Abs 4 Tiroler Straßengesetz,gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 17.08.2015, Zahl ****1, betreffend eine Feststellung
Paragraph 34, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und gemäß § 34 Abs 4 lit a Tiroler Straßengesetz festgestellt, dass es sich beim sogenannten „unteren Weg W“ um keine öffentliche Privatstraße
GVG) wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und gemäß , Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, Tiroler Straßengesetz festgestellt, dass es sich beim sogenannten „unteren Weg W“ um keine öffentliche Privatstraße
Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz handelt.
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensablauf, Sachverhalt: Die Firma A GmbH hat mit Antrag vom 13.01.2015 als Eigentümerin des Gst 20** KG Ü gemäß § 34 Abs 4 Tiroler Straßengesetz einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Privatstraße für den sogenannten „unteren Weg W“ gestellt.Die Firma A GmbH hat mit Antrag vom 13.01.2015 als Eigentümerin des Gst 20** KG Ü gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Privatstraße für den sogenannten „unteren Weg W“ gestellt. Der „untere Weg W“ beginnt an der Kreuzung mit dem Weg B (Gst 33** KG Ü) und führt beginnend auf Gst 21** KG Ü in Richtung Westen über folgende Grundstücke im angeführten Flächenausmaß: Gst 21** KG Ü im Ausmaß von ca 27,91 m² (an der Südwestecke des Grundstückes), Gst 22** KG Ü im Ausmaß von ca 87,43 m² (an der Südseite des Grundstückes), Gst 23** KG Ü im Ausmaß von ca 37,26 m² (an der Südseite des Grundstückes), Gst 20** KG Ü im Ausmaß von ca 44,72 m² (an der Südseite des Grundstückes), Gst 24** KG Ü im Ausmaß von ca 93,68 m² (an der Südseite des Grundstückes), Gst 25** KG Ü im Ausmaß von ca 79,81 m² (an der Südseite des Grundstückes), Gst 26** KG Ü im Ausmaß von ca 60,70 m² (an der Nordseite des Grundstückes), Gst 27** KG Ü im Ausmaß von ca 39,77 m² (an der Nordseite des Grundstückes), Gst 28** KG Ü im Ausmaß von ca 31,12 m² (an der Nordseite des Grundstückes), Gst 29** KG Ü im Ausmaß von ca 62,55 m² (an der Nordseite des Grundstückes) und schwenkt an der Ostgrenze des Gst 30** KG Ö in Richtung Norden über folgende Grundstücke im angeführten Ausmaß: Gst 30** KG Ö im Ausmaß von ca 68,13 m² (an der Ostseite des Grundstückes) und Gst 31** KG Ö im Ausmaß von ca 90,59 m² (an der Ostseite des Grundstückes). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde Stellungnahmen der städtischen Abteilungen Tiefbau, Stadtplanung/Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, der Bau- und Feuerpolizei und der U AG eingeholt. Seitens der U AG wurde mit Schreiben vom 29.01.2015 unter anderem mitgeteilt, dass sich im „unteren Weg W“ ein öffentlicher Abwasserkanal der Dimension DN300 sowie eine öffentliche Trinkwasserversorgungsleitung befinden.
Rücksprache mit dem Geschäftsbereich Abfallwirtschaft wurde weiters mitgeteilt, dass im „unteren Weg W“ auch die Abfallsammlung durch die U AG direkt bei den einzelnen Anwesen stattfindet. Seitens der Stadtplanung/Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz wurde mit Schreiben vom 19.02.2015 unter anderem mitgeteilt, dass folgende bebaute und unbebaute Grundstücke im Bereich des „unteren Weges W“ gemäß Flächenwidmungsplan **F** (in Kraft getreten am 14.01.2012) als Bauland gewidmet sind: Gst 22** KG Ü (Weg W **7), Gst 23** KG Ü (Weg W **2), Gst 20** KG Ü (Weg W **8), Gst 24** KG Ü (Weg W **4), Gst 25** KG Ü (Weg W **3), Gst 26** KG Ü (Weg B Adresse 5), Gst 27** KG Ü (Weg W **1), Gst 28** KG Ü (Weg W **9), Gst 36**und 29** je KG Ü (Weg W **10), Gst 35** KG Ü (Weg W **5), Gst 34** KG Ü (Weg W **6), Gst 30** KG Ö (Adresse 1), Gst 31** KG Ö (Weg W **11) und Gst 32** KG Ö (nördlich Weg W **11). Von den im Bebauungsplan **1** (in Kraft getreten am 18.04.2012) verordneten Straßenfluchtlinien sind sämtliche oben angeführten Grundstücke betroffen; über alle angeführten Grundstücke verlaufen Straßenfluchtlinien, wobei das Gst 29** als Teil der Liegenschaft Weg W **10 „nur“ von der, zur Straße Ü abzweigenden „Fußweg-Straßenfluchtlinie“ betroffen ist. Danach gliedert sich der „untere Weg W“ in den – vom Weg B abzweigenden – West/Ost gerichteten Teil, den Nord/Süd gerichteten Teil, den „Umkehrplatz“, sowie den daran anschließenden – weiter in Nord/Süd Richtung verlaufenden – Fußweg („Wanderweg“). Seitens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 06.03.2015 unter anderem mitgeteilt, dass es sich bei dem „unteren Weg W“ um eine Anliegerstraße handelt. Die Breite der Fahrbahn variiert von 3,10 m bis zu 3,75 m. Der Weg wird beidseitig von Mauern und Zäunen zu den Privatgärten hin begrenzt. Das Längsgefälle ist am Anfang des Weges moderat und steigert sich im weiteren Verlauf auf rund 10% Längsneigung. Die Entwässerung des Weges erfolgt über einen einzigen Einlaufschacht im Bereich des Gst 26**.
Durchsicht in die Unterlagen der Leitungsbetriebe ist eine Vielzahl an öffentlichen Versorgungsleitungen (Kanal, Wasser, Strom, Gas, Telekom) in dem Weg verlegt. Die Oberfläche des Weges ist mit einer Asphaltschicht befestigt. Der Weg ist von der U AG öffentlich beleuchtet. Der Weg mit der Bezeichnung W zweigt vom Weg B in nördliche Richtung ab und verzweigt sich
rund 20 Laufmetern in zwei Äste. Der gegenständliche südliche Ast verläuft nun in einer Linkskurve in westlicher Richtung und erreicht
rund 140 Laufmetern eine
Norden führende Kurve. Von da an verläuft der Weg rund 45 Laufmeter in nördlicher Richtung, wo er endet. Aufgrund der Breite der Straße ist der verträgliche Anteil an Schwerverkehr aufgrund der schmalen Fahrbahn gering, da auch der Fußgängerverkehr sicher abgewickelt werden muss. Auch ist der statische Zustand der angrenzenden Stützmauer zu Gst 26** fraglich. Jedoch ist anzumerken, dass alle Anrainer des Weges auf die gelegentliche Befahrung von LKW schon heute angewiesen sind und diese Befahrungen mit LKW auch erfolgen. Beispiele dazu sind: Müllabfuhr, Baumaßnahmen an den Häusern, Lieferung von Öl oder Holz, Feuerwehr, etc. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A H ist zu hinterfragen, ob aufgrund des Zustandes der Mauer bei Gst 26** die Verkehrssicherheit für die heutigen Benutzer des Weges und deren Lieferanten gegeben ist. Inwieweit der Anrainer des Gst 26** für diesen Zustand haftet, ist eine wichtige rechtliche Frage. Ob eine Gewichtsbeschränkung auf 3,5 t Gesamtgewicht überhaupt ausreichend ist, kann nicht angegeben werden. Eine Gewichtseinschränkung gefährdet aber die ordnungsgemäße Erschließung des bestehenden Gebietes. Die hauptsächliche Verkehrsbelastung soll sich daher aufgrund der Breite des Weges und des Zustandes der Mauer bei Gst 26** auf die Nutzung mit PKW beschränken. Es ist nur ein Einlaufschacht für den gesamten Weg vorhanden. Dieser befindet sich am Tiefpunkt des Weges bei Gst 26**. Da in dem Weg zwei Kanäle der U AG vorhanden sind und beide Kanäle im B in den weiterführenden Kanal der U AG einleiten, wird seiner Beurteilung der Verhältnisse das Oberflächenwasser der Straße ordnungsgemäß in die Kläranlange der U AG abgeleitet. Diese Art der Entwässerung von Straßen ist
den derzeitigen Grundsätzen der U AG nur bei öffentlichen Straßen zulässig. Betreffend das allgemeine Verkehrsinteresse ist festzuhalten, dass sich das Gebiet „W“ im Planungsbereich des Flächenwidmungsplanes Nr **F** befindet, der erst vor kurzem, nämlich am 14.01.2012 in Rechtskraft getreten ist. Auf diesen Flächenwidmungsplan aufbauend ist mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.03.2012 der Bebauungsplan **1** erlassen worden und am 18.04.2012 in Rechtskraft erwachsen. Dieser Bebauungsplan sieht den Weg als öffentliche Verkehrsfläche vor. Dabei ist eine Verbreiterung des Weges auf 4,0 m Breite geplant. Das allgemeine Verkehrsinteresse ist damit am Weg gegeben. Seitens des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei wurde mit Schreiben vom 05.03.2015 im Wesentlichen mitgeteilt, dass durch den „unteren Weg W“ insgesamt 12 Grundstücke erschlossen werden und nicht für alle Grundstücke Unterlagen über die jeweiligen Bebauungen vollständig vorhanden sind. Mit Kundmachung vom 23.03.2015 wurde die mündliche Verhandlung für den 14.04.2015 anberaumt. Vor der mündlichen Verhandlung wurde ein Gutachten von DI Dr. A H, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Statik, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, vorgelegt, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Stützmauer im Bereich des Anwesens Weg B Adresse 5 den Belastungen durch Befahrungen eines Baustellenverkehrs nicht mehr Stand halten wird. Es wurde eine Gewichtsbeschränkung von 3,5 t vorgeschlagen. Dem Gutachten waren Grundbuchsauszüge, ein Schreiben der U AG vom 26.11.2008 betreffend den Aufbau des Straßenkörpers, ein Antrag auf Verordnung einer Gewichtsbeschränkung vom 05.09.2003, eine Beweissicherung der Gartenmauer vom 21.10.2008, eine Messung der Mauerstützen vom 20.10.2014 und das Verhandlungsprotokoll vom 01.10.2013 zum Bauverfahren zu Zahl ****2, angefügt. Weiters wurde der Beschluss des obersten Gerichtshofes vom 27.05.1998, Zahl 3 Ob 115/98b übermittelt, mit welchem der außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragssteller in einem Verfahren
Notwegegesetz mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Außerstreitgesetz zurückgewiesen wurde.Vor der mündlichen Verhandlung wurde ein Gutachten von DI Dr. A H, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Statik, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, vorgelegt, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Stützmauer im Bereich des Anwesens Weg B Adresse 5 den Belastungen durch Befahrungen eines Baustellenverkehrs nicht mehr Stand halten wird. Es wurde eine Gewichtsbeschränkung von 3,5 t vorgeschlagen. Dem Gutachten waren Grundbuchsauszüge, ein Schreiben der U AG vom 26.11.2008 betreffend den Aufbau des Straßenkörpers, ein Antrag auf Verordnung einer Gewichtsbeschränkung vom 05.09.2003, eine Beweissicherung der Gartenmauer vom 21.10.2008, eine Messung der Mauerstützen vom 20.10.2014 und das Verhandlungsprotokoll vom 01.10.2013 zum Bauverfahren zu Zahl ****2, angefügt. Weiters wurde der Beschluss des obersten Gerichtshofes vom 27.05.1998, Zahl 3 Ob 115/98b übermittelt, mit welchem der außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragssteller in einem Verfahren
Paragraph 4, Notwegegesetz mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Außerstreitgesetz zurückgewiesen wurde. Von Frau Dr. N N wurde mit Schreiben vom 08.04.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen
Einerseits bestehe kein dringendes Verkehrsbedürfnis, welches schon gar nicht öffentlich sei und auch nicht seit mindestens 30 Jahren der Deckung dieses Bedürfnisses dient. Außerdem stelle dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, da
Tiroler Straßengesetz in Folge einer Öffentlichkeitserklärung die Straßenbaulast der über die Straße Verfügungsberechtige zu tragen habe.Von Frau Dr. N N wurde mit Schreiben vom 08.04.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen
Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz nicht vorliegen würden. Einerseits bestehe kein dringendes Verkehrsbedürfnis, welches schon gar nicht öffentlich sei und auch nicht seit mindestens 30 Jahren der Deckung dieses Bedürfnisses dient. Außerdem stelle dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, da
Paragraph 35, Tiroler Straßengesetz in Folge einer Öffentlichkeitserklärung die Straßenbaulast der über die Straße Verfügungsberechtige zu tragen habe. Mit Schreiben vom 12.04.2015 hat Dr. B B im Wesentlichen vorgebracht, dass im Jahre 1994 die Erben
A F als Eigentümer des Gst 32** ein zivilrechtliches Verfahren gegen alle Anrainer des unteren Weges W auf Einräumung eines Notweges geführt habe, dieses Klagebegehren jedoch rechtskräftig abgewiesen wurde. In diesem Verfahren wurde
einem umfangreichen Beweisverfahren festgestellt, dass der untere Weg W in seiner Breite von ca 3,5 m in seinem bisherigen Verkehrsaufkommen überbelastet ist und keinen weiteren Autoverkehr mehr bewältigen kann. Auch können bei Begegnung von zwei Autos, diese nur durch Ausweichen auf die Vorplätze der Anrainer aneinander vorbeikommen. Bezogen auf die nunmehrige Antragstellung der Firma A zeigt diese zivilrechtliche Entscheidung, dass es beim § 34 Tiroler Straßengesetz nicht um das Interesse einzelner Personen gehen kann, sondern muss ein öffentliches Interesse vorliegen, um einen Privatweg als öffentlichen Weg zu erklären.Mit Schreiben vom 12.04.2015 hat Dr. B B im Wesentlichen vorgebracht, dass im Jahre 1994 die Erben
A F als Eigentümer des Gst 32** ein zivilrechtliches Verfahren gegen alle Anrainer des unteren Weges W auf Einräumung eines Notweges geführt habe, dieses Klagebegehren jedoch rechtskräftig abgewiesen wurde. In diesem Verfahren wurde
einem umfangreichen Beweisverfahren festgestellt, dass der untere Weg W in seiner Breite von ca 3,5 m in seinem bisherigen Verkehrsaufkommen überbelastet ist und keinen weiteren Autoverkehr mehr bewältigen kann. Auch können bei Begegnung von zwei Autos, diese nur durch Ausweichen auf die Vorplätze der Anrainer aneinander vorbeikommen. Bezogen auf die nunmehrige Antragstellung der Firma A zeigt diese zivilrechtliche Entscheidung, dass es beim Paragraph 34, Tiroler Straßengesetz nicht um das Interesse einzelner Personen gehen kann, sondern muss ein öffentliches Interesse vorliegen, um einen Privatweg als öffentlichen Weg zu erklären. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 wurde auch der „untere Weg W“ begangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben. So hat der Vertreter der U AG bekanntgegeben, dass die Entsorgungsfahrzeuge der U AG rückwärts in den unteren Weg W einfahren. Weiters sind Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsleitungen in deren Weg verlegt und die Gasleitung ist bis zum Anwesen Weg W **10 verlegt. Der untere Weg W wird öffentlich beleuchtet, die Kosten dafür trägt die Stadtgemeinde X, der letzte Beleuchtungsmast steht beim Anwesen Adresse
Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz handelt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 17.08.2015 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, Tiroler Straßengesetz Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TStG) festgestellt, dass es sich beim sogenannten „unteren Weg W“ um eine öffentliche Privatstraße
, Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz handelt. Unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 34 Abs 4 lit b Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 187/2014 (TStG) festgestellt, dass der „untere Weg W“ dem Verkehr mit Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Gewicht von 3,5 t nicht überschreitet, sowie dem Verkehr mit Fahrrädern und dem Fußgängerverkehr gewidmet ist.Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TStG) festgestellt, dass der „untere Weg W“ dem Verkehr mit Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Gewicht von 3,5 t nicht überschreitet, sowie dem Verkehr mit Fahrrädern und dem Fußgängerverkehr gewidmet ist. Begründend wurde zur Antragslegitimation im Wesentlichen ausgeführt, dass die A GmbH in einem eingeholten Rechtsgutachten des Univ.-Doz. Dr. A C schlüssig und
vollziehbar ausgeführt habe, dass die A GmbH als Grundeigentümerin eines Teilstückes des „unteren Weges W“ sehr wohl legitimiert sei, den vorliegenden Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Privatstraße zu stellen. Im Übrigen sei die Antragslegitimation seitens der übrigen Parteien nicht in Frage gestellt worden. Zur Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Privatstraße wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Qualifikation einer Straße als öffentliche Straße das Vorliegen einer straßenverwaltungsrechtlichen Widmung für den Gemeingebrauch entscheidend sei. Ob der Straßengrund im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehe, ob die Straße nur bestimmten Arten des Verkehrs, oder nur dem Verkehr für bestimmte Zwecke, oder zu bestimmten Zeiten offenstehe, oder ob ein Benützungsentgelt eingehoben werde, sei für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße nicht maßgebend. Auch die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan stelle keine straßenverwaltungsrechtlich relevante Widmung dar. Jene Straßen und Wege, die nicht durch einen straßenverwaltungsrechtlichen Akt dem Gemeingebrauch gewidmet seien, würden als private Straßen und Wege geltend.
Abs 1 Tiroler Straßengesetz seien öffentliche Privatstraßen jene, in den Geltungsbereich des Tiroler Straßengesetzes fallenden – dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen, die nicht Landesstraßen, Gemeindestraßen oder öffentliche Interessentenstraßen seien. Die Behörde habe in einem Verfahren zur Feststellung, ob eine öffentliche Privatstraße vorliege, zunächst zu prüfen, ob eine stillschweigende Widmung für den Gemeingebrauch im Sinne des § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz eingetreten sei oder nicht. Zutreffendenfalls habe die Behörde weiters festzustellen, hinsichtlich welchen Verkehrs eine stillschweigende Widmung eingetreten sei.
Abs 6 leg cit habe die Behörde hiebei von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient habe. Durch diese behördliche Feststellung würden Art und Umfang des zulässigen Gemeingebrauchs bestimmt.Zur Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Privatstraße wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Qualifikation einer Straße als öffentliche Straße das Vorliegen einer straßenverwaltungsrechtlichen Widmung für den Gemeingebrauch entscheidend sei. Ob der Straßengrund im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehe, ob die Straße nur bestimmten Arten des Verkehrs, oder nur dem Verkehr für bestimmte Zwecke, oder zu bestimmten Zeiten offenstehe, oder ob ein Benützungsentgelt eingehoben werde, sei für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße nicht maßgebend. Auch die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan stelle keine straßenverwaltungsrechtlich relevante Widmung dar. Jene Straßen und Wege, die nicht durch einen straßenverwaltungsrechtlichen Akt dem Gemeingebrauch gewidmet seien, würden als private Straßen und Wege geltend.
, Paragraph 34, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz seien öffentliche Privatstraßen jene, in den Geltungsbereich des Tiroler Straßengesetzes fallenden – dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen, die nicht Landesstraßen, Gemeindestraßen oder öffentliche Interessentenstraßen seien. Die Behörde habe in einem Verfahren zur Feststellung, ob eine öffentliche Privatstraße vorliege, zunächst zu prüfen, ob eine stillschweigende Widmung für den Gemeingebrauch im Sinne des , Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz eingetreten sei oder nicht. Zutreffendenfalls habe die Behörde weiters festzustellen, hinsichtlich welchen Verkehrs eine stillschweigende Widmung eingetreten sei.
Absatz 6, leg cit habe die Behörde hiebei von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient habe. Durch diese behördliche Feststellung würden Art und Umfang des zulässigen Gemeingebrauchs bestimmt. Fest stehe, dass der „untere Weg W“ nicht gemäß § 34 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Es existiere keine entsprechende Erklärung der über die Straße Verfügungsberechtigten. Im gegenständlichen Fall werde der „untere Weg W“ spätestens seit den 50er Jahren als Zufahrtsstraße benutzt. Dies gehe aus den jeweiligen Baubewilligungen hervor, welche von der Bau- und Feuerpolizei in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2015 aufgelistet worden seien. Um von einer öffentlichen Privatstraße aufgrund stillschweigender Widmung sprechen zu können, müsse weiters der Gemeingebrauch mindestens 30 Jahr angedauert haben. Aus der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 05.03.2015 gehe hervor, dass Baupläne bereits aus dem Jahre 1937 vorliegen würden. Aufgrund der verschiedenen Baubewilligungen sei jedenfalls klargestellt, dass der untere Weg W seit über 30 Jahren bestehe und als Erschließungsstraße für die anrainenden Grundstücke diene. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Gemeingebrauch am unteren Weg W mindestens 30 Jahr angedauert habe.Fest stehe, dass der „untere Weg W“ nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Es existiere keine entsprechende Erklärung der über die Straße Verfügungsberechtigten. Im gegenständlichen Fall werde der „untere Weg W“ spätestens seit den 50er Jahren als Zufahrtsstraße benutzt. Dies gehe aus den jeweiligen Baubewilligungen hervor, welche von der Bau- und Feuerpolizei in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2015 aufgelistet worden seien. Um von einer öffentlichen Privatstraße aufgrund stillschweigender Widmung sprechen zu können, müsse weiters der Gemeingebrauch mindestens 30 Jahr angedauert haben. Aus der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 05.03.2015 gehe hervor, dass Baupläne bereits aus dem Jahre 1937 vorliegen würden. Aufgrund der verschiedenen Baubewilligungen sei jedenfalls klargestellt, dass der untere Weg W seit über 30 Jahren bestehe und als Erschließungsstraße für die anrainenden Grundstücke diene. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Gemeingebrauch am unteren Weg W mindestens 30 Jahr angedauert habe. Eine weitere Voraussetzung um von einer öffentlichen Privatstraße aufgrund stillschweigender Widmung sprechen zu können, sei, dass die Benützung der Straße zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses dienen müsse. Ein solches dringendes Verkehrsbedürfnis setze voraus, dass ohne Benützung des Weges bzw der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden. Im gegenständlichen Fall bestehe aber für kein einziges der vom „unteren Weg W“ erschlossenen Grundstücke eine vollständige Dienstbarkeit, welche ein Zufahren ermöglichen würde. Bei lediglich drei Grundstücken seien die entsprechenden Dienstbarkeiten bis auf ein Grundstück eingeräumt. Daher sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Benützung des „unteren Weges W“ zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses diene. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass der „untere Weg W“ die Funktion einer Zufahrtsstraße erfülle. Durch den „unteren Weg W“ werden 14 Grundstücke erschlossen, davon seien 12 bereits bebaut und ein Grundstück sei als Bauland gewidmet. Diese Anzahl stelle nicht nur „einzelne Gebäude“ dar, sondern handle es sich dabei um den Teil einer Ortschaft. Der „untere Weg W“ stelle die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken dar. Eine alternative Zufahrtsmöglichkeit existiere nicht. Für keines der durch den „unteren Weg W“ erschlossenen Grundstücke bestehe eine vollständige Dienstbarkeit, welche ein Zufahren ermöglichen würde. Am „unteren Weg W“ bestehe – zumindest für die Anwesen, die durch ihn erschlossen werden – ein dringendes Verkehrsbedürfnis. Der Gemeingebrauch am „unteren Weg W“ sei vor mehr als 30 Jahren entstanden und habe auch über mindestens 30 Jahre angedauert. Somit würden sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung vorliegen, dass es sich beim „unteren Weg W“ um eine öffentliche Privatstraße im Sinne des § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz handle.Eine weitere Voraussetzung um von einer öffentlichen Privatstraße aufgrund stillschweigender Widmung sprechen zu können, sei, dass die Benützung der Straße zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses dienen müsse. Ein solches dringendes Verkehrsbedürfnis setze voraus, dass ohne Benützung des Weges bzw der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden. Im gegenständlichen Fall bestehe aber für kein einziges der vom „unteren Weg W“ erschlossenen Grundstücke eine vollständige Dienstbarkeit, welche ein Zufahren ermöglichen würde. Bei lediglich drei Grundstücken seien die entsprechenden Dienstbarkeiten bis auf ein Grundstück eingeräumt. Daher sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Benützung des „unteren Weges W“ zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses diene. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass der „untere Weg W“ die Funktion einer Zufahrtsstraße erfülle. Durch den „unteren Weg W“ werden 14 Grundstücke erschlossen, davon seien 12 bereits bebaut und ein Grundstück sei als Bauland gewidmet. Diese Anzahl stelle nicht nur „einzelne Gebäude“ dar, sondern handle es sich dabei um den Teil einer Ortschaft. Der „untere Weg W“ stelle die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken dar. Eine alternative Zufahrtsmöglichkeit existiere nicht. Für keines der durch den „unteren Weg W“ erschlossenen Grundstücke bestehe eine vollständige Dienstbarkeit, welche ein Zufahren ermöglichen würde. Am „unteren Weg W“ bestehe – zumindest für die Anwesen, die durch ihn erschlossen werden – ein dringendes Verkehrsbedürfnis. Der Gemeingebrauch am „unteren Weg W“ sei vor mehr als 30 Jahren entstanden und habe auch über mindestens 30 Jahre angedauert. Somit würden sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung vorliegen, dass es sich beim „unteren Weg W“ um eine öffentliche Privatstraße im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz handle. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: 1. Gemeinsames Beschwerdevorbringen von Dr. B B, C C, D D, E E, F F, Dr. G G, H H, I I, DI J J und DI K K:1. Gemeinsames Beschwerdevorbringen von Dr. B B, C C, D D, E E, F F, Dr. G G, H H, römisch eins römisch eins, DI J J und DI K K: Diese bringen im Wesentlichen vor, dass im Jahre 1994 die Erben
A F als Miteigentümer des Gst 32** ein Verfahren zur Einräumung eines Notweges für die Zufahrt über den unteren Weg W zu ihrem am nordwestlichen Ende gelegenen Grundstück geführt hätten und dieses Begehren wegen der Überbelastung des nur einspurigen Weges W durch das zu erwartende Verkehrsaufkommen abgewiesen worden sei. Derzeit werde im Übrigen das Gst 32** ausschließlich vom Westen her über den Friedhofsweg mit landwirtschaftlichen Fuhren bewirtschaftet und könne dieses Grundstück daher auch von Westen her erschlossen werden. Gerügt werde in diesem Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid nicht auch die tatsächliche Situation betreffend das Gst 37** und den oberen Weg W vor Ort geprüft habe, um die Auswirkungen, die durch die Bauvorhaben der Firma A sich für den unteren Weg W ergeben, beurteilen zu können. Die Firma A GmbH habe nämlich für das Gst 37** einen rechtskräftigen Baubescheid zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit 6-8 Wohneinheiten. Dieses Bauwerk könne die Firma A realistischer Weise nicht errichten, weil die Zufahrtsmöglichkeit über den oberen Weg W aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit 1,5 t beschränkt sei. Nun sei aber die Firma A zwischenzeitlich Eigentümerin des an den unteren Weg W angrenzenden Gst 20** geworden, auf welches Grundstück sich ja der gegenständliche Antrag beziehe und wolle nun nicht nur dieses Grundstück verbauen, sondern über dieses Grundstück auch die nördlich angrenzende Liegenschaft Gst 37** erschließen bzw bebauen. Es sei auch besonders die Situation beim Gst 26** bzw der dort befindlichen Stützmauer beachtlich. Diese könne die Belastung nicht mehr tragen und würde wohl einstürzen. Es werde vor dem Landesverwaltungsgericht ein Lokalaugenschein beantragt und weiters die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Straßenzustandes bzw des zu erwartenden Verkehrsaufkommens bei der Bebauung der Gste 32**, 37** und 20**. Die
der mündlichen Verhandlung eingelangte Stellungnahme des Dr. A B wurde den übrigen Parteien nicht zur Stellungnahme übermittelt. Ein Großteil der Ausführungen sei unrichtig und tatsachenwidrig. Richtig sei lediglich, dass dieses Grundstück immer nur für landwirtschaftliche Fuhren und Zwecke nicht nur über den unteren Weg W bewirtschaftet worden sei, sondern überwiegend von Westen her über den Friedhofsweg. Auch das vorgelegte Gutachten des Dr. A C sei den übrigen Parteien nicht zur Stellungnahme übermittelt worden, obwohl dies dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei. Auch sei unrichtig, dass am Ende der Siedlung W eine Wendemöglichkeit gegeben sei, dies gelte aufgrund getroffener zivilrechtlicher Vereinbarung mit den Eigentümern der Liegenschaft Dr. A E bzw A J nur für die Anrainer der W. Im Übrigen haben auf dem dortigen Platz am nordwestlichen Ende der unteren W nie fremde Fahrzeuge geparkt bzw waren dort längere Zeit abgestellt. Unerfindlich sei auch, wie der Privatgutachter zu der Feststellung komme, dass eine Zufahrt zum Grundstück 20** immer gegeben gewesen sei. Richtig sei, dass die verstorbenen Voreigentümer Herr und Frau A D, die dieses Haus errichtet hatten, nie ein Fahrzeug besessen hatten. Auch werde die Antragslegitimation der Antragstellerin bestritten. Es stehe eindeutig fest, dass der Verkehr in den letzten 30 Jahren über den unteren Weg W ausschließlich abhängig vom Willen der über die Straße Verfügungsberechtigten erfolgt sei. Nur für die Liegenschaftseigentümer bzw Anrainer, bei denen ausschließliche oder konkludente Servituten bestanden hätten, sei das Befahren zugelassen worden, dies seit mehr als 30 Jahren. Es sei auch in dieser Zeit nie erforderlich gewesen, allenfalls gegen jemanden, der des Öfteren oder unberechtigt den Weg mit Fahrzeugen benutzt habe, eine Klage auf Unterlassung oder Besitzstörung einzubringen. Der untere Weg W als nur 3 m breite Sackgasse sei seit jeher immer nur von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern bzw durch deren Verwandte, Bekannte, Besucher, Professionisten, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Rauchfangkehrer, Postboten, etc benützt worden. Nun liege hierin, wie der angefochtene Bescheid richtig ausführe, kein dringendes Verkehrsbedürfnis vor und auch ein Gemeingebrauch lasse sich daraus nicht ableiten. Auch ist festzuhalten, dass sich alle Anrainer des unteren Weges W entsprechende bücherliche und außerbücherliche Berechtigungen zur Benützung der Fahrbahn eingeräumt haben. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen mündlichen Privatstraße für den unteren Weg W abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Weiters werde beantragt, die Ergänzung des Beweisverfahrens durch Anberaumung eines Lokalaugenscheines, Bestellung eines Sachverständigen und Einvernahme der beantragten Zeugen und Parteien durchzuführen. 2. Beschwerdevorbringen von Dr. L L, Dr. M M, Dr. N Ng und Dr. O O, alle vertreten durch RA Dr. R R: Diese bringen im Wesentlichen vor, dass als wesentlicher Verfahrensmangel zunächst zu rügen sei, dass es eine geradezu eklatante Verletzung des Parteiengehöres darstelle, wenn ohne Wissen der Beschwerdeführer und
der mündlichen Verhandlung bislang vollkommen unbeteiligte
barn, nämlich die Eigentümer der Gst 32** KG Ö einbezogen und zur (den Beteiligten nicht zur Kenntnis gebrachten) Stellungnahme eingeladen worden seien und
vorangegangener Information ausschließlich des Antragstellervertreters über die behördliche Rechtsansicht ein von der Antragstellerin vorgelegtes Privatgutachten zum Akt genommen werde, wobei diese Aktenbestandteile den Beschwerdeführern erstmals
Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden seien, obwohl sie elementare Bausteine seiner Begründung darstellen würden. Aufgrund der ungeprüften Übernahme der Ausführungen des Vertreters der Eigentümer der Gst 32** KG Ö und des Privatgutachtens Univ.-Doz. Dr. A C sei die Behörde zu falschen Sachverhaltsdarstellungen gelangt und zu einer darauf aufbauenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, zu deren Verhinderung die Beschwerdeführer bei entsprechendem Gehör beitragen hätten können. Im Übrigen werde wieder auf die Entscheidung des OGH vom 27.05.1998, Zahl 3 Ob 115/98b, verwiesen, mit welcher der außerordentliche Revisionsrekurs der Eigentümer des Gst 32** KG Ö zurückgewiesen worden sei und damit ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechtes endgültig verneint worden sei. Bis heute habe sich an der Situation vor Ort nichts geändert, nur, dass der Zustand des Weges sich naturgemäß nicht verbessert habe, wobei aber die erwähnten Feststellungen in dem Erkenntnis insbesondere auch deutlich machen würden, dass der untere Weg W für eine Benutzung durch die Allgemeinheit schlichtweg ungeeignet sei.Im Übrigen werde wieder auf die Entscheidung des OGH vom 27.05.1998, Zahl , 3 Ob 115/98b, verwiesen, mit welcher der außerordentliche Revisionsrekurs der Eigentümer des Gst 32** KG Ö zurückgewiesen worden sei und damit ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechtes endgültig verneint worden sei. Bis heute habe sich an der Situation vor Ort nichts geändert, nur, dass der Zustand des Weges sich naturgemäß nicht verbessert habe, wobei aber die erwähnten Feststellungen in dem Erkenntnis insbesondere auch deutlich machen würden, dass der untere Weg W für eine Benutzung durch die Allgemeinheit schlichtweg ungeeignet sei. Die Antragstellerin habe das Gst 37** in einem Zwangsversteigerungsverfahren im Wissen über die beschränkte Zufahrtsmöglichkeit über den oberen Weg W (1,5 t Beschränkung) erworben. Entscheidend in diesem Zusammenhang sei dabei die von der Behörde außer Acht gelassene Intention der Antragstellerin, nämlich die Erschließung von Flächen, die nichts mit dem unteren Weg W zu tun haben. Der Vertreter der Antragstellerin höchst persönlich habe diese Intention mit Schreiben vom 05.09.2008 dokumentiert, wo er ausgeführt habe, dass die Bebauung des Gst 37** KG Ü über das Gst 20** erfolgen werde. Auch das Privatgutachten von Univ.-Doz. Dr. A C sei inhaltlich zu beanstanden, zumal es teilweise von falschen Voraussetzungen ausgehe. So werde fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass am Ende des unteren Weges W eine Wendemöglichkeit bestehe. Eine Wendemöglichkeit sei dort ausschließlich über Privatgrund möglich und sei demzufolge für die Allgemeinheit gerade keine Wendemöglichkeit gegeben. Es liege somit eine Sackgasse im wahrsten Sinne des Wortes vor. Ebenso entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Zufahrt zum Gst 20** KG Ü seit jeher über den unteren Weg W erfolgt sei, zumal die Voreigentümerin dieser Parzelle nie ein Fahrzeug besessen habe. Unwahr sei weiters, dass der untere Weg W seit jeher von Wanderern befahren werde. Wanderer würden aufgrund der fehlenden Parkmöglichkeit am Ende der Sackgasse zu Fuß kommen, sodass dieses Argument höchstens einen öffentlichen Privatweg mit der Beschränkung auf die Benützung durch Fußgänger rechtfertigen könnte. Schließlich sei auch unwahr, dass der Weg W laut Bescheid Seite 41 „für die angrenzenden Bereiche Weg B/Straße Ü/Park D den einzigen Verbindungsweg Richtung Bichl C bzw Richtung Ö/Friedhof Ö darstellt“. Es gäbe sehr wohl einen direkten Verbindungsweg zwischen Straße Ü und Friedhof Ö, den Weg G, und es gäbe einen Verbindungsweg vom Weg B zum Bichl C, den Weg E, die beide öffentliche Straßen seien. In rechtlicher Hinsicht sei dem Privatgutachten zudem entgegenzuhalten, dass allein der Umstand, dass der untere Weg W seit den 1930er Jahren als solcher bestehe, noch kein Indiz dafür darstellen könne, dass daran ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis iSd § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz gegeben sei – in Wahrheit sei genau das Gegenteil der Fall: jahrein und jahraus werde der Weg von keinem fremden Fahrzeug benutzt.Auch das Privatgutachten von Univ.-Doz. Dr. A C sei inhaltlich zu beanstanden, zumal es teilweise von falschen Voraussetzungen ausgehe. So werde fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass am Ende des unteren Weges W eine Wendemöglichkeit bestehe. Eine Wendemöglichkeit sei dort ausschließlich über Privatgrund möglich und sei demzufolge für die Allgemeinheit gerade keine Wendemöglichkeit gegeben. Es liege somit eine Sackgasse im wahrsten Sinne des Wortes vor. Ebenso entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Zufahrt zum Gst 20** KG Ü seit jeher über den unteren Weg W erfolgt sei, zumal die Voreigentümerin dieser Parzelle nie ein Fahrzeug besessen habe. Unwahr sei weiters, dass der untere Weg W seit jeher von Wanderern befahren werde. Wanderer würden aufgrund der fehlenden Parkmöglichkeit am Ende der Sackgasse zu Fuß kommen, sodass dieses Argument höchstens einen öffentlichen Privatweg mit der Beschränkung auf die Benützung durch Fußgänger rechtfertigen könnte. Schließlich sei auch unwahr, dass der Weg W laut Bescheid Seite 41 „für die angrenzenden Bereiche Weg B/Straße Ü/Park D den einzigen Verbindungsweg Richtung Bichl C bzw Richtung Ö/Friedhof Ö darstellt“. Es gäbe sehr wohl einen direkten Verbindungsweg zwischen Straße Ü und Friedhof Ö, den Weg G, und es gäbe einen Verbindungsweg vom Weg B zum Bichl C, den Weg E, die beide öffentliche Straßen seien. In rechtlicher Hinsicht sei dem Privatgutachten zudem entgegenzuhalten, dass allein der Umstand, dass der untere Weg W seit den 1930er Jahren als solcher bestehe, noch kein Indiz dafür darstellen könne, dass daran ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis iSd Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz gegeben sei – in Wahrheit sei genau das Gegenteil der Fall: jahrein und jahraus werde der Weg von keinem fremden Fahrzeug benutzt. Auch der Interpretationsversuch zum Begriff „Verfügungsberechtigter“ könne nicht überzeugen. Im Privatgutachten werde nämlich § 34 lit a Tiroler Straßengesetz fälschlicher Weise eine Widmungserklärung der Verfügungsberechtigten unterstellt und daraus im Umkehrschluss eine Begründung für die Antragslegitimation eines partiellen Straßeneigentümers
Hätte allerdings der Gesetzgeber dem partiellen Straßeneigentümer tatsächlich die Antragslegitimation einräumen wollen, so hätte er dies explizit getan.Auch der Interpretationsversuch zum Begriff „Verfügungsberechtigter“ könne nicht überzeugen. Im Privatgutachten werde nämlich Paragraph 34, Litera a, Tiroler Straßengesetz fälschlicher Weise eine Widmungserklärung der Verfügungsberechtigten unterstellt und daraus im Umkehrschluss eine Begründung für die Antragslegitimation eines partiellen Straßeneigentümers
Paragraph 34, Absatz 4, leg cit konstruiert. Hätte allerdings der Gesetzgeber dem partiellen Straßeneigentümer tatsächlich die Antragslegitimation einräumen wollen, so hätte er dies explizit getan. Es handle sich beim unteren Weg W um eine Sackgasse ohne öffentliche Wendemöglichkeit, die seit jeher ausschließlich von Anrainern im Umfang der ihren Grundstücken (bücherlich und außerbücherlich) eingeräumten Wegservituten benutzt werde. Die eingeräumten bücherlichen und außerbücherlichen Wegservituten würden den Bedürfnissen der gegenwärtigen Nutzungen entsprechen.
herrschender Auffassung würden nämlich offenkundige Dienstbarkeiten keiner Verbücherung bedürfen. Ein entsprechender Servitutsvertrag könne auch konkludent (schlüssig im Sinne des § 863 ABGB) geschlossen werden, dies sei auch hier der Fall.
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173) bewirke darüber hinaus die Benützung durch Benützungsberechtigte (dazu zählen Anrainer, aber auch laut VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092, auch deren Besucher, Professionisten, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen, Zustelldienste, …) kein dringendes Verkehrsbedürfnis. Vor allem aber fehle es im vorliegenden Fall auch an einem öffentlichen, also allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis. Das dringende Verkehrsbedürfnis nur eines einzelnen oder einer relativ kleinen Personenzahl stehe im Gegensatz zu einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit (VwGH 18.10.2015, 2010/06/0178), sodass ein dringendes Verkehrsbedürfnis
Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz voraussetze, dass ohne Benützung des Weges bzw der Straße „wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gehöfte oder Gebäude) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt werden (VwGH 17.11.1994, 94/06/0057). Das mangelhafte Ermittlungsverfahren habe keinen einzigen Hinweis zu Tage gebracht, wonach im vorliegenden Fall ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegen würde, sodass sich anderslautende Ausführungen im angefochtenen Bescheid als floskelhafte Scheinbegründungen entpuppen würden.Es handle sich beim unteren Weg W um eine Sackgasse ohne öffentliche Wendemöglichkeit, die seit jeher ausschließlich von Anrainern im Umfang der ihren Grundstücken (bücherlich und außerbücherlich) eingeräumten Wegservituten benutzt werde. Die eingeräumten bücherlichen und außerbücherlichen Wegservituten würden den Bedürfnissen der gegenwärtigen Nutzungen entsprechen.
herrschender Auffassung würden nämlich offenkundige Dienstbarkeiten keiner Verbücherung bedürfen. Ein entsprechender Servitutsvertrag könne auch konkludent (schlüssig im Sinne des , Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden, dies sei auch hier der Fall.
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173) bewirke darüber hinaus die Benützung durch Benützungsberechtigte (dazu zählen Anrainer, aber auch laut VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092, auch deren Besucher, Professionisten, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen, Zustelldienste, …) kein dringendes Verkehrsbedürfnis. Vor allem aber fehle es im vorliegenden Fall auch an einem öffentlichen, also allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis. Das dringende Verkehrsbedürfnis nur eines einzelnen oder einer relativ kleinen Personenzahl stehe im Gegensatz zu einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit (VwGH 18.10.2015, 2010/06/0178), sodass ein dringendes Verkehrsbedürfnis
Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz voraussetze, dass ohne Benützung des Weges bzw der Straße „wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gehöfte oder Gebäude) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt werden (VwGH 17.11.1994, 94/06/0057). Das mangelhafte Ermittlungsverfahren habe keinen einzigen Hinweis zu Tage gebracht, wonach im vorliegenden Fall ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegen würde, sodass sich anderslautende Ausführungen im angefochtenen Bescheid als floskelhafte Scheinbegründungen entpuppen würden. Schließlich sei auch die dritte Voraussetzung, nämlich die Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses seit mindestens 30 Jahren unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten nicht gegeben. Abgesehen davon, dass ein öffentliches dringendes Verkehrsbedürfnis nicht bestehe, weil die Anrainer, die über Dienstbarkeiten entsprechend der gegenwärtigen Nutzung verfügen würden, laut ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht dafür in Betracht gezogen werden dürfen, erfolge der derzeitige Verkehr ausschließlich abhängig vom Willen der Verfügungsberechtigten. Dazu müsse gar nicht erst auf die Existenz von Privatweg–Schildern verwiesen werden, weil sich die Anrainer
weislich (zuletzt 1998) gegen die Benützung des Weges über den Kreis der dinglich Berechtigten hinaus ausdrücklich und mit Erfolg zur Wehr gesetzt hätten (OGH 27.05.1998, Zahl 3 Ob 115/98b). Auch sei die Stadt den diversen Anregungen und Eingaben der verschiedensten Grundstückseigentümer bislang nie gefolgt, womit ident sei, dass man zumindest in den letzten 30 Jahren auf Seiten der Behörde offenbar (noch) kein öffentliches Bedürfnis gesehen habe. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Feststellung zurück – bzw abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen, dies unter anderem durch Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Frage des Straßenzustandes und einer damit verbundenen Gewichtsbeschränkung auf 1,5 t (samt Fahrverbot für LKW). 3. Beschwerdevorbringen von Frau Dr. P P: Diese bringt im Wesentlichen vor, dass die Firma A nur über einen kleinen Teil der Straße als Eigentum verfüge und daher nicht das Verfügungsrecht über den gesamten unteren Weg W habe. Die Firma A sei daher zur Antragstellung hinsichtlich des ganzen unteren Weges W nicht legitimiert. Auch ein 30-jähriger Gemeingebrauch werde bestritten. Am unteren Ast des Weges W sei für längere Zeit eine Tafel gestanden, die auf die Beschränkung für den öffentlichen Verkehr hingewiesen habe. Eine Widmung des unteren Astes des Weges W stillschweigend durch öffentlich-rechtliche Ersitzung durch mindestens 30 Jahre sei nicht erfolgt.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis dann vor, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden. Unter „Allgemeinheit“ verstehe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich eine Gemeinde, eine Ortschaft, oder auch nur einen Teil einer Ortschaft, nicht aber die Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte. Der Weg W habe nur dem privaten Interesse der Erschließung einzelner Häuser gedient. Auch dem gegenständlichen Antrag liege kein öffentliches Verkehrsinteresse zugrunde, sondern das private Interesse an der Aufwertung seines Grundes. Abschließend wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben. 4. Beschwerdevorbringen von Frau Q Q, vertreten durch RA Dr. S S: Diese bringt im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin nicht antragslegitimiert sei, da die Antragslegitimation gemäß § 34 Abs 4 lit a Tiroler Straßengesetz nur von allen Verfügungsberechtigten gemeinsam ausgehen könne. Aus der Intension des § 34 Abs 4 Tiroler Straßengesetz gehe hervor, dass der Antrag von allen Verfügungsberechtigten zu stellen sei, da der Gesetzgeber ansonsten sicherlich normiert hätte, dass auch ein einzelner Verfügungsberechtigter einen Antrag stellen könne. Da sämtliche Anrainer des unteren Weges W über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügen würden, bestehe kein öffentliches Interesse an der Feststellung des unteren Weges W als öffentliche Privatstraße.Diese bringt im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin nicht antragslegitimiert sei, da die Antragslegitimation gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, Tiroler Straßengesetz nur von allen Verfügungsberechtigten gemeinsam ausgehen könne. Aus der Intension des Paragraph 34, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz gehe hervor, dass der Antrag von allen Verfügungsberechtigten zu stellen sei, da der Gesetzgeber ansonsten sicherlich normiert hätte, dass auch ein einzelner Verfügungsberechtigter einen Antrag stellen könne. Da sämtliche Anrainer des unteren Weges W über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügen würden, bestehe kein öffentliches Interesse an der Feststellung des unteren Weges W als öffentliche Privatstraße. Den Ausführungen der erkennenden Behörde, dass zivilgerichtliche Entscheidungen und Entscheidungen
der Tiroler Bauordnung keine Bindungswirkung für die entscheidende Behörde hätten, sei entgegenzuhalten, dass durch die Entscheidung der Behörde zivilgerichtliche Urteile und Entscheidungen von anderen Behörde nicht derogiert und dadurch ad absurdum geführt werden dürfen. Der oberste Gerichtshof habe das Notwegebegehren der Antragstellerin letztinstanzlich mit der Begründung abgewiesen, dass die Antragstellerin, deren Liegenschaften im Jahre 2003 im Wege der Zwangsversteigerung im Wissen um die mangelhafte Wegverbindung weit unter 50% des Verkehrswertes erworben habe, wobei die Antragstellerin im Zwangsversteigerungsverfahren mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen worden sei und sie sich aufgrund des äußerst günstigen Erwerbes der Liegenschaft mit dem Mangel eines für eine wirtschaftliche Bauführung ausreichenden Zufahrtsweges ausdrücklich und offenkundig abgefunden habe, somit dieser in Bezug auf die Zufahrtsproblematik eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen sei und habe die Antragstellerin daher von vorne herein mit höheren Baukosten rechnen müssen. Da die Antragstellerin ihre Liegenschaft Gst 37** KG Ü im Jahre 2003 als Spekulationsobjekt erworben habe, habe der oberste Gerichtshof einem Notweg eine klare Absage erteilt und könne dieser Umstand durch einen Antrag
Abs 4 Tiroler Straßengesetz in einem öffentlich-rechtlichen Straßenverfahren nicht dazu missbraucht werden, der Antragstellerin ein öffentliches Recht der Zufahrt und damit mehr Rechte einzuräumen als dieser zustehe. Durch die Antragstellung auf Feststellung des unteren Weges W als öffentliche Privatstraße unter dem Vorwand, dass für das Gst 20** keine rechtlich gesicherte Zufahrt bestehe, wobei tatsächlich eine Bauzufahrt für das dahinterliegende und durch den oberen Weg W äußerst eingeschränkt erschlossene Gst 37** geschaffen werden solle, wodurch dieses eine enorme Wertsteigerung erfahren würde, liege
Ansicht der Beschwerdeführerin Rechtsmissbräuchlichkeit vor. Durch diesen „Missbrauch“ öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Befriedigung des Einzelinteresses der Antragstellerin greife die erkennende Behörde unter Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß § 5 Staatsgrundgesetz und Art 1 erstes Zusatzprotokoll-EMRK unverhältnismäßig in dieses verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht ein und setzte damit einen Akt der Willkür.Den Ausführungen der erkennenden Behörde, dass zivilgerichtliche Entscheidungen und Entscheidungen
der Tiroler Bauordnung keine Bindungswirkung für die entscheidende Behörde hätten, sei entgegenzuhalten, dass durch die Entscheidung der Behörde zivilgerichtliche Urteile und Entscheidungen von anderen Behörde nicht derogiert und dadurch ad absurdum geführt werden dürfen. Der oberste Gerichtshof habe das Notwegebegehren der Antragstellerin letztinstanzlich mit der Begründung abgewiesen, dass die Antragstellerin, deren Liegenschaften im Jahre 2003 im Wege der Zwangsversteigerung im Wissen um die mangelhafte Wegverbindung weit unter 50% des Verkehrswertes erworben habe, wobei die Antragstellerin im Zwangsversteigerungsverfahren mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen worden sei und sie sich aufgrund des äußerst günstigen Erwerbes der Liegenschaft mit dem Mangel eines für eine wirtschaftliche Bauführung ausreichenden Zufahrtsweges ausdrücklich und offenkundig abgefunden habe, somit dieser in Bezug auf die Zufahrtsproblematik eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen sei und habe die Antragstellerin daher von vorne herein mit höheren Baukosten rechnen müssen. Da die Antragstellerin ihre Liegenschaft Gst 37** KG Ü im Jahre 2003 als Spekulationsobjekt erworben habe, habe der oberste Gerichtshof einem Notweg eine klare Absage erteilt und könne dieser Umstand durch einen Antrag
Paragraph 34, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz in einem öffentlich-rechtlichen Straßenverfahren nicht dazu missbraucht werden, der Antragstellerin ein öffentliches Recht der Zufahrt und damit mehr Rechte einzuräumen als dieser zustehe. Durch die Antragstellung auf Feststellung des unteren Weges W als öffentliche Privatstraße unter dem Vorwand, dass für das Gst 20** keine rechtlich gesicherte Zufahrt bestehe, wobei tatsächlich eine Bauzufahrt für das dahinterliegende und durch den oberen Weg W äußerst eingeschränkt erschlossene Gst 37** geschaffen werden solle, wodurch dieses eine enorme Wertsteigerung erfahren würde, liege
Ansicht der Beschwerdeführerin Rechtsmissbräuchlichkeit vor. Durch diesen „Missbrauch“ öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Befriedigung des Einzelinteresses der Antragstellerin greife die erkennende Behörde unter Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Paragraph 5, Staatsgrundgesetz und Artikel eins, erstes Zusatzprotokoll-EMRK unverhältnismäßig in dieses verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht ein und setzte damit einen Akt der Willkür. Die erkennende Behörde gehe unrichtiger Weise von einem öffentlichen Interesse und somit dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen aus. Dem sei entgegenzuhalten, dass das dringende Verkehrsbedürfnis nur für die Anrainer und nicht für die Allgemeinheit bestehe. Dies komme schon dadurch zum Ausdruck, dass es sich beim unteren Weg W um eine Sackgasse handle und schon aus diesem Grund würden keine anderen Gemeindebürger ein Interesse haben, diesen Weg für sich zu benützen. Auch der als Voraussetzung zur Erklärung eines Weges zur öffentlichen Privatstraße erforderliche Begriff des „Gemeingebrauches“ liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Gemeingebrauch sei kein Individualrecht, sondern ein Kollektivrecht, was zur Folge habe, dass der zum Gemeingebrauch Berechtigte oder auch der Eigentümer der Sache keinen anderen von einer Nutzung ausschließen könne und dürfe jedermann eine solche Sache ohne Einschränkung gemäß ihrer Zweckbestimmung zu denselben Bedingungen benutzen. Gerade diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die jeweiligen Grundeigentümer des unteren Weges W durch die Einräumung von Dienstbarkeiten sehr wohl noch selbst bestimmen wollten, wer ihren Grund und Boden benützen dürfe und wer nicht. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos behoben und der Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Privatstraße abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurückverweisen. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989 idF LGBl 187/2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt 187 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich
Maßgabe des
1 lit. b oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs. 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung
Abs. 2 lit. a oder b hat.Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße
Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung
Absatz 2, Litera a, oder b hat.
2 festzulegen.In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen
Paragraph 4, Absatz 2, festzulegen.
Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.“Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (Paragraph 30,) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der
Paragraph 75, zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.“ „§ 34 Widmung
2 zu enthalten.Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen
Paragraph 4, Absatz 2, zu enthalten.
Abs. 1 lit. b vorliegt oderob eine öffentliche Privatstraße
Absatz eins, Litera b, vorliegt oder b) welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße
Abs. 1 lit. b gewidmet ist.welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße
Absatz eins, Litera b, gewidmet ist.
Abs. 4 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides
Absatz 4, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.
Abs. 4 lit. b hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.Bei einer Entscheidung
Absatz 4, Litera b, hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.
Abs. 3 enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden,
träglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“Der über eine öffentliche Privatstraße Verfügungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Behörde die in der Erklärung
Absatz 3, enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden,
träglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Beim „unteren Weg W“ handelt es sich um eine der beiden Straßen im Bereich der sogenannten „W“, die aus dem „unteren und oberen Weg W“ besteht. Beim unteren Weg W handelt es sich um eine Anliegerstraße. Die Breite der Fahrbahn variiert von 2,97 m bis zu 3,75 m. Der Weg wird beidseitig von Mauern und Zäunen zu den Privatgärten hin begrenzt. Das Längsgefälle ist am Anfang des Weges moderat und steigert sich im weiteren Verlauf auf rund 10% Längsneigung. Die Entwässerung des Weges erfolgt über einen Einlaufschacht im Bereich des Gst 26**. Eine Vielzahl von öffentlichen Versorgungsleitungen, wie Kanal, Wasser, Strom, Gas, Telekom sind in dem Weg verlegt. Die Oberfläche des Weges ist mit einer Asphaltschicht befestigt. Der Weg ist von der U AG öffentlich beleuchtet. Der Weg mit der Bezeichnung „W“ zweigt vom Weg B in nördliche Richtung ab und verzweigt sich
rund 20 Laufmetern in zwei Äste. Der gegenständliche südliche Ast verläuft nun in einer Linkskurve in westlicher Richtung und erreicht
rund 140 Laufmetern eine
Norden führende Kurve. Von da an verläuft der Weg rund 45 Laufmeter in nördlicher Richtung, wo er endet. Ein Wendeplatz am Ende besteht nicht. Am Ende des unteren Weges W führt ein Spazier-/Fußweg weiter Richtung Norden. Der untere Weg W stellt keine eigene Grundparzelle dar, vielmehr besteht dieser aus Teilen von 12 verschiedenen Grundparzellen der KG Ü und der KG Ö. Er führt beginnend auf Gst 21** KG Ü Richtung Westen über folgende Grundstücke im angeführten Flächenausmaß: Gst 21** KG Ü im Ausmaß von ca 27,91 m², Gst 22** KG Ü im Ausmaß von ca 87,43 m², Gst 23** KG Ü im Ausmaß von ca 37,26 m², Gst 20** KG Ü im Ausmaß von ca 44,72 m², Gst 24** KG Ü im Ausmaß von ca 93,68 m², Gst 25** KG Ü im Ausmaß von ca 79,81 m², Gst 26** KG Ü im Ausmaß von ca 60,70 m², Gst 27** KG Ü im Ausmaß von ca 39,77 m², Gst 28** KG Ü im Ausmaß von ca 31,12 m², Gst 29** KG Ü im Ausmaß von ca 62,55 m², und schwenkt an der Ostgrenze des Gst 30** KG Ö in Richtung Norden über das Gst 30** KG Ö im Ausmaß von ca 68,13 m² und Gst 31** KG Ö im Ausmaß von ca 90,59 m². Im Bebauungsplan der Stadtgemeinde X **1**, in Kraft getreten am 18.04.2012, sind Straßenfluchtlinien für den unteren Weg W verordnet. Dieser Bebauungsplan sieht den Weg als öffentliche Verkehrsfläche vor. Dabei ist eine Verbreiterung des Weges auf 4,0 m Breite geplant.Im Bebauungsplan der Stadtgemeinde römisch zehn **1**, in Kraft getreten am 18.04.2012, sind Straßenfluchtlinien für den unteren Weg W verordnet. Dieser Bebauungsplan sieht den Weg als öffentliche Verkehrsfläche vor. Dabei ist eine Verbreiterung des Weges auf 4,0 m Breite geplant.
Abs 1 Tiroler Straßengesetz ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
Abs 2 leg cit ist ein Weg eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
Abs 3 leg cit sind öffentliche Straßen und Wege dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
Abs 4 leg cit sind private Straßen und Wege nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
Abs 5 leg cit ist der Gemeingebrauch die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu verkehrszwecken im Rahmen der Widmung.
Abs 6 leg cit ist ein Sondergebrauch jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Jene Straßen und Wege, die nicht durch einen straßenverwaltungsrechtlichen Akt dem Gemeingebrauch gewidmet sind, gelten als private Straßen und Wege (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen, EB zu § 2).
Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
Absatz 2, leg cit ist ein Weg eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
Absatz 3, leg cit sind öffentliche Straßen und Wege dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
Absatz 4, leg cit sind private Straßen und Wege nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
Absatz 5, leg cit ist der Gemeingebrauch die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu verkehrszwecken im Rahmen der Widmung.
Absatz 6, leg cit ist ein Sondergebrauch jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Jene Straßen und Wege, die nicht durch einen straßenverwaltungsrechtlichen Akt dem Gemeingebrauch gewidmet sind, gelten als private Straßen und Wege (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen, EB zu Paragraph 2,).
Abs 1 Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Privatstraßen jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die
Paragraph 34, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Privatstraßen jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die
Abs 4 Tiroler Straßengesetz hat die Behörde auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen,
Paragraph 34, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz hat die Behörde auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen, a) ob eine öffentliche Privatstraße
Abs 1 lit b vorliegt oderob eine öffentliche Privatstraße
Absatz eins, Litera b, vorliegt oder b) welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße
Abs 1 lit b gewidmet ist. welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße
Absatz eins, Litera b, gewidmet ist. Feststeht, dass der untere Weg W nicht gemäß § 34 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Es existiert keine entsprechende Erklärung des über die Straße Verfügungsberechtigten. Daher war zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, um von einer öffentlichen Privatstraße sprechen zu können, aufgrund stillschweigender Widmung, die unabhängig des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses gedient hat. Im gegenständlichen Fall scheint vielmehr offensichtlich allen Beteiligten klar gewesen zu sein, dass die vom Beginn des unteren Weges W aus gesehen jeweiligen „hinterliegenden“ Grundstückseigentümer einer entsprechenden Wegverbindung zu ihren Grundstücken bedurften, weil ja der untere Weg W eine Sackgasse ist. Die Argumentation der Behörde, es seien keine Wegdienstbarkeiten bzw nicht vollständig verbüchert, und es hätten auch sonst keine Verträge vorgelegen, greift aber zu kurz:
herrschender Auffassung bedürfen nämlich „offenkundige“ Dienstbarkeiten keiner Verbücherung (siehe dazu Hofmann in Rummel ABGB 13, Rz 2 zu § 481), und es kann im Beschwerdefall nicht fraglich sein, dass das Bestehen des unteren Weges W als „offenkundig“ in diesem Sinne anzusehen ist. Ein entsprechender Servitutsvertrag kann auch konkludent (schlüssig im Sinne des § 863 ABGB) geschlossen werden (siehe dazu Hofmann, aaO Rz 1 zu § 480 ABGB). Besteht nunmehr eine entsprechende Wegedienstbarkeit, wird damit dem „dringenden Verkehrsbedürfnis“ der „hinterliegenden“ Liegenschaftseigentümern entsprochen. Aufgrund dessen kann bei der gegebenen Verfahrenslage und den Feststellungen der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass das fragliche Wegstück zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses „unabhängig vom Willen des Grundeigentümers“ benutzt worden wäre, weil auch die stillschweigende Begründung einer Wegedienstbarkeit nicht unabhängig vom Willen des Grundeigentümers erfolgen kann (vgl VwGH 18.12.2007, 2007/06/0082).Feststeht, dass der untere Weg W nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Es existiert keine entsprechende Erklärung des über die Straße Verfügungsberechtigten. Daher war zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, um von einer öffentlichen Privatstraße sprechen zu können, aufgrund stillschweigender Widmung, die unabhängig des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses gedient hat. Im gegenständlichen Fall scheint vielmehr offensichtlich allen Beteiligten klar gewesen zu sein, dass die vom Beginn des unteren Weges W aus gesehen jeweiligen „hinterliegenden“ Grundstückseigentümer einer entsprechenden Wegverbindung zu ihren Grundstücken bedurften, weil ja der untere Weg W eine Sackgasse ist. Die Argumentation der Behörde, es seien keine Wegdienstbarkeiten bzw nicht vollständig verbüchert, und es hätten auch sonst keine Verträge vorgelegen, greift aber zu kurz:
herrschender Auffassung bedürfen nämlich „offenkundige“ Dienstbarkeiten keiner Verbücherung (siehe dazu Hofmann in Rummel ABGB 13, Rz 2 zu Paragraph 481,), und es kann im Beschwerdefall nicht fraglich sein, dass das Bestehen des unteren Weges W als „offenkundig“ in diesem Sinne anzusehen ist. Ein entsprechender Servitutsvertrag kann auch konkludent (schlüssig im Sinne des Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden (siehe dazu Hofmann, aaO Rz 1 zu Paragraph 480, ABGB). Besteht nunmehr eine entsprechende Wegedienstbarkeit, wird damit dem „dringenden Verkehrsbedürfnis“ der „hinterliegenden“ Liegenschaftseigentümern entsprochen. Aufgrund dessen kann bei der gegebenen Verfahrenslage und den Feststellungen der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass das fragliche Wegstück zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses „unabhängig vom Willen des Grundeigentümers“ benutzt worden wäre, weil auch die stillschweigende Begründung einer Wegedienstbarkeit nicht unabhängig vom Willen des Grundeigentümers erfolgen kann vergleiche VwGH 18.12.2007, 2007/06/0082). Weganrainer, die zivilrechtlich zur Benutzung des gegenständlichen Weges berechtigt sind, sind bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht zu berücksichtigen. Dies trifft für sämtliche Eigentümer der durch den unteren Weg W aufgeschlossenen Grundstücke zu. Die Benützung durch diese Personen bewirkt somit kein dringendes Verkehrsbedürfnis, das zur Feststellung der Öffentlichkeit führen könnte. Die Funktion des Wohnens impliziert, dass auch damit im Zusammenhang stehende Benutzungen durch andere Personen als die Liegenschaftseigentümer eingeschlossen sind. Das bedeutet, dass nicht nur die Eigentümer selbst, sondern auch andere Personen, die im Zusammenhang mit der Wohnnutzung der Grundeigentümer diesen Weg benutzen, von dem Benutzungsrecht umfasst sind. Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte und dergleichen, sowie Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen wie Post und Telekom, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste etc benutzen diesen Weg daher ebenfalls aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung und die Benutzung durch solche Personen ruft somit gleichfalls kein dringendes Verkehrsbedürfnis hervor (vgl VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092).Weganrainer, die zivilrechtlich zur Benutzung des gegenständlichen Weges berechtigt sind, sind bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht zu berücksichtigen. Dies trifft für sämtliche Eigentümer der durch den unteren Weg W aufgeschlossenen Grundstücke zu. Die Benützung durch diese Personen bewirkt somit kein dringendes Verkehrsbedürfnis, das zur Feststellung der Öffentlichkeit führen könnte. Die Funktion des Wohnens impliziert, dass auch damit im Zusammenhang stehende Benutzungen durch andere Personen als die Liegenschaftseigentümer eingeschlossen sind. Das bedeutet, dass nicht nur die Eigentümer selbst, sondern auch andere Personen, die im Zusammenhang mit der Wohnnutzung der Grundeigentümer diesen Weg benutzen, von dem Benutzungsrecht umfasst sind. Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte und dergleichen, sowie Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen wie Post und Telekom, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste etc benutzen diesen Weg daher ebenfalls aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung und die Benutzung durch solche Personen ruft somit gleichfalls kein dringendes Verkehrsbedürfnis hervor vergleiche VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092). Die belangte Behörde geht davon aus, dass auch Servitutsberechtigte in den Kreis jener Personen einzubeziehen sind, der für die Beurteilung, ob ein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit gegeben ist, vorliegen muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung dieser Rechtsansicht nicht angeschlossen: Durch die Feststellung der Öffentlichkeit erfolgt ein Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind. Ein aktuelles dringendes Verkehrsbedürfnis ist folglich nicht anzunehmen, soweit für den betroffenen Personenkreis ohnedies eine entsprechende Servitut besteht. Schon angesichts des grundrechtlichen Hintergrundes können daher Verkehrsbedürfnisse, die aktuell durch Servituten befriedigt werden, jedenfalls nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, dass ein die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigendes dringendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen des Tiroler Straßengesetzes gegeben ist (vgl VwGH vom 20.09.2012, 2009/06/0092, VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0178).Die belangte Behörde geht davon aus, dass auch Servitutsberechtigte in den Kreis jener Personen einzubeziehen sind, der für die Beurteilung, ob ein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit gegeben ist, vorliegen muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung dieser Rechtsansicht nicht angeschlossen: Durch die Feststellung der Öffentlichkeit erfolgt ein Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind. Ein aktuelles dringendes Verkehrsbedürfnis ist folglich nicht anzunehmen, soweit für den betroffenen Personenkreis ohnedies eine entsprechende Servitut besteht. Schon angesichts des grundrechtlichen Hintergrundes können daher Verkehrsbedürfnisse, die aktuell durch Servituten befriedigt werden, jedenfalls nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, dass ein die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigendes dringendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen des Tiroler Straßengesetzes gegeben ist vergleiche VwGH vom 20.09.2012, 2009/06/0092, VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0178). Vor dem Hintergrund der obenzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Feststellung
Abs 4 lit a, nämlich ob eine öffentliche Privatstraße
Abs 1 lit b vorliegt, nicht gegeben sind. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Vor dem Hintergrund der obenzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Feststellung
Paragraph 34, Absatz 4, Litera a,, nämlich ob eine öffentliche Privatstraße
Absatz eins, Litera b, vorliegt, nicht gegeben sind. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Da die Voraussetzungen
Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz nicht vorliegen, und auch von der Antragstellerin kein entsprechender Antrag vorliegt, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da die Voraussetzungen
Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz nicht vorliegen, und auch von der Antragstellerin kein entsprechender Antrag vorliegt, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25 a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Spruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Spruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.2364.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.