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{'item': 'LVwG-2015/43/1909-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/1909-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.06.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Umlegungsbehörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Baulandumlegungsverfahrens „B B“ keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.07.2015 rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer im Baulandumlegungsverfahren „B B“ umzulegenden Grundstücke bzw Grundstücksteile. Diese ergeben zusammen eine Fläche von 9946 m². Die umzulegende Grundfläche beträgt insgesamt 52713 m², weshalb der Anteil des Beschwerdeführers an der Gesamtfläche 18,87 % beträgt. Mit Eingabe vom 21.05.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung des Baulandumlegungsverfahrens gestellt, da ein Umlegungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 3 Jahren erlassen worden sei. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Zu den genannten Flächenausmaßen ist insbesondere festzuhalten, dass sich diese seit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht geändert haben – etwas anderes hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011, idF LGBl Nr 82/2015, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015,, lautet wie folgt: „§ 91 Einstellung des Verfahrens

(1)Das Umlegungsverfahren ist durch Verordnung einzustellen, wenn Umstände hervorkommen oder nachträglich eintreten, die den Zweck des Umlegungsverfahrens nicht mehr erreichen lassen.
(2)Das Umlegungsverfahren ist überdies durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ein Umlegungsbescheid erlassen wird oder ein zulässiger Umlegungsvertrag oder ein zulässiges Umlegungsübereinkommen zustande kommt und die Gemeinde oder mindestens die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v. H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, die Einstellung des Verfahrens beantragen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Voranzustellen ist, dass das Landesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. In Bezug auf den oben zitierten § 91 Abs 1 und 2 TROG 2011 ist festzuhalten, dass dieser schon im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Einstellung des Umlegungsverfahrens durch den Beschwerdeführer (21.05.2015) – und zwar bereits seit Inkrafttreten des TROG 1994 (LGBl Nr 81/1993 vom 28.09.1903 90) – in eben diesem Wortlaut (als § 87 Abs 1 und 2 TROG 1994 bzw TROG 1997 bzw TROG 2001 bzw TROG 2006) in Geltung stand. Voranzustellen ist, dass das Landesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. In Bezug auf den oben zitierten Paragraph 91, Absatz eins und 2 TROG 2011 ist festzuhalten, dass dieser schon im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Einstellung des Umlegungsverfahrens durch den Beschwerdeführer (21.05.2015) – und zwar bereits seit Inkrafttreten des TROG 1994 Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1993, vom 28.09.1903 90) – in eben diesem Wortlaut (als Paragraph 87, Absatz eins und 2 TROG 1994 bzw TROG 1997 bzw TROG 2001 bzw TROG 2006) in Geltung stand. Aufgrund dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ein Umlegungsverfahren von Amts wegen einzustellen, wenn der Zweck des Umlegungsverfahrens nicht mehr zu erreichen ist (Abs 1). Bei „überlanger“ Verfahrensdauer hat sie das Verfahren dann einzustellen, wenn entweder die Gemeinde oder eine genauer definierte Mehrheit der Grundeigentümer dies beantragen (Abs 2). So muss ein entsprechender Antrag von zumindest der Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die zudem mindestens 50 % der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, eingebracht werden. Der überholte § 38 Abs 3 TROG 1984 sah hingegen noch die Verpflichtung der Behörde vor, bei überlanger Verfahrensdauer das Umlegungsverfahren auf Begehren auch nur eines betroffenen Grundeigentümers einzustellen.Aufgrund dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ein Umlegungsverfahren von Amts wegen einzustellen, wenn der Zweck des Umlegungsverfahrens nicht mehr zu erreichen ist (Absatz eins,). Bei „überlanger“ Verfahrensdauer hat sie das Verfahren dann einzustellen, wenn entweder die Gemeinde oder eine genauer definierte Mehrheit der Grundeigentümer dies beantragen (Absatz 2,). So muss ein entsprechender Antrag von zumindest der Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die zudem mindestens 50 % der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, eingebracht werden. Der überholte Paragraph 38, Absatz 3, TROG 1984 sah hingegen noch die Verpflichtung der Behörde vor, bei überlanger Verfahrensdauer das Umlegungsverfahren auf Begehren auch nur eines betroffenen Grundeigentümers einzustellen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer Eigentümer lediglich von 18,87 % der gesamten Umlegungsfläche sei. Daher entspreche sein Antrag nicht den Voraussetzungen des § 91 Abs 2 TROG 2011 und sei ihm deshalb nicht zu folgen gewesen.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer Eigentümer lediglich von 18,87 % der gesamten Umlegungsfläche sei. Daher entspreche sein Antrag nicht den Voraussetzungen des Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 und sei ihm deshalb nicht zu folgen gewesen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe in seiner Eingabe vom 21.05.2015 offenbar eine falsche Gesetzesstelle (§ 38 Abs 3 TROG 1984) zitiert. Da der angefochtene Bescheid hierauf nicht einginge, sei er wohl schon deshalb wegen Nichtigkeit hinfällig. Nunmehr verlange er die Einstellung des Verfahrens nach § 87 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 15.01.
  1. Demnach sei das Umlegungsverfahren einzustellen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren (im vorliegenden Fall seien bereits 6 Jahre vergangen) nach Inkrafttreten der Verordnung über die Einleitung desselben ein Umlegungsbescheid erlassen werde. An diese Vorschrift habe sich die Umlegungsbehörde zu halten, insbesondere in dem Wissen, dass der Zweck des Baulandumlegungsverfahrens nicht zu erreichen sei.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe in seiner Eingabe vom 21.05.2015 offenbar eine falsche Gesetzesstelle (Paragraph 38, Absatz 3, TROG 1984) zitiert. Da der angefochtene Bescheid hierauf nicht einginge, sei er wohl schon deshalb wegen Nichtigkeit hinfällig. Nunmehr verlange er die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 15.01.
  2. Demnach sei das Umlegungsverfahren einzustellen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren (im vorliegenden Fall seien bereits 6 Jahre vergangen) nach Inkrafttreten der Verordnung über die Einleitung desselben ein Umlegungsbescheid erlassen werde. An diese Vorschrift habe sich die Umlegungsbehörde zu halten, insbesondere in dem Wissen, dass der Zweck des Baulandumlegungsverfahrens nicht zu erreichen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die von ihm herangezogene gesetzliche Grundlage nicht der aktuellen und im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des § 91 Abs 2 TROG 2011 entspricht. Wie oben bereits ausgeführt, ist nach der letztgenannten Vorschrift einem Antrag der Grundeigentümer auf Einstellung des Umlegungsverfahrens nur dann zu folgen, wenn er von der erforderlichen Mehrheit derselben eingebracht wird. Wenn der Beschwerdeführer hingegen vermeint, ihm als Einzelnem stünde ein diesbezügliches Antragsrecht zu, bezieht es sich hierbei auf die frühere, gegenständlich nicht relevante Rechtslage des § 38 Abs 3 TROG
  3. Ebenso wenig ist für den Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf das Tiroler Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 15.01.2009 zu gewinnen, da – wie oben bereits ausgeführt – die im vorliegenden Fall anzuwendende Vorschrift bereits seit dem TROG 1994 besteht.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die von ihm herangezogene gesetzliche Grundlage nicht der aktuellen und im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 entspricht. Wie oben bereits ausgeführt, ist nach der letztgenannten Vorschrift einem Antrag der Grundeigentümer auf Einstellung des Umlegungsverfahrens nur dann zu folgen, wenn er von der erforderlichen Mehrheit derselben eingebracht wird. Wenn der Beschwerdeführer hingegen vermeint, ihm als Einzelnem stünde ein diesbezügliches Antragsrecht zu, bezieht es sich hierbei auf die frühere, gegenständlich nicht relevante Rechtslage des Paragraph 38, Absatz 3, TROG
  4. Ebenso wenig ist für den Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf das Tiroler Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 15.01.2009 zu gewinnen, da – wie oben bereits ausgeführt – die im vorliegenden Fall anzuwendende Vorschrift bereits seit dem TROG 1994 besteht. In Hinblick auf die obigen Ausführungen ergibt sich für diesen konkreten Fall, dass dem Beschwerdeführer, der seinerseits nur über 18,87 % der umzulegenden Grundfläche verfügt, ein Antragsrecht nach § 91 Abs 2 TROG 2011 nicht zukommt, wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat.In Hinblick auf die obigen Ausführungen ergibt sich für diesen konkreten Fall, dass dem Beschwerdeführer, der seinerseits nur über 18,87 % der umzulegenden Grundfläche verfügt, ein Antragsrecht nach Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 nicht zukommt, wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat. Insofern als der Beschwerdeführer offenbar vermeint, aufgrund seines Antrages habe von Amts wegen die Einstellung des Verfahrens nach § 91 Abs 1 TROG 2011 zu erfolgen, ist dem entgegenzuhalten, dass im amtswegigen Verfahren niemandem eine Antragslegitimation zukommt. Ein amtswegiges Verfahren kann zwar von jedermann angeregt werden, es ist jedoch allein Sache der Behörde, ob ein solches Verfahren auch tatsächlich eingeleitet wird (vgl VWGH 83/06/0169 vom 03.11.1983).Insofern als der Beschwerdeführer offenbar vermeint, aufgrund seines Antrages habe von Amts wegen die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 91, Absatz eins, TROG 2011 zu erfolgen, ist dem entgegenzuhalten, dass im amtswegigen Verfahren niemandem eine Antragslegitimation zukommt. Ein amtswegiges Verfahren kann zwar von jedermann angeregt werden, es ist jedoch allein Sache der Behörde, ob ein solches Verfahren auch tatsächlich eingeleitet wird vergleiche VWGH 83/06/0169 vom 03.11.1983). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens weder aus § 91 Abs 1 noch aus Abs 2 TROG 2011 ableiten kann, weshalb seine Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen war.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens weder aus Paragraph 91, Absatz eins, noch aus Absatz 2, TROG 2011 ableiten kann, weshalb seine Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen war. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.1909.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.