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§ 50§ 52§ 25aArt 130§ 7§ 33§ 70§ 36§ 3Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2468-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation:
- Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid (= Regulierungsplan) vom 20.02.1967, Zl ****, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Wirtschaftsplan und C) Verwaltungsatzungen, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken in der Grundbuchseinlage **1 II KG Z um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungslandesgesetz 1952 handelt. Zudem erfolgte mit dem genannten Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft Z an diesen Grundstücken.Mit Bescheid (= Regulierungsplan) vom 20.02.1967, Zl ****, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Wirtschaftsplan und C) Verwaltungsatzungen, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken in der Grundbuchseinlage **1 römisch zwei KG Z um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungslandesgesetz 1952 handelt. Zudem erfolgte mit dem genannten Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft Z an diesen Grundstücken. Die Agrarbehörde hat mit Bescheid Anhang II vom 17.11.1967, Zl ****, den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, dahingehend abgeändert, dass in das Regulierungsgebiet ergänzend auch die EZ **2 KG X, bestehend aus genau definierten Grundstücken, aufzunehmen ist.Die Agrarbehörde hat mit Bescheid Anhang römisch zwei vom 17.11.1967, Zl ****, den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, dahingehend abgeändert, dass in das Regulierungsgebiet ergänzend auch die EZ **2 KG römisch zehn, bestehend aus genau definierten Grundstücken, aufzunehmen ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 20.01.1968 zu TZ **** wurde das Eigentumsrecht ob der Liegenschaften der EZ **1 II KG Z zugunsten der Agrargemeinschaft Z einverleibt. Mit Beschluss vom 29.08.1968 zu TZ **** hat das Bezirksgericht W den Bescheid Anhang II vom 17.11.1967, Zl ****, grundbücherlich durchgeführt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 20.01.1968 zu TZ **** wurde das Eigentumsrecht ob der Liegenschaften der EZ **1 römisch zwei KG Z zugunsten der Agrargemeinschaft Z einverleibt. Mit Beschluss vom 29.08.1968 zu TZ **** hat das Bezirksgericht W den Bescheid Anhang römisch zwei vom 17.11.1967, Zl ****, grundbücherlich durchgeführt. Mit Bescheid vom 05.08.1970, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z beschlossenen Satzungen genehmigt und deren Inkraftsetzung verfügt. Mit Bescheid vom 08.11.1976, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die mit Bescheid vom 05.08.1970, Zl ****, erlassenen Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft Z abgeändert und § 12 einen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:Mit Bescheid vom 05.08.1970, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z beschlossenen Satzungen genehmigt und deren Inkraftsetzung verfügt. Mit Bescheid vom 08.11.1976, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die mit Bescheid vom 05.08.1970, Zl ****, erlassenen Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft Z abgeändert und Paragraph 12, einen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „Zur Wahrnehmung der Interessen der Weideberechtigten der einzelnen Ortsteile kann der Ausschuß eigene Weideausschüsse bilden. Diesen Weideausschüssen kommt die Kompetenz zu, die Weideörtlichkeiten, die Auftriebszeiten, die Weideverbesserungsmaßnahmen und die allfällige Lastentragung zu regeln und zu beschließen.“ Mit Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, dahingehend ergänzt, dass iSd § 12 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Z in Verbindung mit dem Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 24.03.1977 die Weideberechtigten in Z-Dorf zur „Weidegemeinschaft Z-Dorf“ zusammengefasst wurden. Dessen Spruchpunkt 1) umschreibt das Weidegebiet der Weidegemeinschaft und nennt die zum Weidegebiet zählenden Grundstücke der EZ **1 II KG Z. Mit Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, dahingehend ergänzt, dass iSd Paragraph 12, der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Z in Verbindung mit dem Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 24.03.1977 die Weideberechtigten in Z-Dorf zur „Weidegemeinschaft Z-Dorf“ zusammengefasst wurden. Dessen Spruchpunkt 1) umschreibt das Weidegebiet der Weidegemeinschaft und nennt die zum Weidegebiet zählenden Grundstücke der EZ **1 römisch zwei KG Z. Mit Bescheid vom 27.02.1998, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Z beschlossenen neuen Satzungen genehmigt.Mit Bescheid vom 27.02.1998, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Z beschlossenen neuen Satzungen genehmigt.
- Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
- Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Über den Feststellungsantrag der Gemeinde Z und die Anträge der Agrargemeinschaft Z ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.12.2010, Zl ****, und das Erkenntnis des Landes-agrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.02.2012, Zl ****. Die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen den zitierten Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2012, Zl ****, abgelehnt.Über den Feststellungsantrag der Gemeinde Z und die Anträge der Agrargemeinschaft Z ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17.12.2010, Zl ****, und das Erkenntnis des Landes-agrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.02.2012, Zl ****. Die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen den zitierten Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2012, Zl ****, abgelehnt. Entsprechend diesen Entscheidungen sind/ist ● näher bezeichnete Grundstücke der EZ **1 GB ***1 Z und der EZ **2 GB ***2 X sowie jeweils ein im Miteigentum stehendes Grundstück der EZ ***3 und ***4, beide EZ ***1 Z, Gemeindegut, undnäher bezeichnete Grundstücke der EZ **1 GB ***1 Z und der EZ **2 GB ***2 römisch zehn sowie jeweils ein im Miteigentum stehendes Grundstück der EZ ***3 und ***4, beide EZ ***1 Z, Gemeindegut, und ● näher bezeichnete Grundstücke der EZ **1 GB ***1 Z und der EZ **5 GB ***5, V, kein Gemeindegut.näher bezeichnete Grundstücke der EZ **1 GB ***1 Z und der EZ **5 GB ***5, römisch fünf, kein Gemeindegut. Die Gst Nrn ***/5 und ***/6, beide GB ***1 Z, wurden als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Die Gst Nrn ***/5 und ***/6, beide GB ***1 Z, wurden als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Am 15.04.2015 hat der Beschwerdeführer der zuständigen Sachbearbeiterin der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, fernmündlich mitgeteilt, dass er einen Esel und ein Jungtier auf die Rossweide der Weidegemeinschaft Dorf-Z aufgetrieben habe. Zwischenzeitlich habe er auch den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z darüber in Kenntnis gesetzt. Die Sachbearbeiterin der Agrarbehörde hat A A dahingehend belehrt, dass ein Auftrieb vor dem Auftriebstermin einen Verstoß gegen den Regulierungsplan der Gemeindeguts-agrargemeinschaft und somit einen Straftatbestand nach dem Tiroler Flurverfassungs-landesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstelle. Am 16.04.2015 hat nochmals ein Telefongespräch zwischen A A und der zuständigen Sachbearbeiterin der Agrarbehörde stattgefunden. Anlässlich dieses Telefongesprächs hat die Sachbearbeiterin der Agrarbehörde A A über die maßgeblichen Bestimmungen des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, betreffend die Weidegemeinschaft Dorf-Z informiert. A A hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebracht, die Rossweide, auf die er aufgetrieben habe, zähle nicht zum Gebiet der Weidegemeinschaft Dorf-Z. Darüber hinaus hätten die Bauern immer nach alter Übung auf diese Weidefläche Pferde aufgetrieben. Ein Auftriebstermin für die Rossweide sei nie bekannt gegeben worden und sei der Auftrieb immer am Josefitag (
- März) erfolgt. Er habe auch in den letzten Jahren seine Esel auf die Rossweide aufgetrieben. Mit E-Mail vom 12.05.2015 hat Ing. B B, Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, im Auftrag des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf der Agrarbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit ca Mitte April 2015 außerhalb der Weidezeit drei Esel wiederholt auf der Gemeinschaftsweide aufgetrieben und somit gegen die Weidezeiten vorstoßen habe. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund des angezeigten Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 iVm § 3 Abs 2 lit a Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 27.02.1998, Zl ****) zur Last gelegt und ihn aufgefordert, sich zu rechtfertigen.Mit Schriftsatz vom 03.06.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund des angezeigten Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 27.02.1998, Zl ****) zur Last gelegt und ihn aufgefordert, sich zu rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.07.2015, nahm der Beschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Insbesondere verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er auf einen von der übrigen Weide abgezäunten Bereich, die sogenannte „Rossweide“, aufgetrieben habe, auf den „seit Menschengedenken“ seit dem Josefitag (
- März) Pferde aufgetrieben hätten werden dürfen. Für den übrigen Teil der Weide halte er sich selbstverständlich an den Ausschussbeschluss über die Auftriebszeiten. Mit E-Mail vom 12.08.2015 hat Ing. B B, Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, der belangten Behörde auf deren Ersuchen hin mitgeteilt, dass der Auftrieb der Esel durch den Beschwerdeführer auf dem Gst Nr ***/6, eingetragen in EZ **1, GB ***1 Z, erfolgt sei. In einer weiteren E-Mail vom 25.08.2015 teilte Ing. B B, Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, der belangten Behörde mit, dass am 11.05.2015 der Ausschuss der Weidegemeinsaft Z-Dorf als Auftriebsdatum den 16.05.2015 beschlossen habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkennntnis vom 26.08.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z seinen Verpflichtungen, nämlich die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten, – zumindest am 06.05.2015 – nicht nachgekommen zu sein, indem er drei Esel auf das Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf aufgetrieben habe, obwohl kein Ausschussbeschluss über die Auftriebszeiten iSd Weideordnung der Weidegemeinschaft Z-Dorf (Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****) vorliege, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 iVm § 3 Abs 2 lit a Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 27.02.1998, Zl ****) begangen zu haben.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkennntnis vom 26.08.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z seinen Verpflichtungen, nämlich die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten, – zumindest am 06.05.2015 – nicht nachgekommen zu sein, indem er drei Esel auf das Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf aufgetrieben habe, obwohl kein Ausschussbeschluss über die Auftriebszeiten iSd Weideordnung der Weidegemeinschaft Z-Dorf (Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****) vorliege, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 27.02.1998, Zl ****) begangen zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt. Gegen diesen Bescheid hat A A, vertreten durch Rechtsanwalt 1 in **** Y, Beschwerde erhoben und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einschließlich der Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.
- Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schreiben vom 08.10.2015 die belangte Behörde ersucht, zu mehreren Fragen Stellung zu beziehen und um Übermittlung verschiedener Urkunden gebeten. Die belangte Behörde ist diesem Ersuchen mit Schreiben vom 28.10.2015, Zl ****, nachgekommen. Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht zu der in der Vergangenheit erfolgten Teilung des Gst Nr **7 und nachfolgend des Gst Nr ***/5, beide GB ***1 Z, beim Bezirksgericht Y Unterlagen eingeholt. Am 12.01.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen und die in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen. Die Vertreterin der belangen Behörde hat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Straferkenntnis und dem Schriftsatz vom 17.06.2015, Zl ****, verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z Ing. B B, des Obmannes der Weidegemeinschaft Z-Dorf C C und des D D als Zeugen sowie die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.08.2015, Zl ****, in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer bringt in der Sachverhaltsrüge zunächst vor, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass es unklar sei, ob das betroffene Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, tatsächlich zum Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf gehöre. Laut dem Spruchpunkt 1) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.05.1977, Zl ****, zähle das Gst Nr **7, eingetragen in EZ **1 II KG Z, zum Weidegebiet. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, ein Gst Nr **7 EZ **1 II KG Z nicht mehr bestanden habe. Zu Tagebuchzahl ***/19** sei eine Teilung des Gst Nr **7 in die Gst Nrn ***/5 und **7/2, beide GB ***1 Z, erfolgt. In weiterer Folge sei es zur Tagebuchzahl **93/**** zu einer weiteren Teilung des im damaligen Eigentum der Gemeinde Z stehenden Gst Nr ***/5 gekommen. Es seien der öffentliche Weg Gst Nr ***7 und das Gst Nr ***/6, beide GB ***1 Z, begründet worden.Laut dem Spruchpunkt 1) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.05.1977, Zl ****, zähle das Gst Nr **7, eingetragen in EZ **1 römisch zwei KG Z, zum Weidegebiet. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, ein Gst Nr **7 EZ **1 römisch zwei KG Z nicht mehr bestanden habe. Zu Tagebuchzahl ***/19** sei eine Teilung des Gst Nr **7 in die Gst Nrn ***/5 und **7/2, beide GB ***1 Z, erfolgt. In weiterer Folge sei es zur Tagebuchzahl **93/**** zu einer weiteren Teilung des im damaligen Eigentum der Gemeinde Z stehenden Gst Nr ***/5 gekommen. Es seien der öffentliche Weg Gst Nr ***7 und das Gst Nr ***/6, beide GB ***1 Z, begründet worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Esel auf das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, aufgetrieben. Seit der Errichtung des öffentlichen Weges sei der gegenständliche Bereich immer als Rossweide verwendet worden, ohne dass hierfür bestimmte Auftriebszeiten vorgesehen gewesen seien. Aufgrund alter Übung hätten Pferdebesitzer ihre Tiere dort je nach Witterung ab dem Josefitag (
- März) auftreiben können. Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich, dass das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, zum Weidegebiet laut Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, gehört. Für den Auftrieb von Eseln sei daher ein Ausschussbeschluss nicht Voraussetzung. In rechtlicher Sicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass seit jeher keine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Beschlüsse des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf erfolge. Dies gelte auch für das Jahr
- Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Zudem könne der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf gar keine rechtsgültigen Beschlüsse fassen, da D D – obwohl selbst nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Z – Mitglied des Weideausschusses sei. Sämtliche Ausschussbeschlüsse seien daher ungültig. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung liege aus den genannten Gründen nicht vor. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
- Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, ist Pensionist und betreibt als solcher eine Landwirtschaft. Er hält derzeit allerdings nur drei Esel. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen beträgt Euro 1.290,--. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, bestehend aus einem Wohngebäude und dem Stall, einschließlich zwei Hektar landwirtschaftlicher Fläche. Als Eigentümer der Gst Nrn ***, ***, ***, ***, ***, *** und **7/2, alle eingetragen in der EZ ****5 GB ***1 Z ist der Beschwerdeführer Mitglied der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Z und auch Mitglied der Weidegemeinschaft Z-Dorf.
- Feststellungen zu den Teilungen des Gst Nr **7 und den nachfolgenden Teilungen: Das ursprünglich der Kulturgattung „Weide“ zugeordnete Gst Nr **7 EZ **6 II KG Z stand im Eigentum der politischen Gemeinde Z. Zu einer ersten Teilung dieses Grundstückes kam es zu Tagebuchzahl (TZ) ***/19** (Bezirksgericht Y). Das Gst Nr **7 wurde in die Gst Nrn ***/5, **7/2 und die Bauparzelle .**7 geteilt. Das weiterhin der Kulturgattung „Weide“ zugeordnete Gst Nr ***/5 EZ **1 II KG Z verblieb im Eigentum der politischen Gemeinde Z. Das Gst Nr **7/2 und die Bauparzelle .**7, beide KG Z, gelangten im Wege eines Tausches an A B, den Vater und Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers.Das ursprünglich der Kulturgattung „Weide“ zugeordnete Gst Nr **7 EZ **6 römisch zwei KG Z stand im Eigentum der politischen Gemeinde Z. Zu einer ersten Teilung dieses Grundstückes kam es zu Tagebuchzahl (TZ) ***/19** (Bezirksgericht Y). Das Gst Nr **7 wurde in die Gst Nrn ***/5, **7/2 und die Bauparzelle .**7 geteilt. Das weiterhin der Kulturgattung „Weide“ zugeordnete Gst Nr ***/5 EZ **1 römisch zwei KG Z verblieb im Eigentum der politischen Gemeinde Z. Das Gst Nr **7/2 und die Bauparzelle .**7, beide KG Z, gelangten im Wege eines Tausches an A B, den Vater und Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Im Zuge der Errichtung des öffentlichen Weges, Gst Nr ***7, GB ***1 Z, kam es zu TZ *49*/** zur Teilung des Gst Nr ***/5 in die Gst Nrn ***/5 (Restfläche) und ***/6 (neue Fläche), beide EZ **1 II KG Z. Die Gemeinde Z blieb Eigentümerin der beiden – nach wie vor der Kulturgattung „Weide“ zugeordneten – Gst Nrn ***/5 und ***/6, beide EZ **1 II KG Z.Im Zuge der Errichtung des öffentlichen Weges, Gst Nr ***7, GB ***1 Z, kam es zu TZ *49*/** zur Teilung des Gst Nr ***/5 in die Gst Nrn ***/5 (Restfläche) und ***/6 (neue Fläche), beide EZ **1 römisch zwei KG Z. Die Gemeinde Z blieb Eigentümerin der beiden – nach wie vor der Kulturgattung „Weide“ zugeordneten – Gst Nrn ***/5 und ***/6, beide EZ **1 römisch zwei KG Z.
- Feststellungen zum historischen Regulierungsverfahren im Zusammenhang mit dem Gst Nr **7 EZ **1II KG Z: Mit Bescheid (= Regulierungsplan) vom 20.02.1967, Zl ****, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Wirtschaftsplan und C) Verwaltungssatzungen, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken in der Grundbuchseinlage **1 II KG Z um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungslandesgesetz 1952 handelt. Zudem erfolgte mit dem genannten Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft Z an diesen Grundstücken.Mit Bescheid (= Regulierungsplan) vom 20.02.1967, Zl ****, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Wirtschaftsplan und C) Verwaltungssatzungen, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken in der Grundbuchseinlage **1 römisch zwei KG Z um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungslandesgesetz 1952 handelt. Zudem erfolgte mit dem genannten Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft Z an diesen Grundstücken. Im Kapitel I „Gebiet“ der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 20.02.1967, Zl ****, wird das – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende – Gst Nr **7 EZ **1 II KG Z angeführt.Im Kapitel römisch eins „Gebiet“ der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 20.02.1967, Zl ****, wird das – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende – Gst Nr **7 EZ **1 römisch zwei KG Z angeführt. Mit Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, dahin ergänzt, dass iSd § 12 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Z die Weideberechtigten in Z-Dorf zur „Weidegemeinschaft Z-Dorf“ zusammengefasst wurden. Dessen Spruchpunkt 1) umschreibt das Weidegebiet der Weidegemeinschaft und nennt die zum Weidegebiet zählenden Grundstücke der EZ **1 II KG Z. Ausdrücklich angeführt ist das zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende Gst Nr **7.Mit Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, dahin ergänzt, dass iSd Paragraph 12, der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Z die Weideberechtigten in Z-Dorf zur „Weidegemeinschaft Z-Dorf“ zusammengefasst wurden. Dessen Spruchpunkt 1) umschreibt das Weidegebiet der Weidegemeinschaft und nennt die zum Weidegebiet zählenden Grundstücke der EZ **1 römisch zwei KG Z. Ausdrücklich angeführt ist das zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende Gst Nr **
- Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Inhalt des Bescheides der Agrarbehörde vom 02.05.1977, Zl ****: Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, umschreibt das Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf. Spruchpunkt 2) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, enthält eine Auflistung der Mitglieder der Weidegemeinschaft Z-Dorf einschließlich deren Anteilsrechte. Die in Spruchpunkt 2) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, genannten Mitglieder der Weidegemeinschaft Z-Dorf sind mit ihrem Überwinterungsviehstand auftriebsberechtigt [vgl Spruchpunkt 3) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****]. Spruchpunkt 7) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, verpflichtet die Mitglieder der Weidegemeinschaft Z-Dorf aus ihrer Mitte einen fünfköpfigen Ausschuss einschließlich dreier Ersatzmitglieder wählen. Zum Wirkungskreis des Weideausschusses zählen unter anderem die Beschlussfassung über die Weideörtlichkeiten und die Beschlussfassung über die Auftriebszeiten.
- Feststellungen zum Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf: Zuletzt hat die Vollversammlung der Weidegemeinschaft Z-Dorf im Jahr 2014 die Mitglieder des Ausschusses gewählt. Das Ergebnis der Wahl wurde im April 2014 der Agrarbehörde zur Kenntnis gebracht. Zu den gewählten Ausschussmitgliedern zählte auch D D, Adresse 2, **** Z, obwohl er kein Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft war und ist. Dieser Umstand war Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde des A A vom 05.11.2015 gegen einen – nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren stehenden – Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf betreffend die Weideordnung. In weiterer Folge hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf, und zwar in Abwesenheit des D D, beschlossen, eine Neuwahl durchzuführen. Der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf hat die Agrarbehörde über diesen Beschluss am 11.01.2016 informiert. Bei der Sitzung am 11.05.2015, an der auch D D teilgenommen hat, hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf einen Beschluss betreffend die Auftriebszeit gefasst, allerdings nur in mündlicher Form. Aufgrund des Beschlusses wurde eine entsprechende Information/ein Aushang angefertigt, in dem es wörtlich heißt: „Weidegemeinschaft Z/DORF Der Weideauftrieb für Kälber (bis zu einem Jahr), in der XX-Weide und der YY-Weide (Forstmeile) erfolgt am Samstag,
- Mai 2015“ Diese Information hat der Gemeindebuchhalter der Gemeinde Z in dem für derartige Mitteilungen eigens vorgesehenen, öffentlich zugänglichen Anschlagkasten ausgehängt.
- Allgemeine Feststellungen zur „Rossweide“ und zum Tatvorwurf Die Weidefläche des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, wird auch als „Rossweide“ bezeichnet und grenzt unter anderem an das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr **7/2, GB ***1 Z. Das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, dient – entsprechend einem vor rund zehn Jahren gefassten Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf – als Weide für Muttertiere mit ihren Kälbern („Mutterkuhhaltung“). Damit wird sichergestellt, dass Muttertiere mit ihren Kälbern räumlich getrennt von den sonstigen Rindtieren weiden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls schon im April 2015 die drei von ihm gehaltenen Esel auf das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, aufgetrieben. Er hat sich gegenüber der Agrarbehörde auf eine „alte Übung“, wonach ab dem
- März jeden Jahres Pferde auf diese Weidefläche aufgetrieben werden dürften, berufen. Darüber hinaus hat er ergänzend festgehalten, dass das Gst Nr. ***/6, GB ***1 Z, bezeichnet als „Rossweide“, nicht zum Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf zähle und würden daher die vom Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf gefassten Beschlüsse für die Auftriebszeiten für das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, nicht gelten. Auch im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer unabhängig von den festgelegten Auftriebszeiten die von ihm gehaltenen Esel auf das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, aufgetrieben. Es ist nicht auszuschließen, dass in früheren Jahren Pferde auf dem Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, geweidet haben. In den letzten zehn Jahren hat aber, abgesehen vom Beschwerdeführer, kein sonstiger Berechtigter Pferde und/oder Esel auf dem Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, weiden lassen. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Rechtsmittel auf die s vor der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.02.1967, Zl ****, und damit auch vor der Erlassung des Bescheides der Agrarbehörde vom 02.05.1977, Zl ****, erfolgte Teilung des Gst Nr **7 EZ **1 II KG Z und die weitere Teilung des Gst Nr ***/5 EZ **1 II KG Z hingewiesen. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol beim Bezirksgericht Y eingeholten Unterlagen bestätigen die Darlegungen des Beschwerdeführers. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Rechtsmittel auf die s vor der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.02.1967, Zl ****, und damit auch vor der Erlassung des Bescheides der Agrarbehörde vom 02.05.1977, Zl ****, erfolgte Teilung des Gst Nr **7 EZ **1 römisch zwei KG Z und die weitere Teilung des Gst Nr ***/5 EZ **1 römisch zwei KG Z hingewiesen. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol beim Bezirksgericht Y eingeholten Unterlagen bestätigen die Darlegungen des Beschwerdeführers. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses geben den wesentlichen Inhalt des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.05.1977, ****, wieder und sind nicht strittig. Die Zeugen C C und D D haben übereinstimmend festgehalten, dass im Jahr 2014 die Neuwahl des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf stattgefunden hat. Eine Mitteilung über das Ergebnis dieser Neuwahl erging im April 2014 an die Agrarbehörde. Eine Kopie dieser Mitteilung hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat am 12.01.2016 hat die Vertreterin der belangten Behörde bestätigt, dass D D, gewähltes Mitglied des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf, kein Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ist und aufgrund dieses Umstandes die Neuwahl des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf beschlossen wurde. Die Zeugen C C und D D haben bei ihrer Einvernahme am 12.01.2016 übereinstimmend festgehalten, dass der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf Anfang Mai einen Beschluss zu den Auftriebszeiten für das Jahr 2015 gefasst hat, allerdings lediglich in mündlicher Form. Laut den Aussagen der beiden Zeugen, deren Glaubwürdigkeit das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bezweifelt, wurde der aufgrund dieses Beschlusses angefertigte Aushang ordnungsgemäß kundgemacht. Substanzverwalter Ing. B B hat anlässlich seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2016 den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf angefertigten Aushang in Kopie vorgelegt und ausdrücklich festgehalten, dass diesen Aushang der Gemeindebuchhalter in dem eigens dafür vorgesehenen Anschlagkasten ausgehängt hat. Den Sitzungstermin – 11.05.2015 – hat der Substanzverwalter bereits in dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 25.08.2015 bekannt gegeben. Auf diese Beweisergebnisse stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
- und
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, seine Esel auf das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, bereits vor dem 16.05.2015 aufgetrieben zu haben und hat sich dabei auf eine alte Übung berufen. Die nunmehrige Nutzung des Gst Nr. ***/6, GB ***1 Z, als Weideland für Muttertiere mit ihren Kälbern („Mutterkuhhaltung“) ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen C C und D D. Beide Zeugen haben in diesem Zusammenhang auf einen diesbezüglichen, vor ca zehn Jahren ergangenen Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf hingewiesen. Nach der Einvernahme dieser Zeugen hat auch der Beschwerdeführer eingeräumt, dass auf dem Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, Muttertiere mit ihren Kälbern weiden, laut seinen Aussagen beruht dies allerdings auf einer „zwischen ihm und seinem Neffen getroffenen Vereinbarung“. Ergänzend dazu hat er ausgeführt, den Ausschussbeschluss, wonach die Weidefläche des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, nur von Muttertieren mit ihren Kälbern („Mutterkuhhaltung“) genutzt werden dürfen, nicht zu kennen. Lediglich der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass in früheren Zeiten mehrere Bauern auf das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, Pferde aufgetrieben haben. Die einvernommenen Zeugen C C, D D und Ing. B B konnten dazu keine Aussagen treffen. D D, der schon vor dem Jahr 2014 Mitglied des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf und sogar deren Obmann war, hat festgehalten, dass während seiner Tätigkeit im Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf kein Bedarf an einem Auftrieb von Pferden bestanden habe und ein solcher auch nicht erfolgt sei. Die zusammengefasst wiedergegebenen Beweisergebnisse bilden die Grundlage für Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 85 des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 85, des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Strafbestimmungen §
- […] …Paragraph 85, […] …
(4)Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzs oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,-- Euro zu bestrafen.
(4)Wer außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzs oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,-- Euro zu bestrafen. […]2. Geltende Satzung der Agrargemeinschaft Z: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft Z, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 27.02.1998, Zl ****, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft Z, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 27.02.1998, Zl ****, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Rechte und Pflichten der Mitglieder § 3Paragraph 3 1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
- a)die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten,
- b)den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen und Ausschußsitzungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten,
- c)diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten
- d)die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleitungen zu erbringen. […]“ „Der Ausschuss § 10Paragraph 10 […] 5) Die Beschlüsse sind sofort in das Beschlußbuch einzutragen und von sämtlichen anwesenden Außschußmitgliedern zu unterschreiben. […]“ „§ 11 1) Außschussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlußfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. […]“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag Xt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag römisch zehn t der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.08.2015, Zl ****.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.08.2015, Zl ****.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31.08.2015 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf digitalem Weg bei der belangten Behörde am 28.09.2015 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.
- In der Sache: 3.1 Zum Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf: Mit Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, dahingehend ergänzt, dass iSd § 12 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Z in Verbindung mit dem Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 24.03.1977 die Weideberechtigten in Z-Dorf zur „Weidegemeinschaft Z-Dorf“ zusammengefasst wurden. Dessen Spruchpunkt 1) umschreibt das Weidegebiet der Weidegemeinschaft und nennt die zum Weidegebiet gehörenden Grundstücke der EZ **1 II KG Z. Ausdrücklich angeführt wird das Gst Nr **7.Mit Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, dahingehend ergänzt, dass iSd Paragraph 12, der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Z in Verbindung mit dem Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 24.03.1977 die Weideberechtigten in Z-Dorf zur „Weidegemeinschaft Z-Dorf“ zusammengefasst wurden. Dessen Spruchpunkt 1) umschreibt das Weidegebiet der Weidegemeinschaft und nennt die zum Weidegebiet gehörenden Grundstücke der EZ **1 römisch zwei KG Z. Ausdrücklich angeführt wird das Gst Nr **
- Dazu verweist der Beschwerdeführer auf die bereits vor Erlassung des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, zu TZ ***/19** erfolgte Teilung dieses Grundstückes in die Gst Nrn ***/5 und **7/2 und die im Zuge der Errichtung eines öffentlichen Weges durch das Gst Nr ***/5 zu TZ **93/**** erfolgte Begründung des Gst Nr ***/
- Davon ausgehend bestreitet der Beschwerdeführer, dass das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, zu dem in Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, beschriebenen Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf gehört. Deswegen sei dieses Grundstück – unabhängig von den sonstigen Weideflächen – auch als Rossweide genützt worden. Der Auftrieb der Esel sei daher auch ohne entsprechenden Ausschussbeschluss zulässig gewesen. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Eigentümerin des der Kulturgattung „Weide“ zugeordneten Gst Nr **7 EZ **1 II KG Z war die politische Gemeinde Z. Nach der zu TZ ***/19** erfolgten Teilung verblieb das weiterhin der Kulturgattung „Weide“ zugeordnete Gst Nr ***/5 EZ **1 II KG Z im Eigentum der Gemeinde Z.Eigentümerin des der Kulturgattung „Weide“ zugeordneten Gst Nr **7 EZ **1 römisch zwei KG Z war die politische Gemeinde Z. Nach der zu TZ ***/19** erfolgten Teilung verblieb das weiterhin der Kulturgattung „Weide“ zugeordnete Gst Nr ***/5 EZ **1 römisch zwei KG Z im Eigentum der Gemeinde Z. Grund für die Schaffung des Gst Nr ***/6 EZ **1 II KG Z war die Errichtung eines öffentlichen Weges durch das Gst Nr ***/
- Die Gemeinde Z blieb Eigentümern der beiden – nach wie vor der Kulturgattung „Weide“ zugeordneten – Gst Nr ***/5 (Restfläche) und ***/6 (neu geschaffen), beide EZ **1 II KG Z.Grund für die Schaffung des Gst Nr ***/6 EZ **1 römisch zwei KG Z war die Errichtung eines öffentlichen Weges durch das Gst Nr ***/
- Die Gemeinde Z blieb Eigentümern der beiden – nach wie vor der Kulturgattung „Weide“ zugeordneten – Gst Nr ***/5 (Restfläche) und ***/6 (neu geschaffen), beide EZ **1 römisch zwei KG Z. Mit Bescheid (= Regulierungsplan) vom 20.02.1967, Zl ****, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Wirtschaftsplan und C) Verwaltungsatzungen, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken in der Grundbuchseinlage **1 II KG Z um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungslandesgesetz 1952 handelt. Zudem erfolgte mit dem genannten Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft Z an diesen Grundstücken. Laut derzeitigem Grundbuchsstand ist auch die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z Eigentümerin des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z.Mit Bescheid (= Regulierungsplan) vom 20.02.1967, Zl ****, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Wirtschaftsplan und C) Verwaltungsatzungen, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken in der Grundbuchseinlage **1 römisch zwei KG Z um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungslandesgesetz 1952 handelt. Zudem erfolgte mit dem genannten Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft Z an diesen Grundstücken. Laut derzeitigem Grundbuchsstand ist auch die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z Eigentümerin des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z. Im Kapitel I. „Gebiet“ der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 20.02.1967, Zl ****, wird das – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende – Gst Nr **7 EZ **1 II KG Z angeführt. Nach dem klaren Wortlaut sollten zum Regulierungsgebiet die als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke der EZ **1 II KG Z zählen. Das aus dem Gst Nr **7 hervorgegangene Gst Nr ***/6 EZ **1 KG Z gehörte im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsbescheides zum Gemeindegut und war (und ist) daher Teil des Regulierungsgebietes. Dementsprechend lautet auch die Feststellung im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.12.2010, Zl ****.Im Kapitel römisch eins. „Gebiet“ der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 20.02.1967, Zl ****, wird das – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende – Gst Nr **7 EZ **1 römisch zwei KG Z angeführt. Nach dem klaren Wortlaut sollten zum Regulierungsgebiet die als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke der EZ **1 römisch zwei KG Z zählen. Das aus dem Gst Nr **7 hervorgegangene Gst Nr ***/6 EZ **1 KG Z gehörte im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsbescheides zum Gemeindegut und war (und ist) daher Teil des Regulierungsgebietes. Dementsprechend lautet auch die Feststellung im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17.12.2010, Zl ****. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.05.1977, Zl ****, nimmt Bezug auf den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, und ergänzt diesen. Das Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf erstreckt sich daher nur auf zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zählende Grundstücke. Wenn daher Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, das nicht mehr bestehende Gst Nr **7 nennt, so erfasst dieser Spruchpunkt dennoch das aus dem Gst Nr **7 hervorgegangene und der Kulturgattung „Weide“ zuzuordnende Gst Nr ***/6 EZ **1 KG Z.Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 02.05.1977, Zl ****, nimmt Bezug auf den Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl ****, und ergänzt diesen. Das Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf erstreckt sich daher nur auf zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zählende Grundstücke. Wenn daher Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, das nicht mehr bestehende Gst Nr **7 nennt, so erfasst dieser Spruchpunkt dennoch das aus dem Gst Nr **7 hervorgegangene und der Kulturgattung „Weide“ zuzuordnende Gst Nr ***/6 EZ **1 KG Z. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zählt daher das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und auch zum Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z. 3.
- Zur Nutzung des Weidegebietes der Weidegemeinschaft Z-Dorf: Der Beschwerdeführer bringt vor, seit der Errichtung des öffentlichen Weges sei das dadurch entstandene Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, als Rossweide genutzt worden. Aufgrund alter Übung hätten die Pferdebesitzer ihre Tiere ab dem Josefitag auftreiben können. Der Auftrieb der Esel sei daher auch ohne entsprechenden Ausschussbeschluss zulässig gewesen. Das Landesverwaltungsgericht hält dazu Folgendes fest: Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. § 68 Abs 3 TGO 2011 definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstücks unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von den sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die
§ 33
Abs 1 TFLG 1996 „ von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“. Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. Paragraph 68, Absatz 3, TGO 2011 definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstücks unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von den sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 „ von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“. Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs 2 erster Satz TGO 2011).Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz TGO 2011).
§ 70
Abs 1 TGO 2011 richtet sich das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes grundsätzlich nach der bisherigen Übung, die im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten 40 Jahre nachzuweisen ist.
Paragraph 70, Absatz eins, TGO 2011 richtet sich das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes grundsätzlich nach der bisherigen Übung, die im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten 40 Jahre nachzuweisen ist. Für den Umfang der (höchstens) zulässigen Nutzungen am Gemeindegut ist der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung maßgeblich, weil davon auszugehen ist, dass die Regulierung auf den damals aktuellen Haus- und Gutsbedarf abgestellt hat. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und auch Mitglied der Weidegemeinschaft Z-Dorf. Für die Weidenutzung der zum atypischen Gemeindegut zählenden Grundstücke, und folglich auch des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, ist der historische Haus- und Gutsbedarf relevant. Entscheidungswesentlich sind daher die Regelungen im Bescheid (= Regulierungsplan) vom 20.02.1967, Zl ****, iVm dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.05.1977, Zl ****. Laut Spruchpunkt 2) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, ist es den Anteilsberechtigten erlaubt, ihren „Überwinterungsviehbestand“ aufzutreiben. Spezifische Regelungen für einzelne Weideflächen, insbesondere das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, enthält der Bescheid aus dem Jahr 1977 nicht. Die vom Beschwerdeführer behauptete – von den übrigen Weideflächen zu unterscheidende – Nutzung des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, als „Rossweide“ lässt sich aus dem Regulierungsbescheid des Jahres 1967 und dem Ergänzungsbescheid aus dem Jahr 1977 nicht ableiten. Ein solches Anteilsrecht kann aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Charakters auch nicht ersessen werden.Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und auch Mitglied der Weidegemeinschaft Z-Dorf. Für die Weidenutzung der zum atypischen Gemeindegut zählenden Grundstücke, und folglich auch des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, ist der historische Haus- und Gutsbedarf relevant. Entscheidungswesentlich sind daher die Regelungen im Bescheid (= Regulierungsplan) vom 20.02.1967, Zl ****, in Verbindung mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.05.1977, Zl ****. Laut Spruchpunkt 2) des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, ist es den Anteilsberechtigten erlaubt, ihren „Überwinterungsviehbestand“ aufzutreiben. Spezifische Regelungen für einzelne Weideflächen, insbesondere das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, enthält der Bescheid aus dem Jahr 1977 nicht. Die vom Beschwerdeführer behauptete – von den übrigen Weideflächen zu unterscheidende – Nutzung des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, als „Rossweide“ lässt sich aus dem Regulierungsbescheid des Jahres 1967 und dem Ergänzungsbescheid aus dem Jahr 1977 nicht ableiten. Ein solches Anteilsrecht kann aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Charakters auch nicht ersessen werden. Entsprechend Spruchpunkt 7) des Bescheides vom 05.02.1977, Zl ****, hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf Beschlüsse über die Auftriebszeiten zu fassen. Auch von dieser Regelung ist das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, nicht ausgenommen. Von einer, unabhängig von den mittels Beschluss festgesetzten Auftriebszeiten bestehenden „Sonderregelung“ für die Beweidung des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, iSd des Vorbringens des Beschwerdeführers – Recht des Auftriebs von Pferden und Eseln ab dem 19. März jeden Jahres (Josefitag) – ist daher nicht auszugehen. Vielmehr hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf im Einklang mit Spruchpunkt 7) lit b des Bescheides vom 05.02.1977, Zl ****, vor ca zehn Jahren mittels Beschluss das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, als Weideland für Muttertiere mit ihren Kälbern („Mutterkuhhaltung“) festgelegt, Von einer, unabhängig von den mittels Beschluss festgesetzten Auftriebszeiten bestehenden „Sonderregelung“ für die Beweidung des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, iSd des Vorbringens des Beschwerdeführers – Recht des Auftriebs von Pferden und Eseln ab dem 19. März jeden Jahres (Josefitag) – ist daher nicht auszugehen. Vielmehr hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf im Einklang mit Spruchpunkt 7) Litera b, des Bescheides vom 05.02.1977, Zl ****, vor ca zehn Jahren mittels Beschluss das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, als Weideland für Muttertiere mit ihren Kälbern („Mutterkuhhaltung“) festgelegt, 3.3 Zum Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf: 3.3.1 Zu den Mitgliedern des Ausschusses:
Spruchpunkt 7) erster Absatz des Bescheides vom 05.02.1977, Zl ****, haben die Mitglieder der Weidegemeinschaft Z-Dorf aus ihrer Mitte einen fünfköpfigen Ausschuss und drei Ersatzmitglieder mit Stimmzetteln zu wählen. Die Wahl jenes Ausschusses, der die Auftriebszeiten für die Jahre 2014 und 2015 festgelegt hat, hat im Jahr 2014 stattgefunden. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf könne keine rechtsgültigen Beschlüsse fassen, da D D – obwohl selbst nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Z – Mitglied des Weideausschusses sei. Sämtliche Ausschussbeschlüsse seien daher ungültig. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Die Vollversammlung der Weidegemeinschaft Z-Dorf hat im Jahr 2014 ihren Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, gewählt und hierüber die Tiroler Landesregierung als zuständige Agrarbehörde informiert. Den dieser Wahl zu Grunde liegenden Beschluss der Vollversammlung der Weidegemeinschaft Z-Dorf hat die Agrarbehörde nicht behoben. Dieser Beschluss ist somit gültig, obwohl D D nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Z und damit auch nicht Mitglied der Weidegemeinschaft Z-Dorf war und ist. [Der Vollversammlung ist insofern kein Vorwurf zu machen, da nach § 5 der geltenden und im Jahr 1998 agrarbehördlich genehmigten Satzung nicht nur ein Mitglied, sondern auch dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind in ein Organ der Agrargemeinschaft gewählt werden darf. Diese Satzungsbestimmung widerspricht allerdings § 35 Abs 4 TFLG 1996, wonach die Mitglieder des Ausschusses von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen sind, und ist in einem solchen Fall die Gesetzesbestimmung anzuwenden.][Der Vollversammlung ist insofern kein Vorwurf zu machen, da nach Paragraph 5, der geltenden und im Jahr 1998 agrarbehördlich genehmigten Satzung nicht nur ein Mitglied, sondern auch dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind in ein Organ der Agrargemeinschaft gewählt werden darf. Diese Satzungsbestimmung widerspricht allerdings Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996, wonach die Mitglieder des Ausschusses von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen sind, und ist in einem solchen Fall die Gesetzesbestimmung anzuwenden.]
§ 36
Abs 6 TFLG 1996 kann die Agrarbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Beschlüsse, die gegen einen Regierungsplan einschließlich einer Satzung verstoßen, aufheben. Von § 36 Abs 6 TFLG 1996 erfasste Beschlüsse sind somit nicht kraft Gesetzes unwirksam, eine Unwirksamkeit solcher Beschlüsse tritt erst mit deren rechtskräftiger Aufhebung durch die Agrarbehörde ein.
Paragraph 36, Absatz 6, TFLG 1996 kann die Agrarbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Beschlüsse, die gegen einen Regierungsplan einschließlich einer Satzung verstoßen, aufheben. Von Paragraph 36, Absatz 6, TFLG 1996 erfasste Beschlüsse sind somit nicht kraft Gesetzes unwirksam, eine Unwirksamkeit solcher Beschlüsse tritt erst mit deren rechtskräftiger Aufhebung durch die Agrarbehörde ein. Die Wahl des Ausschusses und damit auch die Wahl des D D zu dessen Mitglied waren gültig. Beschlüsse des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf, an denen D D beteiligt war, leiden an keiner absoluten Nichtigkeit. Die Unwirksamkeit solcher Beschlüsse tritt
§ 36
Abs 6 TFLG 1996 erst mit deren rechtskräftiger Aufhebung durch die Agrarbehörde ein.Die Wahl des Ausschusses und damit auch die Wahl des D D zu dessen Mitglied waren gültig. Beschlüsse des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf, an denen D D beteiligt war, leiden an keiner absoluten Nichtigkeit. Die Unwirksamkeit solcher Beschlüsse tritt
Paragraph 36, Absatz 6, TFLG 1996 erst mit deren rechtskräftiger Aufhebung durch die Agrarbehörde ein. Erst in einer – mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht in Zusammenhang stehenden – Aufsichtsbeschwerde vom 05.11.2015 gegen einen Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf hat A A den Umstand, dass D D nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ist, vorgebracht. Diese Aufsichtsbeschwerde veranlasste den Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf, ohne Teilnahme des D D eine Neuwahl zu beschließen. Dieser Beschluss und die erwähnte Aufsichtsbeschwerde vom 05.11.2015 wirken sich jedoch nicht auf früher ergangene Beschlüsse des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf aus, insbesondere bewirken sie nicht deren absolute Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit. 3.3.2 Zum Beschluss betreffend die Auftriebszeit für das Jahr 2015: Der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf hat am 11.05.2015 einen mündlichen Beschluss betreffend die Auftriebszeit für das Jahr 2015 gefasst. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde ein entsprechender Anhang vor dem Auftriebstermin (16.05.2015) in dem dafür vorgesehenen Anschlagkasten ausgehängt. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dieser Beschluss sei lediglich mündlich gefasst und daher mangels Einhaltung der Formvorschriften nicht wirksam zustande gekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: In der Sitzung am 11.05.2015 hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf die Auftriebszeit für das Jahr 2015 zwar lediglich in mündlicher Form beschlossen, diesen Beschluss aber in einem für die Veröffentlichung vorgesehenen Anhang schriftlich dokumentiert. Durch den Aushang in dem dafür vorgesehenen Anschlagskasten hat auch eine Kundmachung dieses Beschlusses stattgefunden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher in der Sitzung des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf am 11.05.2015 ein Beschluss zur Auftriebszeit für das Jahr 2015 zustande gekommen, der auch durch Anschlag in dem dafür vorgesehenen Anschlagskasten der Gemeinde Z kundgemacht wurde. Mangels Aufhebung dieses Beschlusses durch die Agrarbehörde ist dieser Beschluss auch wirksam. Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nicht ein Verstoß gegen den vom Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf gefassten Beschluss vom 11.05.2015 zur Last gelegt wird. Dem Beschwerdeführer wird vielmehr vorgeworfen, die von ihm gehaltenen Esel auf das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, aufgetrieben zu haben, obwohl der für die Festlegung der Auftriebszeiten zuständige Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf noch gar keinen entsprechenden Beschluss gefasst hatte und ein solcher Beschluss daher auch nicht vorlag. 3.4. Zur Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 4 TFLG 1996:3.4. Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996: 3.4.1 Zum Tatbestand: Abs 4 des § 85 TFLG 1996 bildet einen Auffangtatbestand zu den Abs 1 bis 3 des § 85 Abs 4 TFLG 1996. Strafbar macht sich, wer als Organ oder Mitglied einer Agrargemeinschaft seinen Verpflichtungen aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt.Absatz 4, des Paragraph 85, TFLG 1996 bildet einen Auffangtatbestand zu den Absatz eins bis 3 des Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996. Strafbar macht sich, wer als Organ oder Mitglied einer Agrargemeinschaft seinen Verpflichtungen aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt. 3.4.2. Zum konkreten Vorwurf:
Spruchpunkt 7) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 02.05.1977, Zl ****, hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z die Auftriebszeiten mittels Beschluss festzulegen. Diese Zuständigkeit umfasst alle zum Weidegebiet gehörenden Grundstücke und damit auch das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z (vgl Kapitel 3.
- und 3.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Ohne den Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf abzuwarten und jedenfalls vor dem 11.05.2015 – im Rahmen der an diesem Tag stattfindenden Sitzung hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf die Auftriebszeiten für das Jahr 2015 festgelegt – hat der Beschwerdeführer drei von ihm gehaltene Esel auf die Weidefläche des Gst Nr. ***/6, GB ***1 Z aufgetrieben. Er ist damit der in § 3 Abs 2 lit a der Satzung der Agrargemeinschaft Z, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 27.02.1998, Zl **** umschriebenen Verpflichtung nicht nachgekommen. Der objektive Tatbestand des § 85 Abs 4 TFLG 1996 ist somit erfüllt.
Spruchpunkt 7) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 02.05.1977, Zl ****, hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z die Auftriebszeiten mittels Beschluss festzulegen. Diese Zuständigkeit umfasst alle zum Weidegebiet gehörenden Grundstücke und damit auch das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z vergleiche Kapitel 3.
- und 3.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Ohne den Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Z-Dorf abzuwarten und jedenfalls vor dem 11.05.2015 – im Rahmen der an diesem Tag stattfindenden Sitzung hat der Ausschuss der Weidegemeinschaft Z-Dorf die Auftriebszeiten für das Jahr 2015 festgelegt – hat der Beschwerdeführer drei von ihm gehaltene Esel auf die Weidefläche des Gst Nr. ***/6, GB ***1 Z aufgetrieben. Er ist damit der in Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, der Satzung der Agrargemeinschaft Z, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 27.02.1998, Zl **** umschriebenen Verpflichtung nicht nachgekommen. Der objektive Tatbestand des Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 ist somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist das von ihm gesetzte Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Ihm war als Mitglied der Weidegemeinschaft Z-Dorf bekannt, dass die Auftriebszeiten der Ausschuss dieser Weidegemeinschaft mit Beschluss regelt. Ohne einen solchen Beschluss abzuwarten hat er seine drei Esel aufgetrieben und dies damit begründet, dass das Gst Nr **7/63, GB ***1 Z, nicht zum Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf gehöre. Von dieser Rechtsmeinung ist er selbst dann nicht abgerückt, nachdem ihm die zuständige Sachbearbeiterin anlässlich zweier Telefongespräche im April 2015 auf die Strafbarkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht hat. Wie in den Kapiteln 3.
- und 3.
- der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt, findet die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtserfassung keine Deckung im Regulierungsplan vom 20.02.1967, Zl **** und dem den Regulierungsplan ergänzenden Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****. 3.5 Zur Strafbemessung: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.290,--. Der Beschwerdeführer betreibt eine Landwirtschaft auf in seinem Eigentum stehenden Grundstücken mit einer Fläche von rund zwei Hektar. Er ist auch Eigentümer eines Gebäudes, bestehend aus Wohnhaus und Stall. Bei der Strafbemessung ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat – ausgehend von einer falschen Rechtsauffassung – die von ihm gehaltenen Esel, ohne den Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Dorf-Z betreffend die Auftriebszeiten für das Jahr 2015 abzuwarten, auf das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z aufgetrieben. Sein Verhalten hat er trotz der Rechtsauskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Agrarbehörde vom April 2015 nicht geändert. Er hat somit die ihn
§ 3Abs 2 lit a der geltenden Satzung treffende Verpflichtung verletzt.
Sein Verschulden ist auch deswegen nicht bloß gering, da er selbst – allerdings erst nach den Aussagen der Zeugen C C und D D – eingeräumt hat, dass das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, als Weideland für Muttertiere und deren Kälber („Mutterkuhhaltung“) vorgesehen ist. Seine Erklärung, diese „Mutterkuhhaltung“ habe er seinem Neffen erlaubt, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern nicht schlüssig, als nicht der Beschwerdeführer, sondern die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z Eigentümerin des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z ist. Aus den ihm als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und der Weidegemeinschaft Z-Dorf eingeräumten Anteilsrechten lässt sich jedenfalls eine solche Verfügungsbefugnis über das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, nicht ableiten.Der Beschwerdeführer hat – ausgehend von einer falschen Rechtsauffassung – die von ihm gehaltenen Esel, ohne den Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Dorf-Z betreffend die Auftriebszeiten für das Jahr 2015 abzuwarten, auf das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z aufgetrieben. Sein Verhalten hat er trotz der Rechtsauskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Agrarbehörde vom April 2015 nicht geändert. Er hat somit die ihn
Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, der geltenden Satzung treffende Verpflichtung verletzt. Sein Verschulden ist auch deswegen nicht bloß gering, da er selbst – allerdings erst nach den Aussagen der Zeugen C C und D D – eingeräumt hat, dass das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, als Weideland für Muttertiere und deren Kälber („Mutterkuhhaltung“) vorgesehen ist. Seine Erklärung, diese „Mutterkuhhaltung“ habe er seinem Neffen erlaubt, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern nicht schlüssig, als nicht der Beschwerdeführer, sondern die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z Eigentümerin des Gst Nr ***/6, GB ***1 Z ist. Aus den ihm als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und der Weidegemeinschaft Z-Dorf eingeräumten Anteilsrechten lässt sich jedenfalls eine solche Verfügungsbefugnis über das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, nicht ableiten. Die Agrarbehörde hat in ihrem Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, die Beschlussfassung über die Weideörtlichkeit und die Beschlussfassung über die Auftriebszeiten dem Wirkungskreis des Ausschusses der Weidegemeinschaft Dorf-Z zugeordnet, um im Hinblick auf den Weidebetrieb unter den Mitgliedern der Weidegemeinschaft ein gedeihliches Miteinander sicherzustellen und Konflikte möglichst hintanzuhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Mitglieder der Weidegemeinschaft Z-Dorf bei der Ausübung ihrer Nutzungsrechte an die vom Ausschuss der Weidegemeinschaft Dorf-Z getroffenen Festlegungen halten. Damit kommt der Bestimmung des § 3 lit a der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft Z und der darin normierten Verpflichtung eine hohe Bedeutung zu. Ein Verstoß gegen diese Satzungsbestimmung und damit auch gegen § 85 Abs 4 TFLG 1996 ist als gravierend zu qualifizieren. Die Agrarbehörde hat in ihrem Bescheid vom 02.05.1977, Zl ****, die Beschlussfassung über die Weideörtlichkeit und die Beschlussfassung über die Auftriebszeiten dem Wirkungskreis des Ausschusses der Weidegemeinschaft Dorf-Z zugeordnet, um im Hinblick auf den Weidebetrieb unter den Mitgliedern der Weidegemeinschaft ein gedeihliches Miteinander sicherzustellen und Konflikte möglichst hintanzuhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Mitglieder der Weidegemeinschaft Z-Dorf bei der Ausübung ihrer Nutzungsrechte an die vom Ausschuss der Weidegemeinschaft Dorf-Z getroffenen Festlegungen halten. Damit kommt der Bestimmung des Paragraph 3, Litera a, der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft Z und der darin normierten Verpflichtung eine hohe Bedeutung zu. Ein Verstoß gegen diese Satzungsbestimmung und damit auch gegen Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 ist als gravierend zu qualifizieren. Die von der belangen Behörde verhängte Geldstrafe entspricht 10% der höchstmöglichen Geldstrafe. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Bestimmung des § 85 Abs 4 TFLG 1996 im gegenständlichen Fall ist die verhängte Strafe als tatangemessen zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit ist die ausgesprochene Geldstrafe im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer zu vertretende Verschulden angemessen.Die von der belangen Behörde verhängte Geldstrafe entspricht 10% der höchstmöglichen Geldstrafe. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 im gegenständlichen Fall ist die verhängte Strafe als tatangemessen zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit ist die ausgesprochene Geldstrafe im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer zu vertretende Verschulden angemessen. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat, ohne den Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Dorf-Z abzuwarten und folglich auch vor dessen Sitzung am 11.05.2015 die von ihm gehaltenen Esel auf das zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und auch zum Gebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf gehörende Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, aufgetrieben und damit gegen die ihn treffende Verpflichtung des § 3 Abs 2 lit a der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft Z verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 begangen. Der Beschwerdeführer hat, ohne den Beschluss des Ausschusses der Weidegemeinschaft Dorf-Z abzuwarten und folglich auch vor dessen Sitzung am 11.05.2015 die von ihm gehaltenen Esel auf das zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und auch zum Gebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf gehörende Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, aufgetrieben und damit gegen die ihn treffende Verpflichtung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft Z verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 begangen. Das Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, da er lediglich mit dem Hinweis auf eine „alte Übung“ das Gst Nr ***/6, GB ***1 Z, als nicht zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und auch nicht zum Weidegebiet der Weidegemeinschaft Z-Dorf zugehörig erachtet hat. Der Beschwerdeführer hat sein strafbares Verhalten trotz des entsprechenden Hinweises der zuständigen Sachbearbeiterin der Agrarbehörde fortgesetzt. Sein Fehlverhalten ist daher als gravierend zu qualifizieren. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Ausmaß der verhängten Geldstrafe. Dementsprechend war die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.08.2015, Zl ****, mit Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses als unbegründet abzuweisen.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 90,-- zu leisten. Dementsprechend lautet 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 90,-- zu leisten. Dementsprechend lautet 2. des gegenständlichen Erkenntnisses. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hatte sich im gegenständlichen Verfahren mit ganz spezifischen, auf diesen Fall bezogenen Fragen – Teilung von Grundstücken, Auslegung des Regulierungsbescheides vom 20.02.1967, Zl ****, des Bescheides vom 02.05.1977, Zl ****, und der geltenden Satzung – auseinanderzusetzen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher im Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für unzulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2468.8