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LVwG-2015/22/0075-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/22/0075-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 57Rz 13, Stand 1.1.2014, rdb.at).

Bei dem damals bekämpften Bescheid handelt es sich um einen Mandatsbescheid, gegen den gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG Vorstellung erhoben werden kann, was in der Rechtmittelbelehrung auch ausgeführt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 57, Rz 13, Stand 1.1.2014, rdb.at). Bei der Vorstellung handelt es sich um ein weniger aufwändiges Rechtsmittel, da kein begründeter Vorstellungsantrag eingebracht werden muss (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 429ff). Der Beschwerdeführer muss nur zu erkennen geben, dass er Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhebt (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 57Rz 13 Stand 1.1.2014, rdb.at).

Der Aufwand für die Formulierung einer Vorstellung ist deutlich geringer als etwa bei einer Beschwerde. Für ein derartiges Schreiben ist auch bei einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist um vier Tage nach Beurteilung des Einzelfalls noch von einer angemessenen Frist für die Ausführung des Rechtsmittels auszugehen, wenn man von der tatsächlichen Kenntnisnahme am 27.10.2015 ausgeht. Dies manifestiert sich in dem vom Beschwerdeführer eingebrachten einseitigen Dokument. Aufgrund des allgemeinen Feiertages am 26.10.2015 ist der Beschwerdeführer auch nicht später als ein Großteil der Bevölkerung in den Besitz der Sendung gelangt. Also selbst für den Fall, dass der nicht näher unter Beweis gestellten Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Sendung erst am Di. 27.10.2015 beheben können, Glauben geschenkt wird, ist damit für ihn nichts gewonnen und erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als verspätet.Bei der Vorstellung handelt es sich um ein weniger aufwändiges Rechtsmittel, da kein begründeter Vorstellungsantrag eingebracht werden muss (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 429ff). Der Beschwerdeführer muss nur zu erkennen geben, dass er Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhebt vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 57, Rz 13 Stand 1.1.2014, rdb.at). Der Aufwand für die Formulierung einer Vorstellung ist deutlich geringer als etwa bei einer Beschwerde. Für ein derartiges Schreiben ist auch bei einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist um vier Tage nach Beurteilung des Einzelfalls noch von einer angemessenen Frist für die Ausführung des Rechtsmittels auszugehen, wenn man von der tatsächlichen Kenntnisnahme am 27.10.2015 ausgeht. Dies manifestiert sich in dem vom Beschwerdeführer eingebrachten einseitigen Dokument. Aufgrund des allgemeinen Feiertages am 26.10.2015 ist der Beschwerdeführer auch nicht später als ein Großteil der Bevölkerung in den Besitz der Sendung gelangt. Also selbst für den Fall, dass der nicht näher unter Beweis gestellten Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Sendung erst am Di. 27.10.2015 beheben können, Glauben geschenkt wird, ist damit für ihn nichts gewonnen und erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als verspätet. Wird die Vorstellung verspätet eingebracht, erwächst der Mandatsbescheid in formelle Rechtskraft. Die erlassende Behörde hat die Vorstellung mit verfahrensrechtlichem Bescheid (siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 57

Rz 23 Stand 1.1.2014, rdb.at) zurückzuweisen, was im vorliegenden Fall auch rechtskonform geschehen ist. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte bzw. das erkennende Gericht im Sinne des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass ihm eine Behebung der hinterlegten Sendung erst am 27.10.2015 möglich war und es sich bei der angefochtenen Entscheidung lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Wird die Vorstellung verspätet eingebracht, erwächst der Mandatsbescheid in formelle Rechtskraft. Die erlassende Behörde hat die Vorstellung mit verfahrensrechtlichem Bescheid (siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 57, Rz 23 Stand 1.1.2014, rdb.at) zurückzuweisen, was im vorliegenden Fall auch rechtskonform geschehen ist. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte bzw. das erkennende Gericht im Sinne des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass ihm eine Behebung der hinterlegten Sendung erst am 27.10.2015 möglich war und es sich bei der angefochtenen Entscheidung lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.0075.1

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