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{'item': 'LVwG-2015/14/1176-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/1176-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt in **** Z, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2015, Zl ****, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.02.2016, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- auf Euro 150,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- auf Euro 150,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) herabgesetzt wird.
  3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Euro 15,-- neu bestimmt.
  4. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Euro 15,-- neu bestimmt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem vorgenannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet: „Tatzeit: 22.02.2015 um 00:15 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von **** Y, W Straße B ***, bei der Parkbucht vor dem Lokal „XX“, Adresse 1 Fahrzeug(e): VW Kombi, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen **** Unternehmer: A A, **** Y Sie sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges für Ihr Unternehmen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgefahren, obwohl in der Gemeinde **** Y mit Verordnung vom 17.12.2014, Zahl: 120/2014/12, Standplätze nach § 96 Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.Sie sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges für Ihr Unternehmen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgefahren, obwohl in der Gemeinde **** Y mit Verordnung vom 17.12.2014, Zahl: 120/2014/12, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) IVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)“Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) römisch vier m Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 15 Abs 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,--, Ersatzarrest 48 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,--, Ersatzarrest 48 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 04.05.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2015, ****, binnen offener Frist diese Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof in Tirol. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, wegen einer Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verhängt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22.02.2015 mit einem Taxifahrzeug durch das Ortsgebiet von Y umhergefahren zu sein um Fahrgäste anzuwerben. Wie der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, liegen gegenständlich Umstände vor, welche Schuld- und Strafausschließungsgründe darstellen. Beim vorliegenden Fall lag eine von Gästen aus dem Lokal "XX" bestellte Taxifahrt vor, welche jedoch bei Vorfahren des Beschwerdeführers bei besagtem Lokal gemäß Bestellauftrag nicht mehr anzutreffen waren. Es kommt immer wieder vor, dass Gäste ein Taxi bestellen, dann jedoch, meistens auch aufgrund der gehobenen Stimmungslage, im vorliegenden Fall war es 00.15 Uhr, und einer allfälligen Alkoholisierung noch im Lokal verbleiben möchten bzw. anderweitig das Lokal verlassen. Der Beschwerdeführer betont daher nochmals, dass es sich um eine von Gästen bestellte Fahrt handelte und er sohin rechtlich gedeckt war das Lokal anzufahren und er somit nicht, wie von der Behörde angeführt, umhergefahren ist um Fahrgäste zu gewinnen. Die Erstbehörde hätte aufgrund dieser Umstände das Verfahren einstellen müssen, weil eine Deliktsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegebenen war. Dazu kommt, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgehen würde, die Strafe weit überhöht festgesetzt wurde. Somit werden an den Landesverwaltungsgerichtshof Tirol gestellt die Berufungsanträge dieser Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2015, ****, Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu wolle das Straferkenntnis aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden, hilfsweise wolle eine Ermahnung ausgesprochen werden, hilfsweise wolle die festgesetzte Strafe auf EUR 50,00 reduziert werden; des Weiteren wird gestellt der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung;“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 03.02.20216 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie als Zeuge Insp. B B einvernommen wurde. Ferner wurde Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z mit der GZ **** aufgenommen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer betreibt ein Taxiunternehmen, auf welches ein Fahrzeug zugelassen ist und zwar der Pkw mit dem Kennzeichen ****. Am 22.02.2015 um 00.15 Uhr war Insp. B B mit seinem Kollegen auf Streife. Er nahm wahr, dass das Taxi mit dem Kennzeichen **** vor dem Lokal „XX“ in einer Parkbucht stand. Von den Beamten wurde nicht gesehen, dass Leute aus dem Taxi aussteigen oder hinzugehen. Am Taxi war die Leuchte eingeschaltet. Der Beschuldigte wurde deshalb beamtshandelt. Der Beschwerdeführer wurde befragt, warum er nicht die Taxistandplätze benützt, worauf er laut Anzeige angegeben habe, „schreib du rein was du willst, mir ist das egal“. Anlässlich der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer erklärt, dass es richtig sei, dass er vor dem Lokal XX gestanden ist. Grund sei der gewesen, dass er einen Anruf erhalten habe und das Taxi für fünf Personen bestellt worden sei. Er sei dann darüber informiert worden, dass die Gäste drinnen bleiben und habe er mit diesen über Handy geredet. Er sei weggefahren und sei dann von der Polizei angehalten worden. Wegen des Telefonierens habe er von Seiten des Beamten die Bezahlung einer Organstrafverfügung über einen Betrag von Euro 50,-- angeboten bekommen und habe er diesen Betrag bezahlt. Ihm sei gesagt worden, dass er eine Anzeige erhalten würde. Anlässlich der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer erklärt, dass es richtig sei, dass er vor dem Lokal römisch zwanzig gestanden ist. Grund sei der gewesen, dass er einen Anruf erhalten habe und das Taxi für fünf Personen bestellt worden sei. Er sei dann darüber informiert worden, dass die Gäste drinnen bleiben und habe er mit diesen über Handy geredet. Er sei weggefahren und sei dann von der Polizei angehalten worden. Wegen des Telefonierens habe er von Seiten des Beamten die Bezahlung einer Organstrafverfügung über einen Betrag von Euro 50,-- angeboten bekommen und habe er diesen Betrag bezahlt. Ihm sei gesagt worden, dass er eine Anzeige erhalten würde. Aus der Anzeige lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Amtshandlung sehr unkooperativ verhalten habe. Fest steht, dass vom Beschwerdeführer am 22.02.2015 um 00.15 Uhr telefoniert wurde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Telefonat im Zusammenhang mit einem Taxiauftrag XX gestanden ist. Wäre dies erfolgt, so wie der Beschwerdeführer es geschildert hat, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Bestellung der Fahrt nachzuweisen. Ein einfacher Rückruf wäre im Beisein der Beamten ausreichend gewesen. Eine solche Vorgangsweise wurde vom Beschwerdeführer nicht gewählt, sondern hat er sich unkooperativ verhalten.Fest steht, dass vom Beschwerdeführer am 22.02.2015 um 00.15 Uhr telefoniert wurde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Telefonat im Zusammenhang mit einem Taxiauftrag römisch zwanzig gestanden ist. Wäre dies erfolgt, so wie der Beschwerdeführer es geschildert hat, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Bestellung der Fahrt nachzuweisen. Ein einfacher Rückruf wäre im Beisein der Beamten ausreichend gewesen. Eine solche Vorgangsweise wurde vom Beschwerdeführer nicht gewählt, sondern hat er sich unkooperativ verhalten. Es ergibt sich somit, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Z erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Auffassung, dass in Anbetracht des Strafrahmens – es könnten Geldstrafen bis zu Euro 726,-- verhängt werden – diese etwas zu hoch ausgefallen sind und hält das Landesverwaltungsgericht eine Strafe von Euro 150,-- für schuld- und tatangemessen. Dies unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer für drei Kinder sorgepflichtig ist. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Was die Strafe der Revision anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass eine Revision nicht zulässig ist, wenn der Strafrahmen des begangenen Delikts lediglich die Verhängung von Geldstrafen von weniger als Euro 750,-- vorsieht und nur eine Geldstrafe bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.1176.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.