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{'item': 'LVwG-2016/13/0148-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 4c§ 4a§ 4b§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/0148-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber A A als Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse A die Absolvierung einer Perfektionsfahrt iSd § 4b Abs 1 Z 1 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 20.03.2018 verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn dieser Anordnung nicht fristgerecht bis längstens 26.04.2016 nachgekommen wird,

§ 4c

Abs 2 und § 24 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber A A als Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse A die Absolvierung einer Perfektionsfahrt iSd Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins, FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 20.03.2018 verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn dieser Anordnung nicht fristgerecht bis längstens 26.04.2016 nachgekommen wird,

Paragraph 4 c, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er um Verlängerung der Frist bitte, weil es ihm aufgrund der Jahreszeit nicht mehr möglich gewesen sei, die letzte Perfektionsfahrt zu absolvieren. Wegen den gefährlichen Witterungsbedingungen im Herbst sowie Winter hätten die Fahrschulen keine Motorrad-perfektionsfahrten mehr angeboten. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in den Auszug aus dem Führscheinregister, sowie in den Akt des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Dem Beschwerdeführer A A, geb. am xx.xx.xxxx, wurde am 26.06.2014 eine Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt. Das für die zweite Ausbildungsphase unter anderem erforderliche Fahrsicherheitstraining absolvierte der Beschwerdeführer (erst) am 02.10.2015. Die ebenso erforderliche Perfektionsfahrt hat der Beschwerdeführer bis dato nicht absolviert. Ob der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Jahres ein Informationsschreiben mit dem Inhalt darüber erhalten hat, dass eine Nachfrist von vier Monaten gewährt wird, um die fehlenden Teile nachzuholen, widrigenfalls es zu einer Anordnung der fehlenden Stufen und Verlängerung der Probezeit kommt, kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt. In § 4a FSG sind die allgemeinen Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung, insbesondere der Klasse A, angeführt. In Paragraph 4 a, FSG sind die allgemeinen Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung, insbesondere der Klasse A, angeführt. Nach § 4 Abs 1 FSG haben anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs 3 innerhalb des in § 4b Abs 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A (A1, A2) und B) zu durchlaufen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, FSG haben anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 3, innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A (A1, A2) und B) zu durchlaufen.

§ 4aAbs 4 FSG sind im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase

Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, FSG sind im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und 2. ein Fahrsicherheitstraining, das

  1. a)ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
  2. b)bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet,

den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.

den Bestimmungen des Paragraph 4 b, zu absolvieren.

§ 4b

Abs 3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

Paragraph 4 b, Absatz 3, FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Ziffer eins und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen. In § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben:In Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: „§ 4c Abs 2 FSG„§ 4c Absatz 2, FSG Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

§ 24Abs 3 achter Satz vorzugehen.

Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  4. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  5. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  7. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“ Die Bestimmung des § 4c Abs 2 FSG regelt also die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannten Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zudem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Beschluss, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter (vgl Grundner/Pürstl, FSG6

(2015)§ 4c Anmerkung 3).Die Bestimmung des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG regelt also die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Paragraph 4 b, genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in Paragraph 4 b, genannten Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zudem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Beschluss, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter vergleiche Grundner/Pürstl, FSG6
(2015)Paragraph 4 c, Anmerkung 3). Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(
  1. n)Stufe(
  2. n)„nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen“ absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  3. n)anzuordnen. Der dritte Satz des § 4c Abs 2 FSG knüpft also – nur – an die im ersten Satz genannte(
  4. n)Frist(
  5. en)an. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung spricht dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(
  6. n)mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung, im Gegenstandsfall am 26.06.2014, 18 Monate (die ursprüngliche Frist von maximal 14 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten, sohin der 26.12.2015) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(
  7. n)Stufe(
  8. n)absolviert hat. Nach dem dritten Satz des § 4 Abs 2 FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung im Sinn des ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an (VwGH 20.03.2012, 2012/11/0018). Nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(
  9. n)Stufe(
  10. n)„nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen“ absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  11. n)anzuordnen. Der dritte Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG knüpft also – nur – an die im ersten Satz genannte(
  12. n)Frist(
  13. en)an. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung spricht dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(
  14. n)mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung, im Gegenstandsfall am 26.06.2014, 18 Monate (die ursprüngliche Frist von maximal 14 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten, sohin der 26.12.2015) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(
  15. n)Stufe(
  16. n)absolviert hat. Nach dem dritten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung im Sinn des ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an (VwGH 20.03.2012, 2012/11/0018). Entscheidend ist, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt hat, innerhalb von 14 Monaten und weiterer vier Monate (sohin 18 Monate) die zweite Ausbildungsphase laut den Vorgaben in obgenannten gesetzlichen Bestimmungen vollständig abzuschließen. Der angefochtene Bescheid, mit welchem neben der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufe (Perfektionsfahrt) auch die Probezeitverlängerung ausgesprochen wurde, erweist sich daher als rechtmäßig. Es war daher insgesamt wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.0148.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.