← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/31/2991-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2991-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2015, **** Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2015, **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Absolvierung der Maßnahme bis 30.6.2016 angeordnet wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Absolvierung der Maßnahme bis 30.6.2016 angeordnet wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber A A die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4a Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV) binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides an.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber A A die Absolvierung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV) binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides an. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 21.6.2015 und am 21.8.2015 jeweils eine Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder mehr) gesetzt habe und beim Zusammentreffen zweier derartiger Delikte in einem Beobachtungszeitraum von zwei Jahren gemäß § 30b Abs 1 Z 2 FSG verpflichtend eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 anzuordnen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 21.6.2015 und am 21.8.2015 jeweils eine Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder mehr) gesetzt habe und beim Zusammentreffen zweier derartiger Delikte in einem Beobachtungszeitraum von zwei Jahren gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, FSG verpflichtend eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen sei. Bei der zu absolvierenden Maßnahme ist von der Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es sei jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A vor wie folgt: „Die Beschwerde richtet sich an das Landesverwaltungsgericht gegen den Bescheid / Spruch der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2015, Gz. ****. 1) Bei der Festsetzung des Strafausmaßes mit gesamt EUR 1650,- in der Straferkenntnisverhandlung mit der Gz. **** wurde ich mündlich nicht darauf hingewiesen, dass noch eine Nachschulung gemäß § 4 a FSG-NV angeordnet wird.Bei der Festsetzung des Strafausmaßes mit gesamt EUR 1650,- in der Straferkenntnisverhandlung mit der Gz. **** wurde ich mündlich nicht darauf hingewiesen, dass noch eine Nachschulung gemäß Paragraph 4, a FSG-NV angeordnet wird. 2) In der Ausfertigung der Straferkenntnis Gz. **** vom 10.09.2015 ist kein eindeutiger, explizierter Verweis zur Anordnung einer noch stattfindender Nachschulung zu erkennen. Es ist zwar eine Tabelle mit mehreren Deliktarten und Maßnahmen zu sehen, jedoch wurde keine unbedingte und konkrete Maßnahme angezeigt. 3) Im Hinweis zur Übertretung wird folgend dargelegt, mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vermerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Hierbei wird weder Zeitraum noch Ausmaß und Umfang sowie Kosten der besonderen anzuordnenden Maßnahme aus der beiliegenden Liste bekannt gegeben. 4) Nachdem ich in der mündlichen Verhandlung zur Straferkenntnis nicht die Kenntnis über eine Nachschulung wie in Punkt
  5. Angeführt erlangt habe. War es mir auch nicht möglich mit dem Verhandlungsleiter darüber und über meine wirtschaftlichen Verhältnisse bezüglich der Nachschulung und deren Anordnung und Zeitraum zu sprechen. 5) Aus dem Nachschulungsbescheid mit der Gz.**** geht nicht hervor wie hoch zirka die Kosten sind, die ich für die Teilnahme an der Nachschulung leisten muss. Um einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Nachschulung s Institut nachkommen zu können, bedarf es in meinem Fall, einem angemessenen Zeitraum zur Teilnahme und Begleichung der angeordneten Maßnahme (Nachschulung). In einer zumutbaren Verhältnismäßigkeit entsprechend meiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem Verhandlungsleiter bereits bekannt sind, siehe Bescheid-Straferkenntnis, Teilzahlung – Strafaufschub. 12 Raten zu je € 137,50 monatlich, erste Rate fällig bis 20.12.
  6. Erklärungen zur Beschwerde Hätte ich in der mündlichen Verhandlung Kenntnis drüber gewonnen, dass eine besondere Maßnahme angeordnet wird, so hätte ich keinen Rechtmittelverzicht abgegeben. Insofern hätte ich versucht, einen Konsens mit dem Verhandlungsleiter herzustellen, in der Verhältnismäßigkeit meiner wirtschaftlichen Verhältnisse, um eine moderate mir zumutbare Lösung betreffend einer Nachschulung zu erzielen. Auf Grund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in den Wintermonaten (Monate Oktober bis Mai) ist es mir nicht möglich zusätzlich Zahlungen für eine besondere angeordnete Maßnahme ordnungsgemäß zu leisten. Weitere Beiträge sind für mich zur Zeit nicht erfüllbar, diese würden ausserdem zur Beeinträchtigung meines notwendigen Unterhaltes führen für eine einfache Lebensführung. Bei meinem derzeitigen monatlichen Einkommen von ca. EUR 696.- sind Miete mit EUR 350.- sowie die monatliche Rate mit € 137,50 und mein unbedingt notwendiger Lebensunterhalt mit mindestens monatlich ca. € 200.- bis € 250.- in Abzug zu bringen. Somit verbleibt derzeit kaum der geringste Spielraum um zusätzliche Zahlungen ordnungsgemäß zu erfüllen, ohne dabei meine einfache Lebensführung zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Beilagen: Einkommenssteuerbescheid 2014, Kontoauszug Miete und Zahlungsbestätigung über EUR 30.- Verwaltungsgebühr, Straferkenntnis mit AMS – Arbeitslosenentgeltbescheid, Bescheid ****. Sohin werden gestellt die Beschwerdeanträge: I.römisch eins. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides / Spruch der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2015, mit der Gz. ****. II.römisch zwei. in eventu der Beschwerde statt zu geben und die Anordnung der Nachschulung gemäß §4a FSG-NV zu einer mündlichen Verhandlung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen. III.römisch drei. zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde. Am 20.1.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, von Relevanz: „Vormerksystem § 30a.

(1)Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.Paragraph 30 a,
(1)Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2)Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
(2)Folgende Delikte sind gemäß Absatz eins, vorzumerken:
  1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;
  2. Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8,; … Besondere Maßnahmen § 30b.
(1)Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:Paragraph 30 b,
(1)Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen:
  1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oderwenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden oder
  2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer eins, angeordnet wurde.
(2)Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
  1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder
  2. die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 vorliegen oder
  3. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder
  4. eine Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angeordnet wird oder
  5. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.
  6. eine begleitende Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet wird.
(3)Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an 1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, 2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,Perfektionsfahrten gemäß Paragraph 13 a, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, 3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,das Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, 4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen, 5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oderUnterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, oder 6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl II Nr 357/2002 idF BGBl II Nr 220/2005, von RelevanzDarüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 357 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 220 aus 2005,, von Relevanz „Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems § 4a. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.“Paragraph 4 a, Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß Paragraph 30 b, FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in Paragraph 2, als auch Paragraph 3, genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Gegenstandsfall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des § 14 Abs 8 FSG am 21.6.2015 und am 21.8.2015 rechtskräftig mit einer Verwaltungsstrafe belegt wurde.Im Gegenstandsfall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8, FSG am 21.6.2015 und am 21.8.2015 rechtskräftig mit einer Verwaltungsstrafe belegt wurde. Hinsichtlich der Übertretung am 21.6.2015 um 16:20 Uhr in Vorder-X auf der L ** bei km 6,250 (Alkoholisierung 0,26 mg/
  1. l)wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.6.2015, ****, gemäß § 37a in Verbindung mit § 14 Abs 8 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 550,-- und für einen Vorfall am 21.8.2015 um 22:14 Uhr in Vorder-X auf der L ** bei der R Vorder-X (Alkoholisierung 0,39 mg/
  2. l)mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.9.2015, ****, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- verhängt.Hinsichtlich der Übertretung am 21.6.2015 um 16:20 Uhr in Vorder-X auf der L ** bei km 6,250 (Alkoholisierung 0,26 mg/
  3. l)wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.6.2015, ****, gemäß Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 550,-- und für einen Vorfall am 21.8.2015 um 22:14 Uhr in Vorder-X auf der L ** bei der R Vorder-X (Alkoholisierung 0,39 mg/
  4. l)mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.9.2015, ****, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- verhängt. In beiden Strafbescheiden wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vormerkdelikt gesetzt wurde, dessen Begehung im Führerscheinregister vermerkt wird. Zudem wurde darauf hingewiesen, sollte innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, so hat die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer hatte daher spätestens mit Strafverfügung vom 25.6.2015, ihm persönlich zugekommen am 29.6.2015, Kenntnis davon erlangt, dass er innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren kein weiteres Vormerkdelikt begehen darf, widrigenfalls die Anordnung einer besonderen Maßnahme im Sinne des § 30b Abs 3 FSG unumgänglich ist.Der Beschwerdeführer hatte daher spätestens mit Strafverfügung vom 25.6.2015, ihm persönlich zugekommen am 29.6.2015, Kenntnis davon erlangt, dass er innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren kein weiteres Vormerkdelikt begehen darf, widrigenfalls die Anordnung einer besonderen Maßnahme im Sinne des Paragraph 30 b, Absatz 3, FSG unumgänglich ist. Mit Rechtskraft des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.9.2015 hatte die belangte Behörde daher eine besondere Maßnahme im Sinn des § 30b Abs 3 FSG vorzuschreiben, wobei aufgrund der Gleichartigkeit der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen, am 21.6.2015 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l, am 21.8.2015 ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l, eine Nachschulung als am besten geeignetste Maßnahme anzusehen ist, um eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem Fehlverhalten zu erzielen.Mit Rechtskraft des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.9.2015 hatte die belangte Behörde daher eine besondere Maßnahme im Sinn des , Paragraph 30 b, Absatz 3, FSG vorzuschreiben, wobei aufgrund der Gleichartigkeit der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen, am 21.6.2015 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l, am 21.8.2015 ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l, eine Nachschulung als am besten geeignetste Maßnahme anzusehen ist, um eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem Fehlverhalten zu erzielen. Vom Beschwerdeführer wird vermeint, dass er finanziell außerstande sei, die Kosten der angeordneten Nachschulung in einem Zeitraum von vier Monaten aufzubringen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Kosten einer derartigen Nachschulung mit jenen, welche für eine Nachschulung im Sinn des § 24 Abs 3 FSG aufzubringen sind, nicht verglichen werden können:Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Kosten einer derartigen Nachschulung mit jenen, welche für eine Nachschulung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, FSG aufzubringen sind, nicht verglichen werden können: Bei einer Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV handelt es sich vielmehr um einen Kurstyp, in dem lediglich zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten zu absolvieren sind. Dabei ist unter Berücksichtigung der Kostenfestlegung in § 11 FSG-NV von für die Nachschulung anfallenden Kosten zwischen Euro 198,-- und Euro 222,-- auszugehen.Bei einer Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV handelt es sich vielmehr um einen Kurstyp, in dem lediglich zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten zu absolvieren sind. Dabei ist unter Berücksichtigung der Kostenfestlegung in Paragraph 11, FSG-NV von für die Nachschulung anfallenden Kosten zwischen Euro 198,-- und Euro 222,-- auszugehen. Zudem ist Zielrichtung einer besonderen Maßnahme im Sinn des § 30b Abs 3 FSG, dass sich der Betroffene mit seinem Fehlverhalten auseinandersetzt, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst macht, und eine entsprechende Bewusstseinsbildung erfolgt.Zudem ist Zielrichtung einer besonderen Maßnahme im Sinn des Paragraph 30 b, Absatz 3, FSG, dass sich der Betroffene mit seinem Fehlverhalten auseinandersetzt, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst macht, und eine entsprechende Bewusstseinsbildung erfolgt. Auf private und finanzielle Gründe – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ist dabei nicht Bedacht zu nehmen. Im Ergebnis ergibt sich daher, dass die gegenständlich angeordnete besondere Maßnahme adäquat und gesetzlich indiziert war. Dabei konnte allerdings eine Änderung des Bescheides der belangten Behörde dergestalt vorgenommen werden, dass eine konkrete Frist zur Absolvierung der angeordneten besonderen Maßnahme bis 30.6.2016 eingeräumt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2991.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.