GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 06.06.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als (damals) zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde I. Instanz
G 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 57/2007, und § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 123/2006, A A, Adresse 1, **** X, aufgetragen, den auf der „Alm“ auf den Gst Nrn ***1 sowie ***2, beide GB **** Z, gelegenen wasserführenden „Bach“ vollständig zurückzubauen, sodass die Verlegung dieses Bachverlaufes in der Natur für einen Betrachter nicht mehr erkenntlich ist, und im Zuge des Rückbaus näher beschriebene Maßnahmen zu setzen.Mit Bescheid vom 06.06.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als (damals) zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2007,, und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2006,, A A, Adresse 1, **** römisch zehn, aufgetragen, den auf der „Alm“ auf den Gst Nrn ***1 sowie ***2, beide GB **** Z, gelegenen wasserführenden „Bach“ vollständig zurückzubauen, sodass die Verlegung dieses Bachverlaufes in der Natur für einen Betrachter nicht mehr erkenntlich ist, und im Zuge des Rückbaus näher beschriebene Maßnahmen zu setzen. Mit Berufungserkenntnis vom 17.01.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz die Berufung des rechtsfreundlich vertretenen A A gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Auftrag
WRG 1959 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011, Zl ****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Mit Berufungserkenntnis vom 20.02.2011 (richtig: 2012), Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde II. Instanz die Berufung des rechtsfreundlich vertretenen A A gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl ****, erteilten naturschutzrechtlichen Auftrag
G 2005 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011, Zl ****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Mit Berufungserkenntnis vom 17.01.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung des rechtsfreundlich vertretenen A A gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Auftrag
Paragraph 138, WRG 1959 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011, Zl ****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Mit Berufungserkenntnis vom 20.02.2011 (richtig: 2012), Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung des rechtsfreundlich vertretenen A A gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl ****, erteilten naturschutzrechtlichen Auftrag
Paragraph 17, TNSchG 2005 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011, Zl ****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2012 hat B B im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.08.2012 mitgeteilt, „dass die Bachumleitung händisch im alten Bachbett erfolgt“ sei. Weitere Arbeiten könnten derzeit aufgrund des Ablebens des C A nicht durchgeführt werden, da die Eigentumsverhältnisse des Gst Nr ***1, GB **** Z, zu klären seien. Am 17.11.2015 haben der naturkundliche Amtssachverständige Mag. D D sowie die Behördenvertreter Mag. E E und Mag. F F, beide Bezirkshauptmannschaft Y, einen Lokalauenschein durchgeführt. In dem über diesen Lokalaugenschein angelegten Aktenvermerk vom 17.11.2015 heißt es wörtlich: „… Es konnte dabei festgestellt werden, dass nach wie vor der Großteil des Wassers in den orographisch linken (künstlich angelegten) Arm des Baches fließt. Lediglich ein kleiner Teil des Bachwassers fließt in den ororgraphisch rechten (ursprünglichen) Arm, welcher nach ca. 50 m nach der Gabelung gänzlich trocken fällt. Es kann somit festgehalten werden, dass die zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. § 17 Abs. 1 lit
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, erfolgte am 10.12.
Abs 1 Z 1 VVG berechtigt, zur Vollstreckung der sich aus dem Titelbescheid vom 06.06.2011, Zl ****, ergebenden Verpflichtungen ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Die belangte Behörde war daher
Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, VVG berechtigt, zur Vollstreckung der sich aus dem Titelbescheid vom 06.06.2011, Zl ****, ergebenden Verpflichtungen ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Beim aufgetragenen Rückbau und den aufgetragene Maßnahmen handelt es sich um Arbeits- und Naturleistungen, die nicht nur durch den Verpflichteten selbst, sondern auch durch Dritte bewerkstelligt werden können, und damit um vertretbare Leistungen iSd § 4 Abs 1 VVG.Beim aufgetragenen Rückbau und den aufgetragene Maßnahmen handelt es sich um Arbeits- und Naturleistungen, die nicht nur durch den Verpflichteten selbst, sondern auch durch Dritte bewerkstelligt werden können, und damit um vertretbare Leistungen iSd Paragraph 4, Absatz eins, VVG. Gem § 4 Abs 1 VVG hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.11.2015, Zl ****, eine Ersatzvornahme angedroht, gleichzeitig aber – entsprechend der herrschenden Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 26.02.2015, Zl 2011/07/0155) – mit der Androhung der Ersatzvornahme eine mehrmonatige Paritionsfrist (Leistungsfrist) eingeräumt. Die Leistungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daher die Ersatzvornahme bislang nicht angeordnet.Gem Paragraph 4, Absatz eins, VVG hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.11.2015, Zl ****, eine Ersatzvornahme angedroht, gleichzeitig aber – entsprechend der herrschenden Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, Zl 2011/07/0155) – mit der Androhung der Ersatzvornahme eine mehrmonatige Paritionsfrist (Leistungsfrist) eingeräumt. Die Leistungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daher die Ersatzvornahme bislang nicht angeordnet. 4.2. Zur „Androhung der Ersatzvornahme“: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****. Die Androhung der Ersatzvornahme ist von der Anordnung der Ersatzvornahme zu unterscheiden. Die Androhung der Ersatzvornahme stellt eine Verfahrensanordnung dar, die Anordnung der Ersatzvornahme hat mit Bescheid zu erfolgen (vgl VwGH 03.10.2013, Zl 2012/06/0099 mit Hinweisen auf die Literatur und Judikatur). Demgemäß ist die Androhung der Ersatzvornahme nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bescheid zu werten [vgl VwGH 06.06.1989, Zl 84/05/0035 mit Hinweis auf die Judikatur; vgl auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19
GVG die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG setzt folglich voraus, dass die Verwaltungsbehörde einen den Inhaltserfordernissen des § 58 AVG entsprechenden Bescheid erlassen hat. Bei der vom Beschwerdeführer angefochtenen Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, handelt es sich um eine Verfahrensanordnung, nicht aber um einen Bescheid. Es fehlt somit an der im Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG normierten formalen Voraussetzung, damit ein Verwaltungsgericht über eine Beschwerde entscheiden kann. Die Beschwerde gegen die als „Nicht-Bescheid“ zu qualifizierende Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dementsprechend hat
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt folglich voraus, dass die Verwaltungsbehörde einen den Inhaltserfordernissen des Paragraph 58, AVG entsprechenden Bescheid erlassen hat. Bei der vom Beschwerdeführer angefochtenen Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, handelt es sich um eine Verfahrensanordnung, nicht aber um einen Bescheid. Es fehlt somit an der im Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normierten formalen Voraussetzung, damit ein Verwaltungsgericht über eine Beschwerde entscheiden kann. Die Beschwerde gegen die als „Nicht-Bescheid“ zu qualifizierende Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, ist somit als unzulässig zurückzuweisen. V.römisch fünf. Ergebnis: Die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, ist kein Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide. Die Beschwerde des A A richtet sich gegen keinen Bescheid, sondern die als Verfahrensanordnung zu qualifizierende Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****. Die Beschwerde des A A war daher
GVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide. Die Beschwerde des A A richtet sich gegen keinen Bescheid, sondern die als Verfahrensanordnung zu qualifizierende Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****. Die Beschwerde des A A war daher
Paragraph 31, VwGVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, keinen Bescheid dar. Die Beschwerde gegen diese Verfahrensanordnung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0041.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.