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{'item': 'LVwG-2015/45/2966-1'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 6§§ 5§ 7§ 24§ 2§ 3§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/45/2966-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2015, Zl ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden: „Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, werden auf Antrag vom 22.10.2015

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:„Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, werden auf Antrag vom 22.10.2015

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.

§ 6

TMSG vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 380,67. Die Leistung wird auf das Konto ****, C Bank, angewiesen.1.

Paragraph 6, TMSG vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 380,67. Die Leistung wird auf das Konto ****, C Bank, angewiesen. 2.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 39,29. Die Leistung wird auf das Konto ****, D Bank, von A A angewiesen.2.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 39,29. Die Leistung wird auf das Konto ****, D Bank, von A A angewiesen. 3.

§ 7Abs.

1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.3.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Zif. 2 TMSG vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen. 4.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50. Die Leistung wird auf das Konto ****, D Bank, von A A angewiesen.4.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Dezember 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,

  1. Die Leistung wird auf das Konto ****, D Bank, von A A angewiesen. Begründung Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum 01.12.2015: Basis anerkannt Alleinerzieherln, A A, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 620,87 620,87 Krankengeld -502,34 -502,34 Sonstiges (Vermietung Garage) -25,00 -25,00 93,53 Minderjährige im Haushalt, A B, geb. am xx.xx.1999 Richtsatz 204,89 0,00 Lehrlingsentschädigung (10% vom Einkommen) -542,35 -54,24 Unterhaltsvorschuss -226,00 0,00 -54,24 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Miete 606,67 606,67 Mietzinsbeihilfe -226,00 -226,00 380,67 Lebensunterhalt 39,29 Mietzuschuss 380,67 Mindestsicherung 419,96 Für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.01.2016 ist die Vorlage folgender Unterlagen bis längstens 15.02.2016 erforderlich: aktuelle Einkommensnachweise.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese auf zwei Punkte gestützt:
  2. In der Berechnung sei der Freibetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt worden, dieser Umstand sei nicht begründet. Da sie diesen Freibetrag bis zum letzten Bescheid vom 26.08.2015 erhalten habe, sei ihr die Nichtberücksichtigung nicht erklärbar. Ihr Sohn mache eine Lehre und wohne nach wie vor in ihrem Haushalt.
  3. Aus der Berechnung gehe hervor, dass für ihren Sohn ein Unterhaltsvorschuss von monatlich € 226,-- berechnet werde, dies sei nicht korrekt, da ihr Sohn seit 01.09.2015 einen Unterhaltsvorschuss von € 198,-- erhalte. Dazu gebe es einen Bescheid vom BG Z, der dem Amt seit Antragstellung vorliege. Sie beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und war im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu klären. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; ein solcher Antrag wurde wie erwähnt nicht gestellt.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und war im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu klären. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; ein solcher Antrag wurde wie erwähnt nicht gestellt. II. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und wohnt gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (geboren am xx.xx.1999) in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in X, Adresse. Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und wohnt gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (geboren am xx.xx.1999) in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in römisch zehn, Adresse. Am 22.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wege der Marktgemeinde X einen Antrag auf (Weitergewährung der) Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes sowie Krankenhilfe) bei der belangten Behörde ein.Am 22.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wege der Marktgemeinde römisch zehn einen Antrag auf (Weitergewährung der) Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes sowie Krankenhilfe) bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.08.2015 arbeitsunfähig und bezieht seit 30.10.2015 volles Krankengeld in der Höhe von € 16,47 täglich. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist seit 03.08.2015 Lehrling und erhält eine monatliche Lehrlingsentschädigung von € 464,90.

Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24.08.2015 erhält der Sohn mit Wirkung vom 01.09.2015 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von € 198,--. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesonders der darin einliegenden Nachweise (Krankengeld, Lehrverhältnis, Unterhaltsvorschuss) und ist im Übrigen nicht strittig. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst die Nichtberücksichtigung des Freibetrages für Alleinerziehende vor. § 15 Abs 3 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert in diesem Zusammenhang: „Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut.“Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert in diesem Zusammenhang: „Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut.“

§ 2

Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert

§ 3

leg cit neun Schuljahre.

§ 2

Abs 1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt dabei das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Der am xx.xx.1999 geborene Sohn der Beschwerdeführerin hat somit mit Abschluss des Schuljahres 2014/2015 im September 2015 das Pflichtschulalter abgeschlossen. Er hat mit August 2015 auch eine Lehre begonnen. Damit liegt die Voraussetzung des Freibetrages

§ 15

Abs 3 lit a TMSG – Betreuung eines Kindes im Vor- bzw Pflichtschulalter – bei der Beschwerdeführerin nicht mehr vor. Von Seiten der belangten Behörde wurde daher zu Recht kein entsprechender Freibetrag bei der Berechnung in Abzug gebracht.

Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert

Paragraph 3, leg cit neun Schuljahre.

Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 beginnt dabei das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Der am xx.xx.1999 geborene Sohn der Beschwerdeführerin hat somit mit Abschluss des Schuljahres 2014 aus 2015, im September 2015 das Pflichtschulalter abgeschlossen. Er hat mit August 2015 auch eine Lehre begonnen. Damit liegt die Voraussetzung des Freibetrages

Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG – Betreuung eines Kindes im Vor- bzw Pflichtschulalter – bei der Beschwerdeführerin nicht mehr vor. Von Seiten der belangten Behörde wurde daher zu Recht kein entsprechender Freibetrag bei der Berechnung in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der Unterhaltsvorschuss falsch veranschlagt wurde, indem anstelle der seit 01.09.2015 zustehenden € 198,-- ein Unterhaltsvorschuss von € 226,-- Eingang in die Berechnung gefunden hat. Wie festgestellt erhält der Sohn der Beschwerdeführerin ab 01.09.2015 tatsächlich

dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Z einen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 198,--. Für die konkrete Berechnung der Mindestsicherungsleistung der Beschwerdeführerin ändert dies allerdings nichts, da der konkrete Unterhaltsvorschuss laut der in der Begründung angeführten Berechnung keine Berücksichtigung gefunden hat. Berücksichtigt wurden lediglich 10% der Lehrlingsentschädigung des Sohnes. Der dem Sohn zustehende Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit c TMSG in der Höhe von € 204,89 wird durch dessen Einkommen und den Unterhaltsvorschuss in jedem Fall überschritten.Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der Unterhaltsvorschuss falsch veranschlagt wurde, indem anstelle der seit 01.09.2015 zustehenden € 198,-- ein Unterhaltsvorschuss von € 226,-- Eingang in die Berechnung gefunden hat. Wie festgestellt erhält der Sohn der Beschwerdeführerin ab 01.09.2015 tatsächlich

dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Z einen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 198,--. Für die konkrete Berechnung der Mindestsicherungsleistung der Beschwerdeführerin ändert dies allerdings nichts, da der konkrete Unterhaltsvorschuss laut der in der Begründung angeführten Berechnung keine Berücksichtigung gefunden hat. Berücksichtigt wurden lediglich 10% der Lehrlingsentschädigung des Sohnes. Der dem Sohn zustehende Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG in der Höhe von € 204,89 wird durch dessen Einkommen und den Unterhaltsvorschuss in jedem Fall überschritten. Im Ergebnis kam den von der Beschwerdeführerin angeführten Beschwerdepunkte keine Berechtigung zu weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Anwendung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.45.2966.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.