Obsah (11)
§ 50§ 52§ 25a§ 36g§ 85§ 36e§ 32§ 9§ 33§ 5Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/35/3114-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 6.11.2015, ****: Mit Aktenvermerk vom 23.7.2015, ****, hielt die Abteilung Agrargemeinschaften/Überwachung fest, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y den für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschluss und den Voranschlag für das Wirtschaftsjahr 2015 des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht vorgelegt hat. Dies, obwohl der Obmann erstmals mit Schreiben vom 15.12.2014, ****, auf die Verpflichtung zur Vorlage des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 hingewiesen und ihm das hierfür erforderliche Formular übermittelt worden sei.Mit Aktenvermerk vom 23.7.2015, ****, hielt die Abteilung Agrargemeinschaften/Überwachung fest, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y den für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschluss und den Voranschlag für das Wirtschaftsjahr 2015 des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht vorgelegt hat. Dies, obwohl der Obmann erstmals mit Schreiben vom 15.12.2014, ****, auf die Verpflichtung zur Vorlage des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 hingewiesen und ihm das hierfür erforderliche Formular übermittelt worden sei. Mit Schreiben vom 6.5.2015, ****, wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y neuerlich an seine Verpflichtung
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 erinnert.Mit Schreiben vom 6.5.2015, ****, wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y neuerlich an seine Verpflichtung
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 erinnert. Mit Schreiben vom 28.5.2015 nahm der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y zur Aufforderungen der Agrarbehörde Stellung und sagte eine Erledigung zu. Da eine solche Erledigung nicht erfolgte, leitete die Agrarbehörde mit Schreiben vom 28.7.2015, ****, ein Strafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein und forderte diesen zur Rechtfertigung auf. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache gab der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y am 10.9.2015 eine solche Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde ab. Mit Eingabe vom 4.10.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer eine Leermeldung für das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y samt Auszug aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 4.10.2015 vorgelegt. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 6.10.2015, ****, wurde dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y mitgeteilt, dass der mit der Leermeldung vorgelegte Beschluss lediglich den Willen erkennen lasse, dass ein Abrechnungskonto derzeit nicht eingerichtet werde, dass jedoch nicht eindeutig nachvollziehbar sei, ob dieser Beschluss auch den rechtlichen Vorgaben des § 36e Abs 2 und 3 TFLG 1996 entspreche und ob tatsächlich keine Einnahmen und Ausgaben betreffend das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten erfolgten. Insofern wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y neuerlich aufgefordert, binnen einer näher bezeichneten Frist einen Beschluss vorzulegen, aus welchem hervorgeht, dass die Leermeldung des Wirtschaftsjahres 2014 beschlossen wurde. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 6.10.2015, ****, wurde dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y mitgeteilt, dass der mit der Leermeldung vorgelegte Beschluss lediglich den Willen erkennen lasse, dass ein Abrechnungskonto derzeit nicht eingerichtet werde, dass jedoch nicht eindeutig nachvollziehbar sei, ob dieser Beschluss auch den rechtlichen Vorgaben des Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 TFLG 1996 entspreche und ob tatsächlich keine Einnahmen und Ausgaben betreffend das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten erfolgten. Insofern wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y neuerlich aufgefordert, binnen einer näher bezeichneten Frist einen Beschluss vorzulegen, aus welchem hervorgeht, dass die Leermeldung des Wirtschaftsjahres 2014 beschlossen wurde. Nachdem ein solcher Beschluss der Agrarbehörde nicht fristgerecht übermittelt wurde, wurde dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „A A ist als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 LGBl. 74/1996, idF. LGBl. 70/2014, nämlich der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y
§ 36gAbs. 2 TFLG 1996 LGBl. 74/1996, id
F. LGBl. 70/2014 bis zum 31.03.2015 nicht nachgekommen und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen:„A A ist als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd. Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, nämlich der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, bis zum 31.03.2015 nicht nachgekommen und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen: § 85 Abs. 2 lit. a Z 1 TFLG 1996 LGBl. 74/1996, idF. LGBl. 70/2014.Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,. Hierüber wird gegen ihn
§ 85Abs.
2 letzter Satz TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- verhängt.Hierüber wird gegen ihn
Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden.“ Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde im Wesentlichen wie folgt: „Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 05.10.2009, Zl. ****, wurde festgestellt, beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut vorliegt. Es finden sohin die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes des TFLG 1996 und sohin auch §§ 36a Abs. 1 und 36g Abs. 2 leg. cit. auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y Anwendung.Es finden sohin die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes des TFLG 1996 und sohin auch Paragraphen 36 a, Absatz eins und 36 g Absatz 2, leg. cit. auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y Anwendung. Der Beschuldigte wurde in der Vollversammlung am 23.03.2010 zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y gewählt und ist er aufgrund der Tatsache, dass bis dato keine Neuwahl stattgefunden hat nach wie vor rechtmäßig gewähltes Organ der Agrargemeinschaft. Der Beschuldigte ist sohin
§ 36eAbs.
1 TFLG 1996 als gewählter Obmann zur Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sowie zur Vorlage des Abschlusses und des Voranschlages an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres
§ 36gAbs.
2 TFLG 1996 verpflichtet. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach dieser erst Ende Mai 2015 in Erfahrung bringen konnte, dass es für die Abgabe einer Leermeldung eines Organbeschlusses bedarf, geht dahingehend ins Leere, als der Beschuldigte zur Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos samt Voranschlages bis zum 31.03.2014 verpflichtet war, und sich bis dahin diesbezüglich bei der Agrarbehörde hätte erkundigen können. Zudem wurde der Obmann mehrfach auf seine Verpflichtung hingewiesen und wurde ihm auch das hiefür erforderliche Formular übermittelt. Dem Obmann ist außerdem die Möglichkeit offen gestanden
§ 36gAbs.
2 TFLG 1996 für die Vorlage bei der Agrarbehörde einmalig um Fristerstreckung zu ersuchen. Diese Möglichkeit hat der Beschuldigte nicht wahrgenommen und erst nach Einleitung des Strafverfahrens durch die Agrarbehörde eine Leermeldung für das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft Y abgegeben. Aufgrund der auch vom Beschuldigten unbestrittenen Tatsache, dass dieser bis zum 31.03.2015 keinen Abschluss und Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft Y vorgelegt hat, ist der Beschuldigte seiner Verpflichtung
§ 36gAbs.
2 TFLG 1996 nicht nachgekommen, sodass er den objektiven Tatbestand des § 85 Abs. 2 lit. a Z 1 leg. cit. verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat zwar nachträglich eine Leermeldung für die Agrargemeinschaft Y abgegeben, es war jedoch dem beiliegendem Auszug aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 04.10.2015 nicht zu entnehmen, ob der Ausschuss die Leermeldung beschlossen hat. Für die die Agrarbehörde war sohin nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich keine Einnahmen und Ausgaben betreffend das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten erfolgten. Die Beschlussfassung entspricht sohin nicht der Bestimmung des § 36g Abs. 2 TFLG 1996. Der Beschuldigte wurde mehrfach auf seine Verpflichtung zur Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos samt Voranschlag hingewiesen und wurde ihm auch das hiefür erforderliche Formular übermittelt. Zur inneren Tatseite ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren gem. § 5 Abs. 1 VstG 1991 fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich der nicht erfolgten Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sowie des Voranschlages bis zum 31.03.2015 ist dem Beschuldigten zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.Der Beschuldigte wurde in der Vollversammlung am 23.03.2010 zum Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y gewählt und ist er aufgrund der Tatsache, dass bis dato keine Neuwahl stattgefunden hat nach wie vor rechtmäßig gewähltes Organ der Agrargemeinschaft. Der Beschuldigte ist sohin
Paragraph 36 e, Absatz eins, TFLG 1996 als gewählter Obmann zur Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sowie zur Vorlage des Abschlusses und des Voranschlages an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 verpflichtet. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach dieser erst Ende Mai 2015 in Erfahrung bringen konnte, dass es für die Abgabe einer Leermeldung eines Organbeschlusses bedarf, geht dahingehend ins Leere, als der Beschuldigte zur Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos samt Voranschlages bis zum 31.03.2014 verpflichtet war, und sich bis dahin diesbezüglich bei der Agrarbehörde hätte erkundigen können. Zudem wurde der Obmann mehrfach auf seine Verpflichtung hingewiesen und wurde ihm auch das hiefür erforderliche Formular übermittelt. Dem Obmann ist außerdem die Möglichkeit offen gestanden
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 für die Vorlage bei der Agrarbehörde einmalig um Fristerstreckung zu ersuchen. Diese Möglichkeit hat der Beschuldigte nicht wahrgenommen und erst nach Einleitung des Strafverfahrens durch die Agrarbehörde eine Leermeldung für das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft Y abgegeben. Aufgrund der auch vom Beschuldigten unbestrittenen Tatsache, dass dieser bis zum 31.03.2015 keinen Abschluss und Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft Y vorgelegt hat, ist der Beschuldigte seiner Verpflichtung
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 nicht nachgekommen, sodass er den objektiven Tatbestand des Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, leg. cit. verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat zwar nachträglich eine Leermeldung für die Agrargemeinschaft Y abgegeben, es war jedoch dem beiliegendem Auszug aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 04.10.2015 nicht zu entnehmen, ob der Ausschuss die Leermeldung beschlossen hat. Für die die Agrarbehörde war sohin nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich keine Einnahmen und Ausgaben betreffend das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten erfolgten. Die Beschlussfassung entspricht sohin nicht der Bestimmung des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG
- Der Beschuldigte wurde mehrfach auf seine Verpflichtung zur Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos samt Voranschlag hingewiesen und wurde ihm auch das hiefür erforderliche Formular übermittelt. Zur inneren Tatseite ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 5, Absatz eins, VstG 1991 fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich der nicht erfolgten Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sowie des Voranschlages bis zum 31.03.2015 ist dem Beschuldigten zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte (verspätete) Vorlage des Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten ist aus Sicht der Agrarbehörde nicht vollständig, zumal aus dem übermittelten Protokoll der Ausschusssitzung nicht erkennbar ist, ob tatsächlich eine Beschlussfassung dieser vorgelegten Leermeldung durch das zuständige Organ der Agrargemeinschaft erfolgte. Für die Agrarbehörde steht sohin fest, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 85 Abs. 2 lit. a Z 1 TFLG 1996 erfüllt hat.“Die nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte (verspätete) Vorlage des Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten ist aus Sicht der Agrarbehörde nicht vollständig, zumal aus dem übermittelten Protokoll der Ausschusssitzung nicht erkennbar ist, ob tatsächlich eine Beschlussfassung dieser vorgelegten Leermeldung durch das zuständige Organ der Agrargemeinschaft erfolgte. Für die Agrarbehörde steht sohin fest, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 erfüllt hat.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass keine Milderungs- und Erschwernisgründe vorliegen würden und die nachträglich erfolgte Vorlage der Leermeldung nicht als strafmildernd gewertet werden könne, da diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Das Strafausmaß in der Höhe von € 750,-- sei schuld- und tatangemessen.
- Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 7.12.2015 per Email bei der Tiroler Landesregierung einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 7.12.2015 per Email bei der Tiroler Landesregierung einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A am 12.11.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird und mit der insbesondere die Behebung des angefochtenen Straferkenntnis begehrt wird, begründet Herr A zunächst damit, dass die belangte Behörde die Vornahme einer Leermeldung mit Eingabe vom 4.10.2015 im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt habe. Die genannte Eingabe sei zweifelsfrei als ausreichende und nicht bezweifelbare Leermeldung zu qualifizieren. Zudem hätte die belangte Behörde die Mitteilung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vom 28.05.2015 zu Unrecht nicht als Fristerstreckungsgesuch im Sinn des § 36g Abs 2 TFLG 1996 gewertet.Die vorliegende Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird und mit der insbesondere die Behebung des angefochtenen Straferkenntnis begehrt wird, begründet Herr A zunächst damit, dass die belangte Behörde die Vornahme einer Leermeldung mit Eingabe vom 4.10.2015 im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt habe. Die genannte Eingabe sei zweifelsfrei als ausreichende und nicht bezweifelbare Leermeldung zu qualifizieren. Zudem hätte die belangte Behörde die Mitteilung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vom 28.05.2015 zu Unrecht nicht als Fristerstreckungsgesuch im Sinn des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 gewertet. Nicht gewürdigt habe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer die ihm abverlangte Erklärung gegenüber der Behörde nicht nach freiem Belieben jederzeit nachholen könne, sondern auf organschaftliche Abstimmung angewiesen sei. Verzögerungen wären überdies dadurch zu rechtfertigen, dass die Zustellungen im gegenständlichen Verfahren immer im Weg über die Gemeinde Z erfolgten und nicht direkt gegenüber dem Beschwerdeführer. Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass seine Rechtfertigung vom 10.9.2015 unvollständig protokolliert worden sei. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren keineswegs die derzeit gegebene Feststellung der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft als eigentliche Rechtfertigung für seine Handlungen herangezogen habe. Vielmehr habe er lediglich auf die für ihn bestehende Problematik aus diesem Umstand hinweisen und dies der Behörde vermitteln wollen. Der Auffassung der belangten Behörde, wonach aus dem vorgelegten Beschluss nicht abzuleiten sei, dass tatsächlich keine Einnahmen und Ausgaben betreffend das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten erfolgten, könne nicht gefolgt werden. Allfällige Zweifel in diese Richtung hätte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer klar artikulieren müssen. Zur angenommenen Fahrlässigkeit fehle eine entsprechende Begründung. Hinsichtlich der Strafbemessung führt der Beschwerdeführer aus, dass sein bisheriges Wohlverhalten nicht ausreichend als Milderungsgrund gewürdigt worden sei. Auch das Fehlen eines Schadens sei nicht berücksichtigt worden. Die Übermittlung einer Leermeldung stelle jedenfalls einen Milderungsgrund dar.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 22.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Vorwurf einvernommen wurde und im Wesentlichen sein bisheriges schriftliches Vorbringen nochmals näher erörterte und bekräftigte. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde in dieser Verhandlung mit näherer Begründung die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. Zwar hat eine Beschwerde
§ 9Abs 1 Vw
GVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 6.11.2015, ****, angefochten werden soll. Zwar hat eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 6.11.2015, ****, angefochten werden soll. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 36e, 36g und 85) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 36 e, 36 g und 85) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 36e Finanzgebarung
(1)(…)
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“ „§ 36g Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz
(1)(…)
(2)Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3)Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4)Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“
(4)Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“ „§ 85 Strafbestimmungen
(1)(…)
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 a) als Obmann
- seinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,
- seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,
- (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.
(3)(…)“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Insofern konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Obmann der mittels rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 05.10.2009, ****, als Gemeindegutsagrargemeinschaft
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 qualifizierten Agrargemeinschaft Y handelt.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und noch anhängigen Verfahren ändern nichts an diesem Umstand. Somit besteht aber auch kein Zweifel, dass den Beschwerdeführer grundsätzlich
dem oben wiedergegebenen § 36g Abs 2 TFLG 1996 die Verpflichtung trifft, den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann.Insofern konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Obmann der mittels rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 05.10.2009, ****, als Gemeindegutsagrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 qualifizierten Agrargemeinschaft Y handelt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und noch anhängigen Verfahren ändern nichts an diesem Umstand. Somit besteht aber auch kein Zweifel, dass den Beschwerdeführer grundsätzlich
dem oben wiedergegebenen Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 die Verpflichtung trifft, den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens
- März des Folgejahres erfolgen kann. Dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat und daher die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat, steht für das Landesverwaltungsgericht ebenso zweifelsfrei fest. Dies insofern, als vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wird, bis 31.3.2015 eine entsprechende Vorlage an die Agrarbehörde gemacht zu haben und somit feststeht, dass er der ihm nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 auferlegten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Dies selbst dann, wenn die Mitteilung des Beschuldigten vom 28.5.2015 – wie in der vorliegenden Beschwerde behauptet – als Fristerstreckungsgesuch im Sinn der genannten Bestimmung hätte verstanden werden können. Diese Mitteilung erfolgte nämlich zeitlich deutlich nach der im § 36g Abs 2 TFLG 1996 normierten Frist bis 31.
- des Folgejahres. Wie die belangte Behörde im Rahmen der am 22.1.2016 durchgeführten Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 28.9.2000, 98/16/0343, dass bereits abgelaufene Fristen durch Fristerstreckungsanträge nicht mehr verlängert werden können.Dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat und daher die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat, steht für das Landesverwaltungsgericht ebenso zweifelsfrei fest. Dies insofern, als vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wird, bis 31.3.2015 eine entsprechende Vorlage an die Agrarbehörde gemacht zu haben und somit feststeht, dass er der ihm nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 auferlegten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Dies selbst dann, wenn die Mitteilung des Beschuldigten vom 28.5.2015 – wie in der vorliegenden Beschwerde behauptet – als Fristerstreckungsgesuch im Sinn der genannten Bestimmung hätte verstanden werden können. Diese Mitteilung erfolgte nämlich zeitlich deutlich nach der im Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 normierten Frist bis 31.
- des Folgejahres. Wie die belangte Behörde im Rahmen der am 22.1.2016 durchgeführten Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 28.9.2000, 98/16/0343, dass bereits abgelaufene Fristen durch Fristerstreckungsanträge nicht mehr verlängert werden können. Insofern konnte aber dahingestellt bleiben, ob die Eingabe vom 28.5.2015, die zwar eine Begründung der bisher nicht erfolgten Beschlussvorlage und die Ankündigung einer baldigen Sitzung zur Erledigung dieser Verpflichtung, allerdings keinen ausdrücklichen Antrag auf Einräumung einer Fristverlängerung enthält, als Fristerstreckungsgesuch im Sinn des § 36g Abs 2 TFLG 1996 gewertet werden kann, da ein solches Gesuch jedenfalls als verspätet zu qualifizieren wäre. Im Übrigen spricht § 36g Abs 2 TFLG 1996 nur davon, dass die Agrarbehörde die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern „kann“. Dass die Agrarbehörde eine solche Entscheidung getroffen hätte, lässt sich den vorliegenden Akten allerdings nicht entnehmen. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.5.2015 reagierte die belangte Behörde insofern, als sie nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, die dem Beschwerdeführer offenkundig formlos zur Umsetzung der von ihm angekündigten Erledigung eingeräumt wurde, mit Schreiben vom 28.7.2015 durch Übermittlung einer Aufforderung zur Rechtfertigung das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einleitete. Mit Mahnung vom 6.5.2015 wurde dem Beschwerdeführer – ohne dass dieser einen Fristerstreckungsantrag gestellt hätte – eine letztmalige Frist bis 29.5.2015 zur Vorlage der geforderten Unterlagen eingeräumt. Wenn, dann könnte nur dieses Schreiben als Einräumung einer Fristerstreckung im Sinn des § 36g Abs 2 TFLG 1996 qualifiziert werden, womit aber die Möglichkeit einer einmaligen Fristerstreckung ausgeschöpft wäre und jedenfalls ab 30.5.2015 eine Pflichtverletzung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 anzunehmen wäre. Insofern konnte aber dahingestellt bleiben, ob die Eingabe vom 28.5.2015, die zwar eine Begründung der bisher nicht erfolgten Beschlussvorlage und die Ankündigung einer baldigen Sitzung zur Erledigung dieser Verpflichtung, allerdings keinen ausdrücklichen Antrag auf Einräumung einer Fristverlängerung enthält, als Fristerstreckungsgesuch im Sinn des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 gewertet werden kann, da ein solches Gesuch jedenfalls als verspätet zu qualifizieren wäre. Im Übrigen spricht Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 nur davon, dass die Agrarbehörde die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern „kann“. Dass die Agrarbehörde eine solche Entscheidung getroffen hätte, lässt sich den vorliegenden Akten allerdings nicht entnehmen. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.5.2015 reagierte die belangte Behörde insofern, als sie nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, die dem Beschwerdeführer offenkundig formlos zur Umsetzung der von ihm angekündigten Erledigung eingeräumt wurde, mit Schreiben vom 28.7.2015 durch Übermittlung einer Aufforderung zur Rechtfertigung das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einleitete. Mit Mahnung vom 6.5.2015 wurde dem Beschwerdeführer – ohne dass dieser einen Fristerstreckungsantrag gestellt hätte – eine letztmalige Frist bis 29.5.2015 zur Vorlage der geforderten Unterlagen eingeräumt. Wenn, dann könnte nur dieses Schreiben als Einräumung einer Fristerstreckung im Sinn des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 qualifiziert werden, womit aber die Möglichkeit einer einmaligen Fristerstreckung ausgeschöpft wäre und jedenfalls ab 30.5.2015 eine Pflichtverletzung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 anzunehmen wäre. Wie gesagt, besteht für das Landesverwaltungsgericht allerdings kein Zweifel, dass ein Fristerstreckungsersuchen die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 36g Abs 2 TFLG 1996 nur dann verhindern hätte können, wenn ein solches Ansuchen vor Ablauf der in der genannten Bestimmung normierten Frist gestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall wurde bis zum 31.3.2015 weder der Verpflichtung zur Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten und des Voranschlages erfüllt, noch ein Fristerstreckungsantrag gestellt und wurden die objektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung somit verwirklicht.Wie gesagt, besteht für das Landesverwaltungsgericht allerdings kein Zweifel, dass ein Fristerstreckungsersuchen die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 nur dann verhindern hätte können, wenn ein solches Ansuchen vor Ablauf der in der genannten Bestimmung normierten Frist gestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall wurde bis zum 31.3.2015 weder der Verpflichtung zur Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten und des Voranschlages erfüllt, noch ein Fristerstreckungsantrag gestellt und wurden die objektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung somit verwirklicht. Sonstige Gründe, die an der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 36g Abs 2 TFLF 1996 und insofern an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zweifeln ließen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Sonstige Gründe, die an der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLF 1996 und insofern an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zweifeln ließen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Bezüglich der inneren Tatseite hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass
§ 5Abs 1 VSt
G zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich der inneren Tatseite hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig handelte, indem er die ihn treffende Vorlagepflicht missachtete. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist nämlich nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
§ 5Abs 2 VSt
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies trifft auf die Tätigkeit als Obmann einer Agrargemeinschaft zweifellos zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über seine Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 informiert wurde, sodass eine allfällige Unkenntnis zweifellos nicht als unverschuldet angesehen werden könnte. So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.12.2014 unmissverständlich über seine aus § 36g Abs 2 TFLG 1996 resultierenden Verpflichtungen informiert und ihm darin auch die Möglichkeit eines Antrags auf einmalige Fristverlängerung mitgeteilt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass er schon Mitte 2014 an einer Informationsveranstaltung der Agrarbehörde zu den durch die TFLG 1996-Novelle den Organen der Agrargemeinschaften neu auferlegten Pflichten teilgenommen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über seine Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 informiert wurde, sodass eine allfällige Unkenntnis zweifellos nicht als unverschuldet angesehen werden könnte. So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.12.2014 unmissverständlich über seine aus Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 resultierenden Verpflichtungen informiert und ihm darin auch die Möglichkeit eines Antrags auf einmalige Fristverlängerung mitgeteilt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass er schon Mitte 2014 an einer Informationsveranstaltung der Agrarbehörde zu den durch die TFLG 1996-Novelle den Organen der Agrargemeinschaften neu auferlegten Pflichten teilgenommen hat. Vor Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 6.5.2015 nochmals zur Pflichterfüllung ermahnt und in diesem Schreiben auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer allfälligen Leermeldung aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Obmannschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der am 22.1.2016 durchgeführten Verhandlung zu verstehen gab, dass er die rechtliche Situation als sehr kompliziert einschätzte und ihm insofern die Notwendigkeit einer genauen Abklärung bewusst sein musste. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, das Informationsschreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014 nicht genau gelesen zu haben, nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 von Organbeschlüssen abhängig ist, trifft zwar zu, ändert aber nichts an der Vorwerfbarkeit der gegenständlichen Pflichtverletzung, da der im TFLG 1996 vorgesehene Zeitpunkt
- März zweifellos ausreichend Zeit einräumt, um entsprechende Beschlüsse zu fassen bzw zu veranlassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer unverschuldet ursprünglich nichts von der Verpflichtung, auch für eine Leermeldung einen Beschluss fassen zu müssen, gewusst hätte, so ist ihm dies jedenfalls mit Mahnung der belangten Behörde vom 6.5.2015 zur Kenntnis gebracht worden und hätte er ab diesem Zeitpunkt ehestmöglich die geforderte Beschlussfassung veranlassen können. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 von Organbeschlüssen abhängig ist, trifft zwar zu, ändert aber nichts an der Vorwerfbarkeit der gegenständlichen Pflichtverletzung, da der im TFLG 1996 vorgesehene Zeitpunkt
- März zweifellos ausreichend Zeit einräumt, um entsprechende Beschlüsse zu fassen bzw zu veranlassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer unverschuldet ursprünglich nichts von der Verpflichtung, auch für eine Leermeldung einen Beschluss fassen zu müssen, gewusst hätte, so ist ihm dies jedenfalls mit Mahnung der belangten Behörde vom 6.5.2015 zur Kenntnis gebracht worden und hätte er ab diesem Zeitpunkt ehestmöglich die geforderte Beschlussfassung veranlassen können. Dies ist allerdings nicht zeitnah geschehen und lässt sich dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – damit rechtfertigen, dass er und die übrigen Mitglieder des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y als Landwirte im Sommer viel beschäftigt sind und er durch einen Bandscheibenvorfall beeinträchtigt war. Aus keinem dieser beiden Umstände lässt sich nachvollziehbar ableiten, dass für die Einberufung des Ausschusses und die gesetzlich schon lang überfällige Fassung eines Beschlusses ein Zeitraum von über vier Monaten erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch die Auffassung der belangten Behörde nachvollziehbar, dass der nunmehr vorliegende Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Y vom 4.10.2015 nach wie vor nicht den Erfordernissen nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 entspricht. Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass ein „für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellter Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten“ zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Im vorliegenden Fall wurde aber kein solcher Abschluss des Abrechungskontos beschlossen, sondern beschlossen, dass derzeit kein Abrechungskonto eingerichtet wird. Letztlich musste vom Landesverwaltungsgericht aber gar nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.10.2015 tatsächlich, wie von diesem behauptet, um eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung im Sinn des § 36g Abs 2 TFLG 1996 handelt; selbst wenn nämlich das Beschwerdevorbringen zutreffen würde, wonach aus dem vorgelegten Beschluss vom 4.10.2015 abzuleiten sei, dass tatsächlich keine Einnahmen und Ausgaben betreffend das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten erfolgten und deshalb entgegen der Auffassung der belangten Behörde ein ordnungsgemäßer Beschluss über eine Leermeldung vorgelegt worden sei, wäre dieser Beschluss derart verspätet, dass insofern keinesfalls von einem mangendem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Im Hinblick auf das Ausmaß der Verspätung lässt sich die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung auch nicht damit rechtfertigen, dass es nur aufgrund der Zustellungen im Wege über die Gemeinde zur Fristversäumung kam.Dies ist allerdings nicht zeitnah geschehen und lässt sich dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – damit rechtfertigen, dass er und die übrigen Mitglieder des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y als Landwirte im Sommer viel beschäftigt sind und er durch einen Bandscheibenvorfall beeinträchtigt war. Aus keinem dieser beiden Umstände lässt sich nachvollziehbar ableiten, dass für die Einberufung des Ausschusses und die gesetzlich schon lang überfällige Fassung eines Beschlusses ein Zeitraum von über vier Monaten erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch die Auffassung der belangten Behörde nachvollziehbar, dass der nunmehr vorliegende Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Y vom 4.10.2015 nach wie vor nicht den Erfordernissen nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 entspricht. Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass ein „für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellter Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten“ zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Im vorliegenden Fall wurde aber kein solcher Abschluss des Abrechungskontos beschlossen, sondern beschlossen, dass derzeit kein Abrechungskonto eingerichtet wird. Letztlich musste vom Landesverwaltungsgericht aber gar nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.10.2015 tatsächlich, wie von diesem behauptet, um eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung im Sinn des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 handelt; selbst wenn nämlich das Beschwerdevorbringen zutreffen würde, wonach aus dem vorgelegten Beschluss vom 4.10.2015 abzuleiten sei, dass tatsächlich keine Einnahmen und Ausgaben betreffend das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten erfolgten und deshalb entgegen der Auffassung der belangten Behörde ein ordnungsgemäßer Beschluss über eine Leermeldung vorgelegt worden sei, wäre dieser Beschluss derart verspätet, dass insofern keinesfalls von einem mangendem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Im Hinblick auf das Ausmaß der Verspätung lässt sich die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung auch nicht damit rechtfertigen, dass es nur aufgrund der Zustellungen im Wege über die Gemeinde zur Fristversäumung kam. Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht somit kein Zweifel, dass alle für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht somit kein Zweifel, dass alle für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Zur Strafbemessung: Wie schon im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt wird, sind nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Wie schon im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt wird, sind nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Damit die Agrarbehörde in die Lage versetzt wird, die ihr laut TFLG 1996 zustehenden Aufsichtsbefugnisse erfüllen zu können, ist es notwendig, dass den diesbezüglichen Vorlagefristen ordnungsgemäß nachgekommen wird. Insofern kommt auch der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des § 36g Abs 2 TFLG 1996 hohe Bedeutung zu und ist eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung daher als erheblicher Verstoß zu qualifizieren.Damit die Agrarbehörde in die Lage versetzt wird, die ihr laut TFLG 1996 zustehenden Aufsichtsbefugnisse erfüllen zu können, ist es notwendig, dass den diesbezüglichen Vorlagefristen ordnungsgemäß nachgekommen wird. Insofern kommt auch der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 hohe Bedeutung zu und ist eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung daher als erheblicher Verstoß zu qualifizieren. Auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist in Anbetracht des Ausmaßes der Verspätung bei der Erfüllung der dem Beschwerdeführer gesetzlich auferlegten Verpflichtung nicht unerheblich. Im Hinblick auf dieses Ausmaß der Verspätung kann das vom Beschwerdeführer erstattete Schreiben vom 4.10.2015 und die mit diesem Schreiben erfolgte Vorlage eines Ausschussbeschlusses – selbst wenn dies entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine Pflichterfüllung im Sinn des § 36g Abs 2 TFLG 1996 darstellen sollte - nicht als mildernd gewertet werden.Im Hinblick auf dieses Ausmaß der Verspätung kann das vom Beschwerdeführer erstattete Schreiben vom 4.10.2015 und die mit diesem Schreiben erfolgte Vorlage eines Ausschussbeschlusses – selbst wenn dies entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine Pflichterfüllung im Sinn des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 darstellen sollte - nicht als mildernd gewertet werden. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens wurde bereits dargelegt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten ist. In Anbetracht der zahlreichen behördlichen Schreiben, die den Obmann auf seine Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 aufmerksam machten, die von diesem aber nicht entsprechend beachtet wurden, ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine auffallende Sorglosigkeit und insofern nicht nur geringes Verschulden zu attestieren.Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens wurde bereits dargelegt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten ist. In Anbetracht der zahlreichen behördlichen Schreiben, die den Obmann auf seine Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 aufmerksam machten, die von diesem aber nicht entsprechend beachtet wurden, ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine auffallende Sorglosigkeit und insofern nicht nur geringes Verschulden zu attestieren. Bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer angegeben, über ein jährliches Einkommen in Höhe von ca. 30.000 Euro zu verfügen, welches im Ausmaß von ca. 20.000 Euro in die Tilgung eines Kredites in Höhe von ca. 450.000 Euro fließe. Unterhaltspflichten bestünden laut Beschwerdeführer nicht. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht 10% der höchstmöglichen Geldstrafe und befindet sich damit im unteren Bereich des im § 85 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Strafrahmens. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht 10% der höchstmöglichen Geldstrafe und befindet sich damit im unteren Bereich des im Paragraph 85, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Strafrahmens. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe selbst unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund als schuld- und tatangemessen und ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Bestimmung des § 36g Abs 2 TFLG 1996 auch in der ausgesprochenen Höhe als geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe selbst unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund als schuld- und tatangemessen und ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Bestimmung des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 auch in der ausgesprochenen Höhe als geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Insgesamt war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.35.3114.3