GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind im Gegenstandsfall Euro 240,-- (zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 20,--und zu Spruchpunkt 3. Euro 200,--) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind im Gegenstandsfall Euro 240,-- (zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 20,--und zu Spruchpunkt 3. Euro 200,--) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Zu LVwG-2015/13/2797 (Führerscheinentzugsverfahren): 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) Zu LVwG-2015/13/2796 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 13.04.2015 um 01.25 Uhr Tatort: Z, auf Höhe Adresse 1 Fahrzeug(e): PKW, XX-XXXX
G hat die Behörde dem Beschuldigten im ordentlichen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wozu dieser zu laden oder aufzufordern ist, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Diese Aufforderung hat
G die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten. Dem Beschuldigten wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.05.2015 in der Justizanstalt U übergeben. Darin wird angeführt, verfahrensgegenständlich seien die Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Ziff 1 FSG sowie § 102 Abs 4 KFG und äußerte sich der Beschuldigte im Rahmen des Einspruches vom 18.06.2015 dazu. Ein entsprechendes Straferkenntnis erging am 04.09.2015, wonach der Beschuldigte nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt habe:a)
Paragraph 40, Absatz 2, VStG hat die Behörde dem Beschuldigten im ordentlichen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wozu dieser zu laden oder aufzufordern ist, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Diese Aufforderung hat
Paragraph 42, Abs. römisch eins VStG die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten. Dem Beschuldigten wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.05.2015 in der Justizanstalt U übergeben. Darin wird angeführt, verfahrensgegenständlich seien die Verwaltungsübertretungen nach , Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziff 1 FSG sowie Paragraph 102, Absatz 4, KFG und äußerte sich der Beschuldigte im Rahmen des Einspruches vom 18.06.2015 dazu. Ein entsprechendes Straferkenntnis erging am 04.09.2015, wonach der Beschuldigte nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt habe: § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Ziff 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziff 1 FSG § 102 Abs 4 KFGParagraph 102, Absatz 4, KFG § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVOParagraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Dass dem Beschuldigten sohin auch ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung angelastet wird, wurde diesem im Rahmen des Straferkenntnisses erstmals zur Kenntnis gebracht. Zu keinem Zeitpunkt wurde dieser dagegen dazu aufgefordert, auch zu diesem „Vorfall“ Stellung zu nehmen. Zur Wahrung des Parteiengehöres wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, dem Beschuldigten sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe vor Erlassung des Straferkenntnisses zur Kenntnis zu bringen, um ihm die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Insofern ist das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Es wird daher gestellt der ANTRAG auf Gewährung der Akteneinsicht. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgeworfene Verletzung der StVO bislang keine Akteneinsicht genommen hat, ist für diesen nicht nachvollziehbar, inwieweit die Alkoholmessung ordnungsgemäß erfolgt ist. Aus prozessualer Vorsicht wird daher jedenfalls auch das Ergebnis dieser Untersuchung der Atemluft bestritten.
Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann
Abs 1 FSG das Recht von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zahl ****3, aufgefordert wurde binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen zu absolvieren. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist, war ihm die Lenkberechtigung
Paragraph 24, Absatz 3, FSG bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann
, Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seien ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.09.2015 durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE und führt diese aus wie folgt:
Abs 3 FSG ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bei erstmaliger Übertretung
VO anzuordnen. Dafür hat die Behörde eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. So ist
Paragraph 24, Absatz 3, FSG ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen bei erstmaliger Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO anzuordnen. Dafür hat die Behörde eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Höchstgerichtlich wurde zur Zl. 99/11/0338, VwGH vom 11.04.2000 oder zur Zl. G 373/02 des VfGH vom 27.06.2003 jedoch festgehalten, dass von einer Nichtbefolgung solch einer Anordnung dann nicht die Rede sein kann, wenn dem Betroffenen trotz seines Verlangens keine entsprechende Nachschulung angeboten wurde. Entscheidend ist sohin, dass dem Beschuldigten der Nachweis der Absolvierung der Nachschulung innerhalb des angeordneten Zeitraumes auch möglich und zumutbar ist (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, Seite 514). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015 aufgefordert, sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen. Selbiger Bescheid wurde am 20.05.2015 rechtskräftig bzw. vollstreckbar. Wie der Behörde bereits im Einspruch vom 18.06.2015 mitgeteilt wurde, befindet sich der Beschuldigte bereits seit 11.05.2015 in Haft. Es war ihm aus diesem Grund seit Rechtskraft des anordnenden Bescheides weder zumutbar noch möglich, sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen und hat der Beschuldigte insofern auch kein tatbildmäßiges Verhalten gesetzt. Beweis: PV. Da derzeit nicht absehbar ist, wie lang sich der Beschuldigte noch in Haft befinden wird, wird er der Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Strafverfahrens bzw einer allenfalls damit einhergehenden Enthaftung auch nicht nachkommen können. Es wird daher - wie bereits im Einspruch vom 18.06.2015 - abermals gestellt der ANTRAG 1) das Verfahren zur Zahl ****2 zu unterbrechen, bis das anhängige Strafverfahren rechtskräftig entschieden wurde. In eventu 2) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und insbesondere den Beschwerdeführer einzuvernehmen sowie 3) der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.“ Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 12.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Schließlich wurde Einsicht genommen in den Akt LVwG-****/**/**** betreffend den Beschwerdeführer A A. Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Mag. D D dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.2015 mitgeteilt hat, dass er die Vollmacht zum Beschwerdeführer aufgekündigt hat. Der Beschwerdeführer A A befindet sich seit dem 11.05.2015 in U-Haft in der Justizanstalt Z. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 13.04.2015 um 01.20 Uhr befand sich die Streife E, bestehend aus Insp. B B und Insp. C C von der Polizeiinspektion Y, im Zuge eines Einsatzes in Z, Adresse 2, am dortigen Bahnhof beim Haupteingang. Plötzlich konnten die Beamten wahrnehmen, wie der Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen XX-XXXX den Motor mehrmals laut aufheulen ließ und die Straße S in Richtung Adresse 1 entlang fuhr. Nachdem die Beamten den Einsatz am Bahnhof beendet hatten, begaben sie sich unverzüglich in Richtung Adresse 1, wo sie den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XX-XXXX anhalten konnten. Aufgrund dessen, dass sich der Lenker dieses Fahrzeuges nicht ausweisen konnte und angab, dass er seinen Führerschein irgendwo verwahrt habe, wurde dieser zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit dem Funkstreifenfahrzeug in die Polizeiinspektion Y verbracht. Dort gab der Lenker seine Daten bekannt und stellte sich heraus, dass es sich um den Beschwerdeführer A A handelte. Da Insp. B B beim Beschwerdeführer deutlich Alkoholgeruch wahrnehmen konnte, wurde bei diesem am 13.04.2015 um 00.28 Uhr (Sommerzeit wurde noch nicht umgestellt) ein Alkovortest durchgeführt, welcher ein positives Messergebnis ergab. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 13.04.2015 um 01.29 Uhr von Insp. B B zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Da sich das Alkomatgerät der Polizeiinspektion Y zu dieser Zeit bei der Wartung befand, wurde das mobile Alkomatgerät von der Streife H, bestehend aus BI F F und GI G G beide von der Polizeiinspektion V, zur Verfügung gestellt. Die durchgeführte Messung brachte am 13.04.2015 um 01.45 Uhr ein Messergebnis von 0,54 mg/l und bei der zweiten Messung am 13.04.2015 um 01.46 Uhr ein solches von 0,51 mg/l. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt, weil er angab trotzdem mit dem Auto weiterfahren zu wollen, wurde ihm daraufhin der Fahrzeugschlüssel abgenommen.Am 13.04.2015 um 01.20 Uhr befand sich die Streife E, bestehend aus Insp. B B und Insp. C C von der Polizeiinspektion Y, im Zuge eines Einsatzes in Z, Adresse 2, am dortigen Bahnhof beim Haupteingang. Plötzlich konnten die Beamten wahrnehmen, wie der Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen XX-XXXX den Motor mehrmals laut aufheulen ließ und die Straße S in Richtung Adresse 1 entlang fuhr. Nachdem die Beamten den Einsatz am Bahnhof beendet hatten, begaben sie sich unverzüglich in Richtung Adresse 1, wo sie den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XX-XXXX anhalten konnten. Aufgrund dessen, dass sich der Lenker dieses Fahrzeuges nicht ausweisen konnte und angab, dass er seinen Führerschein irgendwo verwahrt habe, wurde dieser zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit dem Funkstreifenfahrzeug in die Polizeiinspektion Y verbracht. Dort gab der Lenker seine Daten bekannt und stellte sich heraus, dass es sich um den Beschwerdeführer A A handelte. Da Insp. B B beim Beschwerdeführer deutlich Alkoholgeruch wahrnehmen konnte, wurde bei diesem am 13.04.2015 um 00.28 Uhr (Sommerzeit wurde noch nicht umgestellt) ein Alkovortest durchgeführt, welcher ein positives Messergebnis ergab. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 13.04.2015 um 01.29 Uhr von Insp. B B zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Da sich das Alkomatgerät der Polizeiinspektion Y zu dieser Zeit bei der Wartung befand, wurde das mobile Alkomatgerät von der Streife H, bestehend aus BI F F und GI G G beide von der Polizeiinspektion römisch fünf, zur Verfügung gestellt. Die durchgeführte Messung brachte am 13.04.2015 um 01.45 Uhr ein Messergebnis von 0,54 mg/l und bei der zweiten Messung am 13.04.2015 um 01.46 Uhr ein solches von 0,51 mg/l. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt, weil er angab trotzdem mit dem Auto weiterfahren zu wollen, wurde ihm daraufhin der Fahrzeugschlüssel abgenommen. Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden PKWs der Marke Porsche, Boxster schwarz, mit dem Kennzeichen XX-XXXX ist J J in Z, Adresse. Der Beschwerdeführer gab an, dass es sich bei der Zulassungsbesitzerin um eine Freundin von ihm handle. Dem Beschwerdeführer konnte der Führerschein nicht abgenommen werden, weil ihn dieser nicht mitgeführt hat. Die Amtshandlung wurde am 13.04.2015 um 02.30 Uhr beendet. Am 13.04.2015 um 03.05 Uhr kam die Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges J J auf die Polizeiinspektion Y um ihren Fahrzeugschlüssel abzuholen. Sie gab an, dass sie dem Beschwerdeführer das Fahrzeug überlassen habe, jedoch nicht wusste, dass er betrunken gefahren sei. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme an, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall vom 13.04.2015, es war Ostern, erinnern könne und es richtig sei, dass er damals seinen Führerschein nicht mitgeführt habe sowie, dass er damals alkoholisiert gefahren sei. Betreffend den Vorwurf, dass er den Motor des von ihm gelenkten Fahrzeuges laut aufheulen gelassen habe, gab er an, dass dies nicht richtig sei, es wäre das Fahrzeug selbst so laut gewesen. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.04.2015, Zahl ****4, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestand der Beschwerdeführer ein, dass er damals seinen Führerschein nicht mitgeführt habe sowie, er eine Alkoholisierung aufgewiesen habe. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug der Marke Porsche, Boxster schwarz, mit dem Kennzeichen XX-XXXX selbst so laut gewesen sei und er den Motor seines Fahrzeuges nicht aufheulen habe lassen, schenkt das Landesverwaltungsgericht Tirol schon deshalb keinen Glauben, weil den kontrollierenden Beamten letztlich deswegen das Fahrzeug aufgefallen ist, während sie mit einer anderen Amtshandlung am Bahnhof beschäftigt gewesen waren. Auf der Grundlage der vorhandenen Ermittlungsergebnisse ergeben sich sohin aufgrund obiger Ausführungen keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und wird es insbesondere aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Er hat gegen nachfolgende Rechtsvorschriften verstoßen: Zu Spruchpunkt 1.:
Abs 1 Ziffer 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.
Abs 1 FSG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,-- bis Euro 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.
Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,-- bis Euro 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zu Spruchpunkt 2.:
Abs 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
Paragraph 102, Absatz 4, KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Zu Spruchpunkt 3.:
VO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 800,-- bis Euro 3.700,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 800,-- bis Euro 3.700,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 0,51 mg/l (1,02 Promille) kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1b StVO zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 0,51 mg/l (1,02 Promille) kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zur Anwendung. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm zumindest grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Er weist vielmehr zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG auf. Der im Gegenstandsfall zu Spruchpunkt
Abs 2 AVG gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Vorstellung erhoben werden kann und dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, wobei die Bezirkshauptmannschaft Z eigens unter dem Punkt „Rechtsgrundlage“ auf diese Bestimmung verwiesen hat und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich anführt, dass
Paragraph 57, Absatz 2, AVG gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Vorstellung erhoben werden kann und dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2015 postamtlich hinterlegt (und offenbar am 06.05.2015 erstmalig zur Abholung bereitgehalten). Da bei einem Mandatsbescheid nach § 57 Abs 1 AVG die Vollstreckbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Zustellung eintritt, ist die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines bereits mit diesem Datum entstanden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2015 postamtlich hinterlegt (und offenbar am 06.05.2015 erstmalig zur Abholung bereitgehalten). Da bei einem Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Vollstreckbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Zustellung eintritt, ist die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines bereits mit diesem Datum entstanden. § 29 Abs 3 des Führerscheingesetzes sieht nämlich vor, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Paragraph 29, Absatz 3, des Führerscheingesetzes sieht nämlich vor, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Eine Anfrage bei der Justizanstalt Z hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 11.05.2015, 07.50 Uhr, inhaftiert ist. Eine telefonische Auskunft von Herrn K, Effektenmagazin, der Justizanstalt Z, hat zudem ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei Haftantritt unter anderem der Führerschein abgenommen worden ist und sich dieser nach wie vor in der Justizanstalt Z befindet. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, dass er seinen Führerschein in der Justizanstalt U abgegeben hat. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen Nichtabsolvierung des mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Verkehrscoachings bis zur Befolgung der Anordnung, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z abzuliefern hat. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,--. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zahl ****3, mit welchem dieser aufgefordert wurde sich einem Verkehrscoaching zu entziehen, welches innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung, das war der 05.05.2015, zu absolvieren ist, am 20.05.2015 rechtskräftig wurde. Er wies jedoch darauf hin, dass er sich seit dem 11.05.2015 in Haft befinde und ihm aus diesem Grund seit Rechtskraft des angeordneten Bescheides es weder zumutbar noch möglich war, sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtabsolvierung des mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Verkehrscoachings bis zur Befolgung der Anordnung sei daher rechtswidrig. Die Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG sieht für die Anordnung eines Verkehrscoachings vor, dass die Behörde eine angemessene Frist zu setzen hat, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG sieht für die Anordnung eines Verkehrscoachings vor, dass die Behörde eine angemessene Frist zu setzen hat, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im Gegenstandsfall wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, betreffend die Anordnung eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung, am 05.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2015 inhaftiert. Er befindet sich bis dato in der Justizanstalt Z. Dass es dem Beschwerdeführer nun binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung nicht möglich war das Verkehrscoaching zu absolvieren liegt in seiner Sphäre und ist nicht wie der Rechtsvertreter vermeint damit zu vergleichen, dass dann wenn einem Betroffenen trotz seines Verlangens keine entsprechende Nachschulung angeboten wird, von einer Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer kann daher nach seiner Enthaftung jederzeit das angeordnete Verkehrscoaching absolvieren und die Bestätigung über die Absolvierung der belangten Behörde vorlegen. Damit hätte er die Anordnung befolgt und wurde ihm die Lenkberechtigung mit dem angefochtenen Bescheid auch nur bis zur Befolgung der Anordnung (Absolvierung des Verkehrscoachings) entzogen. Abschließend wird noch einmal festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bis dato in der Justizanstalt Z befindet, wo ihm bei Haftantritt am 11.05.2015 um 07.50 Uhr der Führerschein abgenommen wurde. Aufgrund obiger Ausführungen war daher wie im Spruch unter B) zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.2796.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.