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LVwG-2015/13/2549-1

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 24§ 25§ 8§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/2549-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer A A die von der Bezirkshauptmannschaft Y für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung

§§ 24Abs 1 Z 1 und 4 i

Vm § 25 Abs 2 FSG 1997 und § 14 Abs 1 FSG–GV entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass

§ 25

Abs 2 FSG die Entziehungsdauer nicht vor der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8FSG 1997 endet.

Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig eine allenfalls bestehende ausländische EWR– oder NICHT-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer A A die von der Bezirkshauptmannschaft Y für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung

Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, FSG 1997 und Paragraph 14, Absatz eins, FSG–GV entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass

Paragraph 25, Absatz 2, FSG die Entziehungsdauer nicht vor der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG 1997 endet. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig eine allenfalls bestehende ausländische EWR– oder NICHT-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine Augenkrankheit Macula seit 4 Jahren nicht mehr verschlechtert habe und stabil sei. Es zwinge ihn aber, langsamer und vorsichtiger zu fahren. Am 05.04.2015 gegen 07.20 Uhr sei er zu einer Fahrzeugkontrolle in X angehalten worden. Am Ende der Amtshandlung habe die Polizeibeamtin gesagt, dass er sehr nahe an die Straßenmitte gefahren sei. In seiner Eile habe er die Macula-Brille vergessen. Seiner Ansicht nach würde niemals eine Polizeibeamtin einem jüngeren Mann, wegen eines zu weit zur Mitte Fahrens einen Zweifel über seine Fahrtüchtigkeit erheben. Es sei eine Überreaktion der Polizeibeamtin, ausgelöst durch sein hohes Alter, gewesen. Er sei über diese Vorgangsweise gekränkt und fühle sich von der Gesellschaft aufgrund seines Alters (81 Jahre) ausgesperrt. Hätte er angenommen nur im Bezirk fahren zu dürfen, so wäre die Fahrt nach W in R beendet gewesen. Dasselbe gelte für V in U. Dies sei auch der Grund gewesen, sich einem Test zu unterziehen. Es wäre angebracht gewesen, ihn über die Schwierigkeiten dieser Tests in seinem Alter zu unterrichten. In seiner Verzweiflung habe er nach zwei Stunden um 19.00 Uhr die Tests abgebrochen und sei er nach Hause gefahren. Aufgrund seiner sportlichen Tätigkeiten sei er geistig und körperlich vollkommen gesund. Er sei in 60 Jahren (seit 01.10.1955) aufgrund seiner beruflichen Reisetätigkeit mindestens zwei Millionen Kilometer nahezu unfallfrei gefahren (einen Unfall habe er verschuldet). Er habe nichts Strafbares gemacht und sei er sich als Bürger dieses Landes seiner Verantwortung für sich selbst und den Mitmenschen auf der Straße bewusst. Seit vier Jahren fahre er nicht in der Nacht, nicht ins Ausland und nur auf Straßen und Wegen, welche er kenne. Er besuche keine Städte. Er möge schwimmen am See 1 und See 2, Schi fahren in T, X und U sowie zu seinen Urenkeln nach V und zu seiner Freundin nach W fahren. Wie sollte er ohne Auto in X und S einkaufen und wie solle er das Gras und den Müll entsorgen, die Blumenstöcke und die Erde für den Garten und für das Grab seiner Frau herbeischaffen. Seine Fahrpraxis und sein verantwortungsvolles Leben müssten doch ausreichen und überzeugend sein, dass er sehr wohl in der Lage sei, die genannten, für ihn lebenswichtigen Fahrten, zu tätigen. In diesem Sinne bitte er die Verantwortlichen, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm die verbleibenden Lebensjahre zu belassen, wie er lebe. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine Augenkrankheit Macula seit 4 Jahren nicht mehr verschlechtert habe und stabil sei. Es zwinge ihn aber, langsamer und vorsichtiger zu fahren. Am 05.04.2015 gegen 07.20 Uhr sei er zu einer Fahrzeugkontrolle in römisch zehn angehalten worden. Am Ende der Amtshandlung habe die Polizeibeamtin gesagt, dass er sehr nahe an die Straßenmitte gefahren sei. In seiner Eile habe er die Macula-Brille vergessen. Seiner Ansicht nach würde niemals eine Polizeibeamtin einem jüngeren Mann, wegen eines zu weit zur Mitte Fahrens einen Zweifel über seine Fahrtüchtigkeit erheben. Es sei eine Überreaktion der Polizeibeamtin, ausgelöst durch sein hohes Alter, gewesen. Er sei über diese Vorgangsweise gekränkt und fühle sich von der Gesellschaft aufgrund seines Alters (81 Jahre) ausgesperrt. Hätte er angenommen nur im Bezirk fahren zu dürfen, so wäre die Fahrt nach W in R beendet gewesen. Dasselbe gelte für römisch fünf in U. Dies sei auch der Grund gewesen, sich einem Test zu unterziehen. Es wäre angebracht gewesen, ihn über die Schwierigkeiten dieser Tests in seinem Alter zu unterrichten. In seiner Verzweiflung habe er nach zwei Stunden um 19.00 Uhr die Tests abgebrochen und sei er nach Hause gefahren. Aufgrund seiner sportlichen Tätigkeiten sei er geistig und körperlich vollkommen gesund. Er sei in 60 Jahren (seit 01.10.1955) aufgrund seiner beruflichen Reisetätigkeit mindestens zwei Millionen Kilometer nahezu unfallfrei gefahren (einen Unfall habe er verschuldet). Er habe nichts Strafbares gemacht und sei er sich als Bürger dieses Landes seiner Verantwortung für sich selbst und den Mitmenschen auf der Straße bewusst. Seit vier Jahren fahre er nicht in der Nacht, nicht ins Ausland und nur auf Straßen und Wegen, welche er kenne. Er besuche keine Städte. Er möge schwimmen am See 1 und See 2, Schi fahren in T, römisch zehn und U sowie zu seinen Urenkeln nach römisch fünf und zu seiner Freundin nach W fahren. Wie sollte er ohne Auto in römisch zehn und S einkaufen und wie solle er das Gras und den Müll entsorgen, die Blumenstöcke und die Erde für den Garten und für das Grab seiner Frau herbeischaffen. Seine Fahrpraxis und sein verantwortungsvolles Leben müssten doch ausreichen und überzeugend sein, dass er sehr wohl in der Lage sei, die genannten, für ihn lebenswichtigen Fahrten, zu tätigen. In diesem Sinne bitte er die Verantwortlichen, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm die verbleibenden Lebensjahre zu belassen, wie er lebe. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Aktenvermerke vom 09.12.2015 und 10.12.2015. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Am 18.04.2015 übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol eine Sachverhaltsdarstellung zu Zl *** an die Bezirkshauptmannschaft Y und regte aufgrund der auffälligen Fahrweise und des Nichtwahrnehmens der Anhalteversuche des Beschwerdeführers A A eine Überprüfung seiner Verkehrszuverlässigkeit durch die Behörde/den Amtsarzt an. In dieser Sachverhaltsdarstellung ist näher ausgeführt, dass am 04.04.2015, gegen 07.00 Uhr, die Streife „B B“, besetzt durch BI D D und Insp. C C, im Zuge ihres Streifendienstes auf der „Straße 1“, in Richtung X, einen auffällig fahrenden PKW feststellte. Der Lenker geriet immer wieder in die Mitte der Fahrbahn oder an den Fahrbahnrand bzw das Bankett und steuerte das Fahrzeug in weiterer Folge abrupt wieder zurück auf die eigene Fahrspur. Aufgrund dessen versuchten die Beamten den Fahrzeuglenker mittels Blaulicht und Lichthupe zum Anhalten zu bewegen. Der Lenker reagierte nicht auf die Anhalteversuche, sondern setzte seine Fahrt in Richtung X fort. Auch die Verwendung des Folgetonhorns zeigte keine Wirkung. Erst nach Überholen des Streifenwagens und Anhalten mittels Handzeichen beim Fußballplatz in X hielt der Lenker das Fahrzeug auf der Fahrbahn an. Auf Anweisung von Insp. C C das Fahrzeug auf den Parkplatz zu lenken, kam der Lenker diesem nach. Im Zuge der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte erhoben werden, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer A A handelte. Dieser gab an, schnell zum Bäcker fahren zu müssen, da er am selben Tag auf Kur fahre. Die vorhergehenden Anhalteversuche habe er nicht wahrgenommen. Ein durchgeführter Alkovortest verlief negativ. In dieser Sachverhaltsdarstellung ist näher ausgeführt, dass am 04.04.2015, gegen 07.00 Uhr, die Streife „B B“, besetzt durch BI D D und Insp. C C, im Zuge ihres Streifendienstes auf der „Straße 1“, in Richtung römisch zehn, einen auffällig fahrenden PKW feststellte. Der Lenker geriet immer wieder in die Mitte der Fahrbahn oder an den Fahrbahnrand bzw das Bankett und steuerte das Fahrzeug in weiterer Folge abrupt wieder zurück auf die eigene Fahrspur. Aufgrund dessen versuchten die Beamten den Fahrzeuglenker mittels Blaulicht und Lichthupe zum Anhalten zu bewegen. Der Lenker reagierte nicht auf die Anhalteversuche, sondern setzte seine Fahrt in Richtung römisch zehn fort. Auch die Verwendung des Folgetonhorns zeigte keine Wirkung. Erst nach Überholen des Streifenwagens und Anhalten mittels Handzeichen beim Fußballplatz in römisch zehn hielt der Lenker das Fahrzeug auf der Fahrbahn an. Auf Anweisung von Insp. C C das Fahrzeug auf den Parkplatz zu lenken, kam der Lenker diesem nach. Im Zuge der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte erhoben werden, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer A A handelte. Dieser gab an, schnell zum Bäcker fahren zu müssen, da er am selben Tag auf Kur fahre. Die vorhergehenden Anhalteversuche habe er nicht wahrgenommen. Ein durchgeführter Alkovortest verlief negativ. In seiner gutachterlichen Stellungnahme führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y Dr. E E aus, dass der Beschwerdeführer A A, geb. xx.xx.xxxx, am 16.05.2015 amtsärztlich untersucht worden ist. Aufgrund des geschilderten Vorfalls in der Sachverhaltsdarstellung, welche letzten Endes Anlass für die amtsärztliche Untersuchung gewesen ist, sowie auf Basis der Untersuchung selbst, die zumindest eine deutlich reduzierte Sehleistung gezeigt hat, wurde zur einfachen Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit eine Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Amtstechniker und dem Beschwerdeführer am 26.05.2015 durchgeführt. Diese Fahrprobe brachte das Ergebnis, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, eingeschränkt auf den Bezirk Y, zu erteilen. Mit dieser Einschränkung war aber der Beschwerdeführer nicht einverstanden, weil er auch außerhalb des Bezirks Y noch fahren möchte. Bei der Beobachtungsfahrt konnten bestehende Zweifel an einer ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht gänzlich ausgeräumt werden bzw blieb der Verdacht auf eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit unverändert aufrecht, sodass eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet wurde. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme der Mag. F F (G G GmbH) ist zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer A A aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I, Klasse B, nicht geeignet ist. In dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde auch die Empfehlung ausgesprochen, dass eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung zur Überprüfung verbesserter kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen vom Standpunkt verkehrspsychologischer Diagnostik aus nicht sinnvoll erscheint, weil aufgrund des fortgeschrittenen Alters von einer Leistungsverschlechterung und nicht von einer Leistungssteigerung ausgegangen werden muss. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme der Mag. F F (G G GmbH) ist zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer A A aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe römisch eins, Klasse B, nicht geeignet ist. In dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde auch die Empfehlung ausgesprochen, dass eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung zur Überprüfung verbesserter kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen vom Standpunkt verkehrspsychologischer Diagnostik aus nicht sinnvoll erscheint, weil aufgrund des fortgeschrittenen Alters von einer Leistungsverschlechterung und nicht von einer Leistungssteigerung ausgegangen werden muss. Weiters ist in der verkehrspsychologischen Stellungnahme ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer A A in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wie Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung, Reaktionsgeschwindigkeit und Reaktions-sicherheit, Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, allgemeine Intelligenz und Konzentrations-vermögen verringerte Ergebnisse zeigte. In den Bereichen der visuellen Gedächtnisleistung und der Sensomotorik konnten keine gültigen Leistungsergebnisse erzielt werden, weil die Test zwar vorgegeben wurden, jedoch das Handling, trotz intensiver Unterstützung der Testleitung, nicht verstanden wurde. Die Tests wurden abgebrochen. Vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Diagnostik aus konnte auch derzeit nur eine eingeschränkte Veränderungsbereitschaft und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt werden, weshalb daher insgesamt aus psychologischer Sicht der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I, Klasse B, „nicht geeignet“ erscheint. Weiters ist in der verkehrspsychologischen Stellungnahme ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer A A in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wie Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung, Reaktionsgeschwindigkeit und Reaktions-sicherheit, Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, allgemeine Intelligenz und Konzentrations-vermögen verringerte Ergebnisse zeigte. In den Bereichen der visuellen Gedächtnisleistung und der Sensomotorik konnten keine gültigen Leistungsergebnisse erzielt werden, weil die Test zwar vorgegeben wurden, jedoch das Handling, trotz intensiver Unterstützung der Testleitung, nicht verstanden wurde. Die Tests wurden abgebrochen. Vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Diagnostik aus konnte auch derzeit nur eine eingeschränkte Veränderungsbereitschaft und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt werden, weshalb daher insgesamt aus psychologischer Sicht der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe römisch eins, Klasse B, „nicht geeignet“ erscheint. Auf der Grundlage dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme erachtete auch der Amtssachverständige Dr. E E der Bezirkshauptmannschaft Y in seinem ärztlichen Gutachten nach § 8 FSG den Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe I für nicht geeignet. Auf der Grundlage dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme erachtete auch der Amtssachverständige Dr. E E der Bezirkshauptmannschaft Y in seinem ärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG den Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe römisch eins für nicht geeignet. Dem Beschwerdeführer A A wurden diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und tätigte er in seinem Schreiben vom 10.09.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Y nahezu dieselben Ausführungen wie in der gegenständlichen Beschwerde. Zu den Ausführungen der Psychologin Mag. F F führte er aus, dass es nicht richtig sei, dass er intensiv bei den Tests unterstützt worden sei. Mag. F F habe zur selben Zeit mit einer Gruppe vor dem Haus Unterricht gehabt. In seiner Verzweiflung habe er nach zwei Stunden um 19.00 Uhr die Tests abgebrochen und sei er nach Hause gefahren. Sodann wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

§ 24

Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

§ 25

Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24

Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 2, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

§ 3

Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein amtsärztliches Gutachten

§ 8

Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein amtsärztliches Gutachten

Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. Im Gegenstandsfall brachte das amtsärztliche Gutachten des Amtsarztes Dr. E E das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer A A zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe I nicht geeignet ist. Im Gegenstandsfall brachte das amtsärztliche Gutachten des Amtsarztes Dr. E E das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer A A zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe römisch eins nicht geeignet ist. Dieses Gutachten stützt sich einerseits auf das oben angesprochene verkehrspsychologische Gutachten von G G GmbH vom 25.06.2015, welches sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt und andererseits auf die durchgeführte Beobachtungsfahrt am 26.05.2015. Diese Beobachtungsfahrt gestaltete sich, wie in der amtsärztlichen Untersuchung ausgeführt, folgendermaßen: Anfahren: im Wesentlichen problemlos; Bremsen: teilweise etwas abrupt, ansonsten rechtzeitig; Lenken: etwas eckige Lenkweise, tendiert etwas zur Fahrbahnmitte; Verhalten im Fließverkehr: drastische Geschwindigkeitsreduzierung im Tunnel, ansonsten keine zu schnelle Fahrweise. Im Zuge dieser Fahrprobe wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, seine Lenkberechtigung auf den Bezirk Y zu beschränken. Der Beschwerdeführer erklärte sich jedoch mit dieser Einschränkung nicht einverstanden. In seinen Telefongesprächen mit der entscheidenden Richterin wäre der Beschwerdeführer A A jetzt mit der Beschränkung seiner Lenkberechtigung für den Bezirk Y einverstanden. Da aber nach der amtsärztlichen Stellungnahme sowie der Beobachtungsfahrt Zweifel an einer ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht ausgeräumt werden konnten bzw der Verdacht auf eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufrecht blieb, wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, dessen Ergebnis oben ausgeführt ist. Zusammengefasst waren sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme der Mag. F F der verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle vom 17.06.2015 als auch das amtsärztliche Gutachten des Dr. E E, Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 31.08.2015 in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 19.08.2015 im Sinne der obigen Ausführungen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb auch unter Hinweis auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.2549.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.