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{'item': 'LVwG-2015/37/3054-1'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 2§ 4§ 34Art 130§ 7Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/3054-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bund-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bund-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 25.07.2015, Zl xxx***, hat die Polizeiinspektion (PI) Z gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) erstattet. Laut dieser Anzeige hat der Beschwerdeführer am 10.07.2015 um 14.15 Uhr sein Moped mit dem amtlichen Kennzeichen XP***** auf der X-Straße im Orts- und Gemeindegebiet von Z gelenkt. Er habe aber weder eine Brille noch Kontaktlinsen getragen und somit die ihm gem seiner Lenkberechtigung vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten. Mit Schriftsatz vom 25.07.2015, Zl xxx***, hat die Polizeiinspektion (PI) Z gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) erstattet. Laut dieser Anzeige hat der Beschwerdeführer am 10.07.2015 um 14.15 Uhr sein Moped mit dem amtlichen Kennzeichen XP***** auf der X-Straße im Orts- und Gemeindegebiet von Z gelenkt. Er habe aber weder eine Brille noch Kontaktlinsen getragen und somit die ihm gem seiner Lenkberechtigung vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten. Die Anzeige der PI Z hat die Bezirkshauptmannschaft Y am 01.09.2015 in Anwendung des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) an die Landespolizeidirektion Tirol abgetreten. Die Anzeige der PI Z hat die Bezirkshauptmannschaft Y am 01.09.2015 in Anwendung des Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) an die Landespolizeidirektion Tirol abgetreten. Die Landespolizeidirektion Tirol hat mit Strafverfügung vom 04.09.2015, Zl xxx***, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XP***** gelenkt, aber die Auflage, unter der ihm die Lenkberechtigung erteilt worden ist (01.06), nicht erfüllt zu haben, da er weder eine Brille noch Kontaktlinsen getragen habe, und dadurch § 8 Abs 4 FSG verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gem § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt. Die Landespolizeidirektion Tirol hat mit Strafverfügung vom 04.09.2015, Zl xxx***, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XP***** gelenkt, aber die Auflage, unter der ihm die Lenkberechtigung erteilt worden ist (01.06), nicht erfüllt zu haben, da er weder eine Brille noch Kontaktlinsen getragen habe, und dadurch Paragraph 8, Absatz 4, FSG verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gem Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.09.2015, Zl xxx***, erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne das von ihm gelenkte Moped auch ohne Führerschein benützen. Seinen Führerschein habe er nur zur Überprüfung seiner Identität vorgezeigt. Die Auflagen in seinem Führerschein seien daher nicht relevant, insbesondere da er die Brille nur bei Nacht verwenden müsse. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, eine Verwarnung wäre ausreichend gewesen. Darüber hinaus sei die verhängte Strafe zu hoch, da er als Student über kein Einkommen verfüge. Zum Einspruch des Beschwerdeführers erfolgte die Stellungnahme vom 02.10.2015, Zl xxx***. Darin wird auf die dem Beschwerdeführer am 19.04.2013 ausgestellte Lenkberechtigung für die Lenkberechtigungsklassen AM und B verwiesen. Entsprechend dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztgutachten gem § 8 Abs 1 FSG, erstellt durch Dr. BB am 11.02.2013, habe der Beschwerdeführer beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Die entsprechende Auflage sei daher in dem dem Beschwerdeführer ausgestellten Führerschein Nr **** unter Verwendung des Codes 01.06 eingetragen worden, und zwar sowohl bei der Klasse B als auch bei der Klasse AM. Zum Einspruch des Beschwerdeführers erfolgte die Stellungnahme vom 02.10.2015, Zl xxx***. Darin wird auf die dem Beschwerdeführer am 19.04.2013 ausgestellte Lenkberechtigung für die Lenkberechtigungsklassen AM und B verwiesen. Entsprechend dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztgutachten gem Paragraph 8, Absatz eins, FSG, erstellt durch Dr. BB am 11.02.2013, habe der Beschwerdeführer beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Die entsprechende Auflage sei daher in dem dem Beschwerdeführer ausgestellten Führerschein Nr **** unter Verwendung des Codes 01.06 eingetragen worden, und zwar sowohl bei der Klasse B als auch bei der Klasse AM. Mit Schriftsatz vom 05.10.2015, Zl xxx***, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Akteneinsicht und Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren unterrichtet. Mit Schriftsatz vom 16.10.2015 hat sich der Beschwerdeführer zur Aufforderung vom 05.10.2015, Zl xxx***, geäußert und im Wesentlichen das in seinem Einspruch erstattete Vorbringen wiederholt. Mit Straferkenntnis vom 20.10.2015, Zl xxx***, hat die Landespolizeidirektion Tirol AA, Adresse, Y, zur Last gelegt, am 10.07.2015 um 14.15 Uhr in Z, X-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XP***** gelenkt zu haben und dabei die Auflage, unter der die Lenkberechtigung erteilt worden ist (01.06), nicht befolgt zu haben, da er weder Brille noch Kontaktlinsen verwendet habe, und dadurch die Rechtsvorschrift des § 8 Abs 4 FSG verletzt zu haben. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gem § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt und die Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 10,-- bestimmt.Mit Straferkenntnis vom 20.10.2015, Zl xxx***, hat die Landespolizeidirektion Tirol AA, Adresse, Y, zur Last gelegt, am 10.07.2015 um 14.15 Uhr in Z, X-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XP***** gelenkt zu haben und dabei die Auflage, unter der die Lenkberechtigung erteilt worden ist (01.06), nicht befolgt zu haben, da er weder Brille noch Kontaktlinsen verwendet habe, und dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, FSG verletzt zu haben. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gem Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt und die Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 10,-- bestimmt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 25.11.2015 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, hilfsweise den Ausspruch einer Ermahnung anstelle der verhängten Strafe oder zumindest die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. Seiner Beschwerde hat AA eine Kopie des am 22.03.2010 ausgestellten Mopedausweises, Serien Nr ****, beigelegt. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, entsprechend dem angefochtenen Straferkenntnis müsse er beim Lenken seines Mopeds einen Sehbehelf verwenden. Ein diesbezüglicher Eintrag sei aber im Moped-Führerschein („Mopedausweis“) nicht vorhanden und sei daher auch das Lenken eines Mopeds ohne zusätzlichen Sehbehelf erlaubt. Er habe bereits während der Kontrolle am 10.07.2015 den Polizisten mitgeteilt, stets eine Brille bei sich zu haben und diese natürlich auch – falls notwendig – zu verwenden. Die Weiterfahrt sei auch mit aufgesetzter Brille erfolgt. Aus diesen Umständen sei die verhängte Strafe nicht schuld- und tatangemessen, anstatt der Geldstrafe wäre eine Ermahnung auszusprechen gewesen. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer AA, geb am xx.xx.xxxx, ist derzeit Student und verfügt über kein geregeltes Einkommen. Der Beschwerdeführer war am 10.07.2015 um 14.15 Uhr Gebiet der Gemeinde Z, X-Straße, mit seinem Moped mit dem amtlichen Kennzeichen XP***** unterwegs, ohne eine Brille oder Kontaktlinsen getragen zu haben. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.03.2010 berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse AM zu lenken. Seit dem 15.04.2013 ist er zudem berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Die Fahrschule CC hat für den Beschwerdeführer bereits am 22.03.2010 einen Mopedausweis mit der Serien Nr **** ausgestellt. Unabhängig davon hat die Landespolizeidirektion Tirol für den Beschwerdeführer den Führerschein mit der Nr **** ausgestellt. Die Gültigkeit dieses Führerscheines ist mit 18.04.2028 befristet. Der Führerschein enthält für das Lenken beider Fahrzeugklassen die folgende Beschränkung: „01.06 Brillen oder Kontaktlinsen“. Diese Auflage gilt generell für das Lenken beider Fahrzeugklassen. Grund für diese Eintragung war das vom Beschwerdeführer gem § 8 Abs 1 FSG vorgelegte ärztliche Gutachten des Dr. BB vom 11.02.2013. Grund für diese Eintragung war das vom Beschwerdeführer gem Paragraph 8, Absatz eins, FSG vorgelegte ärztliche Gutachten des Dr. BB vom 11.02.2013. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, am 10.07.2015 um 14.15 Uhr in Z, X-Straße, mit seinem Moped mit dem amtlichen Kennzeichen XP***** unterwegs gewesen zu sein, ohne eine Brille oder Kontaktlinsen getragen zu haben. In seiner Beschwerde vom 25.11.2015 hält er ausdrücklich fest, nach der Kontrolle seine Fahrt „mit aufgesetzter Brille“ fortgesetzt zu haben. Dementsprechend lauten die diesbezüglichen Feststellungen im Kapitel III. des gegenständlichen Erkenntnisses. Dementsprechend lauten die diesbezüglichen Feststellungen im Kapitel römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die Feststellungen zu den Lenkberechtigungen einschließlich deren Einschränkung und zum ausgestellten Führerschein stützen sich auf die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol, Führerscheinentzüge, vom 02.10.2015, Zl xxx***, einschließlich des dieser Stellungnahme beigelegten Auszuges aus dem Führerscheinregister. Diese Angaben hat der Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme vom 16.10.2015 noch in seinem Rechtsmittel bestritten. Er hat vielmehr vorgebracht, er dürfe sein Moped „ohne Führerschein“ lenken. Seinen Führerschein habe er anlässlich der Polizeikontrolle am 10.07.2015 lediglich zu seiner Überprüfung vorgezeigt. Die im Führerschein eingetragenen, seine Lenkerberechtigungen betreffenden Einschränkungen seien somit nicht relevant. Mit seiner Beschwerde hat er auch die Kopie des auf ihn ausgestellten Mopedausweises, Serien Nr ****, vorgelegt. Auf diese zusammengefasst wieder gegebenen Beweisergebnisse stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die weiteren Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: 1. Führerscheingesetz idF BGBl I Nr 117/2010:1. Führerscheingesetz in der Fassung BGBl römisch eins Nr 117/2010: Der für das gegenständliche Verfahren relevante § 31 Führerscheingesetz (FSG), BGBl Nr 120/1997 idF vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl I Nr 61/2011, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Der für das gegenständliche Verfahren relevante Paragraph 31, Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1997, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Mopedausweis § 31.

(1)Der Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, […]“Paragraph 31,
(1)Der Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Absatz 2, von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, […]“ [Die Bestimmung des § 31 FSG idF BGBl I Nr 117/2010 ist aufgrund der Novelle BGBl I Nr 61/2011 mit Wirkung am 19.01.2013 ersatzlos entfallen. An dessen Stelle ist die Bestimmung des § 18 „Lenkberechtigung für die Klasse AM“ getreten, die zuletzt mit der Novelle BGBl I Nr 43/2013 geändert wurde.] [Die Bestimmung des Paragraph 31, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2010, ist aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011, mit Wirkung am 19.01.2013 ersatzlos entfallen. An dessen Stelle ist die Bestimmung des Paragraph 18, „Lenkberechtigung für die Klasse AM“ getreten, die zuletzt mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013, geändert wurde.] 2. Führerscheingesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Umfang der Lenkberechtigung § 2.
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen

§ 2KFG 1967 erteilt werden:Paragraph 2,

(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen

Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: 1. Klasse AM:

  1. a)Motorfahrräder,
  2. b)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge; […] 5. Klasse B:
  3. a)Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
  4. b)dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  5. c)Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
  6. aa)seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
  7. bb)sich nicht mehr in der Probezeit

§ 4

befindet,bb) sich nicht mehr in der Probezeit

Paragraph 4, befindet,

  1. cc)nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
  2. dd)der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; […]

(3)die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,
(3)die Lenkberechtigung jeder der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM, […]“ „Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen. …Paragraph 8,

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen. … […]

(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. […]“ „Strafbestimmungen Strafausmaß § 37.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen …Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen … […]“ 3. Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV), BGBl II Nr 320/1997 idF BGBl II Nr 54/2015, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 2, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 54 aus 2015,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Eintragungen in den Führerschein § 2.
(1)Der Führerschein enthält:Paragraph 2,
(1)Der Führerschein enthält: […]
(2)[…] d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden. […]
(3)Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung: LENKER (medizinische Gründe)
  1. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz […] 01.06 Brillen oder Kontaktlinsen […]“
  2. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“
  7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“ „Erkenntnisse §
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2015, Zl xxx***.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2015, Zl xxx***.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2015 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer auf digitalem Weg bei der belangten Behörde am 25.11.2015 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.

  1. In der Sache: 3.
  2. Zur Delegation gem § 29a VStG:3.
  3. Zur Delegation gem Paragraph 29 a, VStG: Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde lässt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (so VwGH 11.07.2001, Zl 97/03/0230 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist an jene Behörde abgetreten worden, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat und die zudem das in der Anzeige der PI Z vom 25.07.2015, Zl xxx***, angeführte Kennzeichen des Fahrzeuges ausgegeben hat. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgenommene Delegation war somit rechtskonform. 3.
  4. Zum Vorwurf der Verletzung des § 8 Abs 4 FSG:3.
  5. Zum Vorwurf der Verletzung des Paragraph 8, Absatz 4, FSG: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht verpflichtet, beim Lenken eines Mopeds einen Sehbehelf zu verwenden. Ein solcher Eintrag sei zwar im Führerschein, nicht aber im Mopedausweis enthalten. Das Lenken des Fahrzeuges der Klasse AM sei somit ohne die im Führerschein angemerkten Einschränkungen erlaubt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Seit dem 15.04.2013 ist der Beschwerdeführer berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B zu lenken. Allerdings hat der Beschwerdeführer entsprechend dem von ihm vor der Erteilung der Lenkberechtigung vorgelegten ärztlichen Gutachten gem § 8 Abs 1 FSG, erstellt von Dr. BB am 11.02.2013, als Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Brillen oder Kontaktlinsen zu tragen. Dementsprechend hat die Landespolizeidirektion Tirol in dem von ihr am 19.04.2013 für den Beschwerdeführer ausgestellten Führerschein die entsprechende Einschränkung in Form des Zahlencodes gem § 2 Abs 3 FSG-DV sowohl für das Lenken von Fahrzeugen der Klasse AM als auch für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B eingetragen (Führerscheinnummer ****). Seit dem 15.04.2013 ist der Beschwerdeführer berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B zu lenken. Allerdings hat der Beschwerdeführer entsprechend dem von ihm vor der Erteilung der Lenkberechtigung vorgelegten ärztlichen Gutachten gem Paragraph 8, Absatz eins, FSG, erstellt von Dr. BB am 11.02.2013, als Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Brillen oder Kontaktlinsen zu tragen. Dementsprechend hat die Landespolizeidirektion Tirol in dem von ihr am 19.04.2013 für den Beschwerdeführer ausgestellten Führerschein die entsprechende Einschränkung in Form des Zahlencodes gem Paragraph 2, Absatz 3, FSG-DV sowohl für das Lenken von Fahrzeugen der Klasse AM als auch für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B eingetragen (Führerscheinnummer ****). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 3 Z 7 FSG umfasst die Lenkberechtigung jeder der in § 2 Abs 1 Z 2 bis 15 FSG genannten Klassen, also auch die Klasse B, die Lenkberechtigung für die Klasse AM. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, FSG umfasst die Lenkberechtigung jeder der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 FSG genannten Klassen, also auch die Klasse B, die Lenkberechtigung für die Klasse AM. Die im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse B verfügte Einschränkung („01.06 Brillen oder Kontaktlinsen“) gilt somit auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Folglich tritt der von der Landespolizeidirektion Y am 19.04.2013 ausgestellte und bis 18.04.2028 gültige Führerschein, Führerscheinnummer ****, an die Stelle des von der Fahrschule CC ausgestellten Mopedausweises vom 22.03.
  6. Der Beschwerdeführer hat am 10.07.2015 um 14.15 Uhr in Z, X-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XP***** gelenkt, ohne eine Brille getragen oder Kontaktlinsen verwendet zu haben. Er hat somit entgegen § 8 Abs 4 FSG die ihn treffende, auch in seinem Führerschein eingetragene Auflage nicht befolgt und damit eine Verwaltungsübertretung begangen. Der Beschwerdeführer hat am 10.07.2015 um 14.15 Uhr in Z, X-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XP***** gelenkt, ohne eine Brille getragen oder Kontaktlinsen verwendet zu haben. Er hat somit entgegen Paragraph 8, Absatz 4, FSG die ihn treffende, auch in seinem Führerschein eingetragene Auflage nicht befolgt und damit eine Verwaltungsübertretung begangen. 3.
  7. Zur subjektiven Tatseite: Da die §§ 8 Abs 4 und 37 Abs 1 FSG zum Verschulden keine besondere Anordnung treffen, genügt im gegenständlichen Fall für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zum Tatbestand des § 8 Abs 4 FSG gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Daher ist allein bei der Nichtbefolgung des Gebotes des § 8 Abs 4 FSG von Fahrlässigkeit auszugehen. Da die Paragraphen 8, Absatz 4 und 37 Absatz eins, FSG zum Verschulden keine besondere Anordnung treffen, genügt im gegenständlichen Fall für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zum Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, FSG gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Daher ist allein bei der Nichtbefolgung des Gebotes des Paragraph 8, Absatz 4, FSG von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 ist das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls als fahrlässig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr war ihm die in seinem Führerschein eingetragene Einschränkung bewusst. Unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins, ist das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls als fahrlässig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr war ihm die in seinem Führerschein eingetragene Einschränkung bewusst. Die von ihm begangene Verwaltungsübertretung ist ihm auch in subjektiver Sicht vorzuwerfen. 3.
  8. Zur Strafbemessung: Der Beschuldigte verfügt als Student über kein regelmäßiges Einkommen. Bei der Strafbemessung waren besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe nicht zu berücksichtigten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und sein Verschulden nicht als gering zu qualifizieren. Die von ihm zu befolgende Auflage beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B dient der Verkehrssicherheit und ist durch ein ärztliches Gutachten begründet. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG anstelle der verhängten Geldstrafe sind somit nicht erfüllt. Bei der Strafbemessung waren besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe nicht zu berücksichtigten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und sein Verschulden nicht als gering zu qualifizieren. Die von ihm zu befolgende Auflage beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B dient der Verkehrssicherheit und ist durch ein ärztliches Gutachten begründet. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG anstelle der verhängten Geldstrafe sind somit nicht erfüllt. Die gesetzliche Höchststrafe für die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 FSG beträgt gem § 37 Abs 1 FSG € 2.180,--. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht rund 2 % der zulässigen Höchststrafe und liegt nur knapp über der Mindeststrafe von € 36,--. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über kein geregeltes Einkommen verfügt, ist die verhängte Geldstrafe einschließlich der ausgesprochenen Ersatzarreststrafe tat- und schuldangemessen. Die gesetzliche Höchststrafe für die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, FSG beträgt gem Paragraph 37, Absatz eins, FSG € 2.180,--. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht rund 2 % der zulässigen Höchststrafe und liegt nur knapp über der Mindeststrafe von € 36,--. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über kein geregeltes Einkommen verfügt, ist die verhängte Geldstrafe einschließlich der ausgesprochenen Ersatzarreststrafe tat- und schuldangemessen. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat die im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 20.10.2015, Zl xxx***, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs 4 iVm § 37 Abs 1 FSG begangen. Der Beschwerdeführer hat die im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 20.10.2015, Zl xxx***, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gem Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG begangen. Das Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, da ihm die in seinem Führerschein eingetragene Einschränkung, nämlich beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B eine Brille zu tragen oder Kontaktlinsen zu verwenden, jedenfalls bewusst war. Die verhängte Geldstrafe einschließlich der ausgesprochenen Ersatzarreststrafe ist somit schuld- und tatangemessen. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.10.2015, Zl xxx***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses. Gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind € 10,-- zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt
  10. des gegenständlichen Erkenntnisses. Gem Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind € 10,-- zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt
  11. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die von der Landespolizeidirektion Tirol verhängte Strafe übersteigt nicht € 500,-- (vgl § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG). Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Einen solchen Antrag hat auch die Landespolizeidirektion Tirol im Schriftsatz vom 30.11.2015, mit dem sie den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 20.10.2015, Zl xxx***, vorgelegt hat, nicht gestellt. Die von der Landespolizeidirektion Tirol verhängte Strafe übersteigt nicht € 500,-- vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG). Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Einen solchen Antrag hat auch die Landespolizeidirektion Tirol im Schriftsatz vom 30.11.2015, mit dem sie den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 20.10.2015, Zl xxx***, vorgelegt hat, nicht gestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer Verhandlung absehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer Verhandlung absehen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war ein weitgehend außer Streit stehender Sachverhalt anhand der relevanten Bestimmungen des FSG und des VStG zu beurteilen. Darüber hinaus war die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Aufgrund der klaren Gesetzeslage waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009, mit weiteren Nachweisen). Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der klaren Gesetzeslage waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009, mit weiteren Nachweisen). Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3054.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.