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{'item': 'LVwG-2015/36/0404-4'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 57§ 64§ 53§ 39§ 5§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/0404-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nach der Wortfolge „Mit Bescheid“ die Wortfolge „des Bürgermeisters“ eingefügt wird.als dass im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) nach der Wortfolge „Mit Bescheid“ die Wortfolge „des Bürgermeisters“ eingefügt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 726,00, zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 726,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 05.03.2014 wurde durch die Baubehörde festgestellt, dass auf dem Gst 1** KG X auf einer Fläche von 200 – 300 m2 Humus zur Errichtung eines Parkplatzes entfernt wurde. Am 05.03.2014 wurde durch die Baubehörde festgestellt, dass auf dem Gst 1** KG römisch zehn auf einer Fläche von 200 – 300 m2 Humus zur Errichtung eines Parkplatzes entfernt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 06.03.2014, Zl ****2, wurde Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer), dem Hälfteeigentümer des Gst 1** KG X aufgetragen, unverzüglich die Erdarbeiten zur Errichtung eines Parkplatzes einzustellen und die Baustelle in geeigneter Weise abzusichern sowie den Zaun zur öffentlichen Verkehrsfläche bis längstens 14.03.2014 wiederherzustellen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 06.03.2014, , Zl ****2, wurde Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer), dem Hälfteeigentümer des Gst 1** KG römisch zehn aufgetragen, unverzüglich die Erdarbeiten zur Errichtung eines Parkplatzes einzustellen und die Baustelle in geeigneter Weise abzusichern sowie den Zaun zur öffentlichen Verkehrsfläche bis längstens 14.03.2014 wiederherzustellen. Mit Schreiben der Baubehörde vom 17.06.2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Baubehörde festgestellt hat, dass er den gegenständlichen Parkplatz fertiggestellt hat und dieser auch als Parkplatz genutzt wird. Weiters wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass ein Parkplatz als Nebenanlage genehmigungspflichtig ist und im Freiland als eigenständige Anlage nicht möglich ist. Es ist daher mit einer Benützungsuntersagung und einem Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, in Spruchpunkt 1) die Nutzung des Gst 1** KG X als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge untersagt und in Spruchpunkt 2) aufgetragen das Gst 1** gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst 2**, beide KG X, bis längstens 08.08.2014 in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren bzw auf dieser abgestellt werden können und ist der Behörde bis zu diesem Termin eine Bestätigung für die Abzäunung vorzulegen.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, in Spruchpunkt 1) die Nutzung des Gst 1** KG römisch zehn als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge untersagt und in Spruchpunkt 2) aufgetragen das Gst 1** gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst 2**, beide KG römisch zehn, bis längstens 08.08.2014 in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren bzw auf dieser abgestellt werden können und ist der Behörde bis zu diesem Termin eine Bestätigung für die Abzäunung vorzulegen. In weiterer Folge wurden von Organen der Marktgemeinde X (Gemeindewache) über einen längeren Zeitraum zahlreiche Fotos des gegenständlichen Bereiches angefertigt, auf denen deutlich sichtbar ist, dass das Gst 1** KG X mit Schotterauflage befestigt ist und in diesem Bereich Kraftfahrzeuge abgestellt sind. Zudem findet sich in diesem Bereich ein deutlich erkennbares Parkhinweisstandschild mit der Angabe „P nur für Gäste vom Hotel H“. Ebenfalls ersichtlich ist auf den Fotos, dass gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst 2** keine Abgrenzung besteht. Dies ist insbesondere auch auf einem Foto datiert mit 11.08.2014, 8.00 Uhr deutlich zu erkennen, und sind zu diesem Zeitpunkt zumindest elf Kraftfahrzeuge im gegenständlichen Bereich abgestellt.In weiterer Folge wurden von Organen der Marktgemeinde römisch zehn (Gemeindewache) über einen längeren Zeitraum zahlreiche Fotos des gegenständlichen Bereiches angefertigt, auf denen deutlich sichtbar ist, dass das Gst 1** KG römisch zehn mit Schotterauflage befestigt ist und in diesem Bereich Kraftfahrzeuge abgestellt sind. Zudem findet sich in diesem Bereich ein deutlich erkennbares Parkhinweisstandschild mit der Angabe „P nur für Gäste vom Hotel H“. Ebenfalls ersichtlich ist auf den Fotos, dass gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst 2** keine Abgrenzung besteht. Dies ist insbesondere auch auf einem Foto datiert mit 11.08.2014, 8.00 Uhr deutlich zu erkennen, und sind zu diesem Zeitpunkt zumindest elf Kraftfahrzeuge im gegenständlichen Bereich abgestellt. Mit Schreiben der Strafbehörde vom 23.09.2014 erfolgte die Aufforderung zur Rechtfertigung, der der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 07.10.2014 nachgekommen ist. In weiterer Folge wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2014, Zl ****1, dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl. ****3, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, wurde Herrn A A im Sinne des § 39 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) die Nutzung der GP 1** als Abstellfläche für Fahrzeuge untersagt. Trotz rechtskräftiger Untersagung der Benützung wurde die Nutzung der Gp. 1** als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge zumindest am 07.08.2014 seitens Herrn A zugelassen. Des Weiteren wurde in Spruchpunkt 2 des oben genannten Bescheides Herrn A A aufgetragen, die Fläche 1** bis längstens 08.08.02014 gegenüber der öffentlichen Straße Gp. 2** in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren, bzw. auf dieser abgestellt werden können. Zumindest bis 11.08.2014, 08.00 Uhr wurden die im oben angeführten Bescheid aufgetragenen Maßnahmen nicht ergriffen.„Mit Bescheid der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl. ****3, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, wurde Herrn A A im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) die Nutzung der Gesetzgebungsperiode 1** als Abstellfläche für Fahrzeuge untersagt. Trotz rechtskräftiger Untersagung der Benützung wurde die Nutzung der Gp. 1** als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge zumindest am 07.08.2014 seitens Herrn A zugelassen. Des Weiteren wurde in Spruchpunkt 2 des oben genannten Bescheides Herrn A A aufgetragen, die Fläche 1** bis längstens 08.08.02014 gegenüber der öffentlichen Straße Gp. 2** in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren, bzw. auf dieser abgestellt werden können. Zumindest bis 11.08.2014, 08.00 Uhr wurden die im oben angeführten Bescheid aufgetragenen Maßnahmen nicht ergriffen.

§ 57Abs.

1 lit. n) Z 2. Tiroler Bauordnung (TBO) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden.“

Paragraph 57, Absatz eins, Litera n,) Ziffer 2, Tiroler Bauordnung (TBO) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden.“ Zudem wurde

§ 64

Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 363,00 Euro vorgeschrieben.Zudem wurde

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 363,00 Euro vorgeschrieben. Dagegen erhob Herr A A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Mag. C C und Mag. D D, fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Von der belangten Behörde sei die Rechtfertigung vom 07.10.2014 unberücksichtigt geblieben. Darin habe der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass gegenständlich kein Bauwerk iSd Tiroler Bauordnung vorliegt, dies sei jedoch nicht erfolgt. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nach ständiger Rechtsprechung des VfGH den Bescheid verfassungswidrig mache. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung vom 07.10.2014 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe und liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da die belangte Behörde – bei Berücksichtigung des Vorbringens - zu einem anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren, Bescheid gelangen hätte müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass zudem der angefochtene Bescheid auch inhaltlich unrichtig sei, da der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nicht begangen habe. Die der angelasteten Übertretung zugrunde liegende Benützungsuntersagung entfalte keine Rechtswirkungen, da der Baubehörde diesbezüglich keine Kompetenz zukomme und könne daher aufbauend auf diesem Bescheid kein Strafverfahren erfolgen. Der Erwerb des gegenständlichen Gst 1** KG X, das als Freiland gewidmet sei, sei rechtmäßig erfolgt und bedürfe die Verwendung dieses Grundstückes als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge keiner Genehmigung durch die Baubehörde und sei daher der dem Strafverfahren zugrunde gelegte Bescheid mit Nichtigkeit bedroht. Auch die bescheidmäßig aufgetragene Abzäunung des Gst 1** gegenüber der Straße auf Gst 2**, beide KG X, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Baubehörde zur Benützungsuntersagung zuständig sei, dürfe ein derartiger Auftrag zur Errichtung eines Zaunes nicht erteilt werden, sondern müsse dem Grundeigentümer selbst überlassen bleiben, wie er ein allenfalls rechtmäßig ausgesprochenes Benützungsverbot umsetzt. Die Errichtung eines Zaunes entlang der Straße würde für sich gesehen möglicherweise ein unzulässiges Bauwerk darstellen. Bescheide, denen es an der Rechtsgrundlage mangelt, seien ex lege nichtig und daher auch nicht geeignet als Grundlage eines Strafverfahrens zu dienen. Weder die geringfügige Anschüttung des rechtmäßig erworbenen Freilandgrundstückes stelle eine baubewilligungspflichtige Maßnahme nach der Tiroler Bauordnung dar, noch sei die Nutzung dieser Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen baubewilligungspflichtig. Das rechtliche Schicksal des Gst 1** sei von dem vis a vis gegenüber der Straße (Gst 2**) liegenden Grundstück völlig unabhängig. Das Gst 1** könne auch zur Nutzung an Dritte überlassen werden, und sei in keiner Weise eine gemeinsame Nutzung mit dem Bestand zwingend vorgeschrieben und dürfe daher auch nicht in irgendeiner Weise eine Zubehöreigenschaft angenommen werden. Sollte das Grundstück weiterhin als Parkplatz genutzt werden, erfolge dies unabhängig, in rechtlicher Hinsicht getrennt, vom bereits bestehenden Gewerbebetrieb als eigenständige Anlage, wobei naturgemäß eine Nutznießung dieser Abstellfläche gegen Entgelt beabsichtigt sei. Das Raumordnungsgesetz sehe keine Sanktionen der Baubehörde oder der Marktgemeinde gegen die widmungswidrige Verwendung von Grundstücken vor. Lediglich im Anlassfall der Durchführung eines Bauvorhabens auf dem betreffenden Grundstück sei eine entsprechende Widmung zu prüfen und gegebenenfalls die Erteilung der beantragten Bewilligung zu verweigern. Die Sanktion der Benützungsuntersagung und die Vorschreibung einer Zaunerrichtung zur Herbeiführung des gewünschten Erfolgs entbehre einer Rechtsgrundlage, ein Strafverfahren scheide daher bereits mangels Rechtswidrigkeit, also mangels Verstoß gegen eine Verbotsnorm, aus. Abschließend wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Gutachtens zur Beweis dafür, dass kein Bauwerk im Sinne der TBO vorliegt, beantragt. Von der belangten Behörde sei die Rechtfertigung vom 07.10.2014 unberücksichtigt geblieben. Darin habe der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass gegenständlich kein Bauwerk iSd Tiroler Bauordnung vorliegt, dies sei jedoch nicht erfolgt. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nach ständiger Rechtsprechung des VfGH den Bescheid verfassungswidrig mache. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung vom 07.10.2014 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe und liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da die belangte Behörde – bei Berücksichtigung des Vorbringens - zu einem anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren, Bescheid gelangen hätte müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass zudem der angefochtene Bescheid auch inhaltlich unrichtig sei, da der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nicht begangen habe. Die der angelasteten Übertretung zugrunde liegende Benützungsuntersagung entfalte keine Rechtswirkungen, da der Baubehörde diesbezüglich keine Kompetenz zukomme und könne daher aufbauend auf diesem Bescheid kein Strafverfahren erfolgen. Der Erwerb des gegenständlichen Gst 1** KG römisch zehn, das als Freiland gewidmet sei, sei rechtmäßig erfolgt und bedürfe die Verwendung dieses Grundstückes als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge keiner Genehmigung durch die Baubehörde und sei daher der dem Strafverfahren zugrunde gelegte Bescheid mit Nichtigkeit bedroht. Auch die bescheidmäßig aufgetragene Abzäunung des Gst 1** gegenüber der Straße auf Gst 2**, beide KG römisch zehn, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Baubehörde zur Benützungsuntersagung zuständig sei, dürfe ein derartiger Auftrag zur Errichtung eines Zaunes nicht erteilt werden, sondern müsse dem Grundeigentümer selbst überlassen bleiben, wie er ein allenfalls rechtmäßig ausgesprochenes Benützungsverbot umsetzt. Die Errichtung eines Zaunes entlang der Straße würde für sich gesehen möglicherweise ein unzulässiges Bauwerk darstellen. Bescheide, denen es an der Rechtsgrundlage mangelt, seien ex lege nichtig und daher auch nicht geeignet als Grundlage eines Strafverfahrens zu dienen. Weder die geringfügige Anschüttung des rechtmäßig erworbenen Freilandgrundstückes stelle eine baubewilligungspflichtige Maßnahme nach der Tiroler Bauordnung dar, noch sei die Nutzung dieser Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen baubewilligungspflichtig. Das rechtliche Schicksal des Gst 1** sei von dem vis a vis gegenüber der Straße (Gst 2**) liegenden Grundstück völlig unabhängig. Das Gst 1** könne auch zur Nutzung an Dritte überlassen werden, und sei in keiner Weise eine gemeinsame Nutzung mit dem Bestand zwingend vorgeschrieben und dürfe daher auch nicht in irgendeiner Weise eine Zubehöreigenschaft angenommen werden. Sollte das Grundstück weiterhin als Parkplatz genutzt werden, erfolge dies unabhängig, in rechtlicher Hinsicht getrennt, vom bereits bestehenden Gewerbebetrieb als eigenständige Anlage, wobei naturgemäß eine Nutznießung dieser Abstellfläche gegen Entgelt beabsichtigt sei. Das Raumordnungsgesetz sehe keine Sanktionen der Baubehörde oder der Marktgemeinde gegen die widmungswidrige Verwendung von Grundstücken vor. Lediglich im Anlassfall der Durchführung eines Bauvorhabens auf dem betreffenden Grundstück sei eine entsprechende Widmung zu prüfen und gegebenenfalls die Erteilung der beantragten Bewilligung zu verweigern. Die Sanktion der Benützungsuntersagung und die Vorschreibung einer Zaunerrichtung zur Herbeiführung des gewünschten Erfolgs entbehre einer Rechtsgrundlage, ein Strafverfahren scheide daher bereits mangels Rechtswidrigkeit, also mangels Verstoß gegen eine Verbotsnorm, aus. Abschließend wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Gutachtens zur Beweis dafür, dass kein Bauwerk im Sinne der TBO vorliegt, beantragt. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.02.2015, Zl ****1, als unbegründet abgewiesen, wobei in der Begründung auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 07.10.2014 eingegangen wird. Mit fristgerechtem Vorlageantrag von Herrn A A, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Mag. C C und Mag. D D vom 23.01.2015 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Mit Eingabe vom 12.01.2016 wurde die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren der Tiroler Landesregierung zu Zl ****4 betreffend eine allfällige Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeine X vom 07.07.2014, Zl ****3, beantragt. Mit Eingabe vom 12.01.2016 wurde die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren der Tiroler Landesregierung zu Zl ****4 betreffend eine allfällige Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeine römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, beantragt. Am 13.01.2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu der der Beschwerdeführer sowie der hochbautechnische Amtssachverständige geladen wurden und auch erschienen sind. Dabei erstattete der Amtssachverständige mündlich sein Gutachten und führte im Wesentlichen aus, dass für die fachgerechte Herstellung eines Parkplatzes bautechnische Kenntnisse insofern vorausgesetzt werden, dass entsprechende Kenntnisse über den erforderlichen Aufbau, Dimensionierung (Entwurfsrichtlinien), Bauweisen etc. vorausgesetzt werden. Ein fachgerechter Aufbau besteht aus einem Fundament (Untergrund/Unterbau) und dem Oberbau. Der Untergrund stellt das anstehende Gelände, der Unterbau den Füllboden dar, auf dem die vorgesehene Verkehrs- bzw Parkfläche errichtet werden soll. Der Unterbau wird auch als verbesserter Untergrund bezeichnet. Der Untergrund muss den bautechnischen Erfordernissen des Erdbaus entsprechen. Der Untergrund bzw Unterbau wird entsprechend verdichtet und eine Sohlenplanie für die befestigte Fläche hergestellt. Der Oberbau ist der Gesamtaufbau der Schichten über dem Unterbau und besteht grundsätzlich aus drei Schichten. Der Filterschicht, der Tragschicht und der Deckschicht. Die Tragschicht ist die Gesamtheit des Oberbaus ohne Deckschicht, wobei man bei Tragschichten zwischen gebundenen und ungebundenen Tragschichten unterscheidet. Ungebundene Tragschichten sind zB Kiesgemische bzw Schotterauflagen. Gebundene Tragschichten sind zB Betontragschichten oder bituminöse Tragschichten. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Parkflächen ist auch festzuhalten, dass eine entsprechende Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer sichergestellt werden muss, um nicht schädliche Verunreinigungen in den angrenzenden Untergrund sicherstellen zu können. Zur fachgerechten Herstellung eines Parkplatzes sind daher bautechnische Kenntnisse erforderlich, dies insbesondere, wenn es sich bei der Parkfläche um eine Fläche von 200 bis 300 m2 handelt. Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme ua aus, dass das Gst 1** KG X sowohl von seinen Gästen des Hotels H als auch anderen Personen benützt wird, da im Umkreis wenig Stellplätze zur Verfügung stehen. Die auf dem Foto vom 07.08.2014 dargestellte Hinweistafel befindet sich nicht mehr dort und besteht seit ca. einem halben Jahr nun eine Absperrung. Zudem befindet sich im gegenständlichen Bereich ein Brunnen, den er von der Marktgemeinde X erworben hat. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu keine Angaben machen kann, weil er dies nicht weiß. Weiters sagte er aus, dass die finanzielle Situation „nicht sehr gut aussieht“, auf Nachfrage konnte er aber keine konkreteren Angaben machen und sagte, dass dies schwierig zu beziffern ist.Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme ua aus, dass das Gst 1** KG römisch zehn sowohl von seinen Gästen des Hotels H als auch anderen Personen benützt wird, da im Umkreis wenig Stellplätze zur Verfügung stehen. Die auf dem Foto vom 07.08.2014 dargestellte Hinweistafel befindet sich nicht mehr dort und besteht seit ca. einem halben Jahr nun eine Absperrung. Zudem befindet sich im gegenständlichen Bereich ein Brunnen, den er von der Marktgemeinde römisch zehn erworben hat. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu keine Angaben machen kann, weil er dies nicht weiß. Weiters sagte er aus, dass die finanzielle Situation „nicht sehr gut aussieht“, auf Nachfrage konnte er aber keine konkreteren Angaben machen und sagte, dass dies schwierig zu beziffern ist. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 13.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der sowohl der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter als auch der bautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Der bautechnische Amtssachverständige hat dabei ausführlich sein Gutachtet erstattet und wurde dem Beschwerdeführer umfassend und abschließend Gelegenheit gegeben Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 verwirklicht hat.Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 verwirklicht hat. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. (…) § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes(…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, (…) Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. § 57Paragraph 57Strafbestimmungen(…)
(2)Wer (…) n) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm (…) 2. nach § 39 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird odernach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 begeht, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 6 erster Satz leg cit die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs 6 zweiter Satz leg cit die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 begeht, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz leg cit die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz leg cit die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst in Spruchpunkt 1) die Nutzung des Gst 1** KG X als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge untersagt und in Spruchpunkt 2) aufgetragen das Gst 1** gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst 2**, beide KG X, bis längstens 08.08.2014 in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren bzw auf dieser abgestellt werden können und ist der Behörde eine Bestätigung für die Abzäunung vorzulegen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, , Zl ****3, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst in Spruchpunkt 1) die Nutzung des Gst 1** KG römisch zehn als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge untersagt und in Spruchpunkt 2) aufgetragen das Gst 1** gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst 2**, beide KG römisch zehn, bis längstens 08.08.2014 in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren bzw auf dieser abgestellt werden können und ist der Behörde eine Bestätigung für die Abzäunung vorzulegen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht Alleineigentümer des Gst 1** KG X, sondern – wie seine Ehefrau - nur Hälfteeigentümer ist, kann sich dieser daher im Hinblick auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO nicht befreien, da er Adressat der baupolizeilichen Aufträge mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, ist und diese sohin ihn verpflichten. Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht Alleineigentümer des Gst 1** KG römisch zehn, sondern – wie seine Ehefrau - nur Hälfteeigentümer ist, kann sich dieser daher im Hinblick auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO nicht befreien, da er Adressat der baupolizeilichen Aufträge mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, ist und diese sohin ihn verpflichten. Auf den im Strafakt einliegenden zahlreichen Fotos der Organe der Marktgemeinde X (Gemeindewache) ist jeweils deutlich zu erkennen, dass sich im gegenständlichen Bereich (Gst 1** KG X) über einen längeren Zeitraum jeweils abgestellte Kraftfahrzeuge befinden und zudem keine Absperrung zur unmittelbar angrenzenden öffentlichen Straße (Gst 2** KG X) besteht. So ist insbesondere auf einem Foto datiert mit 11.08.2014, 08.00 Uhr, ganz deutlich zu erkennen, dass dieser Bereich des 1** KG X mit Schotterauflage befestigt ist und sich zu diesem Zeitpunkt elf abgestellte Kraftfahrzeuge sowie weiters ein Parkhinweisstandschild mit der Angabe „P nur für Gäste vom Hotel H“ befindet. Zudem ist auf diesem Foto deutlich erkennbar, dass das Gst 1** KG X gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst 2** KG X nicht abgesperrt ist. Auf den im Strafakt einliegenden zahlreichen Fotos der Organe der Marktgemeinde römisch zehn (Gemeindewache) ist jeweils deutlich zu erkennen, dass sich im gegenständlichen Bereich (Gst 1** KG römisch zehn) über einen längeren Zeitraum jeweils abgestellte Kraftfahrzeuge befinden und zudem keine Absperrung zur unmittelbar angrenzenden öffentlichen Straße (Gst 2** KG römisch zehn) besteht. So ist insbesondere auf einem Foto datiert mit 11.08.2014, 08.00 Uhr, ganz deutlich zu erkennen, dass dieser Bereich des , 1** KG römisch zehn mit Schotterauflage befestigt ist und sich zu diesem Zeitpunkt elf abgestellte Kraftfahrzeuge sowie weiters ein Parkhinweisstandschild mit der Angabe „P nur für Gäste vom Hotel H“ befindet. Zudem ist auf diesem Foto deutlich erkennbar, dass das Gst 1** KG römisch zehn gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst 2** KG römisch zehn nicht abgesperrt ist. Auch der Beschwerdeführer hat sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch bei seiner Einvernahme am Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Gst 1** KG X als Parkplatz genutzt wird – dies auch von seinen Gästen des unmittelbar gegenüberliegenden Tourismusbetriebes H auf Gst 3** KG X.Auch der Beschwerdeführer hat sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch bei seiner Einvernahme am Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Gst 1** KG römisch zehn als Parkplatz genutzt wird – dies auch von seinen Gästen des unmittelbar gegenüberliegenden Tourismusbetriebes H auf Gst 3** KG römisch zehn. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass von der belangten Behörde die Rechtfertigung vom 07.10.2014 unberücksichtigt geblieben sei, ja sogar ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe, erfolgte diesbezüglich bereits seitens der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung eine entsprechende Berichtigung bzw rechtliche Ausführungen zum Vorbringen in dieser Stellungnahme. Wenn vom Beschwerdeführer weiters ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde, indem vorbracht wird, dass die belangte Behörde kein Gutachten zum Beweis dafür eingeholt habe, dass gegenständlich kein „Bauwerk“ iSd Tiroler Bauordnung vorliege, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie sich aus den im Akt einliegenden zahlreichen Fotos zu unterschiedlichen Zeitpunkten über einen längeren Zeitraum ganz eindeutig ergibt, wird das Gst 1** KG X zum Abstellen vom Kraftfahrzeugen genutzt und ist dieser Bereich sohin aufgrund des Verwendungszweckes als Parkplatz zu qualifizieren, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Im Bereich des Gst 1** KG X wurde dazu im Ausmaß von 200 – 300 m2 der bestehende Humus abgetragen und jedenfalls eine befestigte Schotterauflage aufgebracht.Wie sich aus den im Akt einliegenden zahlreichen Fotos zu unterschiedlichen Zeitpunkten über einen längeren Zeitraum ganz eindeutig ergibt, wird das Gst 1** KG römisch zehn zum Abstellen vom Kraftfahrzeugen genutzt und ist dieser Bereich sohin aufgrund des Verwendungszweckes als Parkplatz zu qualifizieren, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Im Bereich des Gst 1** KG römisch zehn wurde dazu im Ausmaß von 200 – 300 m2 der bestehende Humus abgetragen und jedenfalls eine befestigte Schotterauflage aufgebracht. Aufgrund des unbestrittenen Verwendungszweckes war sohin gegenständlich die baurechtliche Relevanz der Errichtung eines Parkplatzes und dessen Verwendung zu beurteilen und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht eine geringfügige Aufschüttung eines rechtmäßig erworbenen Freilandgrundstückes. Die TBO 2011 gilt wie in § 1 Abs 1 leg cit normiert für alle baulichen Anlagen, soweit in § 1 Abs 2 bis 4 leg cit nichts anderes bestimmt ist.Die TBO 2011 gilt wie in Paragraph eins, Absatz eins, leg cit normiert für alle baulichen Anlagen, soweit in Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes und dessen Verwendung gelangt keiner der in § 1 Abs 2 bis 4 TBO 2011 normierten Ausnahmetatbestände zur Anwendung und wurde dies vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vorgebracht.Hinsichtlich der Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes und dessen Verwendung gelangt keiner der in Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 TBO 2011 normierten Ausnahmetatbestände zur Anwendung und wurde dies vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vorgebracht. Vielmehr ist zB in § 1 Abs 3 lit d TBO 2011 ausdrücklich festgelegt, dass private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sind.Vielmehr ist zB in Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 ausdrücklich festgelegt, dass private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sind. Zudem ist dazu weiter auszuführen, dass bauliche Anlagen

der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2011 mit dem Erdboden verbundene Anlagen sind, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Zudem ist dazu weiter auszuführen, dass bauliche Anlagen

der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 mit dem Erdboden verbundene Anlagen sind, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären vergleiche VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva). So führte der Amtssachverständige in seinem bei der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.01.2016 erstatteten ausführlichen Gutachten widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar aus, dass für die fachgerechte Errichtung eines Parkplatzes bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Aufbaus, der Dimensionierung, der Bauweisen und der Ableitung der Oberflächenwässer, erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei einem Parkplatz im Ausmaß vom 200 – 300 m2. Auch der VwGH führte in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass es sich bei einem unter Aufbringung von Asphalt, Frostkoffer, Schotter und anderen Materialien angelegten Parkplatz um eine bauliche Anlage iSd der baurechtlichen Legaldefinition handelt (vgl VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0185; ua).Auch der VwGH führte in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass es sich bei einem unter Aufbringung von Asphalt, Frostkoffer, Schotter und anderen Materialien angelegten Parkplatz um eine bauliche Anlage iSd der baurechtlichen Legaldefinition handelt vergleiche VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0185; ua). Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der gegenständlich errichtete Parkplatz auf Gst 1** KG X im Ausmaß von ca 200 – 300 m2 als bauliche Anlage iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren ist.Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der gegenständlich errichtete Parkplatz auf Gst 1** KG römisch zehn im Ausmaß von ca 200 – 300 m2 als bauliche Anlage iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu qualifizieren ist. Wenn vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde, indem vorbracht wird, dass die belangte Behörde kein Gutachten zum Beweis dafür eingeholt habe, dass gegenständlich kein „Bauwerk“ iSd Tiroler Bauordnung vorliege, war hinsichtlich dessen verfahrensrechtlicher Relevanz nicht weiter darauf einzugehen, da im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diesem Beweisantrag entsprochen wurde. Da durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 15.12.2015 ein Ortsaugenschein erfolgte, war auch dem Beweisantrag auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht mehr zu entsprechen. Soweit weiters vorgebracht wird, dass die der angelasteten Übertretung zugrunde liegende Benützungsuntersagung keine Rechtswirkungen entfalte, da der Baubehörde diesbezüglich keine Kompetenz zukomme, ist dem entgegenzuhalten, dass der dem Strafverfahren zugrunde liegende Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, in Rechtskraft erwachsen und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht nach wie vor im Rechtsbestand ist.Soweit weiters vorgebracht wird, dass die der angelasteten Übertretung zugrunde liegende Benützungsuntersagung keine Rechtswirkungen entfalte, da der Baubehörde diesbezüglich keine Kompetenz zukomme, ist dem entgegenzuhalten, dass der dem Strafverfahren zugrunde liegende Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, in Rechtskraft erwachsen und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht nach wie vor im Rechtsbestand ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem ua deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen hat, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, oder wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 fünfter Satz TBO 2011 ausgeführt wurde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem ua deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen hat, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, oder wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz TBO 2011 ausgeführt wurde. Da es sich – wie vorstehend im Detail ausgeführt – beim gegenständlichen Parkplatz um eine bauliche Anlage iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2011 handelt, die dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegt und die auch nicht unter einen der Tatbestände des § 21 Abs 3 TBO 2011 subsumiert werden kann, kam dem Bürgermeister der Marktgemeinde X

§ 53

Abs 1 TBO 2011 als Baubehörde grundsätzlich die Zuständigkeit zum baupolizeilichen Vorgehen nach § 39 Abs 6 TBO 2011 zu.Da es sich – wie vorstehend im Detail ausgeführt – beim gegenständlichen Parkplatz um eine bauliche Anlage iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handelt, die dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegt und die auch nicht unter einen der Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 subsumiert werden kann, kam dem Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn

Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2011 als Baubehörde grundsätzlich die Zuständigkeit zum baupolizeilichen Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 zu. Wenn weiters vorgebracht wird, dass die bescheidmäßig aufgetragene Abzäunung des Gst 1** gegenüber der Straße auf Gst 2**, beide KG X, jeglicher Rechtsgrundlage entbehre, kommt auch diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu. Wenn weiters vorgebracht wird, dass die bescheidmäßig aufgetragene Abzäunung des , Gst 1** gegenüber der Straße auf Gst 2**, beide KG römisch zehn, jeglicher Rechtsgrundlage entbehre, kommt auch diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage

§ 39

Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage

Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz TBO 2011 erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Die Bestimmung des § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 wurde mit Änderung der TBO 2001, LGBl Nr 48/2011 neu geschaffen und ist am 01.07.2011 in Kraft getreten. Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz TBO 2011 wurde mit Änderung der TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, neu geschaffen und ist am 01.07.2011 in Kraft getreten. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ua Folgendes ausgeführt: „In der Praxis hat sich gezeigt, dass Benützungsverbote ohne flankierende Maßnahmen vielfach nicht durchsetzbar sind. (…) Mit dem nunmehrigen zweiten Satz des Abs. 6 wird eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Vorschreibung solcher Maßnahmen geschaffen. (…) Auf die korrespondierende Strafbestimmung nach § 55 Abs. 1 lit. n Z. 2 in der Fassung der Z. 104 wird hingewiesen.“In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ua Folgendes ausgeführt: „In der Praxis hat sich gezeigt, dass Benützungsverbote ohne flankierende Maßnahmen vielfach nicht durchsetzbar sind. (…) Mit dem nunmehrigen zweiten Satz des Absatz 6, wird eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Vorschreibung solcher Maßnahmen geschaffen. (…) Auf die korrespondierende Strafbestimmung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer 104, wird hingewiesen.“ Der baupolizeiliche Auftrag in Spruchpunkt

  1. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, findet sohin im nunmehrigen § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 gesetzliche Deckung. Der baupolizeiliche Auftrag in Spruchpunkt
  2. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, findet sohin im nunmehrigen Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz TBO 2011 gesetzliche Deckung. Für das erkennende Gericht ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Aufträgen sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes 1) als auch des Spruchpunktes 2) jedenfalls zumindest bis 11.08.2014, 08.00 Uhr nicht nachgekommen ist und er daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 verwirklicht hat.Für das erkennende Gericht ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Aufträgen sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes 1) als auch des Spruchpunktes 2) jedenfalls zumindest bis 11.08.2014, 08.00 Uhr nicht nachgekommen ist und er daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass

, Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Strafbehörde hat hinsichtlich des Verschuldensgrades zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Dazu ist allerdings auszuführen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 06.03.2014, Zl ****2, im Zuge der Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes eine Baueinstellung erfolgte. Dazu ist allerdings auszuführen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 06.03.2014, Zl ****2, im Zuge der Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes eine Baueinstellung erfolgte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde vom 17.06.2014 mitgeteilt, dass mit einer Benützungsuntersagung und einem Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen ist, da trotz Baueinstellung der gegenständliche Parkplatz fertiggestellt wurde und dieser auch als Parkplatz genutzt wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann aus dem Umstand, dass trotz Vorliegens eines Baueinstellungsbescheides weitergebaut wurde, von der Strafbehörde grundsätzlich zu Recht auf das Vorliegen von Vorsatz geschlossen werden (vgl VwGH 23.03.1970, SlgNr 7766/A; VwGH 10.10.1991, Zl 91/06/0137; VwGH 23.01.1992, Zl 91/06/0186; VwGH 22.02.1996, Zl 95/06/0031; ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann aus dem Umstand, dass trotz Vorliegens eines Baueinstellungsbescheides weitergebaut wurde, von der Strafbehörde grundsätzlich zu Recht auf das Vorliegen von Vorsatz geschlossen werden vergleiche VwGH 23.03.1970, SlgNr 7766/A; VwGH 10.10.1991, Zl 91/06/0137; VwGH 23.01.1992, Zl 91/06/0186; VwGH 22.02.1996, Zl 95/06/0031; ua). Diese höchstgerichtliche Judikatur ist auch für den gegenständlichen Fall analog heranzuziehen, da dem Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Baueinstellungsbescheid als auch aufgrund des - im Übrigen gesetzlich nicht gebotenen - Mitteilungsschreiben der Baubehörde vom 17.06.2014 bekannt sein musste, dass eine Benützung des konsenslos errichteten Parkplatzes und die Nichtbefolgung der aufgetragenen Abzäunung gegenüber der öffentlichen Straße unzulässig sind und wie - ausdrücklich mitgeteilt - auch ein Verwaltungsstrafverfahren zur Folge hat. Dennoch wurde den mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Aufträgen sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes 1) als auch des Spruchpunktes 2) jedenfalls zumindest bis 11.08.2014, 08.00 Uhr nicht entsprochen.Dennoch wurde den mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Aufträgen sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes 1) als auch des Spruchpunktes 2) jedenfalls zumindest bis 11.08.2014, 08.00 Uhr nicht entsprochen. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, wobei nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Verschuldensgrades im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur nicht Fahrlässigkeit sondern Vorsatz anzunehmen war. V.römisch fünf. Strafbemessung: Wer eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 begeht, indem er einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 6 erster Satz leg cit die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs 6 zweiter Satz leg cit die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,–, zu bestrafen.Wer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 begeht, indem er einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz leg cit die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz leg cit die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,–, zu bestrafen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Effektivität der baurechtlichen Bestimmungen nicht unerheblich. Mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail ausgeführt – von Vorsatz auszugehen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht an, dass er dazu keine Angaben machen kann, weil er dies nicht weiß. Die finanzielle Situation sieht nicht sehr gut aus. Konkrete Angaben könnten nicht gemacht werden, da dies schwierig zu beziffern ist. Mangels konkreter Angaben war daher bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Mangels konkreter Angaben war daher bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2014, Zl ****1, verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,- keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,– nur im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ließe sich auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Die Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen und sowohl aus als spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommt und war diese daher abzuweisen, wobei eine entsprechende zulässige Berichtigung des Spruches vorzunehmen war. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren der Tiroler Landesregierung zu Zl ****4 betreffend eine allfällige Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeine X vom 07.07.2014, Zl ****3, ist abschließend noch Folgendes auszuführen:Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren der Tiroler Landesregierung zu Zl ****4 betreffend eine allfällige Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeine römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, ist abschließend noch Folgendes auszuführen: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde und das Landesverwaltungsgericht

§ 38

AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde und das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ermächtigt sohin die Behörde bzw das Verwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen zur Aussetzung eines Verfahrens, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (15.10.1996, Zl 96/05/0181; ua). Paragraph 38, AVG ermächtigt sohin die Behörde bzw das Verwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen zur Aussetzung eines Verfahrens, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist (15.10.1996, Zl 96/05/0181; ua). Im Antrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2015 auf Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, wird im Wesentliche vorgebracht, dass durch die geringfügige Aufschüttung im Bereich des Gst 1** KG X keine bauliche Anlage iSd TBO 2011 geschaffen worden sei und daher auch keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung des dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegenden Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 07.07.2014, Zl ****3, gegeben gewesen sei.Im Antrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2015 auf Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, wird im Wesentliche vorgebracht, dass durch die geringfügige Aufschüttung im Bereich des Gst 1** KG römisch zehn keine bauliche Anlage iSd TBO 2011 geschaffen worden sei und daher auch keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung des dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegenden Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zl ****3, gegeben gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Aussetzung am 12.01.2016 hatte der bautechnische Amtssachverständige bereits einen Ortsaugenschein durchgeführt und war zur Erstattung des bautechnischen Gutachtens in der mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht für den nächsten Tag (13.01.2016) – so wie auch der Beschwerdeführer – geladen. Der bautechnische Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung ein schlüssiges Gutachten, das Grundlage für die Beurteilung war, ob der gegenständliche Parkplatz als bauliche Anlage iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren ist. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Aussetzung am 12.01.2016 hatte der bautechnische Amtssachverständige bereits einen Ortsaugenschein durchgeführt und war zur Erstattung des bautechnischen Gutachtens in der mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht für den nächsten Tag (13.01.2016) – so wie auch der Beschwerdeführer – geladen. Der bautechnische Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung ein schlüssiges Gutachten, das Grundlage für die Beurteilung war, ob der gegenständliche Parkplatz als bauliche Anlage iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu qualifizieren ist. Es wurde daher der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen sowie ergänzend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfassend geklärt und wurde daher dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens – hinsichtlich dessen kein Rechtsanspruch besteht - nicht entsprochen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.0404.4

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