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{'item': 'LVwG-2015/33/2739-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/2739-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn B B, vertreten durch Notar Mag. C C, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.09.2015, GZ ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß § 24 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61 idF LGBl Nr 130/2013 (TGVG) festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken .**7 und .**8 mit zusammen 405 m² in EZ **0**, GB X, nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 handelt.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG) festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken .**7 und .**8 mit zusammen 405 m² in EZ **0**, GB römisch zehn, nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 handelt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 10.10.2014 hat Herr A A das Eigentumsrecht am Gst .**7 im Ausmaß von 342 m² und Gst .**8 im Ausmaß von 63 m², vorgetragen in EZ **0**, GB X, an seinen Sohn B B übertragen. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 10.10.2014 hat Herr A A das Eigentumsrecht am Gst .**7 im Ausmaß von 342 m² und Gst .**8 im Ausmaß von 63 m², vorgetragen in EZ **0**, GB römisch zehn, an seinen Sohn B B übertragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2015, Zl ***, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem eingeholten agrarfachlichen Gutachten nachvollziehbar und schlüssig ergebe, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit dem Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes bebaut seien und somit als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG bzw nicht als Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs 3 lit a TGVG einzustufen seien. Auch wenn die Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes „D D“ in EZ **0**, GB X, aufgehoben worden sei und der Gutsbestand des ehemaligen geschlossenen Hofes auf zwei Einlagezahlen (**0 bzw **1) aufgesplittert worden sei, widerspreche der angezeigte Rechtserwerb den Grundsätzen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem eingeholten agrarfachlichen Gutachten nachvollziehbar und schlüssig ergebe, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit dem Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes bebaut seien und somit als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG bzw nicht als Baugrundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, TGVG einzustufen seien. Auch wenn die Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes „D D“ in EZ **0**, GB römisch zehn, aufgehoben worden sei und der Gutsbestand des ehemaligen geschlossenen Hofes auf zwei Einlagezahlen (**0 bzw **1) aufgesplittert worden sei, widerspreche der angezeigte Rechtserwerb den Grundsätzen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen. Gegen diese Entscheidung hat Herr B B, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ua ausgeführt, dass die gegenständlichen Grundstücke laut Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde X rechtskräftig als Bauland gemäß § 40 TROG 2011 gewidmet seien. Auf den gegenständlichen Grundstücken werde von der Familie A B seit dem Jahre 1883 ein Tischlereibetrieb samt Werkstatt betrieben. Ein Wirtschaftsteil sei bereits seit 1883 nicht mehr vorhanden, da er in eine Tischlereiwerkstätte umfunktioniert worden sei, sodass die Liegenschaft seither nicht mehr über ein Wirtschaftsgebäude verfüge. Auch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb sei und werde auf dieser Liegenschaft seit 1883 nicht mehr geführt. Die Liegenschaft „D D“ bestehe aus ca 2,1 ha landwirtschaftlichen Grundstücksflächen, welche seit Jahrzehnten verpachtet seien. Die Führung eines landwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sei auf dieser Liegenschaft bereits seit mehr als 100 Jahren nicht mehr erfolgt. Das gegenständliche Gebäude auf den schenkungsgegenständlichen Grundstücken eigne sich nicht für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, da es kein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude darstelle. Das Gebäude sei jedoch seit 100 Jahren auch kein landwirtschaftliches Wohngebäude mehr, da es seither als Wohngebäude des Tischlereibetriebes gewidmet gewesen sei. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge erkennen, dass der gegenständliche Rechtserwerb dem Ausnahmetatbestand des § 10 lit b TGVG unterliege, in eventu den Schenkungsvertrag vom 10.10.2014 grundverkehrsrechtlich zu genehmigen, in eventu beschließen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen. Gegen diese Entscheidung hat Herr B B, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ua ausgeführt, dass die gegenständlichen Grundstücke laut Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde römisch zehn rechtskräftig als Bauland gemäß Paragraph 40, TROG 2011 gewidmet seien. Auf den gegenständlichen Grundstücken werde von der Familie A B seit dem Jahre 1883 ein Tischlereibetrieb samt Werkstatt betrieben. Ein Wirtschaftsteil sei bereits seit 1883 nicht mehr vorhanden, da er in eine Tischlereiwerkstätte umfunktioniert worden sei, sodass die Liegenschaft seither nicht mehr über ein Wirtschaftsgebäude verfüge. Auch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb sei und werde auf dieser Liegenschaft seit 1883 nicht mehr geführt. Die Liegenschaft „D D“ bestehe aus ca 2,1 ha landwirtschaftlichen Grundstücksflächen, welche seit Jahrzehnten verpachtet seien. Die Führung eines landwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sei auf dieser Liegenschaft bereits seit mehr als 100 Jahren nicht mehr erfolgt. Das gegenständliche Gebäude auf den schenkungsgegenständlichen Grundstücken eigne sich nicht für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, da es kein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude darstelle. Das Gebäude sei jedoch seit 100 Jahren auch kein landwirtschaftliches Wohngebäude mehr, da es seither als Wohngebäude des Tischlereibetriebes gewidmet gewesen sei. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge erkennen, dass der gegenständliche Rechtserwerb dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 10, Litera b, TGVG unterliege, in eventu den Schenkungsvertrag vom 10.10.2014 grundverkehrsrechtlich zu genehmigen, in eventu beschließen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde eine Ergänzung des agrarfachlichen Gutachtens angeordnet und führte der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 01.12.2015 im Wesentlichen aus, dass die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen an zwei Bauern verpachtet seien und der Betrieb in der Bezirkslandwirtschaftskammer Y als stillgelegter Betrieb geführt werde. Der Stall sei ursprünglich (vermutlich bis vor 1900) im nordöstlichen Teil des auf Gst .**7 bestehenden Wohnhauses integriert gewesen. Später sei dieser Stall zu einer Tischlerwerkstätte und in weiterer Folge zu dem noch derzeit bestehenden Heizraum umgestaltet worden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ ***, sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen, welche am 01.12.2015 zu Zl *** abgegeben worden ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Schenkungsvertrag vom 10.10.2014 hat Herr B B die beiden Grundstücke .**7 und .**8 aus EZ **0**, GB X, von seinem Vater erworben. Laut Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde X vom 05.05.2015 sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Bauland, landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 TROG 2011 gewidmet und mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebaut. Mit Schenkungsvertrag vom 10.10.2014 hat Herr B B die beiden Grundstücke .**7 und .**8 aus EZ **0**, GB römisch zehn, von seinem Vater erworben. Laut Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde römisch zehn vom 05.05.2015 sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Bauland, landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß Paragraph 40, TROG 2011 gewidmet und mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebaut. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der ergänzend eingeholten agrarfachlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Bauland gewidmet sind und mit einem Wohngebäude samt Nebengebäude bebaut sind. Ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht auf diesen verfahrensgegenständlichen Grundstücken seit mehr als 100 Jahren nicht mehr. Das ehemalige Wirtschaftsgebäude wurde vor mehr als 100 Jahren zu einer Tischlerwerkstätte umgestaltet. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen sind verpachtet und wird auf den gegenständlichen Grundstücken von den Eigentümern A B seit mehr als 100 Jahren keine Landwirtschaft mehr betrieben. Spätestens seit 1966 wurden sämtliche landwirtschaftliche Viehhaltungen aufgegeben und ein noch auf Gst .**7 angebauter Schweinestall abgebrochen. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen in den beigeschafften Verwaltungsakten sowie dem Vorbringen in der Beschwerde bzw aufgrund der ergänzend abgegebenen Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Die Feststellungen zur Bewirtschaftung des ehemals geschlossenen Hofes in EZ **0**, GB X, bzw der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stützen sich auf das Vorbringen in der Beschwerde sowie den ergänzenden Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.12.
  3. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen in den beigeschafften Verwaltungsakten sowie dem Vorbringen in der Beschwerde bzw aufgrund der ergänzend abgegebenen Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Die Feststellungen zur Bewirtschaftung des ehemals geschlossenen Hofes in EZ **0**, GB römisch zehn, bzw der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stützen sich auf das Vorbringen in der Beschwerde sowie den ergänzenden Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.12.
  4. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (TGVG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG) lauten wie folgt: „§ 2Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt , Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2)Absatz 2,Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(3)Absatz 3,Baugrundstücke sind: a)Litera a Grundstücke, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; b)Litera b unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. Als Baugrundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes. … § 24Paragraph 24Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,Entscheidung über den GeltungsbereichFeststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,, Entscheidung über den Geltungsbereich...
(2)Absatz 2,Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Entsprechend dem vorliegenden Schenkungsvertrag erwirbt Herr B B die Grundstücke .**7 und .**8, GB X (ehemals vorgetragen in EZ **0**, GB X). Entsprechend dem vorliegenden Schenkungsvertrag erwirbt Herr B B die Grundstücke .**7 und .**8, GB römisch zehn (ehemals vorgetragen in EZ **0**, GB römisch zehn). Aufgrund des Beschwerdevorbringens war zunächst die Frage zu klären, ob die gegenständlichen Grundstücke überhaupt als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG qualifiziert werden können.Aufgrund des Beschwerdevorbringens war zunächst die Frage zu klären, ob die gegenständlichen Grundstücke überhaupt als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG qualifiziert werden können. Zur Frage, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, existiert eine umfangreiche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Auf dem Boden der vom Verfassungsgerichtsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung (VfSlg 9005/1981) ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs 1 TGVG davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des landwirtschaftlichen Grundverkehrs den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (VfSlg 8257/1978). Dies ist jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke der Fall, die auf eine für eine Land- oder Forstwirtschaft signifikante Art genutzt werden (VfSlg 9010/1981). Hiebei ist es unerheblich, ob die Grundstücke im Eigentum dessen stehen, der sie nutzt oder ob sie aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgendeines anderen Rechtstitels genutzt werden. Ob die Nutzung in einer für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hiebei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, sie können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen. Entscheidend ist, dass durch sie Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden. Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrieben wird oder jederzeit wieder betrieben werden könnte. Zur Frage, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, existiert eine umfangreiche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Auf dem Boden der vom Verfassungsgerichtsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung (VfSlg 9005 aus 1981,) ist bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des landwirtschaftlichen Grundverkehrs den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (VfSlg 8257 aus 1978,). Dies ist jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke der Fall, die auf eine für eine Land- oder Forstwirtschaft signifikante Art genutzt werden (VfSlg 9010 aus 1981,). Hiebei ist es unerheblich, ob die Grundstücke im Eigentum dessen stehen, der sie nutzt oder ob sie aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgendeines anderen Rechtstitels genutzt werden. Ob die Nutzung in einer für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hiebei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, sie können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen. Entscheidend ist, dass durch sie Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden. Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrieben wird oder jederzeit wieder betrieben werden könnte. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht aufgrund des ergänzend durchgeführten Beweisverfahrens außer Zweifel, dass die gegenständlichen Grundstücke bereits seit mehr als mehreren Jahrzenten in keiner für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Weise genutzt wurden. Vielmehr wurde das ehemalige Stallgebäude in eine Tischlerwerkstatt umgebaut. Die gegenständlichen Grundstücke samt den darauf errichteten Gebäuden wurden vom Geschenkgeber primär zur Wohnzwecken bzw zu Lagerzwecken und als Tischlereiwerkstatt genutzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gelangt sohin zur Ansicht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 qualifiziert werden können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gelangt sohin zur Ansicht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 qualifiziert werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, existiert insbesondere eine umfangreiche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, auch fehlt eine solche Rechtsprechung nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.2739.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.