RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/28/2189-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2015, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.08.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2015, Zl ****, wurde im Spruch ausgeführt wie folgt:Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.08.2015, Zl ****, wurde im Spruch ausgeführt wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 333 Abs 1 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx in X, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Y, Adresse am 15.07.2015 angemeldeten Gewerbes „Werbegrafik Designer“ im Standort Y, Adresse nicht vorliegen.„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx in römisch zehn, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Y, Adresse am 15.07.2015 angemeldeten Gewerbes „Werbegrafik Designer“ im Standort Y, Adresse nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß § 340 Abs. 3 der Gewerbeordnung Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.8.2015 zur Zahl **** wird innerhalb offener Frist nachfolgende„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 4.8.2015 zur Zahl **** wird innerhalb offener Frist nachfolgende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht erhoben und ausgeführt wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Werbegrafik-Designer“ im Standort Y, Adresse, gemäß § 340 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt.Dem Beschwerdeführer wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Werbegrafik-Designer“ im Standort Y, Adresse, gemäß Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung durch das Vorliegen von Gewerbeausschließungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 begründet.Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung durch das Vorliegen von Gewerbeausschließungsgründen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 begründet. Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer 4 Verurteilungen vor, welche jeweils mit einem Vollzugsdatum 19.6.2007, 11.5.2000, 6.4.2001 und 26.1.2004 in Zusammenhang stehen. Ausgehend vom Vollzugsdatum 19.6.2007 würde sich nach dem Tilgungsgesetz per 19.6.2017 ergeben. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass das Vollzugsdatum 19.6.2007 mit einer rechtskräftigen Verurteilung vom 24.3.1997 im Zusammenhang steht, woraus sich ergibt, dass die Verurteilung, welche lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zum Inhalt hatte, mittlerweile mehr als 18 Jahre zurückliegt. Sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers stehen insofern in einem Zusammenhang, als der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt der Straftaten in einer menschlichen Krise gesteckt hat. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren bestens gesellschaftlich integriert, verheiratet und Familienvater. Er geht einer geregelten Arbeit nach und benötigt er zu seinem weiteren wirtschaftlichen Fortkommen das von ihm angemeldete Gewerbe „Werbegrafik-Designer“. Aus diesem Grund wird an das Landesverwaltungsgericht gestellt der A N T R A G, den Bescheid der BH X vom 4.8.2015, **** aufzuheben und dem Antrag auf Anmeldung des Gewerbes „Werbegrafik-Designer“ im Standort Y, Adresse, des Beschwerdeführers Folge zu geben.den Bescheid der BH römisch zehn vom 4.8.2015, **** aufzuheben und dem Antrag auf Anmeldung des Gewerbes „Werbegrafik-Designer“ im Standort Y, Adresse, des Beschwerdeführers Folge zu geben. X, am 1.9.2015 A A“römisch zehn, am 1.9.2015 A A“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15.07.2015 das Gewerbe „Werbegrafik-Designer“ am Standort in Y, Adresse, angemeldet. Aus dem Strafregisterauszug (15.07.2015) scheinen folgende Eintragungen auf: „01) LG X **** vom 18.03.1997 RK 24.03.1997„01) LG römisch zehn **** vom 18.03.1997 RK 24.03.1997 PAR 146 147/2 125 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 180 Tags zu je 60,00 ATS (10.800,00 ATS) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 19.06.2007 zu LG X **** RK 24.03.1997zu LG römisch zehn **** RK 24.03.1997 Unbedingter Teil der Strafe vollzogen vom 16.06.1998 LG X **** vom 17.06.1998LG römisch zehn **** vom 17.06.1998 zu LG X **** RK 24.03.1997zu LG römisch zehn **** RK 24.03.1997 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG X **** vom 24.09.1998LG römisch zehn **** vom 24.09.1998 zu LG X **** RK 24.03.1997zu LG römisch zehn **** RK 24.03.1997 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG X **** vom 26.01.2004LG römisch zehn **** vom 26.01.2004 zu LG X **** RK 24.03.1997zu LG römisch zehn **** RK 24.03.1997 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.06.2007, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG X **** vom 07.05.2007LG römisch zehn **** vom 07.05.2007 zu LG X **** RK 24.03.1997zu LG römisch zehn **** RK 24.03.1997 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 19.06.2007 LG X **** vom 30.06.2010LG römisch zehn **** vom 30.06.2010 02) LG X **** vom 24.09.1998 RK 28.09.199802) LG römisch zehn **** vom 24.09.1998 RK 28.09.1998 PAR 159 ABS 1/2 StGB Geldstrafe von 200 Tags zu je 70,00 ATS (14.000,00 ATS) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 11.05.2000 03) LG X **** vom 30.09.1999 RK 30.09.199903) LG römisch zehn **** vom 30.09.1999 RK 30.09.1999 PAR 159 ABS 1/2 146 147/2 StGB Geldstrafe von 360 Tags zu je 30,00 ATS (10.800,00 ATS) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG X **** RK Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch zehn **** RK 28.09.1998 Vollzugsdatum 06.04.2001 04) LG X **** vom 26.01.2004 RK 26.01.200404) LG römisch zehn **** vom 26.01.2004 RK 26.01.2004 PAR 159 ABS 1 U 5/3 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 26.01.2004 zu LG X **** RK 26.01.2004zu LG römisch zehn **** RK 26.01.2004 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 26.01.2004 LG X **** vom 31.07.2007LG römisch zehn **** vom 31.07.2007 Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) … …wird die Tilgung voraussichtlich mit 19.06.2017 eintreten.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.08.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich zu würdigen wie folgt: Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind wegen betrügerischen Vorhaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaub- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) und die Verurteilung nicht getilgt ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind wegen betrügerischen Vorhaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaub- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) und die Verurteilung nicht getilgt ist. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes X vom 26.01.2004, Zl **** wurde der Beschwerdeführer wegen § 159 Abs 1 und § 5 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe wurde nachgesehen. Die Tilgung ist bisher noch nicht eingetreten. Diese Verurteilung erfüllt grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO 1994, weshalb der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 26.01.2004, Zl **** wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 159, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe wurde nachgesehen. Die Tilgung ist bisher noch nicht eingetreten. Diese Verurteilung erfüllt grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO 1994, weshalb der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist. Liegt einer der im § 13 aufgezählten Gründe vor, so ist die betreffende Person von der Ausübung eines Gewerbes „ausgeschlossen“, was bedeutet, dass Antritt und Ausübung eines Gewerbes rechtlich nicht möglich ist. § 13 normiert also die „Gewerbeausschlussgründe“, also jene Gründe, bei deren Vorliegen eine natürliche Person oder einen „sonstigen Rechtsträger“ die Ausübung eines Gewerbes von Gesetzes wegen untersagt ist.Liegt einer der im Paragraph 13, aufgezählten Gründe vor, so ist die betreffende Person von der Ausübung eines Gewerbes „ausgeschlossen“, was bedeutet, dass Antritt und Ausübung eines Gewerbes rechtlich nicht möglich ist. Paragraph 13, normiert also die „Gewerbeausschlussgründe“, also jene Gründe, bei deren Vorliegen eine natürliche Person oder einen „sonstigen Rechtsträger“ die Ausübung eines Gewerbes von Gesetzes wegen untersagt ist. Voraussetzung für den Eintritt eines Gewerbeausschlusses nach Abs 1 ist, dass eine Person von einem österreichischen Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Es ist zwischen Kridadelikten und weiteren in lit a aufgezählten wirtschaftsrelevanten Delikten einerseits und den „sonstigen strafbaren Handlungen“ anderseits zu unterscheiden. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Deliktsgruppen besteht darin, dass bei den wirtschaftsrelevanten Delikten nach Abs 1 Z 1 lit a der alleinige Umstand einer gerichtlichen Verurteilung (für das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes) genügt, und zwar unbeschadet des im Einzelfall ausgesprochene Strafausmaßes. Dies bedeutet, dass der Gewerbeausschlussgrund nach Abs 1 Z 1 lit a auch dann gegebenen ist, wenn Personen wegen Begehung eines dort erwähnten Deliktes zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von (bloß) 180 Tagessätzen oder darunter verurteilt werden.Voraussetzung für den Eintritt eines Gewerbeausschlusses nach Absatz eins, ist, dass eine Person von einem österreichischen Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Es ist zwischen Kridadelikten und weiteren in Litera a, aufgezählten wirtschaftsrelevanten Delikten einerseits und den „sonstigen strafbaren Handlungen“ anderseits zu unterscheiden. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Deliktsgruppen besteht darin, dass bei den wirtschaftsrelevanten Delikten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der alleinige Umstand einer gerichtlichen Verurteilung (für das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes) genügt, und zwar unbeschadet des im Einzelfall ausgesprochene Strafausmaßes. Dies bedeutet, dass der Gewerbeausschlussgrund nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auch dann gegebenen ist, wenn Personen wegen Begehung eines dort erwähnten Deliktes zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von (bloß) 180 Tagessätzen oder darunter verurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO 1994 verwirklicht, in dem er von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten – sohin einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten – verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO 1994 verwirklicht, in dem er von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten – sohin einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten – verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist. Die gerichtliche Verurteilung ist ein Faktum, welches sich aus dem Strafregisterauszug ergibt. Wie aus dem Strafregisterauszug hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer mehrfach gerichtlich verurteilt, wobei gegenständlich eine gerichtliche Verurteilung genügt, um dem Beschwerdeführer von der Ausübung dieses Gewerbes „auszuschließen“. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des betreffenden Gewerbes nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.28.2189.1