RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0134-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, derzeit Polizeianhaltezentrum Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse, vom 18.01.2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.01.2016, GZ: xxx****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, betreffend Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 54a Abs 3 VStG eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen Frau AA liegen acht rechtskräftige Strafbescheide wegen Übertretung nach § 14 lit b Tiroler Landespolizeigesetz und teilweise auch § 11 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz vor. Dafür wurden jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen.Gegen Frau AA liegen acht rechtskräftige Strafbescheide wegen Übertretung nach Paragraph 14, Litera b, Tiroler Landespolizeigesetz und teilweise auch Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz vor. Dafür wurden jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen. Da die Geldstrafen nicht einbringlich waren, ergingen die entsprechenden Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen und in weiterer Folge die Vorführung zum Strafantritt. Zum Zeitpunkt des Antrittes der Ersatzfreiheitsstrafen am 03.12.2015 um 22.45 Uhr waren Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von zusammen 89 Tagen, 18 Stunden und 20 Minuten ausständig. Daraus ergäbe sich ein Haftende am 02.03.2016 um 17.05 Uhr. Am 09.12.2015 stellte Frau AA einen Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges nach 42 Tagen, sobald sie am 14.01.2016 ununterbrochen sechs Wochen wegen einer Verwaltungsstrafe in Haft sein wird. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und einer Beschwerde dagegen gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und einer Beschwerde dagegen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen die Antragstellerin ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren für das Bundesgebiet der Republik Österreich bestehe. Bei Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Ausreise bzw Abschiebung sei der Strafvollzug nicht mehr möglich. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Frau AA durch ihren Rechtsvertreter vorbringt, dass die Begründung, dass sie sich durch Flucht dem Vollzug entziehen würde unrichtig sei, da gegen sie zwar ein vollstreckbares, aber nicht rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe, welches sie mit Beschwerde angefochten habe. Flucht liege damit keinesfalls vor, im Gegenteil kämpfe sie für ihren Verbleib im Inland. Flucht sei individuell motiviert und das Gegenteil einer behördlichen Außerlandesbringung. Die belangte Behörde hätte sich diesbezüglich mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Einvernehmen setzten müssen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Beschwerdeführerin ab 14.01.2016 einen Strafaufschub zu gewähren und auszusprechen, dass die darüber hinausgehende Anhaltung für die Dauer von sechs Monaten unzulässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: § 54a Abs 3 VStG lautet wie folgt:Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG lautet wie folgt: „Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.“ Dem Zweck des § 54a Abs 3 VStG zu Folge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern und ist nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094). Folglich ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung dem Bestraften auf Antrag ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzugs für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Unter diesen Voraussetzungen kommt dem Bestraften ein Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges zu; die Behörde verfügt über kein Ermessen (§ 54a Abs 3 Satz 1: „ist“). Dem Zweck des Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG zu Folge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern und ist nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094). Folglich ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung dem Bestraften auf Antrag ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzugs für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Unter diesen Voraussetzungen kommt dem Bestraften ein Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges zu; die Behörde verfügt über kein Ermessen (Paragraph 54 a, Absatz 3, Satz 1: „ist“). Anderes gilt nur bei begründeter Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde: diesfalls ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen (§ 54a Abs 3 letzter Satz). Auch der Aufschub oder die Unterbrechung der Haft gemäß Abs 3 sind für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen, der in den Fällen des Abs 3 mindestens sechs Monate zu betragen hat.Anderes gilt nur bei begründeter Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde: diesfalls ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen (Paragraph 54 a, Absatz 3, letzter Satz). Auch der Aufschub oder die Unterbrechung der Haft gemäß Absatz 3, sind für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen, der in den Fällen des Absatz 3, mindestens sechs Monate zu betragen hat. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes und dem damit verbundenen Verlassen des Bundesgebietes durch die Antragstellerin der Vollzug der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen nicht mehr möglich wäre. Die Rechtsmittelwerberin tritt dem mit dem Argument entgegen, dass eine behördliche Außerlandesbringung etwas anderes als eine Flucht sei. Im zweiten Satz des § 54a Abs 3 VStG ist als einziger Grund für eine Abweisung eines derartigen Antrages die begründete Sorge angeführt, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. Nach der Formulierung dieses Gesetzestextes ist die Flucht als erschöpfende Anführung eines Abweisungsgrundes anzusehen, weil weder andere Fluchtgründe angeführt sind noch durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht wird („zum Beispiel“, „insbesondere“), dass es sich bei dem Abweisungsgrund der Flucht nur um eine beispielshafte Anführung handeln solle. Der Bestrafte hat unter den erwähnten Voraussetzungen – wie bereits oben angeführt – einen Rechtsanspruch auf Bewilligung seines Antrages, wobei der einzige Ablehnungsgrund die begründete Sorge ist, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. Im zweiten Satz des Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG ist als einziger Grund für eine Abweisung eines derartigen Antrages die begründete Sorge angeführt, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. Nach der Formulierung dieses Gesetzestextes ist die Flucht als erschöpfende Anführung eines Abweisungsgrundes anzusehen, weil weder andere Fluchtgründe angeführt sind noch durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht wird („zum Beispiel“, „insbesondere“), dass es sich bei dem Abweisungsgrund der Flucht nur um eine beispielshafte Anführung handeln solle. Der Bestrafte hat unter den erwähnten Voraussetzungen – wie bereits oben angeführt – einen Rechtsanspruch auf Bewilligung seines Antrages, wobei der einzige Ablehnungsgrund die begründete Sorge ist, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. Beizupflichten ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot nicht mit einer Flucht gleichgesetzt werden kann, zumal eine Flucht freiwillig und aus eigenem Antrieb erfolgt, im Gegensatz zu einer behördlichen Außerlandes-bringung, die unfreiwillig und gegen den Willen des Betroffenen geschieht. Da ein Aufenthaltsverbot nach § 54a Abs 3 VStG kein Grund für eine Abweisung eines Antrages auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges darstellt, war antragsgemäß die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Bestraften eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Da ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG kein Grund für eine Abweisung eines Antrages auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges darstellt, war antragsgemäß die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Bestraften eine Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0134.1