GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 20.08.2014, ca. 17:15 Uhr Tatort: Grundstück Nr ***, KG Z Fahrzeug(e): Motorrad der Marke Honda XL 600, Fahrgestellnr: MN**** Sie haben am oben angeführten Ort zum oben angeführten Zeitpunkt einen Feldfrevel begangen, indem Sie mit Ihrem Motorrad der Marke Honda XL 600, Fahrgestellnr: MN****, unbefugt auf dem Grundstück Nr ***, KG Z, welches landwirtschaftlich genutzt wird, gefahren sind, obwohl das Befahren von landwirtschaftlichen Grundflächen mit Fahrzeugen verboten ist.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 2 lit a iVm § 10 Abs 1 lit a Tiroler Feldschutzgesetz 2000 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 10,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 10,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Gegen dieses am 20.10.2014 abgefertigte Straferkenntnis hat Herr AA mit Schreiben vom 17.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zusammengefasst wurde in diesem Rechtsmittel die Befahrung des Feldweges am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit mit dem vorgeworfenen Tatfahrzeug außer Streit gestellt. Allerdings sei diese Fahrt nicht unbefugt iSd § 2 Abs 2 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 erfolgt, da zugunsten der Allgemeinheit eine entsprechende Wegdienstbarkeit ersessen worden sei und es bereits vor Jahrzehnten einen diesbezüglichen gerichtlichen Vergleich gegeben habe.Gegen dieses am 20.10.2014 abgefertigte Straferkenntnis hat Herr AA mit Schreiben vom 17.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zusammengefasst wurde in diesem Rechtsmittel die Befahrung des Feldweges am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit mit dem vorgeworfenen Tatfahrzeug außer Streit gestellt. Allerdings sei diese Fahrt nicht unbefugt iSd Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 erfolgt, da zugunsten der Allgemeinheit eine entsprechende Wegdienstbarkeit ersessen worden sei und es bereits vor Jahrzehnten einen diesbezüglichen gerichtlichen Vergleich gegeben habe. Mit Schreiben vom 27.11.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Herrn AA mitgeteilt, dass im Grundbuch keine Dienstbarkeit aufscheint. Da Herr BB als Eigentümer des betroffenen Grundstücks das Vorliegen einer Dienstbarkeit bestreitet, wurde Herr AA aufgefordert, das Vorliegen eines ausreichenden Rechtstitels zu bescheinigen. Daraufhin bot Herr AA 14 Zeugen zum Beweis dafür an, dass der Feldweg über 30 Jahre mit Fahrrädern und Mopeds befahren worden sei. Mit Schreiben 15.12.2014 hat die Gemeinde Z dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der gegenständliche Feldweg in den letzten 40 Jahren immer wieder mit Mopeds und Motorrädern befahren worden sei. Ob dafür eine Dienstbarkeit durch die Allgemeinheit ersessen wurde, könne seitens der Gemeinde nicht beantwortet werden. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, Herr BB, hat gegen Herrn AA mit Schreiben vom 25.11.2014 eine Unterlassungsklage beim Bezirksgericht X eingebracht, wonach Herr AA die Benutzung dieses Grundstücks unter anderem mit Mopeds und Motorrädern zu unterlassen habe.Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, Herr BB, hat gegen Herrn AA mit Schreiben vom 25.11.2014 eine Unterlassungsklage beim Bezirksgericht römisch zehn eingebracht, wonach Herr AA die Benutzung dieses Grundstücks unter anderem mit Mopeds und Motorrädern zu unterlassen habe. Zumal es sich um eine entscheidungswesentliche Vorfrage handelt, ob Herr AA aufgrund eines Rechtstitels berechtigt ist, den gegenständlichen Feldweg mit einem Motorrad zu befahren, hat das Landesverwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Zivilgericht ausgesetzt.Zumal es sich um eine entscheidungswesentliche Vorfrage handelt, ob Herr AA aufgrund eines Rechtstitels berechtigt ist, den gegenständlichen Feldweg mit einem Motorrad zu befahren, hat das Landesverwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Zivilgericht ausgesetzt. Mit Urteil des Bezirksgericht X vom 26.01.2016, Zl xxx***, wurde der Klage vom 25.11.2014 insofern Folge gegeben, als Herr AA schuldig ist, die Benützung des Grundstücks Nr ***, KG Z, mit Mopeds und Motorrädern ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder Herr AA noch die Allgemeinheit eine diesbezügliche Dienstbarkeit ersessen haben.Mit Urteil des Bezirksgericht römisch zehn vom 26.01.2016, Zl xxx***, wurde der Klage vom 25.11.2014 insofern Folge gegeben, als Herr AA schuldig ist, die Benützung des Grundstücks Nr ***, KG Z, mit Mopeds und Motorrädern ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder Herr AA noch die Allgemeinheit eine diesbezügliche Dienstbarkeit ersessen haben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 lautet wie folgt: „§ 2 Feldfrevel
Abs 3 lit d Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 auch Feldwege zum Feldgut gehören und somit
vor der Straftat des Feldfrevels geschützt sind.Vorweg ist festzuhalten, dass
Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 auch Feldwege zum Feldgut gehören und somit
Paragraph 2, vor der Straftat des Feldfrevels geschützt sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, mit dem Tatmotorrad zur Tatzeit am Tatort den Feldweg auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr ***, KG Z, befahren zu haben. Nach seinem Beschwerdevorbringen sei der Tatbestand des § 2 Abs 2 lit a Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 aber nicht erfüllt, weil er zur Befahrung des Feldweges aufgrund einer ersessenen Dienstbarkeit befugt sei.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, mit dem Tatmotorrad zur Tatzeit am Tatort den Feldweg auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr ***, KG Z, befahren zu haben. Nach seinem Beschwerdevorbringen sei der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 aber nicht erfüllt, weil er zur Befahrung des Feldweges aufgrund einer ersessenen Dienstbarkeit befugt sei. Die Frage, ob ein derartiger Rechtstitel besteht, ist somit als Vorfrage iSd § 38 AVG zu klären. Zumal diese Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Bezirksgericht bildete, hat das Landesverwaltungsgericht sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Nunmehr hat das Bezirksgericht X mit Urteil vom 26.01.2016, Zl xxx***, entschieden, dass keine derartige Dienstbarkeit besteht.Die Frage, ob ein derartiger Rechtstitel besteht, ist somit als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG zu klären. Zumal diese Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Bezirksgericht bildete, hat das Landesverwaltungsgericht sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Nunmehr hat das Bezirksgericht römisch zehn mit Urteil vom 26.01.2016, Zl xxx***, entschieden, dass keine derartige Dienstbarkeit besteht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gegen dieses Urteil
Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) noch binnen einer Frist von vier Wochen eine Berufung möglich ist. Zurzeit liegt also noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage vor.Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gegen dieses Urteil
Paragraph 464, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) noch binnen einer Frist von vier Wochen eine Berufung möglich ist. Zurzeit liegt also noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage vor. Weiters ist zu bedenken, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 18.11.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft X als belangter Behörde eingelangt ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über diese Beschwerde somit bis spätestens 18.02.2016 zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird jedoch aufgrund der Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage vorliegen.Weiters ist zu bedenken, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 18.11.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als belangter Behörde eingelangt ist.
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über diese Beschwerde somit bis spätestens 18.02.2016 zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird jedoch aufgrund der Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage vorliegen. Um die Entscheidungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG zu wahren, müsste das Landesverwaltungsgericht somit nach den über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen die Vorfrage selbst beurteilen. Es wäre somit vom Landesverwaltungsgericht ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um die Frage des Vorliegens der Dienstbarkeit zu klären. Das Bezirksgericht hat in seinem diesbezüglichen – noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren 26 Zeugen einvernommen, um die Art der Benützung des Feldweges in den vergangenen 30 Jahren zu ermitteln.Um die Entscheidungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG zu wahren, müsste das Landesverwaltungsgericht somit nach den über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen die Vorfrage selbst beurteilen. Es wäre somit vom Landesverwaltungsgericht ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um die Frage des Vorliegens der Dienstbarkeit zu klären. Das Bezirksgericht hat in seinem diesbezüglichen – noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren 26 Zeugen einvernommen, um die Art der Benützung des Feldweges in den vergangenen 30 Jahren zu ermitteln.
G hat das Landesverwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG hat das Landesverwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dieser Einstellungsgrund erfordert eine Abwägung zwischen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat auf der einen Seite und den zu erwartenden Verfahrensaufwand auf der anderen Seite. Keinesfalls kann angenommen werden, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Von einem Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwands) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat müssen allerdings nicht notwendigerweise gering sein, vielmehr kann eine Einstellung unter Umständen auch dann erfolgen, wenn es sich beim strafrechtlich geschützten Rechtsgut um ein bedeutendes Rechtsgut handelt oder wenn es erheblich beeinträchtigt wird, vorausgesetzt, dass der durch die Strafverfolgung verursachte Aufwand entsprechend hoch wäre (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2013, § 45 RZ 3).Dieser Einstellungsgrund erfordert eine Abwägung zwischen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat auf der einen Seite und den zu erwartenden Verfahrensaufwand auf der anderen Seite. Keinesfalls kann angenommen werden, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Von einem Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwands) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat müssen allerdings nicht notwendigerweise gering sein, vielmehr kann eine Einstellung unter Umständen auch dann erfolgen, wenn es sich beim strafrechtlich geschützten Rechtsgut um ein bedeutendes Rechtsgut handelt oder wenn es erheblich beeinträchtigt wird, vorausgesetzt, dass der durch die Strafverfolgung verursachte Aufwand entsprechend hoch wäre (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2013, Paragraph 45, RZ 3). Im gegenständlichen Fall zeigt alleine die Tatsache, dass das Bezirksgericht in seinem Verfahren zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes 26 (!) Zeugen einvernehmen musste, dass der Aufwand zur Klärung der Vorfrage beträchtlich wäre. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die überwiegend in Z wohnhaften Zeugen jeweils eine Fahrtstrecke von insgesamt über 160 km auf sich nehmen müssten, um zur Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht zu erscheinen. Bei einer derart großen Anzahl an notwendigen Zeugen ist auch davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren nicht an einem Verhandlungstermin abgeschlossen werden könnte. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass dem Schutz der landwirtschaftlichen Flächen zwar grundsätzlich eine hohe Bedeutung zukommt, dass aber im gegenständlichen Fall nicht das Erfolgsdelikt des § 2 Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, sondern das Ungehorsamsdelikt des Befahrens eines Feldweges
Dass dabei ein konkreter Schaden am Feldgut entstanden wäre, kann dem Akt der Behörde nicht entnommen werden. Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zu erwarten, dass das einmalige Befahren eines Feldweges mit einem Motorrad keinen relevanten Schaden verursacht. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer mit dem Motorrad – wie von ihm behauptet – lediglich ohne Motor bergab gerollt ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen den Feldweg bereits seit seiner Jugend regelmäßig mit dem Moped oder Motorrad befahren hat und davon ausgegangen ist, dass eine entsprechende Dienstbarkeit besteht.Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass dem Schutz der landwirtschaftlichen Flächen zwar grundsätzlich eine hohe Bedeutung zukommt, dass aber im gegenständlichen Fall nicht das Erfolgsdelikt des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, sondern das Ungehorsamsdelikt des Befahrens eines Feldweges
Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, vorgeworfen wurde. Dass dabei ein konkreter Schaden am Feldgut entstanden wäre, kann dem Akt der Behörde nicht entnommen werden. Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zu erwarten, dass das einmalige Befahren eines Feldweges mit einem Motorrad keinen relevanten Schaden verursacht. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer mit dem Motorrad – wie von ihm behauptet – lediglich ohne Motor bergab gerollt ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen den Feldweg bereits seit seiner Jugend regelmäßig mit dem Moped oder Motorrad befahren hat und davon ausgegangen ist, dass eine entsprechende Dienstbarkeit besteht. Die Intensität des vorgeworfenen Feldfrevels durch die Befahrung des Feldweges am 20.08.2014 um 17:15 Uhr ist somit mangels Schaden am Feldgut und wegen der bis dato ungeklärten Frage der Berechtigung zur Benützung des Feldweges als gering anzusehen. Dies wurde offenbar auch von der belangten Behörde so gesehen, da sie den
Abs 1 lit a Tiroler Feldschutzgesetz 2000 vorgesehenen Strafrahmen von € 2.200,- lediglich zu 4,5 % ausgenützt hat.Die Intensität des vorgeworfenen Feldfrevels durch die Befahrung des Feldweges am 20.08.2014 um 17:15 Uhr ist somit mangels Schaden am Feldgut und wegen der bis dato ungeklärten Frage der Berechtigung zur Benützung des Feldweges als gering anzusehen. Dies wurde offenbar auch von der belangten Behörde so gesehen, da sie den
Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 vorgesehenen Strafrahmen von € 2.200,- lediglich zu 4,5 % ausgenützt hat. Und auch wenn Spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte bei der Abwägung
G außer Betracht zu bleiben haben (ErläuRV 2009 BlgNR 24. GP 19) sei erwähnt, dass der betroffene Grundeigentümer der Befahrung seines Feldweges bereits durch die Beschreitung des Zivilrechtsweges adäquat entgegengetreten ist und, dass die erste Instanz seiner Unterlassungsklage gegen den Beschwerdeführer – noch nicht rechtskräftig – Folge gegeben hat.Und auch wenn Spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte bei der Abwägung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG außer Betracht zu bleiben haben (ErläuRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19) sei erwähnt, dass der betroffene Grundeigentümer der Befahrung seines Feldweges bereits durch die Beschreitung des Zivilrechtsweges adäquat entgegengetreten ist und, dass die erste Instanz seiner Unterlassungsklage gegen den Beschwerdeführer – noch nicht rechtskräftig – Folge gegeben hat. Bei einer Abwägung des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes auf der einen Seite und der vergleichsweise geringen Bedeutung der mit dem vorgeworfenen Feldfrevel vom 20.08.2014 verbundenen Verletzung öffentlicher Interessen auf der anderen Seite kommt das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens
G vertretbar ist.Bei einer Abwägung des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes auf der einen Seite und der vergleichsweise geringen Bedeutung der mit dem vorgeworfenen Feldfrevel vom 20.08.2014 verbundenen Verletzung öffentlicher Interessen auf der anderen Seite kommt das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG vertretbar ist. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.44.3198.7
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