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{'item': 'LVwG-2015/34/2535-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/34/2535-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 17Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 77/1998, den I.

Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung U-V. Der in Rechtskraft erwachsene I. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sah neben Wegbauten, Kultivierungen, Entwässerungen, Kunstbauten (eine Brücke über die Pitze), Kleinregulierungen von Wildbächen auch Ökoflächenfestlegungen vor. Mit Bescheid vom 16.01.2001, Zl ****7, erließ das Amt

, Paragraph 17, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1998,, den römisch eins. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung U-V. Der in Rechtskraft erwachsene römisch eins. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sah neben Wegbauten, Kultivierungen, Entwässerungen, Kunstbauten (eine Brücke über die Pitze), Kleinregulierungen von Wildbächen auch Ökoflächenfestlegungen vor. Mit Bescheid vom 16.05.2002, Zl ****8, erließ das Amt

§ 17Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 55/2001, den II.

Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung U-V. Der II. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 16.05.2002, Zl ****8, erließ das Amt

Paragraph 17, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2001,, den römisch zwei. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung U-V. Der römisch zwei. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 20.10.2003, Zl ****9, zog das Amt

§ 4

Abs 1 TFLG, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 55/2001, weitere Grundstücke (Bereich C) nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet U-V ein. Mit Beschluss vom 01.12.2003 zu ****10 ordnete das Bezirksgericht Y die nachträgliche Einbeziehung der dort angeführten Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet U-V in den dort angeführten Einlagezahlen der KG Z an.Mit Bescheid vom 20.10.2003, Zl ****9, zog das Amt

, Paragraph 4, Absatz eins, TFLG, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2001,, weitere Grundstücke (Bereich C) nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet U-V ein. Mit Beschluss vom 01.12.2003 zu ****10 ordnete das Bezirksgericht Y die nachträgliche Einbeziehung der dort angeführten Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet U-V in den dort angeführten Einlagezahlen der KG Z an. Die Anhörung des A A zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.10.2003, Zl ****9, nachträglich einbezogenen Grundstücke (Bereich C) fand am 05.08.2004 statt. Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht (mit Kundmachung vom 07.02.2005, Zl ****11, ab 18.02.2005 durch zwei Wochen) im Gemeindeamt X erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan über die mit vorzitiertem Bescheid nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet U-V einbezogenen landwirtschaftlichen Grundstücke (Bereich C). Die dagegen von A A und D D erhobenen Berufungen wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 15.12.2005, Zl ****12, als unbegründet ab. Infolge der dagegen von D D erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2005, Zl ****12, insoweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, mit Erkenntnis vom 29.03.2007, Zl 2006/07/0024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Im fortgesetzten Verfahren änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2005, Zl ****11, infolge der Berufung des D D mit Bescheid vom 11.10.2007, Zl ****13, folgendermaßen ab:Die Anhörung des A A zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes für die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.10.2003, Zl ****9, nachträglich einbezogenen Grundstücke (Bereich C) fand am 05.08.2004 statt. Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht (mit Kundmachung vom 07.02.2005, Zl ****11, ab 18.02.2005 durch zwei Wochen) im Gemeindeamt römisch zehn erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan über die mit vorzitiertem Bescheid nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet U-V einbezogenen landwirtschaftlichen Grundstücke (Bereich C). Die dagegen von A A und D D erhobenen Berufungen wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 15.12.2005, Zl ****12, als unbegründet ab. Infolge der dagegen von D D erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2005, Zl ****12, insoweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, mit Erkenntnis vom 29.03.2007, Zl 2006/07/0024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Im fortgesetzten Verfahren änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2005, Zl ****11, infolge der Berufung des D D mit Bescheid vom 11.10.2007, Zl ****13, folgendermaßen ab: 1) das Eigentum an der im Lageplan vom 03.10.2007, GZ ****14, der als Anlage angeschlossen ist und einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, dargestellten Teilfläche 1 mit 613 m² und 0,4905 Wertpunkten des Gst 9** KG Z dem Berufungswerber zusteht und der EZ **1** GB Z zuzuschreiben ist, 2) die Zaunpflicht an der Grenze der Teilfläche 1 gegenüber dem angrenzenden Gst 10** KG Z den Berufungswerber und dessen Rechtsnachfolger trifft. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan hinsichtlich der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.10.2003, Zl ****9, nachträglich einbezogenen Grundstücke (Bereich C) erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 22.08.2005, Zl ****15, erließ das Amt

§ 17Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 55/2001, den III.

Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung U-V. Infolge der dagegen von A A erhobenen Berufung änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.08.2005, Zl ****15, mit Bescheid vom 06.07.2006, Zl ****16, folgendermaßen ab:Mit Bescheid vom 22.08.2005, Zl ****15, erließ das Amt

Paragraph 17, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2001,, den römisch drei. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung U-V. Infolge der dagegen von A A erhobenen Berufung änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.08.2005, Zl ****15, mit Bescheid vom 06.07.2006, Zl ****16, folgendermaßen ab: 1) der Abriss von Garage und Stadel des Berufungswerbers entfällt; 2) die Kultivierungsfläche K 28 nach Lage, Form und Ausmaß dem beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan „Generelles Projekt“ vom 06.06.2006, GZ ****17, M 1:1000, zu entsprechen hat; 3) die Trasse des Weges Nr 22 dem beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan „Zufahrt A“ vom 06.06.2006, GZ ****17, M 1:250, zu entsprechen hat. Der III. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erwuchs in Rechtskraft. Der römisch drei. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 18.01.2006, Zl ****18, zog das Amt

§ 4

Abs 1 TFLG, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 55/2001, eine Teilfläche des Gstes Nr 10** nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet U-V ein. Mit Bescheid vom 26.01.2006, Zl ****19, zog das Amt

§ 4

Abs 1 TFLG, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 55/2001, eine Teilfläche des Gstes Nr 10** nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet U-V ein. Mit Beschluss vom 17.02.2006 zu ****20 ordnete das Bezirksgericht Y die nachträgliche Einbeziehung der dort angeführten Teilfläche des Gstes Nr 10** infolge des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.01.2006, Zl ****19, in das Zusammenlegungsgebiet U-V an. Mit Bescheid vom 18.01.2006, Zl ****18, zog das Amt

, Paragraph 4, Absatz eins, TFLG, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2001,, eine Teilfläche des Gstes Nr 10** nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet U-V ein. Mit Bescheid vom 26.01.2006, Zl ****19, zog das Amt

Paragraph 4, Absatz eins, TFLG, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2001,, eine Teilfläche des Gstes Nr 10** nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet U-V ein. Mit Beschluss vom 17.02.2006 zu ****20 ordnete das Bezirksgericht Y die nachträgliche Einbeziehung der dort angeführten Teilfläche des Gstes Nr 10** infolge des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.01.2006, Zl ****19, in das Zusammenlegungsgebiet U-V an. Mit Bescheid vom 20.10.2008, Zl ****21, erließ das Amt

§ 17Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 53/2007, den IV.

Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung U-V. Der IV. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 20.10.2008, Zl ****21, erließ das Amt

Paragraph 17, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2007,, den römisch vier. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die Zusammenlegung U-V. Der römisch vier. Teil des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl ****23, erließ das Amt

§ 21Abs 1 i

Vm § 13 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 7/2010, den Nachbewertungsplan und gemäß § 15 TFLG 1996 den Neubewertungsplan. Infolge der dagegen von B B erhobenen Berufung wurde der Nach- und Neubewertungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.06.2010, Zl ****23, mit Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.09.2010, Zl ****22, abgeändert. Der Nach- und Neubewertungsplan erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl ****23, erließ das Amt

Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, den Nachbewertungsplan und gemäß Paragraph 15, TFLG 1996 den Neubewertungsplan. Infolge der dagegen von B B erhobenen Berufung wurde der Nach- und Neubewertungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.06.2010, Zl ****23, mit Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.09.2010, Zl ****22, abgeändert. Der Nach- und Neubewertungsplan erwuchs in Rechtskraft. B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Die Anhörung des A A zum Entwurf der Anordnung der vorläufigen Teilübernahme der Grundabfindungen, insbesondere zum Entwurf der Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes U-V in der Gemeinde X, erfolgte am 07.05.

  1. Die Anhörung des A A zum Entwurf der Anordnung der vorläufigen Teilübernahme der Grundabfindungen, insbesondere zum Entwurf der Neueinteilung des Zusammenlegungsgebietes U-V in der Gemeinde römisch zehn, erfolgte am 07.05.
  2. In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16.07.2015, Zl ****1, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 24 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014, die vorläufige Teilübernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren U-V in der Gemeinde X im Sinne und nach Maßgabe des Lageplanes der Abteilung Bodenordnung vom 17.04.2015, GZ ****24, samt vorläufigem Abfindungsausweis an. Gleichzeitig traf die Tiroler Landesregierung Übergangsverfügungen gemäß § 76 Abs 1 TFLG
  3. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides erkannte die Tiroler Landesregierung gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen gemäß § 64 Abs 2 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013, iVm § 1 AgrVG, BGBl Nr 173/1950 in der Fassung BGBl I Nr 189/2013, die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht (mit Auflagekundmachung vom 16.07.2015, Zl ****1, ab 04.08.2015 durch zwei Wochen) im Gemeindeamt X erlassen. Die Auflagekundmachung vom 16.07.2015, Zl ****1, wurde A A am 27.07.2015 zugestellt. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 16.07.2015, Zl ****1, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 24, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, die vorläufige Teilübernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren U-V in der Gemeinde römisch zehn im Sinne und nach Maßgabe des Lageplanes der Abteilung Bodenordnung vom 17.04.2015, GZ ****24, samt vorläufigem Abfindungsausweis an. Gleichzeitig traf die Tiroler Landesregierung Übergangsverfügungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, TFLG
  4. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erkannte die Tiroler Landesregierung gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht (mit Auflagekundmachung vom 16.07.2015, Zl ****1, ab 04.08.2015 durch zwei Wochen) im Gemeindeamt römisch zehn erlassen. Die Auflagekundmachung vom 16.07.2015, Zl ****1, wurde A A am 27.07.2015 zugestellt. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.07.2015, Zl ****1, erhob A A, Adresse, X, mit Schreiben vom 08.09.2015, der Post übergeben am 11.09.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.07.2015, Zl ****1, erhob A A, Adresse, römisch zehn, mit Schreiben vom 08.09.2015, der Post übergeben am 11.09.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich wie folgt aus: „[…] Gegen den oa Bescheid der vorläufigen Übernahme vom 16.07.2015 – GZ ****1 sowie gegen den beiliegenden Abfindungsausweis zur Agrarischen Operation xxxx Z U-V lege ich fristgerecht Beschwerde bzw Einspruch ein. Begründung: Bei der vorläufigen Teilübernahme wurde mir das Grundstück mit der Abf Nr XX2/2 zugeteilt. Auf diesem Grundstück befindet sich eine baufällige Mauer entlang der Viehtriebsgasse von der aus große Gefahr ausgeht, da sich unterhalb dieser baufälligen Mauer eine öffentliche Straße befindet, die von der Grundzusammenlegung errichtet wurde. Vorher war in diesem Bereich keine öffentliche Straße vorhanden. Ich habe schon mehrmals auf die Baufälligkeit dieser Mauer hingewiesen und wollte, dass diese baufällige Mauer im Zuge der Grundzusammenlegung entfernt wird. (Hinweisen möchte ich, dass von der Grundzusammenlegung bereits Mauern von anderen Grundbesitzern, die ebenfalls baufällig waren, entfernt wurden!) In meinem Fall wurde mir allerdings zugesagt, dass diese Mauer nicht entfernt werden kann, jedoch die Mauer in einem einwandfreien und reparierten Zustand dem Grundbesitzer übergeben wird. Da diese Mauer bis heute nicht saniert wurde, bin ich jedoch nicht bereit diese Mauer von der aus eine große Gefahr hervorgeht (öffentliche Straße) in diesem baufälligen Zustand zu übernehmen bzw übernehme ich keinerlei Haftung dafür. Außerdem befinden sich auf der mir zugeteilten Abf Nr XX2/2 im nordöstlichen Bereich mehrere Steinschlichtungen (Trockensteinmauern in sehr steilem Gelände) von denen eine sehr große Gefahr ausgeht. Lose Steine können jederzeit losbrechen und gefährden die darunter liegenden Hofstellen sowie öffentliche Straßen. Da durch die Grundzusammenlegung die darunter liegenden Felder bzw Wiesen etwas verschoben wurden, können diese herabstürzenden Steine nicht mehr aufgefangen werden und gefährden aufgrund dessen Hofstellen, öffentliche Straßen und dergleichen. Bevor diese Gefahrenstellen nicht beseitigt werden, bin ich nicht bereit diese zu übernehmen bzw übernehme ich keinerlei Haftung dafür!! Weiters wurden mir die Grundstücke mit der Abf Nr XX2/1 und Abf Nr XX1/1 übergeben. Diese Grundflächen wurden im Jahre 2013 und 2014 nach starken Niederschlägen (jedoch kein Jahrhunderthochwasser) zu 1/3 von der Ache Z überschwemmt und schon leicht versandet. Vor der Kultivierung war im Bereich dieser oa Grundflächen entlang der Ache Z eine natürliche erhöhte Geländekante. Diese natürliche Geländekante verhinderte das Übertreten der Ache Z auch bei einem jahrhundertjährigen Hochwasser vor einigen Jahren. Im Zuge der Grundzusammenlegung wurde diese natürliche Geländekante jedoch entfernt und somit ist nun für diese Wiesen schon bei einem normalen Hochwasser kein Schutz mehr gegeben. Es wird eine Frage der Zeit sein, bis diese Wiesen so stark versandet sind, bis diese nicht mehr bewirtschaftet werden können und für den Grundeigentümer als Wiesen verloren gehen. Ich bin nicht bereit diese Grundstücke mit der Abf Nr XX2/1 und XX1/1 im momentanen Zustand zu übernehmen, da dies eine totale Abwertung der Grundstücke ist. Des Weiteren möchte ich gegen den mir erstmalig in dieser Ausführung vorgelegten Abfindungsausweis zur Agrarischen Operation xxxx Z U-V Beschwerde erheben. Begründung: Aus dem Abfindungsausweis der ONr XX2 ist die mir zugeteilte Fläche zwar ersichtlich, jedoch die tatsächlich eingebrachte Fläche sowie die Differenzfläche scheinen nicht auf bzw sind nicht erkennbar. Somit ist es für mich nicht nachvollziehbar wie groß die Differenzflächen sind und aus was sich diese Differenzflächen zusammen setzen (Wertpunkte, Wegebau, eingebrachte Flächen der gesamten Z-Gemeinschaft, tatsächliche Flächen der gesamten Z-Gemeinschaft, wenn bei den tatsächlichen gemessenen Flächen der Z-Gemeinschaft U-V Überschüsse sich ergeben haben, wie diese dann aufgeteilt werden bzw wurden?). Bei einem Gespräch mit dem Operationsleiter der Z-Gemeinschaft U-V sowie mit dem Techniker der Abteilung der Bodenordnung wurde mir bekannt gegeben, dass ich anscheinend eine Minusfläche von 715 m² und in späterer Folge dies korrigiert wurde auf 600 m² der ONr XX
  5. Bei der ONr XX1 beträgt die Minusfläche 1/3 der eingebrachten Flächen. Dies ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar, da bei anderen Grundbesitzern die Grundflächen gleich blieben, dh dass diese nicht einmal einen Anteil für das Wegenetz leisten mussten. Anführen möchte ich auch, dass mein Grundnachbar der das doppelte Flächenausmaß als ich besitzt, auch nur einen Flächenabzug von 600 m² bekommen hat. Das heißt für mich im Vergleich, dass ich einen 100%igen höheren Flächenabzug als mein Nachbar bekommen habe, obwohl ich vor der Kultivierung die hochwertigeren Flächen (Ackerland) einbrachte. Bei der vorläufigen Übergabe wurden mir von der Grundzusammenlegung Flächen zugeteilt, worauf sich jetzt eine große Lawinenschutzmauer befindet, die landwirtschaftlich nicht nutzbar ist, und somit diese Fläche für mich wertlos ist (früher war in diesem Bereich Ackerland von mir). Auch wurde durch die Z-Gemeinschaft durch dieses Grundstück Abf Nr XX2/2 eine große Mulde errichtet, die sich nun durch das gesamte Grundstück zieht und durch welche die Lawine über mein Grundstück abgeleitet wird (Anführen möchte ich, dass in diesem Bereich vor der Kultivierung noch nie eine Lawine zu liegen kam). Nicht zu vergessen ist, mit welchem Aufwand die Flächen nach einem Lawinenabgang wieder hergestellt werden müssen. Dieses Grundstück müsste schon aufgrund dessen ganz anders bewertet werden! Bezüglich der Bodenproben, die nach der Grundzusammenlegung gezogen wurden, ist zu sagen, dass diese zum Teil überhaupt nicht entnommen wurden und wenn dann nur sehr mangelhaft und dies auch ein Grund dafür ist, dass solche gravierende Unterschiede im Abfindungsausweis aufscheinen. Wie aus diesen Beispielen eindeutig hervorgeht, kann somit der Flächenabzug von 600 m² in keinster Weise stimmen. Ich bin somit ein Bauer, der aliquot einen der größten Abzüge erhalten hat!! Weiter möchte ich festhalten, dass ich mit diesem Flächenabzug bei der ONr XX1 dann unter 2 ha falle und somit keine Förderung mehr vom Land bzw EU erhalte, da Landwirtschaften unter 2 ha nicht mehr gefördert werden!! Somit ist auch der Anreiz, diese Landwirtschaft weiter zu betreiben bzw zu bewirtschaften nicht mehr gegeben und dann hätte die ganze Kultivierung wenig Sinn gehabt. Gleiches gilt auch für die ONr XX
  6. Solche Ungerechtigkeiten können in keinster Weise dem Gesetz entsprechen und sollten vom Landesverwaltungsgericht dementsprechend korrigiert und richtig gestellt werden. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich kein Gegner der Grundzusammenlegung bin. Wenn aber wie in meinem Fall solche gravierende und augenscheinliche Ungereimtheiten auftreten, können diese nicht so hingenommen werden und müssen restlos aufgeklärt werden.“. C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Die Agrarbehörde legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel mit Schreiben vom 06.10.2015 zur Entscheidung vor. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Bodenordnung das Gutachten vom 17.12.2015, Zl ****
  7. Dieses Gutachten brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol A A mit Schreiben vom 21.12.2015 zur Kenntnis. Am 19.01.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung durch. II.römisch zwei. Feststellungen: Das Zusammenlegungsverfahren U-V wurde mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.1999, Zl ****2, eingeleitet. Mit Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.10.2003, Zl ****9, vom 18.01.2006, Zl ****18, bzw vom 26.01.2006, Zl ****19, wurden nachträglich weitere Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet U-V einbezogen. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wurden mit Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.05.2000, Zl ****4, und vom 07.02.2005, Zl ****11, bestätigt durch Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2005, Zl ****12, bzw in der Fassung des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11.10.2007, Zl ****13, erlassen. Mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl ****23, in der Fassung der Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.09.2010, Zl ****22, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den Nachbewertungsplan und den Neubewertungsplan. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde mit Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.01.2001, Zl ****7, vom 16.05.2002, Zl ****8, vom 22.08.2005, Zl ****15, in der Fassung des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.07.2006, Zl ****16, und vom 20.10.2008, Zl ****21, erlassen. Ein Zusammenlegungsplan über das Ergebnis der Zusammenlegung wurde im Zusammenlegungsverfahren U-V noch nicht erlassen. Bezüglich der Grundzüge der Neuordnung erfolgte eine Beratung mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und der Bezirkslandwirtschaftskammer Y. Die Neueinteilung fand deren Zustimmung. Im Zusammenlegungsgebiet U-V wurden im Zuge des Verfahrens großflächige Kultivierungen durchgeführt. Dadurch sind beinahe alle Grenzzeichen und Vermarkungen verloren gegangen. Wegen des stark zersplitterten Grundbesitzes ist eine Wiederherstellung des Katasters nicht sinnvoll und auch wirtschaftlich nicht vertretbar. Für die zwischenzeitliche Bewirtschaftung wurde der Grund im Wege von Vereinbarungen und Nutzungszuweisungen aufgeteilt. Dies hat jedoch Probleme bei Rechtsgeschäften und bei der Förderabwicklung zur Folge, die nur durch eine vorläufige Übernahme beseitigt werden können. Der Bereich C gehört mit Ausnahme des kleinen Waldgrundstückes Nr 9** dem Beschwerdeführer und E E. Obwohl auch in C großflächige Kultivierungen durchgeführt wurden, ist eine Nutzungszuweisung nicht erforderlich. Schließlich sind die Grundstücke dort relativ groß, günstig geformt und durch einen GA-Weg erschlossen. Die Grenzen der alten Grundstücke sind auch nach den Kultivierungsarbeiten noch vorhanden. Die Bewirtschaftung erfolgt derzeit nach dem Grundbuchstand. Sowohl der Beschwerdeführer als auch E E haben ersucht, den Bereich C von der vorläufigen Übernahme auszunehmen. Der Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft U-V war damit einverstanden. Die zu übernehmenden Grundabfindungen sind durch öffentliche Wege erschlossen und günstig geformt, soweit dies durch die natürlichen Gegebenheiten möglich ist. Eine Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen ist daher möglich. Zum Zeitpunkt der Anhörung zur vorläufigen Übernahme waren die Grundabfindungen abgesteckt. Sie wurden dem Beschwerdeführer vom Operationsleiter an Hand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung am 07.05.2015 gegeben. Über Ersuchen des Beschwerdeführers wurden einzelne Grenzen geringfügig abgeändert. Es sprach sich weder der Beschwerdeführer noch eine andere Partei, die Grundabfindungen übernehmen soll, gegen die vorläufige Übernahme aus. Die Übernahme der Grundabfindungen ist so festgelegt, dass nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den im Zusammenlegungsverfahren U-V erlassenen Plänen stützen sich auf die oben zitierten Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung. Im Übrigen erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Bodenordnung ein Gutachten. Die auf die Voraussetzungen des § 24 TFLG 1996 bezogenen Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung bestritt der Beschwerdeführer nicht. Insofern waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Im Übrigen erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Bodenordnung ein Gutachten. Die auf die Voraussetzungen des Paragraph 24, TFLG 1996 bezogenen Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung bestritt der Beschwerdeführer nicht. Insofern waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus dem Anhörungsprotokoll vom 07.05.
  8. Dieses Anhörungsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben und dessen Inhalt in weiterer Folge nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014: „(…) § 24Paragraph 24 Vorläufige Übernahme

(1)Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
  1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
  2. der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan in Rechtskraft erwachsen sind,
  3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
  4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
  5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2)Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3)Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen an den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(4)Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.
(5)Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindung gewährleistet wird. (…) § 74Paragraph 74 Parteien, Beteiligte
(1)Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind: a) die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung oder Flurbereinigung unterzogen werden; (…) (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ausschließlich auf Spruchpunkt I. (Anordnung vorläufiger Übernahme von Grundabfindungen) und nicht auf Spruchpunkt II. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) des angefochtenen Bescheides bezieht. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Nichtsdestotrotz wird die belangte Behörde auf § 13 Abs 2 VwGVG, der den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheidbeschwerden regelt, hingewiesen. Vorauszuschicken ist, dass sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ausschließlich auf Spruchpunkt römisch eins. (Anordnung vorläufiger Übernahme von Grundabfindungen) und nicht auf Spruchpunkt römisch zwei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) des angefochtenen Bescheides bezieht. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Nichtsdestotrotz wird die belangte Behörde auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, der den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheidbeschwerden regelt, hingewiesen. Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren U-V. Diese bestimmt sich nun danach, ob die Voraussetzungen des § 24 TFLG 1996 vorlagen oder nicht. Andere Aspekte sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen (vgl VwGH 26.01.2006, 2004/07/0168). Insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung kann in diesem Verfahren noch nicht aufgerollt werden (vgl VwGH 14.02.1984, 83/07/0197; Eberhard W Lang, Agrarrecht I
(1989)S 76). Der Behauptung einer unrichtigen Bewertung der Abfindungen steht im Übrigen die Rechtskraft des Bewertungsplanes bzw Neu- und Nachbewertungsplanes entgegen. Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren U-V. Diese bestimmt sich nun danach, ob die Voraussetzungen des Paragraph 24, TFLG 1996 vorlagen oder nicht. Andere Aspekte sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2006, 2004/07/0168). Insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung kann in diesem Verfahren noch nicht aufgerollt werden vergleiche VwGH 14.02.1984, 83/07/0197; Eberhard W Lang, Agrarrecht römisch eins
(1989)S 76). Der Behauptung einer unrichtigen Bewertung der Abfindungen steht im Übrigen die Rechtskraft des Bewertungsplanes bzw Neu- und Nachbewertungsplanes entgegen. Abgesehen vom nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 24 TFLG 1996 sind sämtliche im Zusammenlegungsverfahren U-V bis dato erlassenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Ein Zusammenlegungsplan über das Ergebnis der Zusammenlegung wurde hingegen noch nicht erlassen. Die in § 24 Einleitungssatz und Abs 1 Z 2 TFLG 1996 für eine vorläufige Übernahme normierten Voraussetzungen sind somit erfüllt. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich zudem die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5 TFLG 1996 für die Anordnung der vorläufigen Übernahme. Zumal die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 1 TFLG 1996 für den Bereich C nicht erfüllt war, ordnete die belangte Behörde zu Recht lediglich die vorläufige Übernahme betreffend des restlichen Bereichs des Zusammenlegungsgebiets U-V an (vgl § 24 Abs 2 TFLG 1996). Gemäß den getroffenen Feststellungen erfolgt die Übernahme der Grundabfindungen zudem im Einklang mit § 24 Abs 5 TFLG
  1. Abgesehen vom nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 24, TFLG 1996 sind sämtliche im Zusammenlegungsverfahren U-V bis dato erlassenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Ein Zusammenlegungsplan über das Ergebnis der Zusammenlegung wurde hingegen noch nicht erlassen. Die in Paragraph 24, Einleitungssatz und Absatz eins, Ziffer 2, TFLG 1996 für eine vorläufige Übernahme normierten Voraussetzungen sind somit erfüllt. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich zudem die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 TFLG 1996 für die Anordnung der vorläufigen Übernahme. Zumal die Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, TFLG 1996 für den Bereich C nicht erfüllt war, ordnete die belangte Behörde zu Recht lediglich die vorläufige Übernahme betreffend des restlichen Bereichs des Zusammenlegungsgebiets U-V an vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, TFLG 1996). Gemäß den getroffenen Feststellungen erfolgt die Übernahme der Grundabfindungen zudem im Einklang mit Paragraph 24, Absatz 5, TFLG
  2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme des verfahrensgegenständlichen Teils des Zusammenlegungsgebiets erfüllt sind. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das gesamte Beschwerdevorbringen bezieht sich auf andere Stufen des Zusammenlegungsverfahrens, die im gegenständlichen Verfahren nach § 24 TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme des verfahrensgegenständlichen Teils des Zusammenlegungsgebiets erfüllt sind. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das gesamte Beschwerdevorbringen bezieht sich auf andere Stufen des Zusammenlegungsverfahrens, die im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 24, TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Insofern war das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 26.01.2006, 2004/07/0168) ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Übernahme im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren zu prüfen. Im Einklang mit dieser Judikatur und unter Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung wurden folglich die in § 24 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme normierten Voraussetzungen geprüft. Insofern liegt aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 26.01.2006, 2004/07/0168) ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Übernahme im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren zu prüfen. Im Einklang mit dieser Judikatur und unter Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung wurden folglich die in Paragraph 24, TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme normierten Voraussetzungen geprüft. Insofern liegt aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.34.2535.6

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