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{'item': 'LVwG-2015/32/3277-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/32/3277-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.11.2015, Zahl ****1, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung nach der Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigungen zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 60 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 60 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten: Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten: „Als Betreiber der im Standort Y, Adresse 1 gelegenen gastgewerblichen Betriebsanlage haben Sie, Herr A A, geb am xx.xx.xxxx es zu vertreten, dass am 26.06.2015 in der Zeit von 21:30 bis 22:50 Uhr in diesem Gastgewerbebetrieb Herrn C C, geb xx.xx.1999, entgegen den Bestimmungen des § 114 GewO 1994 Alkohol in Form von Whisky ausgeschenkt wurde, obwohl nach § 18 Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Abs 4 nichts anderes bestimmt ist.“„Als Betreiber der im Standort Y, Adresse 1 gelegenen gastgewerblichen Betriebsanlage haben Sie, Herr A A, geb am xx.xx.xxxx es zu vertreten, dass am 26.06.2015 in der Zeit von 21:30 bis 22:50 Uhr in diesem Gastgewerbebetrieb Herrn C C, geb xx.xx.1999, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 114, GewO 1994 Alkohol in Form von Whisky ausgeschenkt wurde, obwohl nach Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.“ Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2VStG), wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2 römisch fünf, S, t, G,), wie folgt zu lauten: „§ 114 Gewerbeordnung 1994 iVm § 367a Gewerbeordnung 1994 iVm § 18 Abs 1 und Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994.“„§ 114 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 367 a, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994.“
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es, als Gewerbeinhaber am Standort Y, Adresse 1 zu verantworten, dass am 26.06.2015 in der Zeit von 21:30 bis. 22:50 Uhr an den zum Tatzeitpunkt 15 jährigen Jugendlichen C C, geboren am xx.xx.1999, Alkohol in Form von einer Flasche Jack Daniels Whiskey (gebrannter Alkohol) ausgegeben wurde, obwohl laut § 114 Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diese Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“„Sie haben es, als Gewerbeinhaber am Standort Y, Adresse 1 zu verantworten, dass am 26.06.2015 in der Zeit von 21:30 bis. 22:50 Uhr an den zum Tatzeitpunkt 15 jährigen Jugendlichen C C, geboren am xx.xx.1999, Alkohol in Form von einer Flasche Jack Daniels Whiskey (gebrannter Alkohol) ausgegeben wurde, obwohl laut Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diese Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 367a GewO 1994 in Verbindung mit § 114 GewO 1994 und § 18 Abs 1 und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes dgF begangen und wurde über ihn daher gemäß § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367 a, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes dgF begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.11.2015, GZ ****1, der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 9.12.2015 erhebt dieser fristgerecht B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht. Das genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten, der Beschwerdeführer ist in dem Recht verletzt, nicht wegen Übertretung des § 367a GewO iVm § 114 GewO 1994 und § 18 Abs 1 und 2 TJSchG bestraft zu werden. Das genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten, der Beschwerdeführer ist in dem Recht verletzt, nicht wegen Übertretung des Paragraph 367 a, GewO in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 TJSchG bestraft zu werden.
  7. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Behörde hat erhebliche Widersprüche in den Angaben der Zeugen übergangen und es unterlassen, die vom Beschuldigten beantragten Zeugeneinvernahmen vorzunehmen. Daraus folgend geht sie von einem völlig falschen Sachverhalt aus. Tatsächlich war es nicht der Jugendliche C C sondern der bereits erwachsene E E, der den gebrannten Alkohol bestellt und bezahlt hat. Dieser war aufgrund seines Alters berechtigt, derartige Getränke zu bestellen und waren die Mitarbeiterinnen des Beschuldigten berechtigt, diesem gebrannten Alkohol auszuschenken. Dies ergibt sich aus den Angaben der von der Polizei einvernommenen Zeuginnen H H und I I, die die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ebenso wenig hat die Behörde aber auch die massiven Widersprüche in den Angaben der einvernommenen C C, E E, F F und G G beachtet. Besonders auffällig ist, dass die Angaben des C C, der angeblich die Flasche Whiskey bestellt haben soll, deutlich von jenen der beiden erwachsenen E E und F F abweicht. So hat C C nichts davon ausgesagt, dass F vorerst nach einer Flasche Wodka fragte und auch darum, anschreiben zu können, was die Zeuginnen F, E und auch die Zeuginnen H H und I I bestätigen. Im Gegenzug dazu hat er angegeben, E E und F F hätten jeweils EUR 15,00 zum Gesamtpreis von EUR 55,00 beigesteuert, was wiederum diametral deren Angaben widerspricht, wonach C die Flasche Jack Daniels völlig alleine bezahlt habe.Dies ergibt sich aus den Angaben der von der Polizei einvernommenen Zeuginnen H H und römisch eins römisch eins, die die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt hat. Ebenso wenig hat die Behörde aber auch die massiven Widersprüche in den Angaben der einvernommenen C C, E E, F F und G G beachtet. Besonders auffällig ist, dass die Angaben des C C, der angeblich die Flasche Whiskey bestellt haben soll, deutlich von jenen der beiden erwachsenen E E und F F abweicht. So hat C C nichts davon ausgesagt, dass F vorerst nach einer Flasche Wodka fragte und auch darum, anschreiben zu können, was die Zeuginnen F, E und auch die Zeuginnen H H und römisch eins römisch eins bestätigen. Im Gegenzug dazu hat er angegeben, E E und F F hätten jeweils EUR 15,00 zum Gesamtpreis von EUR 55,00 beigesteuert, was wiederum diametral deren Angaben widerspricht, wonach C die Flasche Jack Daniels völlig alleine bezahlt habe. Diese Widersprüche deuten klar darauf hin, dass die Zeugen keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht haben und es liegt der Verdacht nahe, dass die Verantwortung für die Bestellung vom minderjährigen, mit geringeren (verwaltungsstrafrechtlichen) Folgen bedrohten C C auf sich genommen werden soll, während die Handlungen seiner beiden erwachsenen Freunde heruntergespielt werden sollen. Dies wird verdeutlicht auch dadurch, dass E E noch in der selben Nacht noch einmal ins Lokal kam und gegenüber Zeugen einräumte, den Alkohol bestellt zu haben. Den dazu angebotenen Zeugen D D, Adresse, U, hat die Behörde ebenfalls völlig übergangen. Auch die Angaben des Zeugen G sind bedenklich, gab er doch noch in seiner Einvernahme am 30.6.2015 an, dass C C selbst den Whiskey bestellt und auch bezahlt habe, räumte er schließlich am 16.9.2015 ein, dass er gar nicht da war, als die Flasche bezahlt wurde und dazu keine Angaben machen könne. Darüber hinaus steht aber fest, dass es jedenfalls nicht der Beschuldigte selbst war, der angeblich Alkohol an den minderjährigen C C ausgeschenkt hat. Er war an diesem Abend vielmehr nicht einmal im Lokal. Er hat jedoch ein umfassendes Kontrollsystem zur Alterskontrolle im Sinne des Tiroler Jugendschutzgesetzes in seinem Lokal installiert und die erforderlichen Vorkehrungen und Anstrengungen unternommen, sodass der Vorfall - sollte er sich so zugetragen haben wie von der Behörde angenommen - ihm nicht vorwerfbar ist. Das Kontrollsystem ist geeignet den Ausschank von Alkohol an Jugendliche unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Lokal zu unterbinden. Feststellungen zu den Maßnahmen und Vorkehrungen zur Einhaltung des Jugendschutzes im Lokal des Beschuldigten lässt das Straferkenntnis missen, die dazu angebotenen Beweise (insbesondere Einvernahme des Betriebsleiters J J als Zeugen) wurden nicht aufgenommen, was ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt.
  8. Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die Behörde übersieht, dass es nicht der Beschuldigte selbst war, der an dem betreffenden Abend angeblich Alkohol an einen Minderjährigen ausgeschenkt hat, er war - dies ist unstrittig - nicht einmal anwesend. Auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung setzt eine subjektive Vorwerfbarkeit der Übertretung der betreffenden Rechtsvorschrift voraus, wobei hinsichtlich der Verhinderung von Alkoholausschank an Jugendlichen der Gewerbeinhaber gehalten ist geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen und die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sicherzustellen. Sollte es dennoch trotz geeigneter und ausreichender Maßnahmen des Gewerbeinhabers dazu kommen, dass in seinem Lokal an einen jugendlichen Alkohol (wie im vorliegenden Fall offenbar von seinen erwachsenen Freunden) ausgeschenkt wird, so ist ein derartiger Vorfall mangels Verschuldens des Gewerbeinhabers nicht strafbar im Sinne der GewO. Im Lokal L ist ein Anschlag gemäß § 114 GewO für jedermann deutlich erkennbar direkt im Eingangsbereich des Lokals ausgehängt. Freitag- und Samstagabend ist jeweils ab 21 Uhr bis zur Sperrstunde ein Securitymitarbeiter zur Alterskontrolle vor Ort, seit 15.
  9. dieses Jahres wird zusätzlich mit der Ausgabe von Jugendschutzbändchen gearbeitet: entsprechend dem jeweiligen Alter werden beim Einlass von den Securitymitarbeitern nach Ausweiskontrolle Jugendschutzbändchen ausgeben (Gelb für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, Grün für Erwachsene), an Personen ohne ein solches Bändchen werden überhaupt keine alkoholischen Getränkte ausgegeben, gebrannte Getränke oder Mischgetränke mit gebranntem Alkohol nur an Personen mit grünem Bändchen. An den Wochentagen obliegt aufgrund der deutlich geringeren Gästezahl die Ausweiskontrolle den Servicemitarbeitern jeweils vor Ausgabe der Getränke.Im Lokal L ist ein Anschlag gemäß Paragraph 114, GewO für jedermann deutlich erkennbar direkt im Eingangsbereich des Lokals ausgehängt. Freitag- und Samstagabend ist jeweils ab 21 Uhr bis zur Sperrstunde ein Securitymitarbeiter zur Alterskontrolle vor Ort, seit 15.
  10. dieses Jahres wird zusätzlich mit der Ausgabe von Jugendschutzbändchen gearbeitet: entsprechend dem jeweiligen Alter werden beim Einlass von den Securitymitarbeitern nach Ausweiskontrolle Jugendschutzbändchen ausgeben (Gelb für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, Grün für Erwachsene), an Personen ohne ein solches Bändchen werden überhaupt keine alkoholischen Getränkte ausgegeben, gebrannte Getränke oder Mischgetränke mit gebranntem Alkohol nur an Personen mit grünem Bändchen. An den Wochentagen obliegt aufgrund der deutlich geringeren Gästezahl die Ausweiskontrolle den Servicemitarbeitern jeweils vor Ausgabe der Getränke. Alle Angestellten werden bei Eintritt in den Betrieb des Beschuldigten umfassend im Hinblick auf die geltende Rechtslage, insbesondere betreffend den Alkoholausschank geschult und sind angewiesen, bei Gästen, deren Alter ihnen nicht ohnehin aus einer früheren Ausweiskontrolle bekannt ist (Stammgäste), vor der Ausgabe alkoholischer Getränke eine Ausweiskontrolle durchzuführen bzw. nun am Wochenende ausschließlich an Personen mit einem entsprechenden Jugendschutzbändchen alkoholische Getränke, jeweils entsprechend der Farbe des Bändchens auch gebrannte alkoholische Getränke oder nicht, auszugeben. Der Betriebsleiter J J selbst ist regelmäßig vor Ort und richtet besonderes Augenmerk auf die Einhaltung dieser Anweisung durch die Mitarbeiter, zum Zweck der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wurde extra ein Securityunternehmen engagiert. Auch die sorgfältigste Schuldung und Sensibilisierung von Personal und Betriebsinhaber und auch weitreichende Kontrollmaßnahmen zur Alkoholausschank sind jedoch machtlos, wenn einem Jugendlichen von erwachsenen Begleitern gebrannter Alkohol für sein antialkoholisches Getränk zur Verfügung gestellt wird. Wäre ein solcher Vorgang beobachtet worden, wären die Mitarbeiter des Beschuldigten eingeschritten, ohne eine solche Beobachtung ist dies alleine anhand des vom Jugendlichen konsumierten Getränkes von außen jedoch nicht erkennbar. Die Behörde übersieht, dass auch die von ihr herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Alkoholausschank durch Dritte eine subjektive Vorwerfbarkeit bei dem Beschuldigten voraussetzt. Die Behörde hat den geschilderten Vorkehrungen des Beschuldigten zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überhaupt keine Beachtung geschenkt, dazu keinerlei Erhebungen gepflegt und insbesondere den dazu angebotenen Zeugen nicht einvernommen. Ohne Klärung dieser Umstände kann nicht von einer subjektiven Vorwerfbarkeit des (angeblichen) Alkoholausschankes von
  11. 2015 gesprochen werden und fehlt einer Bestrafung jegliche Sachverhaltsgrundlage. Es wird daher b e a n t r a g t , das Landesverwaltungsgericht möge 1.) Eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2.) das Straferkenntnis der BH Z vom
  12. 2015, GZ ****1 ersatzlos beheben, in eventu das Straferkenntnis der BH Z vom
  13. 2015, GZ ****1 aufheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die BH Z zurückverweisen.“ Es wurde eine mündliche Verhandlung von dem Landesverwaltungsrecht Tirol durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie 6 Zeugen einvernommen wurden. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt zusammen mit seinem Bruder im Standort Adresse 1 in Y einen Gastgewerbebetrieb. Inhaber der gastgewerblichen Gewerbeberechtigung ist der Beschwerdeführer. Am 26.6.2015 in der Zeit von 21:30 Uhr bis 22:50 Uhr befand sich der zu diesem Zeitpunkt Jugendliche C C, geboren am xx.xx.xxxx in diesem Gastgewerbebetrieb an einem Tisch zusammen mit zum Teil erwachsenen Personen. In diesem Zeitraum wurde durch eine im Betrieb beschäftige Kellnerin zu diesem Tisch ua eine Flasche Whisky serviert. Zusammen mit der Flasche Whisky wurden eine Cola und gleich viele Gläser gebracht, wie nach Ansicht der Kellnerin erwachsene Personen an dem Tisch saßen. Durch die im Betrieb anwesenden Beschäftigten des Gewerbetreibenden wurde in der Folge nicht darauf geachtet, wer den Whisky zu sich genommen hat. In der Folge hat der vorgenannte C C an diesem Tisch Whisky zu sich genommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem vorgelegten behördlichen Akt sowie der Einlassung des Beschwerdeführers geht in unbedenklicher hervor, dass der Betreiber des hier in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes zur angeführten Zeit der Beschwerdeführer war. Insbesondere ist aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 21.9.2015 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Standort die weitere Betriebsstätte in der Betriebsart „Restaurant“ betreibt. Während die Zeugenaussagen völlig widersprüchlich dahingehend sind, ob nun der Jugendliche selbst den Alkohol bestellt und in der Folge bezahlt hat, oder dieser über einen Dritten, der ebenfalls an dem besagten Tisch saß, bezogen und in der Folge an den Jugendlichen weitergegeben wurde, so steht der Konsum von Whisky durch den Jugendlichen zur Tatzeit fest: er selbst sowie ein am Tisch anwesender Gast- letzterer kommt auch als derjenige in Frage, der allenfalls den Alkohol an den Jugendlichen weitergegeben hat - führen in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass der Jugendliche Whisky, der von Beschäftigen des Beschwerdeführers an den Tisch gebracht wurde, konsumiert hat. Die übrigen 4 Zeugen haben dazu keine Wahrnehmungen gemacht bzw. darauf nicht geachtet. Auch wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass der Jugendliche keinen Whisky konsumiert hat. Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen konnten auch ohne den angebotenen weiteren Zeugen getroffen werden, zumal seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirols nicht festgestellt wird, ob dem Jugendlichen der Whisky direkt ausgeschenkt wurde oder er in über einen Dritten erhalten hat, der ihn seinerseits im Lokal von Beschäftigten des Gewerbetreibenden erhalten hat. Auch ist in diesem Zusammenhang die Krankheitsgeschichte des Jugendlichen nicht von Interesse. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): „Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche § 114Paragraph 114 Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird. § 367aParagraph 367 a Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“ Tiroler Jugendschutzgesetz 1994: „§ 18 …

(3)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
(4)Kinder und Jugendliche dürfen
  1. a)gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und
  2. a)gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Absatz 2, Litera b, nicht erwerben oder konsumieren und
  3. b)Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“
  4. b)Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „§ 5
(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … § 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 20Paragraph 20 Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 45Paragraph 45 … 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. § 64Paragraph 64
(1)Absatz eins,In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Absatz 2,Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Wie oben ausgeführt, hat der zum Tatzeitpunkt Jugendliche im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb Whisky konsumiert, der zuvor von einer Beschäftigten des Gewerbetreibenden an den Tisch serviert wurde, an dem auch der Jugendliche saß. Selbst dann, wenn der Jugendliche selbst diesen Alkohol nicht bestellt (und auch nicht bezahlt) hat, sondern von einer anderen an diesem Tisch befindlichen Person erhalten hat, die ihrerseits den Alkohol von der Beschäftigten des Gewerbetreibenden bezogen hat, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus nachstehenden Überlegungen in objektiver Hinsicht begangen: Nach § 114 GewO 1994 ist ua der Ausschank von Alkohol an Jugendliche durch die Gewerbetreibenden oder dessen Beschäftigten untersagt.Nach Paragraph 114, GewO 1994 ist ua der Ausschank von Alkohol an Jugendliche durch die Gewerbetreibenden oder dessen Beschäftigten untersagt. Im Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/04/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff „Ausschank“ auseinander gesetzt: „Unter ‚Ausschank‘ ist gemäß § 111 Abs. 3 GewO 1994 "jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die ... Getränke an Ort und Stelle genossen werden". Diese Begriffsdefinition hat der Gesetzgeber bei der Beschreibung der Tätigkeiten des Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) gewählt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber diesem Begriff in § 114 GewO 1994 einen anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte. Der Begriff ‚Ausschank‘ ist somit vom Gesetz weit gezogen und beinhaltet in diesem Sinne eine gewisse Mittelbarkeit. Er umfasst nicht nur die Tätigkeit des direkten Ausschanks an Personen, sondern auch jede sonstige Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden. In dieser Bedeutung werden alle Vorkehrungen oder Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder der in seinem Betrieb beschäftigten Personen als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen sein, welche darauf abgestellt sind, dass alkoholische Getränke entgegen landesrechtlicher Jugendschutzbestimmungen von Jugendlichen an Ort und Stelle genossen werden.“„Unter ‚Ausschank‘ ist gemäß Paragraph 111, Absatz 3, GewO 1994 "jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die ... Getränke an Ort und Stelle genossen werden". Diese Begriffsdefinition hat der Gesetzgeber bei der Beschreibung der Tätigkeiten des Gastgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) gewählt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber diesem Begriff in Paragraph 114, GewO 1994 einen anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte. Der Begriff ‚Ausschank‘ ist somit vom Gesetz weit gezogen und beinhaltet in diesem Sinne eine gewisse Mittelbarkeit. Er umfasst nicht nur die Tätigkeit des direkten Ausschanks an Personen, sondern auch jede sonstige Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden. In dieser Bedeutung werden alle Vorkehrungen oder Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder der in seinem Betrieb beschäftigten Personen als Ausschank iSd Paragraph 114, GewO 1994 anzusehen sein, welche darauf abgestellt sind, dass alkoholische Getränke entgegen landesrechtlicher Jugendschutzbestimmungen von Jugendlichen an Ort und Stelle genossen werden.“ Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass selbst dann, wenn - wie von den Kellnerinnen dargelegt - der Whisky (erwachsenen) Personen an einen Tisch serviert wurde, die diesen bestellt und in der Folge auch bezahlt haben, dem Jugendlichen von diesen Personen dann der Whisky zum Konsumieren weitergegeben wurde, der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Selbstredend hat er den objektiven Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die vom Betreiber Beschäftigten den Whisky direkt an den Jugendlichen ausgeschenkt haben. Subjektive Tatseite: Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang kann auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Einrichtung eines erforderlichen effektiven Kontrollsystems zurückgegriffen werden. Demnach genügt es nicht, seine Beschäftigten regelmäßig zu belehren und zu Schulen und stichprobenartig zu überwachen, um ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft zu machen (vgl VwGH VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden sind, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).Demnach genügt es nicht, seine Beschäftigten regelmäßig zu belehren und zu Schulen und stichprobenartig zu überwachen, um ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft zu machen vergleiche , VwGH VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden sind, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden vergleiche VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Beschäftigten bzw. sein Geschäftspartner mit der Kontrolle im Zusammenhang mit den Jugendschutzbestimmungen betraut zu haben, reicht auch dies nicht zur Dartuung ein des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems aus, weil daraus nicht hervorgeht, inwieweit die mit den Kontrollaufgaben betrauten selbst hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben überwacht werden (VwGH 08.07.1993, 93/18/0140, ZVR 2008/231). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2008, 2008/02/0045, wird ausgeführt, dass gerade dann, wenn ein Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen Anweisungen des Dienstgebers verstoßen, das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Problematik im Erkenntnis vom 28.09.2011, 2010/04/0075) ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Tat, meint aber, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. Mai 2000, Zl. 2000/04/0090).„Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Tat, meint aber, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2000, Zl. 2000/04/0090). In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2011, Zl. 2009/04/0152, mwN).In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2011, Zl. 2009/04/0152, mwN). Dazu hat der Beschwerdeführer (bereits in seiner Berufung) vorgebracht, dass jeder Lokalbesucher kontrolliert werde und - wenn er jünger als 18 Jahre sei - ein entsprechendes Armband erhalte. Das Service-Personal sei "davon unterrichtet" und werfe in erster Linie das "Augenmerk auf dieses Band". Der Beschwerdeführer habe daher ein funktionierendes System eingerichtet. Diesem Vorbringen kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein effizientes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung dieser Maßnahmen - gerade auch zur Hintanhaltung von "individuellen Fehlleistungen" von Mitarbeitern - errichtet hätte. Auch die nicht weiter substantiierte Darlegung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle und Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter durchgeführt, ist lediglich als allgemein gehaltene Behauptung zu qualifizieren, die nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2005, Zl. 2004/04/0034, mwN). Abgesehen davon stellt die Verwendung des gegenständlichen "Altersarmbandes" kein effizientes Kontrollsystem dar, wenn - wie sich aus der Beschwerde ergibt - das Altersarmband von Jugendlichen problemlos entfernt werden kann und er ohne dieses Armband Alkohol ausgeschenkt erhält.“Diesem Vorbringen kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein effizientes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung dieser Maßnahmen - gerade auch zur Hintanhaltung von "individuellen Fehlleistungen" von Mitarbeitern - errichtet hätte. Auch die nicht weiter substantiierte Darlegung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle und Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter durchgeführt, ist lediglich als allgemein gehaltene Behauptung zu qualifizieren, die nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. April 2005, Zl. 2004/04/0034, mwN). Abgesehen davon stellt die Verwendung des gegenständlichen "Altersarmbandes" kein effizientes Kontrollsystem dar, wenn - wie sich aus der Beschwerde ergibt - das Altersarmband von Jugendlichen problemlos entfernt werden kann und er ohne dieses Armband Alkohol ausgeschenkt erhält.“ Der Beschwerdeführer versucht nun darzulegen, dass er ein effizientes Schulungs- und Kontrollsystem in seinem Betrieb installiert hatte. Diesbezüglich ist ihm jedoch zu entgegnen, dass seine Ausführungen sowohl in der Beschwerde als auch in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.01.2016 nicht ausreichen, um tatsächlich glaubhaft zu machen, dass er sich in ausreichender Art und Weise um die Einhaltung des Alkoholausschankverbotes für Jugendliche gekümmert hat. Vielmehr ergibt sich nach Einvernahme der angebotenen Zeugen (Geschäftspartners) und der betroffenen Jugendlichen, des Security-Mitarbeiters sowie der beiden Kellnerinnen das Gesamtbild, wonach lediglich stichprobenhafte Überprüfungen der Beschäftigten durchgeführt werden. Was Mittelsmänner (Weitergabe durch Dritte) betrifft, hat er überhaupt keine Vorkehrungen getroffen. Hier führt die Kellnerin als Zeugin aus, dass es nicht ihr Aufgabengebiet sei, ob ein Bursche mittrinkt oder nicht, wenn der Alkohol von einem 20-jährigen bestellt wird. Die zweite Beschäftigte führte als Zeugin vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass genauso viele Gläser zusammen mit dem Whisky an den Tisch gebracht wurden, wie erwachsene Personen am Tisch gesessen sind. Wer den Whisky dann getrunken habe, konnte sie nicht sehen. Dies bedeutet, dass sich die beiden Beschäftigten gar nicht bewusst waren, dass auch weitergehende Überprüfungen und Kontrollen erforderlich sind, um den Konsum von Alkohol durch Jugendliche zu verhindern, sofern er ihnen von Dritten zum Konsum weitergegeben wird. Was diesen Ausschank des Alkohols an Jugendliche über Mittelmänner betrifft, hätte der Beschwerdeführer jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol effizientere Kontrollmaßnahmen einführen müssen (beispielsweise über eine rigorose Kontrolle der Bestellungen und deren Weitergabe (ein „Mittelmann“ bestellt beispielsweise mehrere Getränke – hier müsste der Kellner etwa konkret nachfragen, für wen diese Getränke sind bzw auch diesbezüglich Nachschau halten), laufende Kontrolle des Konsums von (zB durch Armbänder - diese wurden laut Einlassung des Beschwerdeführers am Tattag nicht ausgegeben sondern werden diese lediglich bei Veranstaltungen verwendet) ausgezeichneten Jugendlichen, farbliche Unterscheidung (der Gläser oder der Getränke selbst) des Alkohols von nichtalkoholischen Getränken, etc). Dazu hat der Beschwerdeführer jedoch – wie erwähnt – nicht ansatzweise konkrete Kontrollmaßnahmen vorgebracht. Der Beschwerdeführer konnte daher ein effizienten Schulungs- und Kontrollsystem nicht glaubhaft darlegen, aufgrund dessen er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Vielmehr zeigte sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend das Bild, dass sich der Gewerbetreibende insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol durch Jugendliche in seinem Betrieb, der ihnen durch Dritte weitergegeben wird, noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Daher ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Strafbemessung: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, über ein Nettoeinkommen von € 1500 monatlich (14 mal jährlich) zu verfügen. Zudem führte er aus, zusammen mit seinem Bruder 2 Gastgewerbebetriebe zu führen. Über darüber hinausgehendes Vermögen verfüge er nicht und sei auch nicht sorgepflichtig. Insgesamt ist daher von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, dienen die Bestimmungen zum verbotenen Alkoholausschank an Jugendliche der Gewerbeordnung (bzw korrespondierend des Jugendschutzgesetzes) doch der Hintanhaltung von Exzessen durch den Genuss von va auch hochprozentigen Alkoholgetränken durch Jugendliche. Beim Verschulden war – wie erwähnt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal diese nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe von Euro 180,-- liegt. In Ansehung des Strafrahmens (bis zu Euro 3.600,--) ist diese Strafe im untersten Bereich angesiedelt und auch mit einer allfälligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe war dem Strafrahmen entsprechend (von bis zu 2 Wochen; vgl § 16 Abs 2 VStG) angemessen zu reduzieren.In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal diese nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe von Euro 180,-- liegt. In Ansehung des Strafrahmens (bis zu Euro 3.600,--) ist diese Strafe im untersten Bereich angesiedelt und auch mit einer allfälligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe war dem Strafrahmen entsprechend (von bis zu 2 Wochen; vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, VStG) angemessen zu reduzieren. Zudem war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.Zudem war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß Paragraph 50, VwGVG berechtigt. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.32.3277.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.