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{'item': 'LVwG-2015/11/1627-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/11/1627-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der X reg.Gen.m.b.H, vertreten durch Dr. A A, Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2015, Zahl ****1, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 4 TGVG 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der römisch zehn reg.Gen.m.b.H, vertreten durch Dr. A A, Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2015, Zahl ****1, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 13.04.2010 hat B B die Liegenschaft in EZ **1** GB Z, bestehend aus dem Gst 1** mit 1136 m² und dem Gst 2** mit 532 m² an die X reg.Gen.m.b.H verkauft. Diese beiden Grundstücke waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z als Bauland – allgemeines Mischgebiet ausgewiesen. Mit Kaufvertrag vom 13.04.2010 hat B B die Liegenschaft in EZ **1** GB Z, bestehend aus dem Gst 1** mit 1136 m² und dem Gst 2** mit 532 m² an die römisch zehn reg.Gen.m.b.H verkauft. Diese beiden Grundstücke waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z als Bauland – allgemeines Mischgebiet ausgewiesen. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 16.04.2010 der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Am 20.04.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG 1996 ausgestellt. Diese Bestätigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 22.04.2010 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 16.04.2010 der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Am 20.04.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des , Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG 1996 ausgestellt. Diese Bestätigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 22.04.2010 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Mit Bescheid vom 29.05.2015, Zl ****1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gem § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 festgestellt, dass die Gst 1** und 2** der Liegenschaft in EZ **1** GB Z nicht innerhalb der festgelegten Frist von fünf Jahren dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck (Bauland- allgemeines Mischgebiet mit eingeschränkter Wohnnutzung gem § 40 Abs 6 TROG 2011) zugeführt, insbesondere bebaut wurden. Mit Bescheid vom 29.05.2015, Zl ****1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gem Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 festgestellt, dass die Gst 1** und 2** der Liegenschaft in EZ **1** GB Z nicht innerhalb der festgelegten Frist von fünf Jahren dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck (Bauland- allgemeines Mischgebiet mit eingeschränkter Wohnnutzung gem Paragraph 40, Absatz 6, TROG 2011) zugeführt, insbesondere bebaut wurden. Gegen diese Entscheidung hat die X reg.Gen.m.b.H. fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass mit Eingabe vom 20.05.2015 bei der Marktgemeinde Z der Antrag gestellt worden sei, die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke in „Sonderfläche, Lagerplatz“ umzuwidmen. Nach der Vorschrift des § 11 Abs 2 lit b TGVG 1996 bestehe eine Bebauungspflicht nur nach Maßgabe des der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweckes. Seitens der Marktgemeinde Z sei mitgeteilt worden, dass die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes zeitnahe erfolgen werde. Damit widerspreche der angefochtene Bescheid der ratio legis des § 11 Abs 4 TGVG 1996, da bezogen auf die Flächenwidmung geänderte Verhältnisse vorliegen würden.Gegen diese Entscheidung hat die römisch zehn reg.Gen.m.b.H. fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass mit Eingabe vom 20.05.2015 bei der Marktgemeinde Z der Antrag gestellt worden sei, die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke in „Sonderfläche, Lagerplatz“ umzuwidmen. Nach der Vorschrift des Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, TGVG 1996 bestehe eine Bebauungspflicht nur nach Maßgabe des der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweckes. Seitens der Marktgemeinde Z sei mitgeteilt worden, dass die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes zeitnahe erfolgen werde. Damit widerspreche der angefochtene Bescheid der ratio legis des Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996, da bezogen auf die Flächenwidmung geänderte Verhältnisse vorliegen würden. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen, durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und in den elektronischen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z. Schließlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die X reg.Gen.m.b.H hat mit Kaufvertrag vom 13.04.2010 die Liegenschaft in EZ **1** GB Z, bestehend aus dem Gst 1** mit 1136 m² und dem Gst 2** mit 532 m² gekauft. Entsprechend Punkt VIII dieses Kaufvertrages hat die Käuferin erklärt, diese Grundstücke innerhalb von fünf Jahren (vorbehaltlich der Verlängerungsmöglichkeit nach § 11 Abs 3 TGVG 1996) dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen. Die fünfjährige Bebauungsfrist ist mit 22.04.2015 abgelaufen; ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt. Auch eine Bebauung der beiden Grundstücke ist bisher nicht erfolgt. Die römisch zehn reg.Gen.m.b.H hat mit Kaufvertrag vom 13.04.2010 die Liegenschaft in EZ **1** GB Z, bestehend aus dem Gst 1** mit 1136 m² und dem Gst 2** mit 532 m² gekauft. Entsprechend Punkt römisch acht dieses Kaufvertrages hat die Käuferin erklärt, diese Grundstücke innerhalb von fünf Jahren (vorbehaltlich der Verlängerungsmöglichkeit nach Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996) dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen. Die fünfjährige Bebauungsfrist ist mit 22.04.2015 abgelaufen; ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt. Auch eine Bebauung der beiden Grundstücke ist bisher nicht erfolgt. Die beiden Gst 1** und 2** der Liegenschaft in EZ **1** GB Z wurden zwischenzeitlich mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 22.10.2015 von derzeit allgemeinem Mischgebiet mit der Einschränkung auf Wohnungen nach § 40 Abs 6 TROG 2011 jeweils in Sonderfläche-Brennholzlagerplatz für das Biomasseheizwerk nach § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 umgewidmet. Die Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 07.12.2015, Zl ****2, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes wurde am 09.12.2015 zur Abfrage freigegeben, sodass die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit dem Ablauf dieses Tages in Kraft getreten ist (vgl § 69 TROG 2011). Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind daher nunmehr als standortgebundene Sonderfläche „Brennholzlagerplatz für das Biomasseheizwerk“ gewidmet und werden auch tatsächlich als Lagerplatz für das Biomasseheizwerk genutzt.Die beiden Gst 1** und 2** der Liegenschaft in EZ **1** GB Z wurden zwischenzeitlich mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 22.10.2015 von derzeit allgemeinem Mischgebiet mit der Einschränkung auf Wohnungen nach Paragraph 40, Absatz 6, TROG 2011 jeweils in Sonderfläche-Brennholzlagerplatz für das Biomasseheizwerk nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 umgewidmet. Die Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 07.12.2015, Zl ****2, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes wurde am 09.12.2015 zur Abfrage freigegeben, sodass die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit dem Ablauf dieses Tages in Kraft getreten ist vergleiche Paragraph 69, TROG 2011). Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind daher nunmehr als standortgebundene Sonderfläche „Brennholzlagerplatz für das Biomasseheizwerk“ gewidmet und werden auch tatsächlich als Lagerplatz für das Biomasseheizwerk genutzt. Diese Feststellungen konnten unbedenklich auf Grund der Unterlagen im Behördenakt sowie aufgrund der ergänzend beigeschafften Unterlagen getroffen werden. Diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 in der Fassung des Gesetzes LBGl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes LBGl Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen …

(3)Baugrundstücke sind:
  1. a)Grundstücke, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind;
  2. b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. Als Baugrundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes. … § 11Paragraph 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung …
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. …“
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird (so der VfGH beispielsweise in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B779/10-3).Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird (so der VfGH beispielsweise in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B779/10-3). Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung der beiden Gst 1** und 2** GB Z erlassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde waren diese beiden Grundstücke als Bauland – allgemeines Mischgebiet ausgewiesen und damit für eine Bebauung bestimmt. Zwischenzeitlich ist jedoch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt; die beiden Grundstücke wurden als Sonderfläche (Brennholzlagerplatz für das Biomasseheizwerk) gewidmet. Nach dem der nunmehrigen Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck ist eine Bebauung dieser Grundstücke nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr wurde der der Flächenwidmung entsprechende Verwendungszweck – Nutzung als Holzlagerplatz – bereits verwirklicht. Ausgehend von der nunmehr (geänderten) Sach- und Rechtslage war daher die getroffene Feststellung ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt. Die Regelung des § 11 Abs 4 TGVG 1996 ist eindeutig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra-2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Die Regelung des Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 ist eindeutig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra-2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.11.1627.9

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