer solchen Gefahr hinsichtlich seiner Person – nicht gelungen, den an den Waffenpasswerber gestellten Anforderungen des Nachweises eines konkreten Bedarfes

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG gerecht zu werden vergleiche dazu auch VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058). Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten „Schießausbildungen in der Freizeit in Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit“ wurden in keinster Weise konkretisiert und in der Beschwerde nicht einmal mehr angeführt. Nachdem die belangte Behörde wie ausgeführt in zulässiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gekommen ist, dass der von § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 geforderte Bedarf zum Führen von Schusswaffen seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen wurde, hat sie in korrekter Weise die Ausstellung eines Waffenpasses in Ausübung des Ermessens

§ 21Abs 2 zweiter Satz geprüft.

In diesem Zusammenhang ist auf § 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes, der mit „Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen“ überschrieben ist zu verweisen, der lautet wie folgt: Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 Waffengesetz) nahe kommen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte sehr allgemein gehaltene Vorbringen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes nicht nahe an einen Bedarf

§ 22

Abs 2 Waffengesetz herankommen, was gegen eine Ermessensausübung zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustellen haben (siehe die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0041 und vom 07.05.1998, 96/20/0241). Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Schießausbildner besonders geschult ist, nichts zu ändern.Nachdem die belangte Behörde wie ausgeführt in zulässiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gekommen ist, dass der von Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, geforderte Bedarf zum Führen von Schusswaffen seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen wurde, hat sie in korrekter Weise die Ausstellung eines Waffenpasses in Ausübung des Ermessens

Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz geprüft. In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 6, der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes, der mit „Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen“ überschrieben ist zu verweisen, der lautet wie folgt: Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahe kommen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte sehr allgemein gehaltene Vorbringen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes nicht nahe an einen Bedarf

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz herankommen, was gegen eine Ermessensausübung zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustellen haben (siehe die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0041 und vom 07.05.1998, 96/20/0241). Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Schießausbildner besonders geschult ist, nichts zu ändern. Infolge der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung zwischen den – nicht näher konkretisierten – privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

§ 21

Abs 2 Waffengesetz in Verbindung mit § 10 Waffengesetz wie von der belangten Behörde ausgesprochen abzulehnen. Infolge der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung zwischen den – nicht näher konkretisierten – privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 10, Waffengesetz wie von der belangten Behörde ausgesprochen abzulehnen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die zitierten Erkenntnisse), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die zitierten Erkenntnisse), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.45.2965.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.