GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als
G) von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 27.01.2015, 20:30 Uhr Tatort: W, Adresse, Chalet UTI Der Beschuldigte AA, geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „XY-Limited“ mit Sitz in GB****, Adresse, und somit als
G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer zu nachstehenden Arbeitszeiten beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben.Der Beschuldigte AA, geb. am xx.xx.xxxx hat es als Verantwortlicher der Firma „XY-Limited“ mit Sitz in GB****, Adresse, und somit als
Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer zu nachstehenden Arbeitszeiten beschäftigt wurden, und keine Unterlagen zur Überprüfung dieser Arbeitnehmer bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten haben. 1) EE, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich 2) FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich 3) GG, geb.am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich 4) HH, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich 5) KK, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich“ Der Beschuldigte habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils eine Verwaltungsübertretung
Vm § 7d Abs 1 AVRAG iVm § 20 VStG begangen und wurde über ihn
Vm § 20 VStG zu den Spruchpunkten
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG begangen und wurde über ihn
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG zu den Spruchpunkten
G von der Verhängung einer Strafe abzusehen und lediglich eine Ermahnung zu erteilen.Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und lediglich eine Ermahnung zu erteilen. Von Seiten der Finanzpolizei wurde hiezu ergänzend vorgebracht, dass die besagte Richtlinie rechtlich nicht verbindlich und darüber hinaus erst im Nachhinein herausgegeben worden sei. Die Ausführungen der Richtlinie wiedersprächen dem Wortlaut des Gesetzes, zudem sei die Unzumutbarkeit im beschriebenen Fall bei klar festgelegten Orten nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht klargestellt, ob es sich um die steuerrechtliche Vertretung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers handeln müsse. Auch sei das Anknüpfen an die Steuerpflicht in Österreich nicht nachvollziehbar, insbesondere, da eine solche bei Entsendungen aus dem Ausland schwer und vor allem nicht schnell bei einer Kontrolle verifizierbar sei. Die vom Beschwerdeführer angenommene Ausnahme würde zu erheblichen Problemen bei Kontrollen führen, da die Unterlagen erst in einem zweiten Schritt verfügbar würden und von den Behörden zuerst die Steuerpflicht im Inland geprüft werden müsse. Deswegen könne eine derartige Ausnahme nicht vom Gesetzgeber gewollt sein. Zusätzlich werde angemerkt, dass die Lohnunterlagen trotz der Aufforderung am 02.11.2015 noch nicht übermittelt worden seien und bis dato nicht festgestellt werden habe können, ob die Arbeitnehmer einer Steuerpflicht in Österreich unterliegen bzw ob die Lohnunterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der steuerlichen Vertretung gewesen seien. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Zeuge Mag. NN einvernommen und der Sachverhalt erörtert wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. I. Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer war zum Kontrollzeitpunkt am 27.01.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XY-Limited mit Sitz in Adresse, GB****. Weitere Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt waren OO, PP und LL. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung informativ mitgeteilt, dass die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern dergestalt erfolgte, als der Beschwerdeführer für die Agenden der XY-Ltd in Österreich zuständig war, die weiteren Geschäftsführer jeweils für ein anderes Land, in welchem die XY-Ltd weitere Niederlassungen hat, ebenso dass eine schriftliche Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten für den örtlichen Bereich Österreich zum Tatzeitpunkt nicht erfolgt war. Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei, Finanzamt Z-V, am 27.01.2015 nach den gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG, § 89 Abs 3 EStG sowie AVRAG bei der Betriebsstätte der Firma XY-Limited, Chalet UTI, in W, Adresse, wurden die Arbeitnehmer der XY-Ltd, EE, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, GG, geb.am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, HH, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, KK, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, angetroffen (Anzeige der Finanzpolizei vom 04.05.2015, Zl xxx**2).Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei, Finanzamt Z-V, am 27.01.2015 nach den gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG, Paragraph 89, Absatz 3, EStG sowie AVRAG bei der Betriebsstätte der Firma XY-Limited, Chalet UTI, in W, Adresse, wurden die Arbeitnehmer der XY-Ltd, EE, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, GG, geb.am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, HH, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, KK, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Vereinigtes Königreich, angetroffen (Anzeige der Finanzpolizei vom 04.05.2015, Zl xxx**2). Diese Arbeitnehmer waren bei der XY-Ltd in England als Arbeitnehmer gemeldet und wurden von dieser nach Österreich entsandt, wobei der Beginn der Beschäftigung von EE der 26.11.2014, für die weiteren vier Arbeitnehmer jeweils der 01.12.2014 war (Dienstverträge, welche am 29.01.2015 dem Finanzamt übermittelt wurden). Für diese Arbeitnehmer wurden am Arbeitsort lediglich die Arbeitsaufzeichnungen bereitgehalten. Nicht am Arbeitsort bereitgehalten wurden Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung der entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache. Von Seiten der Firma YK & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, welche die XY-Ltd steuerrechtlich in Österreich vertritt bzw vertrat wurden sodann am 29.01.2015, sohin binnen zwei Tagen, (unter anderem) die in deutscher und englischer Sprache gefassten Dienstverträge, die A1-Formulare, ein Bankauszug sowie die Lohnzettel für Dezember 2014 der genannten fünf Arbeitnehmer an die Finanzpolizei übermittelt (E-Mail vom 29.01.2015). Die genannten Arbeitnehmer unterlagen in Österreich der Steuerpflicht (ZV Mag. NN). RR, der Verantwortliche der von der XY-Ltd betriebenen Chalets in Österreich vor Ort verfügte an der Adresse der XY-Ltd u XT-Ltd & Co KG in W über ein Büro. Im Chalet UTI selbst wäre es möglich gewesen, die Lohnunterlagen bereit zu halten, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, diese in einem versperrbaren Schrank zu verstauen (ZV Mag. NN). Auch im Büro des Verantwortlichen vor Ort, EE, hätten die Unterlagen bereitgehalten werden können. Von Seiten des Beschwerdeführers wird weder seine Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der XY-Ltd zum Kontrollzeitpunkt noch der Umstand bestritten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle außer den Arbeitszeitaufzeichnungen keine Lohnunterlagen bereitgehalten wurden. Ebenfalls nicht bestritten wurde, dass die fünf genannten britischen Staatsangehörigen von der XY-Ltd beschäftigt und von dieser nach Österreich entsandt wurden. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweisen. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
F BGBl 94/2014 (im folgenden AVRAG) haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 94 aus 2014, (im folgenden AVRAG) haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Wer
Abs 4 AVRAG als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.Wer
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis , 50 000 Euro zu bestrafen. Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369).Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369). In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass § 7d AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dient, wobei der Arbeitgeber verpflichtet wird, im Falle einer Arbeitskräfteentsendung die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereit zu halten (Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung 11
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich eines mangelndes Verschuldens vor, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, da er sich einerseits an die zitierte Richtlinie gehalten habe und darüber hinaus bereits vor den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ihm aufgrund der Auskunft seiner steuerrechtlichen Vertretung mitgeteilt worden sei, dass eine Unzumutbarkeit zur Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort auch dann vorliegen würde, wenn die Arbeitnehmer im Inland steuerpflichtig seien und die Lohnunterlagen bei der steuerrechtlichen Vertretung im Inland bereit gehalten und binnen 2 Tagen nach Durchführung der Kontrolle übermittelt würden. Diesbezüglich wurde von Seiten des Beschwerdeführers ein E-Mailverkehr zwischen dem Zeugen Mag. NN Dr. MM, ÖVP-Parlamentsklub, vorgelegt (Anfrage des Zeugen NN erging an mehrere Nationalräte) in welchem von Seiten der steuerrechtlichen Vertretung angefragt wurde, wie die Ausnahmebestimmung im § 7d Abs 1 letzter Satz AVRAG auszulegen sei. Dem Antwortmail des Dr. MM vom 04.11.2014 ist zu entnehmen, dass – wie auch in der oben zitierten Richtlinie ausgeführt – nach seiner Ansicht die Bereithaltung der Unterlagen vor Ort dann nicht erforderlich sei, wenn die Arbeitnehmer in Österreich steuerpflichtig seien und der Arbeitgeber über eine steuerrechtliche Vertretung im Inland verfügt. Diese Information (E-Mail vom 04.11.2014) sei dem Beschwerdeführer bereits vor der gegenständlichen Kontrolle bekannt gewesen, weshalb die Lohnunterlagen nur mehr bei der steuerlichen Vertretung bereitgehalten worden wären. Ihn treffe daher – sofern der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt werde – kein wie auch immer geartetes Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen.Diesbezüglich wurde von Seiten des Beschwerdeführers ein E-Mailverkehr zwischen dem Zeugen Mag. NN Dr. MM, ÖVP-Parlamentsklub, vorgelegt (Anfrage des Zeugen NN erging an mehrere Nationalräte) in welchem von Seiten der steuerrechtlichen Vertretung angefragt wurde, wie die Ausnahmebestimmung im Paragraph 7 d, Absatz eins, letzter Satz AVRAG auszulegen sei. Dem Antwortmail des Dr. MM vom 04.11.2014 ist zu entnehmen, dass – wie auch in der oben zitierten Richtlinie ausgeführt – nach seiner Ansicht die Bereithaltung der Unterlagen vor Ort dann nicht erforderlich sei, wenn die Arbeitnehmer in Österreich steuerpflichtig seien und der Arbeitgeber über eine steuerrechtliche Vertretung im Inland verfügt. Diese Information (E-Mail vom 04.11.2014) sei dem Beschwerdeführer bereits vor der gegenständlichen Kontrolle bekannt gewesen, weshalb die Lohnunterlagen nur mehr bei der steuerlichen Vertretung bereitgehalten worden wären. Ihn treffe daher – sofern der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt werde – kein wie auch immer geartetes Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen. Der anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge Mag. NN gab an, dass die Informationen aus dem Schreiben des Dr. MM (ÖVP-Parlamentsklub) unverzüglich an die betroffenen Mandanten weitergeleitet worden seien, dies im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der zitierten E-Mailauskunft. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt. Da die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder eines Steuerberaters darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (VwGH 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168 ua). Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen nämlich nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Zuständige Behörde in diesem Sinne kann jedoch nur die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sein. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Auskünfte seines Steuerberaters ist daher nicht geeignet, das Fehlen eines Verschuldens im vorliegenden Fall zu erweisen und auch dann nicht, wenn sich der Steuerberater beim Parlament über die Auslegung der gegenständlichen Gesetzesstelle erkundigt hat, weil das Parlament keine zuständige Behörde zur Erteilung von Auskünften über die Zulässigkeit der Bereithaltung von Unterlagen iSd § 7d Abs 2 AVRAG lediglich bei der inländischen steuerrechtlichen Vertretung ist.Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Auskünfte seines Steuerberaters ist daher nicht geeignet, das Fehlen eines Verschuldens im vorliegenden Fall zu erweisen und auch dann nicht, wenn sich der Steuerberater beim Parlament über die Auslegung der gegenständlichen Gesetzesstelle erkundigt hat, weil das Parlament keine zuständige Behörde zur Erteilung von Auskünften über die Zulässigkeit der Bereithaltung von Unterlagen iSd Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG lediglich bei der inländischen steuerrechtlichen Vertretung ist. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest leicht fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass von diesbezüglich zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Der Beschwerdeführer sieht die progressive Strafdrohung des § 7i Abs 4 AVRAG als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz an. § 28 Abs 1 AuslBG weist die gleiche Progression bei der Strafdrohung auf, zu der der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits ausgeführt hat, dass dadurch auf die gegebenenfalls lange fortgesetzte Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer und die Vervielfachung des Unrechtsgehalts Bedacht genommen wird und dass eine derartige Strafdrohung keinesfalls an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zweifeln lässt (VfGH 20.06.1994, B1908/93; B1971/93). Wenn der erhöhte Strafsatz angenommen wird, darf dies aber nicht mehr bei der Strafbemessung als erschwerend angenommen werden, da so gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen wird. Auf diese Systematik nehmen die Erkenntnisse des VwGH vom 15.2.2013, 2011/09/0009, vom 23.04.2009, 2007/09/0058 (beide mit Hinweis auf die Entscheidung vom 16.12.2008, 2007/09/0039) und vom 30.06.2004, 2001/09/0120 Bezug. Auch wenn die Behörde fälschlicherweise die Vielzahl der Arbeitnehmer als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt haben will, ist festzuhalten, dass die Behörde ohnehin unter Anwendung des § 20 VStG die verhängte Strafe auf die Hälfte der vorgesehenen Mindeststrafe herabgesetzt hat.Der Beschwerdeführer sieht die progressive Strafdrohung des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz an. Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG weist die gleiche Progression bei der Strafdrohung auf, zu der der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits ausgeführt hat, dass dadurch auf die gegebenenfalls lange fortgesetzte Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer und die Vervielfachung des Unrechtsgehalts Bedacht genommen wird und dass eine derartige Strafdrohung keinesfalls an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zweifeln lässt (VfGH 20.06.1994, B1908/93; B1971/93). Wenn der erhöhte Strafsatz angenommen wird, darf dies aber nicht mehr bei der Strafbemessung als erschwerend angenommen werden, da so gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen wird. Auf diese Systematik nehmen die Erkenntnisse des VwGH vom 15.2.2013, 2011/09/0009, vom 23.04.2009, 2007/09/0058 (beide mit Hinweis auf die Entscheidung vom 16.12.2008, 2007/09/0039) und vom 30.06.2004, 2001/09/0120 Bezug. Auch wenn die Behörde fälschlicherweise die Vielzahl der Arbeitnehmer als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt haben will, ist festzuhalten, dass die Behörde ohnehin unter Anwendung des Paragraph 20, VStG die verhängte Strafe auf die Hälfte der vorgesehenen Mindeststrafe herabgesetzt hat.
G - diese Bestimmung ist zufolge des § 38 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden - ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG - diese Bestimmung ist zufolge des Paragraph 38, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden - ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch die Übermittlung der Lohnunterlagen durch die steuerrechtliche Vertretung wurde den Behörden innerhalb kurzer Zeit die Prüfung des Sachverhalts ermöglicht, ein Hinweis auf eine Unterentlohnung lag nicht vor. Andererseits sind von der in Beschwerde gezogenen Handlung mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, wodurch eine gesetzliche Qualifizierung des Tatbestands erfüllt ist, was für eine intensivere Beeinträchtigung des Rechtsguts spricht. Der Beschwerdeführer hat einem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwidergehandelt, da er sich auf die Aussagen seiner steuerrechtlichen Vertretung verlassen hat. Deren Erkundigungen beim Nationalrat stellen aber keine Erkundigung bei der zuständigen Behörde dar. Da der Beschwerdeführer jedoch in Großbritannien ansässig ist und sich im Inland einer steuerrechtlichen Vertretung bedient hat, um seine Geschäfte auch steuerrechtlich ordnungsgemäß abzuwickeln, ist ihm das Vertrauen in deren Aussagen als geringes Verschulden anzurechnen. Da auch nach Vorlage der Lohnunterlagen kein Hinweis auf eine Unterentlohnung der Arbeitnehmer gegeben war, war auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gering. Aufgrund der Wiederholungsgefahr, von Seiten der XY-Ltd werden auch weiterhin Chalets betrieben, war iSv § 45 Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhalts zu erteilen.Durch die Übermittlung der Lohnunterlagen durch die steuerrechtliche Vertretung wurde den Behörden innerhalb kurzer Zeit die Prüfung des Sachverhalts ermöglicht, ein Hinweis auf eine Unterentlohnung lag nicht vor. Andererseits sind von der in Beschwerde gezogenen Handlung mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, wodurch eine gesetzliche Qualifizierung des Tatbestands erfüllt ist, was für eine intensivere Beeinträchtigung des Rechtsguts spricht. Der Beschwerdeführer hat einem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwidergehandelt, da er sich auf die Aussagen seiner steuerrechtlichen Vertretung verlassen hat. Deren Erkundigungen beim Nationalrat stellen aber keine Erkundigung bei der zuständigen Behörde dar. Da der Beschwerdeführer jedoch in Großbritannien ansässig ist und sich im Inland einer steuerrechtlichen Vertretung bedient hat, um seine Geschäfte auch steuerrechtlich ordnungsgemäß abzuwickeln, ist ihm das Vertrauen in deren Aussagen als geringes Verschulden anzurechnen. Da auch nach Vorlage der Lohnunterlagen kein Hinweis auf eine Unterentlohnung der Arbeitnehmer gegeben war, war auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gering. Aufgrund der Wiederholungsgefahr, von Seiten der XY-Ltd werden auch weiterhin Chalets betrieben, war iSv Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhalts zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd § 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.29.2565.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.