RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/25/3276-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, X, vom 28.11.2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.11.2015, GZ: ****, betreffend Antrag auf Teilzahlung nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, römisch zehn, vom 28.11.2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.11.2015, GZ: ****, betreffend Antrag auf Teilzahlung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage mehrerer rechtskräftiger Strafbescheide muss Herr A an Strafen und Kosten der Landespolizeidirektion Tirol insgesamt € 2.248,50 bezahlen. Unter Berücksichtigung der am 01.12.2015 und 09.12.2015 erfolgten Zahlungseingänge bestand am 09.12.2015 eine offene Forderung in Summe von € 1.648,
- Auf Grundlage mehrerer rechtskräftiger Strafbescheide muss Herr A an Strafen , und Kosten der Landespolizeidirektion Tirol insgesamt € 2.248,50 bezahlen. Unter Berücksichtigung der am 01.12.2015 und 09.12.2015 erfolgten Zahlungseingänge bestand am 09.12.2015 eine offene Forderung in Summe von € 1.648,
- Mit Anbringen vom 19.10.2015 beantragte Herr A die Bewilligung einer Ratenzahlung in monatlichen Teilbeträgen von jeweils € 30,
- Im nunmehr bekämpften Bescheid wies die Landespolizeidirektion Tirol dieses Ansuchen mit im Wesentlichen der Begründung als unbegründet ab, dass der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.017,00 bezieht und damit seinen Lebensunterhalt sowie diverse Zahlungen an verschiedene Behörden leisten müsse. Voraussetzung für eine Bewilligung von Teilzahlung sei, dass der Antragsteller seine aktuelle Zahlungsfähigkeit nachweise. Überdies ergebe eine Monatsrate von € 30,00 eine Rückzahlungsdauer von 75 Monaten, was in keinem Fall als angemessen bezeichnet werden könne. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Herr A, in welcher dieser betont, dass er zahlungsfähig sei. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage € 1.017,
- An monatlichen Ausgaben ergeben sich für ihn Miete von € 417,96, Strom von € 16,00, Rückzahlung an die T von € 20,00, Rückzahlung an die Stadt C € 20,00, Inkasso € 10,00 sowie Ratenzahlung an die Polizei V von € 20,00.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Herr A, in welcher dieser betont, dass er zahlungsfähig sei. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage € 1.017,
- An monatlichen Ausgaben ergeben sich für ihn Miete von € 417,96, Strom von € 16,00, Rückzahlung an die T von € 20,00, Rückzahlung an die Stadt C € 20,00, Inkasso € 10,00 sowie Ratenzahlung an die Polizei römisch fünf von € 20,
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes maßgeblich: „Verjährung § 31 […]Paragraph 31, […]
(3)Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
- Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
- Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat. Vollstreckung von Geldstrafen § 54b […]Paragraph 54 b, […]
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 20.05.1994, 94/02/0165). Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021). Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exekutiert werden, worauf bereits bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung dergestalt Bedacht zu nehmen ist, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185). Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 20.05.1994, 94/02/0165). Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021). Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exekutiert werden, worauf bereits bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung dergestalt Bedacht zu nehmen ist, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185). Nach § 31 Abs 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Im gegenständlichen Fall ist für die Berechnung dieser Frist das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.09.2014, 2014/23/1657-6, maßgeblich. Dies bedeutet, dass die Vollstreckbarkeits-verjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG im Oktober 2017 eintritt. Nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Im gegenständlichen Fall ist für die Berechnung dieser Frist das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.09.2014, 2014/23/1657-6, maßgeblich. Dies bedeutet, dass die Vollstreckbarkeits-verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG im Oktober 2017 eintritt. Wenn Herr A die ausstehenden € 1.648,50 in Monatsraten von jeweils € 30,00 zurückbezahlen würde, ergäbe dies einen Zeitaufwand von 55 Monaten, somit mehr als 4,5 Jahren. Im Hinblick auf die eintretende Vollstreckbarkeitsverjährung im Oktober 2017 ist die beantragte Monatsrate nicht bewilligbar. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu dieser ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die hinterlegte Ladung wurde von ihm nicht behoben. Auf diesbezügliche Nachfrage teilte Herr A mit, dass seine gewöhnliche Arbeitszeit von Montag bis Sonntag von 07.00 – 18.00 Uhr dauere. Seine tatsächliche Arbeitszeit betrage im Durchschnitt 16 Stunden. Deswegen sei es ihm nicht zumutbar, beim Postpartner in der regulären Öffnungszeit von 08.00 – 18.00 Uhr persönlich Schreiben abzuholen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht in Abrede gestellt, sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung am 18.01.2016 regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. In § 17 Abs 1 Zustellgesetz wird die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht, sondern davon, ob der Zusteller „Grund zur Annahme“ hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dabei machen vorübergehende berufsbedingte regelmäßige Abwesenheiten von der Abgabestelle zu bestimmten Stunden oder an bestimmten Werktagen die Annahme einer Regelmäßigkeit der Anwesenheit an der Abgabestelle nicht unzulässig. Eine Zustellung gilt nach Abs 3 leg cit daher nur in jenem Fall ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers dann als nicht vollzogen, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (VwGH 19.04.2001, 99/06/0049). Das Dokument wurde somit rechtsgültig an Herrn A zugestellt. Der Beschwerdeführer hat somit nicht in Abrede gestellt, sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung am 18.01.2016 regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. In Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz wird die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht, sondern davon, ob der Zusteller „Grund zur Annahme“ hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dabei machen vorübergehende berufsbedingte regelmäßige Abwesenheiten von der Abgabestelle zu bestimmten Stunden oder an bestimmten Werktagen die Annahme einer Regelmäßigkeit der Anwesenheit an der Abgabestelle nicht unzulässig. Eine Zustellung gilt nach Absatz 3, leg cit daher nur in jenem Fall ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers dann als nicht vollzogen, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (VwGH 19.04.2001, 99/06/0049). Das Dokument wurde somit rechtsgültig an Herrn A zugestellt. Dieser hat durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung am Verfahren nicht mitgewirkt. Bei der mündlichen Verhandlung hätte die Möglichkeit bestanden, die beantragte Ratenhöhe so abzuändern, dass ein Abbezahlen der Schuld bis zur Vollstreckungsverjährung möglich ist. Einem solchen vom Beschwerdeführer modifizierten Antrag hätte gegebenenfalls entsprochen werden können. Da dies nicht der Fall war, ist das Landesverwaltungsgericht an den vorliegenden Antrag auf eine Monatsrate von € 30,00 gebunden, dem aus obgenannten Gründen nicht entsprochen werden konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.25.3276.3