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{'item': 'LVwG-2015/42/1492-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 23§ 39§ 8§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/42/1492-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Zur Vorgeschichte:römisch eins. Zur Vorgeschichte: Mit Bauanzeige vom 16.05.2014 zeigte Herr A A die Errichtung einer Grenzsäule mit einer Vignolschiene auf seinem Grundstück 1**, KG X, bei Vermessungspunkt 15530 an. Laut beigelegter Planskizze betrug die Länge dieser Stahlschiene insgesamt 2,3 m, davon 1 m unterirdisch und 1,30 m oberirdisch. Die Verankerung dieser Stahlschiene im Erdreich war laut Planunterlagen mit Steinen und Beton (B 300) geplant. Mit Bauanzeige vom 16.05.2014 zeigte Herr A A die Errichtung einer Grenzsäule mit einer Vignolschiene auf seinem Grundstück 1**, KG römisch zehn, bei Vermessungspunkt 15530 an. Laut beigelegter Planskizze betrug die Länge dieser Stahlschiene insgesamt 2,3 m, davon 1 m unterirdisch und 1,30 m oberirdisch. Die Verankerung dieser Stahlschiene im Erdreich war laut Planunterlagen mit Steinen und Beton (B 300) geplant. Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.07.2014, Zl ****2,

§ 23

Abs 3 TBO 2011 untersagt.Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 03.07.2014, Zl ****2,

Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 untersagt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 12.03.2015, LVwG-2014/36/2027-4, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die gegenständliche Stahlsäule als bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren sei. Da weiters eine verkehrstechnische Beurteilung eindeutig ergeben habe, dass im Falle der Errichtung der gegenständlich angezeigten Grenzsäule die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße S in diesem Bereich negativ beeinflusst wird, sei die Ausführung des angezeigten Bauvorhaben zu untersagen gewesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 12.03.2015, LVwG-2014/36/2027-4, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die gegenständliche Stahlsäule als bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu qualifizieren sei. Da weiters eine verkehrstechnische Beurteilung eindeutig ergeben habe, dass im Falle der Errichtung der gegenständlich angezeigten Grenzsäule die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße S in diesem Bereich negativ beeinflusst wird, sei die Ausführung des angezeigten Bauvorhaben zu untersagen gewesen. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Der Bürgermeister der Gemeinde X hat als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 08.05.2015, Zahl ****1, Herrn A A, Adresse, X,

§ 39

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 die Entfernung einer Holzsäule mit einer Höhe von ca 1,30 Meter auf dem Gst Nr 1** KG X direkt bei Vermessungspunkt 15530 aufgetragen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass festgestellt worden wäre, dass A A direkt am Vermessungspunkt 15530 auf Gst Nr 1** eine Holzsäule eingegraben habe, die ca 1,30 Meter über Niveau herausrage. A A habe am 16.05.2014 an derselben Stelle die Aufstellung einer Vignolschiene, die einbetoniert werden sollte, beantragt. Mit Bescheid GZl. ****2 vom 03.07.2014 sei die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens

§ 23Abs 3 TBO 2011 untersagt worden.

Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol sei von diesem mit Erkenntnis vom 12.03.2015, LVwG-2014/36/2027-4, als unbegründet abgewiesen worden. In diesem Beschwerdeverfahren sei ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt worden, in welchem der Gutachter zum Schluss gekommen seien, dass die Grenzsäule die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige und daher entfernt werden solle. Dieses Gutachten sei auch für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. Ob es sich um eine Holz- oder Stahlsäule handle, sei nicht entscheidungswesentlich.Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn hat als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 08.05.2015, Zahl ****1, Herrn A A, Adresse, römisch zehn,

, Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 die Entfernung einer Holzsäule mit einer Höhe von ca 1,30 Meter auf dem Gst Nr 1** KG römisch zehn direkt bei Vermessungspunkt 15530 aufgetragen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass festgestellt worden wäre, dass A A direkt am Vermessungspunkt 15530 auf Gst Nr 1** eine Holzsäule eingegraben habe, die ca 1,30 Meter über Niveau herausrage. A A habe am 16.05.2014 an derselben Stelle die Aufstellung einer Vignolschiene, die einbetoniert werden sollte, beantragt. Mit Bescheid GZl. ****2 vom 03.07.2014 sei die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens

Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 untersagt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol sei von diesem mit Erkenntnis vom 12.03.2015, LVwG-2014/36/2027-4, als unbegründet abgewiesen worden. In diesem Beschwerdeverfahren sei ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt worden, in welchem der Gutachter zum Schluss gekommen seien, dass die Grenzsäule die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige und daher entfernt werden solle. Dieses Gutachten sei auch für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. Ob es sich um eine Holz- oder Stahlsäule handle, sei nicht entscheidungswesentlich. Gegen diese Entscheidung brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 08.06.2015 ein, und brachte zusammengefasst Folgendes vor: „BESCHWERDE In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde vom 08.05.2015, Zl. ****1, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.05.2015, innerhalb offener Frist durch seine Vertreter Dr. B B, Mag. C C, Rechtsanwälte in Y, Adresse, welche sich auf die mündlich erteilte Vollmacht

§ 8

RAO berufen,In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde vom 08.05.2015, Zl. ****1, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.05.2015, innerhalb offener Frist durch seine Vertreter Dr. B B, Mag. C C, Rechtsanwälte in Y, Adresse, welche sich auf die mündlich erteilte Vollmacht

Paragraph 8, RAO berufen, BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt: Der bekämpfte Bescheid ist rechtswidrig. I) Sachverhalt:römisch eins) Sachverhalt: Mit Bescheid vom 08.05.2015 hat der Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde dem Beschwerdeführer die Beseitigung einer „Holzsäule mit einer Höhe von ca. 1,30 Metern auf der Grundstücksnummer 1** KG X direkt beim Vermessungspunkt 15530“ und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.Mit Bescheid vom 08.05.2015 hat der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde dem Beschwerdeführer die Beseitigung einer „Holzsäule mit einer Höhe von ca. 1,30 Metern auf der Grundstücksnummer 1** KG römisch zehn direkt beim Vermessungspunkt 15530“ und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 14.4.2015 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer direkt am Vermessungspunkt 15530 eine Holzsäule eingegraben habe, die ca. 1,30 Meter über Niveau herausragt. Weiters zitiert die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheides ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren mit der Geschäftszahl ****

  1. Ein vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Zuge einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2014 eingeholtes Gutachten des Baubezirksamtes Z vom 2.2.2015 wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides wörtlich wiedergegeben. Die belangte Behörde ist der Rechtsansicht, dass der vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück in den Boden eingeschlagene Holzpfahl eine bauliche Anlage darstellt. Der Sachverhalt sei ident mit jenem, der dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.3.2015, LVwG-2014/36/2027-4 zugrunde gelegt wurde. II) Beschwerdepunkte:römisch zwei) Beschwerdepunkte: Die belangte Behörde hat die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO 2011) unrichtig angewandt. Zudem wurde der Sachverhalt nicht, jedenfalls aber unvollständig, ermittelt. Die belangte Behörde ist von einem Sachverhalt ausgegangen, der nicht den Tatsachen entspricht. Bei der als „bauliche Anlage“ bezeichneten „Holzsäule4“ handelt es sich tatsächlich lediglich um einen normalen Holzpfahl, wie er bei der Errichtung von üblichen Eingrenzungszäunen verwendet wird. Für das Einschlagen des Holzpfahles in den Boden waren keine Baumaßnahmen erforderlich. Der Holzpfahl ragt nur ca. 1,10 Meter aus dem Boden. Für das Einschlagen des Holzpfahls auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, welches landwirtschaftlich genutzt wird, waren auch keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich. Das Einschlagen eines Holzpfahls auf einem landwirtschaftlichen Grund durch einen Landwirt ist üblich und muss dazu niemand beigezogen werden, der über bautechnische Kenntnisse verfügt. Ein Holzpfahl kann auch von einem Landwirt fachgerecht im (landwirtschaftlichen) Boden eingeschlagen werden. Beweis: PV, Lokalaugenschein, einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem landwirtschaftlichen Bereich, weitere Beweise in Vorbehalt. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde von einem nicht dem tatsächlichen Zustand entsprechenden Sachverhalt ausgegangen ist, wurde auch dieser Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen: Ein Holzpfahl bzw. eine Holzsäule mit einer Höhe von ca. 1,30 Metern ist keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 TBO
  2. Nach dieser Bestimmung sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Ein Holzpfahl bzw. eine Holzsäule mit einer Höhe von ca. 1,30 Metern ist keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO
  3. Nach dieser Bestimmung sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Der gegenständliche Holzpfahl ist nicht unter die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 TBO 2011 zu subsumieren. Der Holzpfahl ist nicht mit dem Erdboden verbunden. Vielmehr wurde dieser lediglich in den Boden eingeschlagen und kann jederzeit entfernt werden. Eine Verbindung mit dem Boden ist bei derartigen landwirtschaftlichen Hilfsmitteln nicht gegeben. Insbesondere sind beim Einschlagen eines Holzpfahls keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Die „fachgerechte Herstellung“ dieser „Anlage“ kann einem Landwirt auf seinem eigenen landwirtschaftlich genutzten Grundstück ohne Zweifel zugemutet werden. Die fachliche Herstellung erfordert keinesfalls bautechnische Kenntnisse.Der gegenständliche Holzpfahl ist nicht unter die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu subsumieren. Der Holzpfahl ist nicht mit dem Erdboden verbunden. Vielmehr wurde dieser lediglich in den Boden eingeschlagen und kann jederzeit entfernt werden. Eine Verbindung mit dem Boden ist bei derartigen landwirtschaftlichen Hilfsmitteln nicht gegeben. Insbesondere sind beim Einschlagen eines Holzpfahls keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Die „fachgerechte Herstellung“ dieser „Anlage“ kann einem Landwirt auf seinem eigenen landwirtschaftlich genutzten Grundstück ohne Zweifel zugemutet werden. Die fachliche Herstellung erfordert keinesfalls bautechnische Kenntnisse.

§ 1Abs.

1 TBO 2011 gilt die Tiroler Bauordnung 2011 für alle baulichen Anlagen, soweit nicht die in weiterer Folge im Gesetz genannten Ausnahmen bestehen.

Paragraph eins, Absatz eins, TBO 2011 gilt die Tiroler Bauordnung 2011 für alle baulichen Anlagen, soweit nicht die in weiterer Folge im Gesetz genannten Ausnahmen bestehen. Da keine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 TBO 2011 vorliegt, ist die Tiroler Bauordnung überhaupt nicht anzuwenden. Eine Beseitigung der „baulichen Anlage“ nach der. Tiroler Bauordnung kommt mangels Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht in Betracht. Der Bescheid der belangten Behörde ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.Da keine bauliche Anlage nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 vorliegt, ist die Tiroler Bauordnung überhaupt nicht anzuwenden. Eine Beseitigung der „baulichen Anlage“ nach der. Tiroler Bauordnung kommt mangels Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht in Betracht. Der Bescheid der belangten Behörde ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Abgesehen davon normiert § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2011, dass das Gesetz nicht für „sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, gilt.Abgesehen davon normiert Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011, dass das Gesetz nicht für „sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, gilt. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen Holzpfahl auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück eingeschlagen. Dass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2011 hier zur Anwendung kommt, ergibt sich aus einem Größenschluss. Wenn sogar vollständige „ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen“ vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, muss dies auch für einen einzelnen Holzpfahl gelten.Der Beschwerdeführer hat lediglich einen Holzpfahl auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück eingeschlagen. Dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 hier zur Anwendung kommt, ergibt sich aus einem Größenschluss. Wenn sogar vollständige „ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen“ vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, muss dies auch für einen einzelnen Holzpfahl gelten. Es ist jedenfalls auch üblich bzw. ortsüblich, dass ein Landwirt die Grenze seines landwirtschaftlich genützten Grundstückes durch das Einschlagen eines Holzpfahls im Boden sichtbar vom Nachbargrundstück abgrenzt. Auch kann der vom Beschwerdeführer eingeschlagene Holzpfahl als Teil einer ortsüblichen Umzäunung der landwirtschaftlichen Fläche sowie als Teil eines Weidezaunes verwendet werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt eine ortsübliche Umzäunung seiner landwirtschaftlichen Fläche zu errichten. Dies unter Einbeziehung des Holzpfahls und im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Zusammengefasst hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass der Holzpflock keine bauliche Anlage ist, die unter die Tiroler Bauordnung 2011 fällt. Ein Auftrag zur Beseitigung aufgrund irgendeiner Bestimmung nach der Tiroler Bauordnung kommt sohin nicht in Betracht. Naturgemäß besteht für eine „Anlage“, die nicht unter die Tiroler Bauordnung fällt, auch keine Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz. Gestützt auf obige Ausführung stellt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter nachstehende ANTRÄGE: 1) Das Landes Verwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und sodann 2) den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.05.2015 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben;2) den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 08.05.2015 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben; in eventu: den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“ III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung , LGBl Nr 103/2015: Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1Paragraph eins Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (…) § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
  1. a)Eisenbahnanlagen, Seilbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon;
  2. b)militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen;
  3. c)Wasserkraftanlagen einschließlich der wasserbautechnischen Anlagenteile, sonstige Stromerzeugungsanlagen, soweit sie nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung bewilligungspflichtig sind, und elektrische Leitungsanlagen, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; Telekommunikationsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach § 51 anzeigepflichtigen Antennentragmasten;
  4. c)Wasserkraftanlagen einschließlich der wasserbautechnischen Anlagenteile, sonstige Stromerzeugungsanlagen, soweit sie nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung bewilligungspflichtig sind, und elektrische Leitungsanlagen, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; Telekommunikationsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach Paragraph 51, anzeigepflichtigen Antennentragmasten;
  5. d)öffentliche Straßen einschließlich ihrer Bestandteile mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, sofern es sich dabei nicht um der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Kleingebäude handelt; private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen;
  6. e)Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Rohrleitungsanlagen oder Teile davon mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
  7. f)bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen dienen und den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen;
  8. g)Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Deponien und Kompostieranlagen, soweit sie den bergrechtlichen oder den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, mit Ausnahme von Anlagen nach § 54 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2009; Container zum Sammeln von Abfällen;
  9. g)Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Deponien und Kompostieranlagen, soweit sie den bergrechtlichen oder den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, mit Ausnahme von Anlagen nach Paragraph 54, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,; Container zum Sammeln von Abfällen;
  10. h)Messstellen zur Feststellung der Schadstoffbelastung der Luft, für gewässer- und wetterkundliche Beobachtungen und dergleichen einschließlich der zu ihrem Schutz erforderlichen baulichen Anlagen;
  11. i)Vorrichtungen zur Anbringung von Straßenverkehrszeichen, Haltestellenzeichen, Straßentafeln, Parkscheinautomaten und dergleichen; Haltestellenhäuschen, Telefonzellen, Straßen- und Parkbänke, Wegweiser, touristische Informationstafeln und dergleichen;
  12. j)land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen und sonstige Materialseilbahnen; Sprengmittellager für Lawinensprengungen;
  13. k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
  14. k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
  15. l)der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen, wie Futterplätze, Futtersilos, Hochstände, Wildzäune und dergleichen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
  16. m)der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen;
  17. n)Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen;
  18. o)Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen;
  19. p)Badestege und dergleichen; Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen mit Ausnahme der nach § 21 Abs. 2 lit. e anzeigepflichtigen Anlagen;
  20. p)Badestege und dergleichen; Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen mit Ausnahme der nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, anzeigepflichtigen Anlagen;
  21. q)von Gebietskörperschaften errichtete Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren, wie Steinschlagdämme, Steinschlagnetze, Schneebrücken, Schneerechen, Quer- und Längswerke und dergleichen;
  22. r)dem Kampieren im Sinn des § 2 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt.
  23. r)dem Kampieren im Sinn des Paragraph 2, Litera a, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt. (…) IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück 1**, KG X, direkt am Vermessungspunkt 15530, eine Holzsäule errichtet hat. Unstrittig ist auch, dass die gegenständliche Holzsäule über kein Betonfundament verfügt. Unklar ist, ob die Holzsäule letztendlich eingeschlagen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - oder - wie die Fotodokumentation im vorgelegten Bauakt schließen lässt – im Erdreich eingegraben wurde. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ragt die Holzsäule ca 1,10 Meter aus dem Boden. Die belangte Baubehörde hingegen spricht von ca 1,30 Meter über Niveau.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück 1**, KG römisch zehn, direkt am Vermessungspunkt 15530, eine Holzsäule errichtet hat. Unstrittig ist auch, dass die gegenständliche Holzsäule über kein Betonfundament verfügt. Unklar ist, ob die Holzsäule letztendlich eingeschlagen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - oder - wie die Fotodokumentation im vorgelegten Bauakt schließen lässt – im Erdreich eingegraben wurde. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ragt die Holzsäule ca 1,10 Meter aus dem Boden. Die belangte Baubehörde hingegen spricht von ca 1,30 Meter über Niveau. Vorab zu prüfen war im vorliegenden Verfahren, ob überhaupt eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011 vorliegt und die Zuständigkeit der belangten Behörde nach der TBO 2011 gegeben ist.Vorab zu prüfen war im vorliegenden Verfahren, ob überhaupt eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 vorliegt und die Zuständigkeit der belangten Behörde nach der TBO 2011 gegeben ist.

§ 2

Abs 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bei dieser Beurteilung kommt es darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (siehe VwGH 19.06.2000, 2000/06/0043; VwGH 21.10.1993, 91/06/0066; VwGH 02.07.1998, 98/06/0050). Das ist vorliegend aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht der Fall:

Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bei dieser Beurteilung kommt es darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (siehe VwGH 19.06.2000, 2000/06/0043; VwGH 21.10.1993, 91/06/0066; VwGH 02.07.1998, 98/06/0050). Das ist vorliegend aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht der Fall: Weder zum Einschlagen der gegenständlichen Holzsäule - noch (alternativ) zum Ausheben eines Erdloches, zum Hineinstellen der Holzsäule in das Erdloch, zum Hinterfüllen der Holzsäule mit inertem Material und zum Verdichten dieses Materiales zur Erzielung einer gewissen Standfestigkeit der Holzsäule bedarf es bautechnischer Kenntnisse, auch nicht auf dem Gebiet der Statik. Es bleibt daher dahingestellt, ob die Holzsäule letztendlich eingeschlagen oder eingegraben wurde. Für die Beurteilung des Vorliegens einer baulichen Anlage ist dies nicht von Belang. Gleiches gilt für die unterschiedlichen Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers zur Höhe der Säule. Auch eine 1,30 m über Niveau reichende (in den Boden eingeschlagene oder eingegrabene Holzsäule) stellt keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011 dar.Weder zum Einschlagen der gegenständlichen Holzsäule - noch (alternativ) zum Ausheben eines Erdloches, zum Hineinstellen der Holzsäule in das Erdloch, zum Hinterfüllen der Holzsäule mit inertem Material und zum Verdichten dieses Materiales zur Erzielung einer gewissen Standfestigkeit der Holzsäule bedarf es bautechnischer Kenntnisse, auch nicht auf dem Gebiet der Statik. Es bleibt daher dahingestellt, ob die Holzsäule letztendlich eingeschlagen oder eingegraben wurde. Für die Beurteilung des Vorliegens einer baulichen Anlage ist dies nicht von Belang. Gleiches gilt für die unterschiedlichen Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers zur Höhe der Säule. Auch eine 1,30 m über Niveau reichende (in den Boden eingeschlagene oder eingegrabene Holzsäule) stellt keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 dar. Damit steht aber auch fest, dass auf die errichtete Holzsäule die Tiroler Bauordnung nicht anzuwenden ist. Der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde war daher schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben und war auf die weiter vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers für das Nichtvorliegen einer baulichen Anlage als auch auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße S nicht weiter einzugehen. Zum Argument der belangten Behörde, wonach es unter Verweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015, LVwG-2014/36/2027-4, für die Annahme einer baulichen Anlage keinen Unterschied mache, ob eine Holz- oder Stahlsäule errichtet werde, sei angemerkt, dass zwischen dem damals angezeigten Bauvorhaben und der nunmehr errichteten Holzsäule der Unterschied nicht allein im Material der Säule, sondern auch in der Ausführung der Fundamentierung der Säule gelegen ist. Während im damals angezeigten Bauvorhaben die Verankerung der Säule im Erdboden mittels Beton und Steinen geplant war, wurde im vorliegenden Fall auf derartige Fundamentierungsarbeiten verzichtet. Auch wenn es nicht zutreffen sollte, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die Holzsäule ins Erdreich eingeschlagen wurde, so macht es doch einen Unterschied, ob eine Holzsäule im Erdreich eingegraben und mit inertem Material rundum verdichtet oder ob mittels Betonfundament und Steinen eine Eisensäule im Erdreich verankert wird. Selbst wenn man im vorliegenden Fall das Vorliegen einer baulichen Anlage bejahen würde, würde dies im Übrigen zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen, weil der Gesetzgeber in § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen von der Anwendung der Tiroler Bauordnung ausnimmt und eine Holzsäule, wie im vorliegenden Fall, durchaus unter diese Ausnahmebestimmung subsumiert werden kann. Der Vergleich zu einem Maibaum, der ein Vielfaches höher ist, drängt sich geradezu auf.Selbst wenn man im vorliegenden Fall das Vorliegen einer baulichen Anlage bejahen würde, würde dies im Übrigen zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen, weil der Gesetzgeber in Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen von der Anwendung der Tiroler Bauordnung ausnimmt und eine Holzsäule, wie im vorliegenden Fall, durchaus unter diese Ausnahmebestimmung subsumiert werden kann. Der Vergleich zu einem Maibaum, der ein Vielfaches höher ist, drängt sich geradezu auf. Zusammenfassend wird festgehalten, dass gegenständlich keine bauliche Anlage errichtet wurde und damit auch kein Anwendungsfall der Tiroler Bauordnung 2011 vorliegt. Der bekämpfte Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es waren reine Rechtsfragen zu klären und ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es waren reine Rechtsfragen zu klären und ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.1492.1

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