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{'item': 'LVwG-2015/23/2963-2'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25aArt 133§ 24a§ 24§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2963-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 360,--, als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 360,--, als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens, zu leisten. 3.

§ 25aVw

GG wird eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG als unzulässig erklärt.3.

Paragraph 25 a, VwGG wird eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen wie folgt: „Frau A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, hat es zu verantworten, dass in ihrer Wohnung mit der obgenannten Adresse, von einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt bis zur Abnahme der nachfolgend angeführten Tiere durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z am unten angeführten Datum„Frau A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, hat es zu verantworten, dass in ihrer Wohnung mit der obgenannten Adresse, von einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt bis zur Abnahme der nachfolgend angeführten Tiere durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z am unten angeführten Datum I.römisch eins. Stk Name Nationale Freiwillige Abgabe Abnahmedatum Ja Nein 1 B Mischling, Chip: xxxxxxxxxxxxxxx, geb. 01.08.2009, weiblich, nicht kastriert; in österr. Heimtierdatenbank registriert X 02.07.15 Heimtierdatenbank registriert römisch zehn 02.07.15 1 C Mischling, männlich, nicht kastriert X 02.07.15 (Besitzer unbekannt) 1 D Mischling, weiblich, nicht kastriert, X 02.07.15 ca. 2 Jahre alt, (führt 5 Welpen, wenige Tage alt, siehe unten) 1 E Mischling, männlich, nicht kastriert, X 02.07.15 ca. 2 Jahre alt 8 Welpen Mischlinge, X 02.07.15 5 x weiblich, 3 x männlich, ca. 12 Wochen alt 1 Katze „F“ weiblich, getigert, X 02.07.15 geb. Herbst 2013 1 Katze männlich, getigert, X 02.07.15 geb. März 2015 1 G Mischling, männlich, X 02.07.15 (angeblicher ca. 12 Wochen alt, Besitzer: schwarz-weiß J J) 1 H Mischling, weiblich, X 02.07.15 (Besitzer nicht kastriert, I I) ca. 2 Jahre altrömisch eins römisch eins) ca. 2 Jahre alt 5 Welpen Mischling, X 03.07.155 Welpen Mischling, römisch zehn 03.07.15 Wurf von D (siehe oben), wenige Tage alt

  1. auf engstem Raum unter nicht tragbaren hygienischen Bedingungen (hochgradige Verschmutzung mit Kot, Urin und Futterresten; absolut mangelhafte bzw. nicht vorhandene Frischluftzufuhr)gehalten wurden. Die Fütterung war derart mangelhaft, dass es zu Erkrankungen der Magen-Darmschleimhaut kam (speziell hinsichtlich der Junghunde). Durch hochgradigen Ektoparasitenbefall entstanden Ekzeme/Hautirritationen/blutenden Hautstellen. Aus diesen Gründen wurden die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere in einer Weise vernachlässigt, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden war (§ 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz);
  2. auf engstem Raum unter nicht tragbaren hygienischen Bedingungen (hochgradige Verschmutzung mit Kot, Urin und Futterresten; absolut mangelhafte bzw. nicht vorhandene Frischluftzufuhr)gehalten wurden. Die Fütterung war derart mangelhaft, dass es zu Erkrankungen der Magen-Darmschleimhaut kam (speziell hinsichtlich der Junghunde). Durch hochgradigen Ektoparasitenbefall entstanden Ekzeme/Hautirritationen/blutenden Hautstellen. Aus diesen Gründen wurden die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere in einer Weise vernachlässigt, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden war (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz);
  3. unter Bewegungseinschränkung gehalten wurden und sie dadurch leiden mussten (§ 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 10 Tierschutzgesetz). Die Hunde wurden nicht mehrmals täglich in Freie geführt um Ihnen Bewegung, Auslauf und den Kot- und Harnabsatz im Freien zu ermöglichen;
  4. unter Bewegungseinschränkung gehalten wurden und sie dadurch leiden mussten (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 10, Tierschutzgesetz). Die Hunde wurden nicht mehrmals täglich in Freie geführt um Ihnen Bewegung, Auslauf und den Kot- und Harnabsatz im Freien zu ermöglichen;
  5. unter hochgradigem Endo- sowie Ektoparasitenbefall, Magen- und Darmerkrankungen, Ekzemen, Hautirritationen und wundgescheuerten, blutenden Hautstellen litten und trotzdem keine tierärztliche Behandlung erfolgte, obwohl ein Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes (§ 15 erster Satz Tierschutzgesetz).
  6. unter hochgradigem Endo- sowie Ektoparasitenbefall, Magen- und Darmerkrankungen, Ekzemen, Hautirritationen und wundgescheuerten, blutenden Hautstellen litten und trotzdem keine tierärztliche Behandlung erfolgte, obwohl ein Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes (Paragraph 15, erster Satz Tierschutzgesetz). Auch ein am 25.08.2015 abgenommener, schwarzer, vermutlich im April 2015 geborener Mischlingswelpe, welcher mittelgraden Ekto- und Endoparasitenbefall, einen schlechten Ernährungszustand und Unterentwicklung aufwies, hätte der Konsultation eines Tierarztes bedurft, was jedoch nicht stattgefunden hat. II.römisch zwei. drei der unter I. angeführten Hunde, nämlich C, D und E, weder mit einem Mikrochip versehen noch in der Heimtierdatenbank registriert waren, obwohl

§ 24a

Abs 3 Tierschutzgesetz alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen sind. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.

§ 24

Abs 4 Tierschutzgesetz ist jeder Halter von Hunden

Abs 3 verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten

§ 24a

Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a bis f Tierschutzgesetz zu melden.drei der unter römisch eins. angeführten Hunde, nämlich C, D und E, weder mit einem Mikrochip versehen noch in der Heimtierdatenbank registriert waren, obwohl

Paragraph 24 a, Absatz 3, Tierschutzgesetz alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen sind. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.

Paragraph 24, Absatz 4, Tierschutzgesetz ist jeder Halter von Hunden

Absatz 3, verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten

Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f Tierschutzgesetz zu melden. Gleiches gilt für einen am 25.08.2015 abgenommenen, schwarzen, vermutlich im April 2015 geborenen Mischlingswelpen.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde firstgerecht Beschwerde erhoben und wurde in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sowieso vorgehabt habe, die Welpen abzugeben und dass es nicht stimme, dass die Hunde schmutzig gewesen seien. Diese seien regelmäßig gebadet worden. Weiters seien nicht alles ihre Hunde gewesen, der Hund C sei von ihrem Ex-Freund und sie wisse auch nicht wo dieser derzeit aufhältig sei. Im Übrigen sei die Strafhöhe viel zu hoch, die Beschwerdeführerin bezieht lediglich eine Mindestrente und beantragte sie daher das Verfahren einzustellen oder zumindest die Strafhöhe auf ein erträgliches Maß abzumildern. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 11.01.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Im Zuge derer die Beschwerdeführerin folgendes vorbrachte: Ich bin Witwe und lebe von meiner Witwenpension. Diese ist mit Ausgleichszulage das Existenzminimum. „Ich bewohne in diesem Haus einen ganzen Stock mit ca. 100 m². Wenn mir vorgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle 19 Hunde und 2 Katzen in der Wohnung gewesen sein sollen, so gebe ich an, das wird so sein. Ich möchte aber anmerken, dass zwei der Hunde nicht mir gehört haben. Ein Hund „G“ gehört J J, der hat ihn allerding noch nicht mitgenommen. Der zweite Hund „H“ gehört dem I I, der derzeit im Gefängnis ist.“„Ich bewohne in diesem Haus einen ganzen Stock mit ca. 100 m². Wenn mir vorgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle 19 Hunde und 2 Katzen in der Wohnung gewesen sein sollen, so gebe ich an, das wird so sein. Ich möchte aber anmerken, dass zwei der Hunde nicht mir gehört haben. Ein Hund „G“ gehört J J, der hat ihn allerding noch nicht mitgenommen. Der zweite Hund „H“ gehört dem römisch eins römisch eins, der derzeit im Gefängnis ist.“ Weiters wurde als Zeuge der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z der die Abnahme der Tiere durchführte, einvernommen und machte dieser folgende Angaben: „Einleitend gebe ich an, dass ich Frau A A bereits von vor-Ort-Kontrollen aus dem Jahr 2014 kenne. Auch damals ist es um tierschutzrechtliches Belangen im Zusammenhang mit ihrer Hundehaltung gegangen. Als ich am 02.07.2015 dort war, bin ich davon ausgegangen, dass ich einige Hunde antreffen werde. Insgesamt habe ich dann 19 Hunde und 2 Katzen angetroffen. Anlässlich der Kontrolle konnten sich alle Hunde in der mit ca. 70 m² geschätzten Wohnung der Beschwerdeführerin frei bewegen. Die vier erwachsenen Hunde waren alle unterernährt und hatten ein Endo- und Ektoparasitenbefall. Wobei Flohbefall und sonstige Ektoparasitenbefall frei Erkennbar war. Insbesondere bei den Welpen war das Fell mit Kot-verschmierten verkrustet und durch den Ektoparasitenbefall ausgelösten Juckreiz auch zum Teil bereits Haarlos. Die Welpen wurden je nach Wurf getrennt in Zimmern gehalten, wobei bei einem Wurf mit 8 Tieren diese das Zimmer in einem schlechten Zustand war. Das Fenster war geschlossen und das gesamte Zimmer war mit Essensresten und Kot verunreinigt. Auch bei den Welpen war ein fortgeschrittener Ektoparasitenbefall feststellbar. Im Zuge der Kontrolle habe ich die Beschwerdeführerin auch auf Futter und Futtervorrat angesprochen und war das vorrätige Futter nicht einmal als eine Tagesration ausreichend. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie einerseits ohnehin Futter kaufen wollte und andererseits die Welpen durch die Muttermilch ernährt würden. Wenn ich gefragt werde, wann die älterste Hündin (B) gechippt wurde, so gebe ich an das war im Zuge einer Amtstierärztlichen Kontrolle am 26.06.2014. Zu diesem Zeitpunkt habe ich auch die Beschwerdeführerin über die Verpflichtung zum Chippen und Melden belehrt. Ich habe damals die Beschwerdeführerin auch zu Unterlangen hinsichtlich der Chippung ihrer Tiere gefragt. Sie konnte keine vorweisen. Nach Abnahme sind die Tiere ins Tierheim X gebracht worden und auf einen Chip untersucht worden. Es konnte keiner vorgefunden werden. Ich habe damals die Beschwerdeführerin auch zu Unterlangen hinsichtlich der Chippung ihrer Tiere gefragt. Sie konnte keine vorweisen. Nach Abnahme sind die Tiere ins Tierheim römisch zehn gebracht worden und auf einen Chip untersucht worden. Es konnte keiner vorgefunden werden. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin gebe ich an, dass der Hund „B“ seit 08.07.2014 in der Heimtierdatenbank gespeichert ist. Den einzigen Hundepass den ich habe, ist der des Hundes „G“, der gehört dem Herrn J J. Auf Nachfrage des Tierschutzombudsmannes gebe ich an, dass den Tieren sowohl schmerzen als auch leiden zugeführt wurden. Die Schmerzen wurden sowohl durch die Unterernährung als auch durch die Ektoparasiten zugefügt und führten zu einer zum Teil Unterentwicklung des Verdauungstraktes bei den Welpen. Leiden wurden den Tieren dadurch zugefügt, dass eine ausschließliche Haltung und Verrichtung der Notdurft in derselben nicht adäquat ist. Wenn ich gefragt werde, ob der Zustand der Tiere für den durchschnittlichen Tierhalter erkennbar gewesen sein muss, so gebe ich an, dass der Befall mit den Ektoparasiten und die Unterernährung sehr wohl erkennbar gewesen sind.“ II. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der Angaben des als Zeugen einvernommenen Amtstierarztes sowie der im Akt einliegenden Lichtbilder ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Delikte, so wie sie ihr im Straferkenntnis vorgeworfen werden, begangen hat. Die Beschwerdeführerin konnte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht einmal die genaue Anzahl der Tiere, die sich in ihrer Obhut befanden, angeben. Weiters konnte die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zur Pflege und sonstiger Haltungsumstände der von ihr gehaltenen Tiere machen. Aus diesem Grunde scheinen die Angaben des als Zeugen einvernommenen Amtstierarztes besonders glaubwürdig und insofern sie sich mit dem im Lichtakt einliegenden Lichtbildern decken, sowie im Hinblick auf die bereits zuvor erfolgten Kontrollen durch den Amtstierarzt in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchaus wahrheitsgetreu und nachvollziehbar. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Delikte begangen hat und dass die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsdelikte tatsächlich von ihr auch verwirklicht wurden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der von der Beschwerdeführerin begangenen Übertretungen ist grundsätzlich nicht unerheblich, da es sich bei allen Vorschriften um Kernbestimmungen des Tierschutzrechts handelt, die unmittelbar dem Schutz von Tieren dienen. Diesem Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin zuwidergehandelt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin insofern Angaben gemacht, dass sie zwar keine Sorgepflichten habe aber nur über eine geringe Pension verfüge. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall zumindest grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Weiters war die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zwar unbescholten, aber sie war auf Grund der bereits zuvor erfolgten amtstierärztliche Kontrollen und der dabei durchgeführten Informationsgespräche über die sie treffenden Pflichten bereits in Kenntnis gesetzt worden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.1.2016 war eine Herabsetzung der Strafhöhe ausgeschlossen. Die verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen sowie ausreichend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Der Beitrag für das Verfahren erster Instanz ist mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2963.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.