dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.09.2006, Zl 2002/13/0228).Nachdem die D GmbH als rechtlich taugliche Bescheidadressatin nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts durchaus in Betracht kommt, ist im Gegenstandsfall der Weg einer „Deutung“ der Bescheidadressatin verschlossen, stellt doch der Austausch eines denkmöglich in Betracht kommenden Adressaten durch einen anderen Adressaten einen als unzulässig zu bewertenden Akt des „Umdeutens“ dar vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.09.2006, Zl 2002/13/0228). Insofern scheidet vorliegend eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf Ebene des Beschwerdeverfahrens aus, setzt dies doch voraus, dass nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (
. dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2011/16/0216, und vom 02.04.2008, Zl 2007/08/0107), was eben gegenständlich nicht der Fall wäre.Insofern scheidet vorliegend eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf Ebene des Beschwerdeverfahrens aus, setzt dies doch voraus, dass nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2011/16/0216, und vom 02.04.2008, Zl 2007/08/0107), was eben gegenständlich nicht der Fall wäre. Dementsprechend ist die antragstellende B Gastronomie GmbH in der zu beurteilenden Rechtssache als übergangene Partei anzusehen, da ihr der verfahrens-erledigende Bescheid der belangten Behörde nicht zugestellt worden ist. Allerdings erfließt das Rechtsmittelrecht unmittelbar aus der Parteistellung und ist daher ein Rechtsmittel einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid zulässig (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2008, Zl 2005/06/0024). Im Gegenstandsfall wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde der weiteren Verfahrenspartei „A A“, zu Handen des Rechtsvertreters beider antragstellenden und rechtsmittelwerbenden Parteien, ordnungsgemäß zugestellt, womit der übergangenen Partei „B Gastronomie GmbH“ ein Rechtsmittelrecht – wie aufgezeigt – erwachsen ist. Zusammenfassend konnte daher das erkennende Verwaltungsgericht die von den beiden Verfahrensparteien „A A“ sowie „B Gastronomie GmbH“ ergriffene Beschwerde einer einheitlichen inhaltlichen Erledigung zuführen, da auch das Rechtsmittel der B Gastronomie GmbH als zulässig zu bewerten ist. 2) Zu der Zurückweisung des Feststellungsantrages der beiden rechtsmittelwerbenden Parteien gemäß § 29 TBO 2011 entsprechend Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 15.09.2015 ist aus Sicht des Landesverwaltungs-gerichts Tirol Folgendes zu bemerken:Zu der Zurückweisung des Feststellungsantrages der beiden rechtsmittelwerbenden Parteien gemäß Paragraph 29, TBO 2011 entsprechend Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 15.09.2015 ist aus Sicht des Landesverwaltungs-gerichts Tirol Folgendes zu bemerken: Mit Eingabe vom 06.12.2013 haben die beschwerdeführenden Parteien bei der belangten Behörde ua folgenden Antrag (wortwörtlich) gestellt: „… Solche Hütten lassen sich in größerer Ausführung in dem historischen bewilligten Bestand, auch an derselben Stelle immer wieder nachweisen und mit Lichtbildern belegen; sie stellen daher an sich einen Teil einer bewilligten Anlage dar und gehören nach § 29 TBO 2013 (gemeint wohl: 2011) zu einem bereits bewilligten Konsens; auf dessen Einhaltung hat der Grundeigentümer wie auch der Bauherr einen rechtlichen Anspruch und wird daher in einer ersten Linie hinsichtlich des Bestandes zu untersuchen sein, ob dieser nicht bereits bewilligt ist; dazu wird auch der Antrag gestellt, dies von Amts wegen zu untersuchen: In dem Rahmen eines Wiederaufbaues ist nämlich davon auszugehen, dass eine rechtliche Handhabe betreffend die angebliche Unvereinbarkeit mit dem Orts- und Straßenbild gar nicht gegeben ist …“„… Solche Hütten lassen sich in größerer Ausführung in dem historischen bewilligten Bestand, auch an derselben Stelle immer wieder nachweisen und mit Lichtbildern belegen; sie stellen daher an sich einen Teil einer bewilligten Anlage dar und gehören nach Paragraph 29, TBO 2013 (gemeint wohl: 2011) zu einem bereits bewilligten Konsens; auf dessen Einhaltung hat der Grundeigentümer wie auch der Bauherr einen rechtlichen Anspruch und wird daher in einer ersten Linie hinsichtlich des Bestandes zu untersuchen sein, ob dieser nicht bereits bewilligt ist; dazu wird auch der Antrag gestellt, dies von Amts wegen zu untersuchen: In dem Rahmen eines Wiederaufbaues ist nämlich davon auszugehen, dass eine rechtliche Handhabe betreffend die angebliche Unvereinbarkeit mit dem Orts- und Straßenbild gar nicht gegeben ist …“ Mit Eingabe vom 25.08.2014 wurde von den Antragstellern der belangten Behörde bekanntgegeben, dass der vorgenannte Feststellungsantrag aufrecht bleibt. Dieses auf eine Feststellung gerichtete Antragsbegehren wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides einer zurückweisenden Erledigung zugeführt, dies mit der Begründung, dass ein Antrag auf eine amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 29 TBO 2011 in der Tiroler Bauordnung 2011 nicht vorgesehen sei.Dieses auf eine Feststellung gerichtete Antragsbegehren wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides einer zurückweisenden Erledigung zugeführt, dies mit der Begründung, dass ein Antrag auf eine amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 29, TBO 2011 in der Tiroler Bauordnung 2011 nicht vorgesehen sei. Nun kommt es nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bei der Ermittlung des Inhaltes eines Anbringens vor allem auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, Ziel des Verfahrens und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei im Zweifel nicht davon ausgegangen werden darf, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (
dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, Zl 2012/21/0082).Nun kommt es nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bei der Ermittlung des Inhaltes eines Anbringens vor allem auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, Ziel des Verfahrens und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei im Zweifel nicht davon ausgegangen werden darf, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, Zl 2012/21/0082). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts in Wien ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass das streitverfangene Antragsbegehren angesichts des Umstandes, dass ein Feststellungsverfahren nach § 29 TBO 2011 auch auf der Grundlage eines Antrages durchgeführt werden kann, bei vernünftiger Würdigung auf die Feststellung gerichtet ist, ob das bereits bestehende Müllhäuschen (in der ausgeführten Form mit einem Satteldach) schon über einen zu vermutenden Baukonsens verfügt, mag im Antrag auch das Begehren zum Ausdruck gebracht worden sein, „dies von Amts wegen zu untersuchen“. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts in Wien ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass das streitverfangene Antragsbegehren angesichts des Umstandes, dass ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, TBO 2011 auch auf der Grundlage eines Antrages durchgeführt werden kann, bei vernünftiger Würdigung auf die Feststellung gerichtet ist, ob das bereits bestehende Müllhäuschen (in der ausgeführten Form mit einem Satteldach) schon über einen zu vermutenden Baukonsens verfügt, mag im Antrag auch das Begehren zum Ausdruck gebracht worden sein, „dies von Amts wegen zu untersuchen“. Dass das aus dem Antragsbegehren erkenn- und erschließbare Ziel der Einschreiter aufgrund der Bezugnahme auf die Bestimmung des § 29 TBO 2011 und aufgrund des Gebrauches des Wortes „Antrag“ in Richtung der Erlassung eines Feststellungsbescheides ging, ist für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend hinreichend klargestellt, zumal der diesbezügliche Wille der nunmehr beschwerdeführenden Parteien unzweifelhaft erkennbar ist.Dass das aus dem Antragsbegehren erkenn- und erschließbare Ziel der Einschreiter aufgrund der Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 29, TBO 2011 und aufgrund des Gebrauches des Wortes „Antrag“ in Richtung der Erlassung eines Feststellungsbescheides ging, ist für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend hinreichend klargestellt, zumal der diesbezügliche Wille der nunmehr beschwerdeführenden Parteien unzweifelhaft erkennbar ist. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol hätte daher die belangte Behörde das in Rede stehende Feststellungsbegehren nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte sie eine feststellende Entscheidung nach § 29 TBO 2011 treffen müssen, mithin eine inhaltliche Entscheidung vornehmen müssen.Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol hätte daher die belangte Behörde das in Rede stehende Feststellungsbegehren nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte sie eine feststellende Entscheidung nach Paragraph 29, TBO 2011 treffen müssen, mithin eine inhaltliche Entscheidung vornehmen müssen. Dem erkennenden Gericht ist gegenständlich bezüglich des Feststellungsantrages aber eine inhaltliche Sachentscheidung verwehrt, da Sache eines Rechtsmittelverfahrens nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz sein kann, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Hat die Unterbehörde den Antrag zurückgewiesen, so darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Rechtsmittelverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde (
dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.03.2012, Zahl 2012/11/0013). Hat die Unterbehörde den Antrag zurückgewiesen, so darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Rechtsmittelverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.03.2012, Zahl 2012/11/0013). Das erkennende Verwaltungsgericht hat demnach in der vorliegenden Konstellation ausschließlich über die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ zu befinden, da es einem Verwaltungsgericht nicht möglich ist, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2014, Zahl Ra 2014/07/0002). Infolgedessen war der zurückweisende Entscheidungsteil im Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu beheben, um der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den Feststellungsantrag zu ermöglichen. Infolgedessen war der zurückweisende Entscheidungsteil im Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu beheben, um der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den Feststellungsantrag zu ermöglichen. 3) Zum Bauansuchen betreffend das geplante „Müllhäuschen“ auf dem Grundstück 2** KG X (in der beantragten Form mit einem Satteldach) ist Folgendes auszuführen:Zum Bauansuchen betreffend das geplante „Müllhäuschen“ auf dem Grundstück 2** KG römisch zehn (in der beantragten Form mit einem Satteldach) ist Folgendes auszuführen:
Dem Sachverständigenbeirat obliegt auch die Erstattung von Gutachten, wie eines vorliegend von der belangten Behörde verwendet worden ist (
sowie § 26 SOG 2003).Auf der Grundlage der Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 wurde beim Amt der Landesregierung ein Sachverständigenbeirat eingerichtet, dessen Mitglieder über besondere Fachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen vergleiche Paragraph 24, SOG 2003). Dem Sachverständigenbeirat obliegt auch die Erstattung von Gutachten, wie eines vorliegend von der belangten Behörde verwendet worden ist vergleiche Paragraph 17, sowie Paragraph 26, SOG 2003). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kommen als Sachverständige nur Menschen und nicht etwa juristische Personen oder (im Fall von Amtssachverständigen die dahinter stehenden) Behörden in Betracht, wobei allerdings durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift ausgeschlossen wird, ein Gutachten zu verwerten, das von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellt wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2013, Zahl 2010/05/0063, und zum „Ortsbildbeirat“ nach der Oberösterreichischen Bauordnung das VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2012, Zahl 2009/05/0235). Nachdem entsprechend den angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes derartige von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellte Sachverständigen-gutachten immer Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen bleiben, hat das erkennende Verwaltungsgericht zur Ergänzung des von der belangten Behörde herangezogenen Gutachtens vom 06.05.2015 den Vorsitzenden der Sitzung des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 zur mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.12.2015 geladen und diesen einer ergänzenden Befragung unterzogen, soweit dies aufgrund des Rechtsmittelvorbringens erforderlich war. Die Ladung sämtlicher damals stimmberechtigter Mitglieder des Sachverständigenbeirates war nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts mit Blick auf die vorhin dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten. Angesichts der Situation in einer mündlichen Verhandlung mit laufender Befragung des Sachverständigen wäre es auch nicht zweckmäßig gewesen, sämtliche Mitglieder des Sachverständigenbeirates gemeinsam zu befragen. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene Sachverständige HR DI J J hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst kompetenten Eindruck. Bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 vermochte der beigezogene Sachverständige nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts recht überzeugend und plausibel darzulegen, weshalb das antragsgegenständliche Bauvorhaben von den Mitgliedern des Sachverständigenbeirates nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz in der Sitzung am 06.05.2015 fachlich negativ beurteilt worden ist. Er führte dazu insbesondere aus, dass er aufgrund seiner Architektenausbildung dazu sagen kann, dies aufgrund seines Fachwissens, dass sich das beantragte Gebäude in seinem Material und in seiner Form nicht in den umgebenden historischen Baubestand harmonisch einfügt. Seiner fachlichen Meinung nach müsste eine Bauführung im Gegenstandsbereich viel mehr auf den vorhandenen Baubestand Rücksicht nehmen und versuchen, sich harmonisch einzufügen. In der beantragten Form geschieht eine solch angepasste Bauführung jedenfalls nicht. Erklärend legte er noch dar, dass die umgebende Bausubstanz aus Mauerwerk besteht und das antragsgegenständliche Gebäude aus Holz errichtet werden soll. Dieses Holzgebäude weist auch unmaßstäbliche Formen auf, in der Qualität der Durchbildung lässt das Gebäude entsprechende Qualitätsanforderungen missen, es vermittelt den Eindruck, dass ein Almgebäude in Kleinformat in den städtischen Bereich versetzt wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht im Gegenstandsfall keine Veranlassung, diesen fachlichen Äußerungen des beigezogenen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 sowie der vorangegangenen Beurteilung des antrags-gegenständlichen Bauprojektes durch den Sachverständigenbeirat in der Sitzung am 06.05.2015 nicht zu folgen. Die Fachbeurteilungen sind für das erkennende Gericht einleuchtend und nachvollziehbar, dies insbesondere mit Blick auf die aktenkundigen Lichtbilder über das (ohne Bewilligung) bereits ausgeführte Bauprojekt. c) Aufgrund der vorgenannten schlüssigen Fachbeurteilungen steht für das Landesverwaltungs-gericht Tirol im vorliegenden Beschwerdefall fest, dass das beantragte Bauvorhaben der Errichtung eines Müllhäuschens (mit Satteldach) nicht die Bewilligungsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 lit a Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 erfüllt und demnach dem antragsgegenständlichen Bauprojekt die begehrte Baubewilligung zu verwehren ist.Aufgrund der vorgenannten schlüssigen Fachbeurteilungen steht für das Landesverwaltungs-gericht Tirol im vorliegenden Beschwerdefall fest, dass das beantragte Bauvorhaben der Errichtung eines Müllhäuschens (mit Satteldach) nicht die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 erfüllt und demnach dem antragsgegenständlichen Bauprojekt die begehrte Baubewilligung zu verwehren ist. Demgemäß hat der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde X rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das verfahrensauslösende Bauansuchen abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt.Demgemäß hat der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde römisch zehn rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das verfahrensauslösende Bauansuchen abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt. 4) Die beschwerdeführenden Parteien haben im gegenständlichen Verfahren mehrere Gutachtensmängel geltend gemacht, den eingeholten Fachäußerungen sind sie jedoch nicht durch Vorlage eines eigenen Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, auch haben sie nicht um eine Fristeinräumung ersucht, um ein Privatgutachten noch vorzulegen, dennoch ist auf ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (
dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zahl 2012/12/0031) einzugehen, weil es einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich ist, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen.Die beschwerdeführenden Parteien haben im gegenständlichen Verfahren mehrere Gutachtensmängel geltend gemacht, den eingeholten Fachäußerungen sind sie jedoch nicht durch Vorlage eines eigenen Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, auch haben sie nicht um eine Fristeinräumung ersucht, um ein Privatgutachten noch vorzulegen, dennoch ist auf ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zahl 2012/12/0031) einzugehen, weil es einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich ist, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen. Mit ihrem Rechtsmittelvorbringen ist es allerdings den beiden beschwerdeführenden Parteien nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht gelungen, solch fundierte Einwendungen gegen die vorliegenden Fachbeurteilungen vorzubringen, dass ein anderes Verfahrensergebnis ermöglicht würde und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg geführt werden könnte, wozu im Einzelnen wie folgt festzuhalten ist:
auch Seite 3 der Eingabe vom 06.12.2013), so sind sie auf die fachliche Äußerung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 zu verweisen, dass es bei der hier in Prüfung stehenden Beurteilung sehr wohl einen großen Unterschied macht, ob ein derartiges Holzgebäude nur temporär, etwa zur Adventzeit, aufgestellt wird (dies zum Zwecke der Betreibung eines Adventmarktes mit Glühweinausschank) oder, ob ein derartiges Gebäude permanent an einer Stelle stehen soll.Wenn die rechtsmittelwerbenden Parteien beklagen, dass auch im zentralen Bereich der Innenstadt römisch zehn immer wieder bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf- und abgebaut würden, die hinsichtlich ihres Gepräges, ihrer technischen Art der Errichtung, ihres Aussehens, aber auch hinsichtlich der Schlichtheit ihrer äußeren Erscheinung kaum überboten werden könnten, womit sie vor allem den Adventmarkt in der Altstadt römisch zehn ansprechen vergleiche auch Seite 3 der Eingabe vom 06.12.2013), so sind sie auf die fachliche Äußerung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 zu verweisen, dass es bei der hier in Prüfung stehenden Beurteilung sehr wohl einen großen Unterschied macht, ob ein derartiges Holzgebäude nur temporär, etwa zur Adventzeit, aufgestellt wird (dies zum Zwecke der Betreibung eines Adventmarktes mit Glühweinausschank) oder, ob ein derartiges Gebäude permanent an einer Stelle stehen soll. Dieser fachlichen Beurteilung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes im Unterschied zu dem vorliegend antragsgegenständlichen Holzgebäude, das jahres-durchgängig am vorgesehenen Standort verbleiben soll, kann sich das erkennende Verwaltungsgericht anschließen, zumal es sehr einleuchtend ist, dass zwischen bloß vorübergehend aufgestellten Holzgebäuden und ständig an einer Stelle stehenden Holzgebäuden im gegebenen Zusammenhang ein Unterschied zu machen ist. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführer, würde man Ungleiches gleich behandeln. Auch dieses Vorbringen vermag folglich den Beschwerdeantrag auf Erteilung der begehrten Bewilligung nicht zu tragen.
dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2007, Zahl 2005/03/0094, ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, Zahl 2003/10/0273).Dem ist die feststehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegen-zuhalten, wonach in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme bestand und Sachverständige daher auch nicht verpflichtet sind, die Parteien der Befundaufnahme beizuziehen, sodass aus der mangelnden Beiziehung der rechtsmittelwerbenden Parteien zur Befundaufnahme kein Verfahrensmangel abgeleitet werden kann vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2007, Zahl 2005/03/0094, ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, Zahl 2003/10/0273). h) Im Beschwerdeschriftsatz vom 12.10.2015 wird von den rechtsmittelwerbenden Parteien weiters vorgebracht, dass es gegenständlich weniger um den konkreten Denkmalwert bzw die Denkmalbezogenheit konkreter baulicher Anlagen gehe, sondern um den Schutz bewahrenswerter bzw schutzwürdiger Orts- und Straßenbilder, also darum, ob die konkret beantragte bauliche Anlage mit dem jeweiligen Ortsbild korrespondiere bzw sich aus fachlicher Sicht in das Straßenbild einfüge. Dieser Beschwerdeausführung ist nun insoweit beizupflichten, als aus kompetenzrechtlicher Sicht tatsächlich zwischen dem „Denkmalschutz“ und dem „Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung“ als Teil des Baurechtes zu unterscheiden ist (
dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.04.2011, Zahl 2010/09/0230, und vom 01.04.2008, Zahl 2006/06/0238, unter Hinweis auf die Entscheidung des VfGH zu VfSlg 7759/1976).Dieser Beschwerdeausführung ist nun insoweit beizupflichten, als aus kompetenzrechtlicher Sicht tatsächlich zwischen dem „Denkmalschutz“ und dem „Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung“ als Teil des Baurechtes zu unterscheiden ist vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.04.2011, Zahl 2010/09/0230, und vom 01.04.2008, Zahl 2006/06/0238, unter Hinweis auf die Entscheidung des VfGH zu VfSlg 7759 aus 1976,). Allerdings ist damit für die beiden rechtsmittelwerbenden Parteien nichts zu gewinnen. In seiner Entscheidung vom 20.02.2003, Zahl 2000/06/0136, hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in Wien klargestellt, dass es nicht rechtswidrig ist, wenn die Baubehörde für die Beurteilung der sich in ihrem Verfahren stellenden Fragen des Ortsbildschutzes und der Altstadterhaltung ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholt, dies auch bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Vergleichbares ist in dem in Prüfung stehenden Beschwerdefall geschehen. Die im Sichtbezugsraum zu dem beantragten Holzgebäude befindlichen Bauobjekte stehen – wie in der Fachstellungnahme des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 dargetan – unter Denkmalschutz. Ungeachtet dieses Umstandes wurde von der belangten Behörde zur Lösung der Fragen des Ortsbildschutzes, - ob durch den antragsgegenständlichen Neubau eines Holzgebäudes das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw der geschützten Gebäudegruppe beeinträchtigt wird und - wie sich dieser Neubau in das Straßenbild und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Bauhöhen einfügt und - ob die Fassade des beantragten Holzgebäudes hinsichtlich seiner Gliederung, seiner Struktur, seines Materials und seiner Farbe so gestaltet ist, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates eingeholt. Das erkennende Verwaltungsgericht ließ dieses durch den dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen zum Teil ergänzen und erläuternd ausführen. Der vom Verwaltungsgericht befasste Gutachter hat eine Architektenausbildung und ist fachlich in der Lage, eine Ortsbildschutzbeurteilung vorzunehmen, ebenso wie die Mitglieder des Sachverständigenbeirates (
Dies haben sie im Gegenstandsfall auch nachvollziehbar getan und hat die belangte Behörde – darauf gestützt – aus Gründen des Ortsbildschutzes die begehrte Bewilligung verweigert.Der vom Verwaltungsgericht befasste Gutachter hat eine Architektenausbildung und ist fachlich in der Lage, eine Ortsbildschutzbeurteilung vorzunehmen, ebenso wie die Mitglieder des Sachverständigenbeirates vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003). Dies haben sie im Gegenstandsfall auch nachvollziehbar getan und hat die belangte Behörde – darauf gestützt – aus Gründen des Ortsbildschutzes die begehrte Bewilligung verweigert. Das in Beschwerde gezogene Verfahren wurde also nicht unter dem Aspekt des Denkmalschutzes durchgeführt, sondern war rechtsrichtig Gegenstand des Verfahrens die Fragestellung des Ortsbildschutzes, woran auch der Umstand nichts ändert, dass sich im Beurteilungsraum sehr viele denkmalgeschützte Gebäude befinden und darauf in den Fachstellungnahmen hingewiesen wurde. Auch diese Beschwerdeausführung vermag daher dem vorliegenden Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. i) Die rechtsmittelwerbenden Parteien bemängeln weiters, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher angewandter Methode die beteiligten Sachverständigen von ihrem Befund zu ihrem Gutachten gekommen seien. Diese Kritik an der vorliegenden Fachbeurteilung des Sachverständigenbeirates vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nämlich durchaus erkennbar, dass die verfahrensbeteiligten Sachverständigen aufbauend auf einer genauen befundmäßigen Beschreibung des im Beurteilungsraum (Sichtbezugsraum) vorhandenen Baubestandes und des beantragten Bauvorhabens anhand der Zielsetzungen und Bewilligungskriterien des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 eine Bewertung des Bauprojektes vorgenommen haben, dies aufgrund ihrer Fachkenntnisse. So hat auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige zur angewandten Methodik der Beurteilung des streitverfangenen Bauvorhabens nach dem Ortsbildschutz bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.12.2015 erklärend wie folgt ausgeführt: „Wenn ich nach der Methodik gefragt werde, wie es zur verfahrensgegenständlichen Beurteilung des beantragten Bauvorhabens gekommen ist, so gebe ich an, dass zunächst eine genaue Befundung der Örtlichkeit und des Bauvorhabens vorgenommen worden ist, dies unter Miteinbeziehung der Lage der Bauörtlichkeit in der Schutzzone „Altstadt-Innenstadt“. Dann wurde das antragsgegenständliche Vorhaben einer Bewertung zugeführt, dies speziell nach den Kriterien des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes
die Seiten 21 bis einschließlich 24 der genannten Stellungnahme).Aus dem Gutachtensteil dieses Beirates in seiner Fachstellungnahme vom 06.05.2015 lässt sich klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Zielsetzungen und Bewilligungs-voraussetzungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 Grundlage für die vorgenommene Bewertung des Bauprojektes gewesen sind vergleiche die Seiten 21 bis einschließlich 24 der genannten Stellungnahme). Diese Beurteilung ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nachvollziehbar und einleuchtend. So ist etwa angesichts der in den Aktenunterlagen befindlichen Lichtbilder die Aussage völlig verständlich, dass das streitverfangene Müllhäuschen wegen seiner formalen Gestaltung, seiner Gliederung, seiner Struktur und seinem Material (Holz) keinen Bezug zur historischen Umgebung herstellt, sondern sich das beantragte Holzgebäude zum umgebenden aus Mauerwerk bestehenden Baubestand als Fremdkörper erweist. Gleiches trifft auf die Bewertung zu, dass die unmaßstäblichen Proportionen, die fehlende gestalterische architektonische Qualität und die prominente Stellung des Müllhäuschens in unmittelbarer Nähe zu zahlreichen Baudenkmälern zu einer nachteiligen Wirkung auf die denkmalgeschützten Nachbargebäude führen. Die aufgezeigten Beschwerdedarlegungen vermögen daher keinen Gutachtensmangel aufzuzeigen. j) Wenn die beschwerdeführenden Parteien darauf verweisen, dass im näheren Umfeld des geplanten Standortes für das Müllhäuschen auch zwei Garagen mit Rollverschlusstoren ausgeführt worden seien, wobei diesbezüglich reine Funktionsarchitektur vorliege, entstanden wohl etwa in den 70er oder 80er Jahren, woraus die Rechtsmittelwerber augenscheinlich die Schlussfolgerung ziehen, dass auch die Verwirklichung ihres Müllhäuschens möglich sein müsse, so ist dieser Argumentation Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass es keineswegs so ist, dass im Falle einer bereits vorliegenden Störung an einem Standort durch ein Hinzutreten eines neuen (störenden) Elementes keine Beeinträchtigung des Ortsbildes (mehr) erfolgen könnte, womit ein Ortsbild noch (immer) schützenswert sein kann, dies selbst dann, wenn es durch einen störenden Eingriff bereits beeinträchtigt wurde (
VwGH-Erkenntnis vom 06.09.2011, Zahl 2009/05/0095).Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass es keineswegs so ist, dass im Falle einer bereits vorliegenden Störung an einem Standort durch ein Hinzutreten eines neuen (störenden) Elementes keine Beeinträchtigung des Ortsbildes (mehr) erfolgen könnte, womit ein Ortsbild noch (immer) schützenswert sein kann, dies selbst dann, wenn es durch einen störenden Eingriff bereits beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 06.09.2011, Zahl 2009/05/0095). Demnach ist das sich auf zwei Garagen in der Umgebung des geplanten Müllhäuschens beziehende Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die nicht gegebene Schützenswertigkeit des vorliegend maßgeblichen Ortsbildes darzutun und damit die gegenständliche Beschwerde zum Erfolg zu führen. k) Insoweit die rechtsmittelwerbenden Parteien vermeinen, die streitverfangene Holzhütte sei zur Seite Gasse G (wegen der dortigen Mauer) überhaupt nicht sichtbar, ist ihnen die eigene Einreichplanung entgegenzuhalten, wonach das verfahrensgegenständliche Holzgebäude diese Mauer höhenmäßig überragt, und zwar um ca 60 cm, was auch in der Fach-stellungnahme des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 entsprechend erwähnt wird und in aktenkundigen Lichtbildern seine Bestätigung findet. Abgesehen davon, dass diese Beschwerdeausführung also unzutreffend ist, verblieben – selbst im Falle des Zutreffens der Beschwerdebehauptung – mehrere Sichtbezüge zwischen dem antragsgegenständlichen Neubau und dem charakteristischen Gepräge einer im Sinne des Ortsbildschutzes schützenswerten Gebäudegruppe mit wertvollem alten Baubestand. Worin dieses charakteristische Gepräge des zu schützenden Stadt- bzw Ortsbildes besteht, wurde vom Sachverständigenbeirat auf Seite 19 der Fachstellungnahme vom 06.05.2015 klar und nachvollziehbar dargetan (etwa ein für das Barock charakteristisches Fassadenkonzept, wie regelmäßige Fassadengliederung, Putzfaschen und Fassadenabschluss zum Dach in Form von Gesimsen). Darauf wurde auch vom Sachverständigen, der der Rechtsmittelverhandlung am 14.12.2015 beigezogen wurde, hingewiesen. Selbst wenn das streitverfangene Holzgebäude auf der Seite zur Gasse G nicht sichtbar wäre, verblieben im Sichtbezugsraum Beeinträchtigungen des zu schützenden Ortsbildes, die zur Versagung der beantragten Bewilligung zwingend führten, weshalb für die Beschwerdeführer auch mit der dargelegten Argumentation nichts zu gewinnen ist. 5) Zu den Beweisanträgen der rechtsmittelwerbenden Parteien ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt wurde, ebenso - in deren Rahmen - eine ergänzende sachverständige Abklärung des gegenständlichen Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes. Lediglich der begehrte Lokalaugenschein durch das Gericht wurde nicht vorgenommen. Von der Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das Gericht konnte jedoch deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom erkennenden Verwaltungsgericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Andererseits hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige einen Ortsaugenschein durchgeführt, sodass er in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten in der Gegenstandssache zu erstatten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte im Gegenstandsfall auch ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines durch das Gericht geklärt werden. 6) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass die rechtsmittelwerbenden Parteien dem eingeholten Fachgutachten zu Fragen des Ortsbildschutzes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, dies durch Vorlage eines entsprechenden Privatgutachtens, auch haben sie nicht um eine Fristeinräumung zur Beibringung eines Privatgutachtens ersucht. Es ist ihnen auch nicht gelungen, eine Unvollständigkeit der vorliegenden Fachbeurteilung aufzuzeigen und die gutachterliche Bewertung des strittigen Bauvorhabens durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, sie haben kein fundiertes Vorbringen und keine einsichtigen Argumente vorzutragen vermögen, welche geeignet gewesen wären, das erstattete Gutachten in seiner Beweiskraft zu erschüttern. Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides völlig rechtskonform dem beantragten Vorhaben „Errichtung eines Müllhäuschens“ auf dem Grundstück 2** KG X die Bewilligung versagt, dies aufgrund der dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen des maßgeblichen Orts- und Straßenbildes. Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides völlig rechtskonform dem beantragten Vorhaben „Errichtung eines Müllhäuschens“ auf dem Grundstück 2** KG römisch zehn die Bewilligung versagt, dies aufgrund der dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen des maßgeblichen Orts- und Straßenbildes. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt und war diese demnach abzuweisen, dies insoweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt und war diese demnach abzuweisen, dies insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob es den beschwerdeführenden Parteien ohne Vorlage eines Privatgutachtens – somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene – gelungen ist, die Beweiskraft der verfahrensmaßgeblichen Fachbeurteilungen zu erschüttern und Widersprüche bzw Ergänzungsbedürftigkeiten der Gutachten der verfahrensbeteiligten Sachverständigen aufzuzeigen, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Die entsprechenden Entscheidungen des Höchstgerichts wurden im vorliegenden Erkenntnis auch zitiert. Gleiches gilt für die Rechtsfragen, ob eine übergangene Partei zur Beschwerdeerhebung befugt ist und wie der Inhalt eines Anbringens zu ermitteln ist. Demgemäß ist für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.2630.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.