Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Y in **** Y, Adresse 1, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.12.2015, Zl ****, betreffend Feststellung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), den B E S C H L U S S gefasst: 1.
GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 27 und Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf / Feststellungen: In Spruchpunkt A) des Bescheides vom 13.05.2014, Zl ****, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Stadtwerke Z GmbH in **** Z, Adresse 2, die (nachträgliche) abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von mineralischen Abfällen (Bodenaushub) im Ausmaß von rund 6.750 m³ auf den Gsten Nr ****/**1 und ****/**2, beide GB **** X.
Spruchpunkt A) dieses Bescheides ersetzte die abfallrechtliche Bewilligung die nach den Vorschriften des Forstrechts erforderliche Bewilligung. In Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Entfernung von standortgerechten Laubgehölzen im Zuge der Errichtung der Deponie erteilt. In Spruchpunkt A) des Bescheides vom 13.05.2014, Zl ****, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Stadtwerke Z GmbH in **** Z, Adresse 2, die (nachträgliche) abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von mineralischen Abfällen (Bodenaushub) im Ausmaß von rund 6.750 m³ auf den Gsten Nr ****/**1 und ****/**2, beide GB **** römisch zehn.
Spruchpunkt A) dieses Bescheides ersetzte die abfallrechtliche Bewilligung die nach den Vorschriften des Forstrechts erforderliche Bewilligung. In Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Entfernung von standortgerechten Laubgehölzen im Zuge der Errichtung der Deponie erteilt. Unter Übermittlung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2010, Zl ****, und vom 22.11.2010, ****, stellte die Stadtwerke Z GmbH, vertreten durch A A, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse, mit bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 06.07.2015 eingelangtem Schriftsatz vom 30.06.2015 wörtlich folgenden Antrag: „[…] Im Namen meiner Mandantschaft darf ich Ihnen zu Ihrem obigen Bescheid in Präzisierung der eigenen damaligen Anträge meiner Mandantschaft höflich wie folgt mitteilen: 1. Meine Mandantschaft betreibt ausschließlich eine elektrotechnische große Photovoltaikanlage-W auf den angegebenen Parzellen Gp ****/**1 und ****/**4 je KG X. Meine Mandantschaft betreibt ausschließlich eine elektrotechnische große Photovoltaikanlage-W auf den angegebenen Parzellen Gp ****/**1 und ****/**4 je KG römisch zehn. Die naturschutzrechtliche Bewilligung in Ihrem obigen Bescheid vom 13.05.2014 und ebenso die elektrizitätsrechtliche Bewilligung der BH Y/Umweltreferat
Bescheid vom 03.11.2010 wurde korrekt beantragt und erteilt. 2. Das beantragte und verwirklichte Vorhaben der Beschwerdeführerin und deren ausschließliches Ziel war und ist bis heute immer nur gewesen, einen topographisch zwingenden und statisch bedingten vernünftigen Geländeausgleich zur Errichtung der Photovoltaik-Anlage zu schaffen. Es wurde nie und war auch nie das unternehmerische Ziel, irgendeine Deponie zu betreiben oder zu errichten. Dies war und ist unrichtig und irrig. In diesem Sinn erfolgt dieser Antrag zur sachlich gebotenen Richtigstellung des tatsächlichen Antragsgegenstandes an Sie. Überschießend und missverständlich war unsererseits nämlich die zusätzliche abfallrechtliche Bewilligung
Ihrem Bescheid vom 13.05.2014 nur in abfallrechtlicher Hinsicht, und zwar apriori mangels Vorliegen dieses Sondertatbestandes und weil keine abfallspezifischen Verhältnisse vorliegen. Wir können hier vollinhaltlich auf den rechtskräftigen TEG-Bescheid und die elektrizitätsrechtliche Bewilligung der BH Y/Umweltreferat vom 03.11.2010 im Anhang verweisen. Wir hatten im Ergebnis alle für die Errichtung und den Betrieb dieser Photovoltaikanlage erforderlichen Bewilligungen vorliegen und haben somit auch eine zulässige Verwertung insgesamt.
AVG, aber nur in abfallrechtlicher Hinsicht im Bescheid vom 13.05.2014, weil unsere Gesamtanlage zum Zeitpunkt dieses Teil-Antrages vom 02./03.12.2012 ja bereits tatsächlich bewilligt war und eine zulässige Betreibung und Verwertung bereits vorgelegen war, die keinen abfallrechtlichen Regien zwingend unterworfen ist. Dies beinhaltet auch den hiermit gestellten Antrag auf amtliche anteilige Bescheidberichtigung
Paragraph 68, AVG, aber nur in abfallrechtlicher Hinsicht im Bescheid vom 13.05.2014, weil unsere Gesamtanlage zum Zeitpunkt dieses Teil-Antrages vom 02./03.12.2012 ja bereits tatsächlich bewilligt war und eine zulässige Betreibung und Verwertung bereits vorgelegen war, die keinen abfallrechtlichen Regien zwingend unterworfen ist. Meine Mandantschaft hatte diese AWG-Bewilligung nie beansprucht und benötigt. Dies war nur prophylaktisch und irrig beantragt worden für die bloße Einreichung bzw Baureifeprüfung. Aus allen obigen Gründen ersuche ich meinen Anträgen Folge zu geben, auch in verwaltungsökonomischer Hinsicht. Für weitere Details stehe ich vollinhaltlich zu Ihrer Verfügung.“. In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2015, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft Y
Abs 1 Z 1 AWG 2002 von Amts wegen fest, dass es sich bei dem für die Erweiterung des Solarparks auf den Gsten Nr ****/**1 und ****/**4, beide GB **** X, aufgeschütteten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 6.750 m³ nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die Anträge auf „Abänderung/Aufhebung zum/gegen den Bescheid vom 13.05.2014, Zl **** in abfallrechtlicher Hinsicht“ des rechtsfreundlichen Vertreters der Stadtwerke Z GmbH, RA A A,“ wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Stadtwerke Z GmbH am 29.12.2015 zu Handen deren Rechtsvertreter zugestellt. Dem Bund, vertreten durch das Zollamt Y in **** Y, Adresse 1, wurde der Bescheid am 30.12.2015 nachrichtlich zur Kenntnis gebracht. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2015, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft Y
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 von Amts wegen fest, dass es sich bei dem für die Erweiterung des Solarparks auf den Gsten Nr ****/**1 und ****/**4, beide GB **** römisch zehn, aufgeschütteten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 6.750 m³ nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden die Anträge auf „Abänderung/Aufhebung zum/gegen den Bescheid vom 13.05.2014, Zl **** in abfallrechtlicher Hinsicht“ des rechtsfreundlichen Vertreters der Stadtwerke Z GmbH, RA A A,“ wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Stadtwerke Z GmbH am 29.12.2015 zu Handen deren Rechtsvertreter zugestellt. Dem Bund, vertreten durch das Zollamt Y in **** Y, Adresse 1, wurde der Bescheid am 30.12.2015 nachrichtlich zur Kenntnis gebracht. Mit am 19.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangtem Schriftsatz vom 15.01.2016 erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt Y in **** Y, Adresse 1, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Seine Beschwerdelegitimation stützte der durch das Zollamt Y vertretene Bund auf § 8 AVG und begründete diese wörtlich Folgendermaßen: „Das rechtliche Interesse des Bundes, vertreten durch das Zollamt Y, begründet sich konkret im öffentlichen Interesse, insbesondere in der Sicherung der Erbringung der Abgabenleistung sowie in der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Wahrung der Rechtssicherheit abgabenrechtlicher Entscheidungen gegenüber den Abgabenpflichtigen.“. Des Weiteren legte der durch das Zollamt Y vertretene Bund dar, dass der Stadtwerke Z GmbH der Altlastenbeitrag bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Dieser Abgabenbescheid sei nicht rechtskräftig. Die Bezirkshauptmannschaft Y habe gewusst, dass ein Abgabenverfahren anhängig ist. Insofern hätte die Bezirkshauptmannschaft Y dem durch das Zollamt Y vertretenen Bund aber Parteiengehör im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 1 AWG 2002 einräumen müssen. Im Übrigen existiere eine rechtskräftige Deponiegenehmigung infolge einer zuvor getätigten Schüttung. Diese Deponiegenehmigung bedinge eine Vorschreibung eines Altlastenbeitrages. Die nunmehrige Feststellung, dass kein Abfall vorliege, stehe im Widerspruch zur rechtskräftigen Deponiegenehmigung.Mit am 19.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangtem Schriftsatz vom 15.01.2016 erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt Y in **** Y, Adresse 1, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Seine Beschwerdelegitimation stützte der durch das Zollamt Y vertretene Bund auf Paragraph 8, AVG und begründete diese wörtlich Folgendermaßen: „Das rechtliche Interesse des Bundes, vertreten durch das Zollamt Y, begründet sich konkret im öffentlichen Interesse, insbesondere in der Sicherung der Erbringung der Abgabenleistung sowie in der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Wahrung der Rechtssicherheit abgabenrechtlicher Entscheidungen gegenüber den Abgabenpflichtigen.“. Des Weiteren legte der durch das Zollamt Y vertretene Bund dar, dass der Stadtwerke Z GmbH der Altlastenbeitrag bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Dieser Abgabenbescheid sei nicht rechtskräftig. Die Bezirkshauptmannschaft Y habe gewusst, dass ein Abgabenverfahren anhängig ist. Insofern hätte die Bezirkshauptmannschaft Y dem durch das Zollamt Y vertretenen Bund aber Parteiengehör im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 einräumen müssen. Im Übrigen existiere eine rechtskräftige Deponiegenehmigung infolge einer zuvor getätigten Schüttung. Diese Deponiegenehmigung bedinge eine Vorschreibung eines Altlastenbeitrages. Die nunmehrige Feststellung, dass kein Abfall vorliege, stehe im Widerspruch zur rechtskräftigen Deponiegenehmigung. Mit Schreiben vom 26.01.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Y das Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Mit E-Mail vom 01.02.2016 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel der Stadtwerke Z GmbH zu Handen deren Rechtsvertreter zur Kenntnis. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.02.2016 stellte der durch das Zollamt Y vertretene Bund mit E-Mail vom 02.02.2016 klar, dass sich das Rechtsmittel nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Feststellung
Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.02.2016 stellte der durch das Zollamt Y vertretene Bund mit E-Mail vom 02.02.2016 klar, dass sich das Rechtsmittel nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Feststellung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) richtet. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensablauf bzw die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die darin befindlichen Bescheide und Schriftsätze, und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. III.römisch drei. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr 102/2014:Maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 102/2014: „(…) Artikel 132.
, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. (…) (…)“ B. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „(…) Beteiligte; Parteien § 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. (…)“ C. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 163/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 163/2015: „(…) Feststellungsbescheide § 6.
Abs 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits
, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits
Abs 1 vorliegt, welche Abfallkategorie
Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
Abs 2 oder 3 nicht anzuwenden, ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6. welche Deponie(unter)klasse
Abs 4 vorliegt.welche Deponie(unter)klasse
Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
Paragraph 8, AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger. (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Mit E-Mail vom 02.02.2016 stellte der durch das Zollamt Y vertretene Bund klar, dass sich das eingebrachte Rechtsmittel nicht auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge der Stadtwerke Z GmbH wegen entschiedener Sache) bezieht. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit rechtskräftig. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Feststellung
Abs 1 Z 1 AWG 2002).Mit E-Mail vom 02.02.2016 stellte der durch das Zollamt Y vertretene Bund klar, dass sich das eingebrachte Rechtsmittel nicht auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge der Stadtwerke Z GmbH wegen entschiedener Sache) bezieht. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit rechtskräftig. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Feststellung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002). Art 132 Abs 1 B-VG regelt die (prozessuale) Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Verwaltungsgericht in der Hauptsache (das heißt über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen darf (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Abs 1 Z 2 B-VG) weitere Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid wegen objektiver Rechtsverletzung vor dem Verwaltungsgericht zu ermächtigen.Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG regelt die Beschwerdelegitimation für die Parteibeschwerde zur Geltendmachung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person durch den Bescheid. Die Amtsbeschwerde durch den zuständigen Bundesminister zur Geltendmachung der objektiven Rechtmäßigkeit des Bescheides ist in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geregelt. Artikel 132, Absatz 5, B-VG ermöglicht es, durch Bundes- oder Landesgesetz (zusätzlich zu der unmittelbar in der Verfassung geregelten Legitimation zur Erhebung der Amtsbeschwerde durch den Bundesminister
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) weitere Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid wegen objektiver Rechtsverletzung vor dem Verwaltungsgericht zu ermächtigen. Es ist folglich zu prüfen, ob der durch das Zollamt Y vertretene Bund im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zur Erhebung einer Parteibeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG berechtigt ist oder dem durch das Zollamt Y vertretenen Bund im AWG 2002 infolge Art 132 Abs 5 B-VG eine Beschwerdelegitimation eingeräumt wurde. Auf Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG kann der durch das Zollamt Y vertretene Bund seine Beschwerdelegitimation schon deswegen nicht stützen, weil diese Bestimmung lediglich das Amtsbeschwerderecht des zuständigen Bundesministers regelt. Es ist folglich zu prüfen, ob der durch das Zollamt Y vertretene Bund im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zur Erhebung einer Parteibeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG berechtigt ist oder dem durch das Zollamt Y vertretenen Bund im AWG 2002 infolge Artikel 132, Absatz 5, B-VG eine Beschwerdelegitimation eingeräumt wurde. Auf Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der durch das Zollamt Y vertretene Bund seine Beschwerdelegitimation schon deswegen nicht stützen, weil diese Bestimmung lediglich das Amtsbeschwerderecht des zuständigen Bundesministers regelt. Die Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektivem Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache
Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 23.05.2002, 2001/07/0133). Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts, wie beispielsweise des AWG 2002, gelöst werden (vgl VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 23.05.2002, 2001/07/0133).Die Beschwerdelegitimation im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektivem Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache
Paragraph 8, AVG zukam. Das AVG legt in seinem Paragraph 8, lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann vergleiche VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 23.05.2002, 2001/07/0133). Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts, wie beispielsweise des AWG 2002, gelöst werden vergleiche VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 23.05.2002, 2001/07/0133). Von der Möglichkeit durch Bundesgesetz vorzusehen, wer in anderen als den im B-VG ausdrücklich aufgezählten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in § 87c AWG 2002 Gebrauch gemacht. § 87c Abs 1 AWG 2002 zielt darauf ab, sämtlichen Parteien der verschiedenen Verfahrenstypen des AWG 2002 das Beschwerderecht an das zuständige Verwaltungsgericht einzuräumen. Kurzum: Wer Partei ist, ist grundsätzlich infolge § 87c Abs 1 AWG 2002 auch beschwerdelegitimiert (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
Sowohl die Parteibeschwerde im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als auch die in Paragraph 87 c, Absatz eins, AWG 2002 infolge Artikel 132, Absatz 5, B-VG geregelte Beschwerdelegitimation stellen somit darauf ab, ob im AWG 2002 eine Parteistellung des durch das Zollamt vertretenen Bundes im Feststellungsverfahren
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vorgesehen ist. Wenngleich § 10 Abs 3 ALSAG den durch das Zollamt vertretenen Bund als Abgabengläubiger als Verfahrenspartei
AVG in Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG ausdrücklich qualifiziert, sieht das AWG 2002 eine Parteistellung des durch das Zollamt vertretenen Bundes in Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 1 AWG 2002 nicht vor (vgl auch VwGH 24.04.2014, 2013/15/0089). In seiner zur Vorgängerbestimmung des § 6 AWG 2002, nämlich des § 4 AWG 1990, ergangenen Entscheidung vom 25.01.2007, 2005/07/0139, führte der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass die Beiziehung anderer Parteien außer dem Antragsteller im Feststellungsverfahren nicht vorgesehen ist. Diese Judikaturlinie ist auch auf § 6 Abs 1 AWG 2002 umlegbar (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
Abs 2 AWG 2002 wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann, können die Interessen des Bundes in Verfahren nach § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 auch im Wege des Aufsichtsrechtes verfolgt werden (vgl § 6 Abs 4 AWG 2002). Wenngleich Paragraph 10, Absatz 3, ALSAG den durch das Zollamt vertretenen Bund als Abgabengläubiger als Verfahrenspartei
Paragraph 8, AVG in Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG ausdrücklich qualifiziert, sieht das AWG 2002 eine Parteistellung des durch das Zollamt vertretenen Bundes in Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 nicht vor vergleiche auch VwGH 24.04.2014, 2013/15/0089). In seiner zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, AWG 2002, nämlich des Paragraph 4, AWG 1990, ergangenen Entscheidung vom 25.01.2007, 2005/07/0139, führte der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass die Beiziehung anderer Parteien außer dem Antragsteller im Feststellungsverfahren nicht vorgesehen ist. Diese Judikaturlinie ist auch auf Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 umlegbar vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
Paragraph 87 c, Absatz 2, AWG 2002 wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann, können die Interessen des Bundes in Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 auch im Wege des Aufsichtsrechtes verfolgt werden vergleiche Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem durch das Zollamt Y vertretenen Bund im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 keine Parteistellung zukommt. Macht aber eine Nichtpartei Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem durch das Zollamt Y vertretenen Bund im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 keine Parteistellung zukommt. Macht aber eine Nichtpartei Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentlich war hier die Frage, ob dem durch das Zollamt Y vertretenen Bund im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 1 Z 1 B-VG Parteistellung und insofern Beschwerdelegitimation zukommt. Nach Prüfung der Voraussetzungen des Art 132 Abs 1 B-VG und des § 87c AWG 2002 war die Beschwerdelegitimation des durch das Zollamt Y vertretenen Bundes zu verneinen. Im Übrigen ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, dass dem durch das Zollamt vertretenen Bund im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 keine Parteistellung zukommt (vgl VwGH 25.01.2007, 2005/07/0139; 24.04.2014, 2013/15/0089). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Entscheidungswesentlich war hier die Frage, ob dem durch das Zollamt Y vertretenen Bund im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Parteistellung und insofern Beschwerdelegitimation zukommt. Nach Prüfung der Voraussetzungen des Artikel 132, Absatz eins, B-VG und des Paragraph 87 c, AWG 2002 war die Beschwerdelegitimation des durch das Zollamt Y vertretenen Bundes zu verneinen. Im Übrigen ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, dass dem durch das Zollamt vertretenen Bund im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 keine Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 25.01.2007, 2005/07/0139; 24.04.2014, 2013/15/0089). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0182.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.