O 1994Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der A GmbH, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2015, Zl ****, betreffend einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zu Recht erkannt: 1.
den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Schließung der Betriebsanlage „Wettcafe B“ auf dem Grundstück Nr **7, KG Z in der Straße, Z verfügt. Die belangte Behörde begründet diese Maßnahme aufs Wesentliche zusammengefasst damit, dass sich eine Genehmigungspflicht aus der durch Automaten erfolgten Verabreichung von Getränken ergebe. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher einleitend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in Z gar kein Wettcafe betreibe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Verwaltungsaktes eine Stellungnahme des Erhebungsbeamten der belangten Behörde dazu eingeholt, inwiefern die Beschwerdeführerin in Z ein Wettcafe betreibe, insbesondere ob das Wettcafe B noch von der Beschwerdeführerin betrieben werde bzw ob dies zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Fall gewesen ist. Nach Einlagen der diesbezüglichen Stellungnahme wurde das Ergebnis der Erhebungen den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu wurde innerhalb der gewährten Frist von 14 Tagen bzw bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht nicht abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Das in der Gemeinde Z an der Adresse situierte Wettcafe B wird seit Ende August 2015 von der Firma C GmbH betrieben. Die Beschwerdeführerin selbst hat daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung am besagten Ort keine Betriebsanlage betrieben. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung am 16.12.2015 (Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides) in Z das Wettcafe B nicht mehr betreibt ergibt sich aus der Stellungnahme des Erhebungsbeamten der belangten Behörde. So hat dieser, auch gestützt auf einen Firmenbuchauszug, bei einer Kontrolle am 13.01.2016 um 11.30 Uhr festgestellt, dass das Wettcafe bereits Ende August, vermutlich am 28.08.2015, von der besagten C GmbH übernommen wurde. Dies stützt sich auch auf die Aussage einer bei der Kontrolle durch den Erhebungsbeamten angetroffenen Angestellten, welche bestätigt hat, dass sie seit Anfang September 2015 bei besagter C GmbH angestellt ist. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und wurde dazu bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine weitere Stellungnahme eingebracht. Rechtliche Erwägungen: Besteht der Verdacht einer Übertretung
O 1994, so hat die Behörde
O 1994 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
O 1994 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
O 1994 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 GewO 1994, so hat die Behörde
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, GewO 1994 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. Die Bescheide
O 1994 sind
Abs 5 leg cit sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.Die Bescheide
Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 GewO 1994 sind
Absatz 5, leg cit sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Festgehalten wird zunächst, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausführt, weshalb die Schließung der gesamten Anlage iSd § 360 Abs 1 GewO 1994 im konkreten Fall notwendig ist. Sie beruft sich dazu lediglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1999, 99/04/0162, welche allerdings nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, wurde doch in jenem Verfahren die Entfernung von ca 28.000 m³ Kunststoffmaterial und Spuckstoffen vom Areal einer Betriebsanlage vorgeschrieben. Festgehalten wird zunächst, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausführt, weshalb die Schließung der gesamten Anlage iSd Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 im konkreten Fall notwendig ist. Sie beruft sich dazu lediglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1999, 99/04/0162, welche allerdings nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, wurde doch in jenem Verfahren die Entfernung von ca 28.000 m³ Kunststoffmaterial und Spuckstoffen vom Areal einer Betriebsanlage vorgeschrieben. Auch beschränken sich die Ausführungen betreffend die Eignung der Anlage zur Beeinträchtigung der Interessen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 auf eine Widergabe der diesbezüglichen Bestimmung, ohne dass der Begründung eine fallbezogene Beurteilung entnommen werden kann. Auch beschränken sich die Ausführungen betreffend die Eignung der Anlage zur Beeinträchtigung der Interessen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 auf eine Widergabe der diesbezüglichen Bestimmung, ohne dass der Begründung eine fallbezogene Beurteilung entnommen werden kann. Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall allerdings, dass das Wettcafe B in Z zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr von der Beschwerdeführerin betrieben wurde: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 27.06.1995, 94/04/0206 festgehalten hat, setzt § 360 Abs 5 GewO 1994 betreffend die quasidingliche Wirkung der Bescheide nach § 360 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 GewO 1994 voraus, dass die einstweilige Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen gegenüber einer Person erlassen wurde, die nach dem Gesetz Normadressat von solchen Maßnahmen ist. Die nach § 360 Abs 4 (Anm.: nunmehr Abs 5) letzter Satz GewO 1994 normierte – über die Bescheidadressaten (im materiellen Sinn) hinausgehende – Rechtswirkung dieser Bescheide stellt nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes darauf ab, dass durch einen Wechsel in der Person des Inhabers die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt wird; nicht aber wird eine im Hinblick auf einen (nach dem Gesetz verfehlten) Bescheidadressaten ins Leere gegangene einstweilige Zwangsmaßnahme und Sicherheitsmaßnahme durch einen entsprechenden Wechsel in der Person des Inhabers (auch) wirksam.Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 27.06.1995, 94/04/0206 festgehalten hat, setzt Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 betreffend die quasidingliche Wirkung der Bescheide nach Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, GewO 1994 voraus, dass die einstweilige Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen gegenüber einer Person erlassen wurde, die nach dem Gesetz Normadressat von solchen Maßnahmen ist. Die nach Paragraph 360, Absatz 4, Anmerkung, nunmehr Absatz 5,) letzter Satz GewO 1994 normierte – über die Bescheidadressaten (im materiellen Sinn) hinausgehende – Rechtswirkung dieser Bescheide stellt nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes darauf ab, dass durch einen Wechsel in der Person des Inhabers die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt wird; nicht aber wird eine im Hinblick auf einen (nach dem Gesetz verfehlten) Bescheidadressaten ins Leere gegangene einstweilige Zwangsmaßnahme und Sicherheitsmaßnahme durch einen entsprechenden Wechsel in der Person des Inhabers (auch) wirksam. Zumal bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Wettcafe B nicht mehr von der A GmbH betrieben wurde, richtet sich der Bescheid der belangten Behörde nicht an einen durch § 360 GewO 1994 vorgesehenen Adressaten. Gegen die Beschwerdeführerin konnte sohin im vorliegenden Fall im Dezember 2015 eine Anordnung nach § 360 GewO 1994 im Zusammenhang mit dem Wettcafe B in Z nicht mehr erlassen werden.Zumal bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Wettcafe B nicht mehr von der A GmbH betrieben wurde, richtet sich der Bescheid der belangten Behörde nicht an einen durch Paragraph 360, GewO 1994 vorgesehenen Adressaten. Gegen die Beschwerdeführerin konnte sohin im vorliegenden Fall im Dezember 2015 eine Anordnung nach Paragraph 360, GewO 1994 im Zusammenhang mit dem Wettcafe B in Z nicht mehr erlassen werden. Alleine schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, was im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter den „jeweils notwendigen Maßnahmen“ im Sinne des § 360 Abs 1 GewO 1994 zu verstehen ist. Alleine schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, was im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter den „jeweils notwendigen Maßnahmen“ im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zu verstehen ist. Hingewiesen wird die belangte Behörde in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf, dass eine derartige Abwägung sehr wohl geboten ist – dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof im von der belangten Behörde selbst zitierten Erkenntnis vom 24.08.1995, 95/04/0069 betont ( … Solcherart muss die verfügte Maßnahme notwendig und geeignet sein, den - wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen - rechtswidrigen Zustand zu beseitigen …). Der gewerbebehördliche „Ermessensspielraum“ findet sohin in der konkreten Notwendigkeit der einstweiligen Zwangsmaßnahme seine Grenze (vgl dazu die Ausführungen bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, Rz 366 sowie die dort wiedergegebene Judikatur).Hingewiesen wird die belangte Behörde in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf, dass eine derartige Abwägung sehr wohl geboten ist – dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof im von der belangten Behörde selbst zitierten Erkenntnis vom 24.08.1995, 95/04/0069 betont ( … Solcherart muss die verfügte Maßnahme notwendig und geeignet sein, den - wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen - rechtswidrigen Zustand zu beseitigen …). Der gewerbebehördliche „Ermessensspielraum“ findet sohin in der konkreten Notwendigkeit der einstweiligen Zwangsmaßnahme seine Grenze vergleiche dazu die Ausführungen bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, Rz 366 sowie die dort wiedergegebene Judikatur). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des VwGH verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0026.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.