GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als zu den Spruchpunkten I.) 1) bis 4) insgesamt lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, verhängt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als zu den Spruchpunkten römisch eins.) 1) bis 4) insgesamt lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, verhängt wird. 2. Dementsprechend wird
G der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu Punkt I. Spruchpunkt 1) bis 4) mit insgesamt Euro 50,-- neu bestimmt.Dementsprechend wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu Punkt römisch eins. Spruchpunkt 1) bis 4) mit insgesamt Euro 50,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „I.) CC, geb. xx.xx.xxxx, Arbeitnehmer der „KM-Logistik GmbH“ mit Sitz in Adresse3, DEUTSCHLAND, war zu den nachfolgend angeführten Zeiten jeweils als Lenker des LKW „F“ mit dem behördlichen Kennzeichen L-****1 (D) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen L-****2, welche der gewerbsmäßigen Güterbeförderung dienten und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überstieg, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig, wobei AA, geb. am xx.xx.xxxx, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der „KM-Logistik GmbH“ und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft, nachfolgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat (nach Maßgabe einer polizeilichen Kontrolle am 23.07.2015 um 13:25 Uhr auf der Bundesstraße 1** – Freilandstraße (neue Landesstraße), Gemeinde W, nächst Strkm. 39,8): 1) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden einen tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingelegt haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 10.07.2015 um 07:14:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden und 30 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar. 2) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes 13.07.2015 um 06:23:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 23 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 3) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden einen tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingelegt haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.07.2015 um 07:50:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 09 Stunden und 04 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 4) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden einen tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingelegt haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 17.07.2015 um 07:24:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden und 55 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.“Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung
Abs 5 Z 3 und Abs 6 Z 1 lit a AZG, zu Spruchpunkt 2)
Abs 5 Z 3 und Abs 6 Z 2 AZG, zu Spruchpunkt 3)
Abs 5 Z 3 und Abs 6 Z 2 AZG und zu Spruchpunkt 4)
Vm § 9 Abs 1 VStG begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1)
Abs 6 Z 1 lit a AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden), zu Spruchpunkt 2)
Abs 6 Z 2 AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden), zu Spruchpunkt 3)
Abs 6 Z 2 AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden) und zu Spruchpunkt 4)
Abs 6 Z 1 lit a AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden), unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten, verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG, zu Spruchpunkt 2)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer 2, AZG, zu Spruchpunkt 3)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer 2, AZG und zu Spruchpunkt 4)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1)
Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden), zu Spruchpunkt 2)
Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden), zu Spruchpunkt 3)
Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden) und zu Spruchpunkt 4)
Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden), unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten, verhängt. Unter II.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausgesprochen, dass die „KM-Logistik GmbH“ mit Sitz in Adresse3, Deutschland,
G für die gegen AA verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.Unter römisch zwei.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausgesprochen, dass die „KM-Logistik GmbH“ mit Sitz in Adresse3, Deutschland,
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betroffenen einzustellen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Betroffene Geschäftsführer der Firma KM-Logistik GmbH sei, in welcher Herr CC im Fahrpersonal im Güterfernverkehr beschäftigt sei. Es sei Aufgabe der Verfolgungsbehörde, im Falle von Verwaltungsstrafen oder sonstigen Strafen das Verschulden des Beschuldigten nachzuweisen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eigene Ermittlungen hinsichtlich eines möglichen Organisationsverschuldens des Betroffenen anzustellen und habe pauschal aus dem Verschulden des Fahrpersonals den Rückschluss gezogen, dass damit auch ein Verschulden des Geschäftsführers indiziert sei. Den Verschuldensbeweis habe die Behörde zu treffen. In diesem Sinne argumentiere auch das Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss vom 08.06.1998 (wurde mitübermittelt). Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, nachzuweisen, dass aufgrund der Fahraufträge im streitgegenständlichen Zeitraum die Einhaltung der Vorschriften des AZG, der Lenk- und Ruhezeiten ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 03.02.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge DD einvernommen wurden. Von Seiten des Vertreters des Beschwerdeführers wurde anlässlich der Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass der Fahrer CC vor Beginn des Dienstverhältnisses ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sowohl in Deutschland als auch in Österreich genau einzuhalten seien. Diesbezüglich hätten auch explizierte Schulungen des Fahrers stattgefunden. Die Touren würden von den Disponenten der Firma KM-Logistik eingeteilt, wobei darauf geachtet werden, dass die Fahrten auch bei terminlichem Druck dergestalt eingeteilt würden, dass sämtliche Ruhe- und Lenkpausen eingehalten werden könnten. Weiters gebe es auch ein Kontrollsystem, welches die Fahrer auch während der Fahrten kontrolliere. I. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch eins. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum 10.07.2015 bis 17.07.2015 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der deutschen Firma KM-Logistik GmbH, Adresse3, Deutschland. Weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin ist und war im Tatzeitraum EE. CC, geb am xx.xx.xxxx, war zumindest in der Zeit vom 10.07.2015 bis 17.07.2015 bei der KM-Logistik GmbH als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 10.07.2015 in der Zeit von 07.14 Uhr bis 11.07.2015, 07.13 Uhr, legte CC lediglich eine Ruhezeit von 10 Stunden und 30 Minuten ein. Die zulässigen drei reduzierten täglichen Ruhezeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits konsumiert. In der Zeit vom 13.07.2015, 06.23 Uhr, bis 14.07.2015, 06.22 Uhr, wurde vom Arbeitnehmer CC lediglich eine tägliche Ruhezeit von 7 Stunden und 23 Minuten eingehalten, dies unter Berücksichtigung der reduzierten täglichen Ruhezeit von 9 Stunden. In der Zeit vom 16.07.2015, von 07.50 Uhr, bis 17.07.2015, 07.49 Uhr, wurde lediglich eine tägliche Ruhezeit von 9 Stunden und 4 Minuten durch CC eingehalten. Die zulässigen drei reduzierten täglichen Ruhezeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits konsumiert. In der Zeit vom 17.07.2015, 07.24 Uhr, bis 18.07.2015, 07.53 Uhr, wurde lediglich eine tägliche Ruhezeit von 10 Stunden und 55 Minuten eingehalten. Die zulässigen drei reduzierten täglichen Ruhezeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits konsumiert. Der Beschwerdeführer sowie die weitere Geschäftsführerin EE haben eine firmeninterne Aufgabenaufteilung dahingehend vorgesehen und eingehalten, als die weitere Geschäftsführerin EE ausschließlich für die kaufmännischen Belange, insbesondere die Buchhaltung, zuständig war. Das operative Geschäft sowie die Annahme und Vergabe von Aufträgen, das gesamte Personalwesen sowie die Einteilung und Führung des Fahrpersonals, insbesondere auch die Einhaltung der entsprechenden Arbeitsvorschriften oblag hingegen dem Beschwerdeführer. Dies gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, insbesondere dass er als Disponent für die Fahrereinteilung zuständig sei und seine Gattin für die finanziellen Belange der Firma. Er selbst sowie zwei weitere Disponenten würden die Fahrten einteilen, EE habe damit nichts zu tun. Der Beschwerdeführer sowie EE haben keine schriftliche Vereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG getroffen. Der Beschwerdeführer sowie EE haben keine schriftliche Vereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG getroffen. Dass der Beschwerdeführer sowie EE handelsrechtliche Geschäftsführer der KM-Logistik GmbH im Tatzeitraum 10.07.2015 bis 18.07.2015 waren, ergibt sich aus der eigenen Verantwortung und dem eingeholten Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichtes X vom 05.08.2015. Dass die KM-Logistik GmbH Arbeitgeber des LKW-Lenkers CC im angeführten Tatzeitraum war, wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Ebenso nicht bestritten wurden die aufgelisteten Verwaltungsübertretungen an sich. Hinsichtlich einer der Verwaltungsübertretungen (13.07.2015) wurde von Seiten des Beschwerdeführers anlässlich seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass der Fahrer mit der ROLA gefahren sei, jedoch vergessen habe, die Fahrerkarte auf „Bahn“ umzustellen, weshalb das Auffahren auf den Zug als Unterbrechung der Ruhezeit gewertet worden sei, dies wurde jedoch in keiner Weise konkretisiert und belegt.Dass der Beschwerdeführer sowie EE handelsrechtliche Geschäftsführer der KM-Logistik GmbH im Tatzeitraum 10.07.2015 bis 18.07.2015 waren, ergibt sich aus der eigenen Verantwortung und dem eingeholten Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichtes römisch zehn vom 05.08.2015. Dass die KM-Logistik GmbH Arbeitgeber des LKW-Lenkers CC im angeführten Tatzeitraum war, wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Ebenso nicht bestritten wurden die aufgelisteten Verwaltungsübertretungen an sich. Hinsichtlich einer der Verwaltungsübertretungen (13.07.2015) wurde von Seiten des Beschwerdeführers anlässlich seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass der Fahrer mit der ROLA gefahren sei, jedoch vergessen habe, die Fahrerkarte auf „Bahn“ umzustellen, weshalb das Auffahren auf den Zug als Unterbrechung der Ruhezeit gewertet worden sei, dies wurde jedoch in keiner Weise konkretisiert und belegt. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Abs 5 Z 3 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit
Abs 2, 4 oder 5 oder Art 9 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Abs 6 zu bestrafen.
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit
, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Absatz 6, zu bestrafen. Sind
Abs 6 Z 1 lit a leg cit Übertretungen
Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von Euro 145,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 200,00 bis Euro 3.600,00, zu bestrafen. Sind
Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, leg cit Übertretungen
Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von Euro 145,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 200,00 bis Euro 3.600,00, zu bestrafen.
Abs 6 Z 2 AZG sind die Übertretungen
Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 200,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 25,00 bis Euro 3.600,00, zu bestrafen.
Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG sind die Übertretungen
Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 200,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 25,00 bis Euro 3.600,00, zu bestrafen.
Abs 1 der VO (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
, Absatz eins, der VO (EG) 561 aus 2006, muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
Abs 2 des Art 8 der EG-VO 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Absatz 2, des Artikel 8, der EG-VO 561 aus 2006, muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Abs 4 der VO-EG 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
, Absatz 4, der VO-EG 561 aus 2006, darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind,
G strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind,
Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens feststeht, dass dem Arbeitnehmer CC von seiner Arbeitgeberin, der KM-Logistik GmbH, mit Sitz in Adresse3, Deutschland, im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 18.07.2015 – wie festgestellt - in vier Fällen die tägliche Ruhezeit
Abs 2 und 4 der EG-VO Nr 561/2006 nicht gewährt wurde, konkret wurde die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden einmal um 20 Minuten (10.07.2015), einmal um 1 Stunde und 56 Minuten (16.07.2015) sowie einmal um 5 Minuten (17.07.2015), sowie einmal die tägliche reduzierte Ruhezeit um 1 Stunde und 37 Minuten (13.07.2015) zu kurz gewährt.In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens feststeht, dass dem Arbeitnehmer CC von seiner Arbeitgeberin, der KM-Logistik GmbH, mit Sitz in Adresse3, Deutschland, im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 18.07.2015 – wie festgestellt - in vier Fällen die tägliche Ruhezeit
, Artikel 8, Absatz 2 und 4 der EG-VO Nr 561 aus 2006, nicht gewährt wurde, konkret wurde die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden einmal um 20 Minuten (10.07.2015), einmal um 1 Stunde und 56 Minuten (16.07.2015) sowie einmal um 5 Minuten (17.07.2015), sowie einmal die tägliche reduzierte Ruhezeit um 1 Stunde und 37 Minuten (13.07.2015) zu kurz gewährt. Es lagen sohin zwei geringfügige und zwei schwerwiegende Verstöße iSd Anhanges III der RL 2006/22/EG idgF vor.Es lagen sohin zwei geringfügige und zwei schwerwiegende Verstöße iSd Anhanges römisch drei der RL 2006/22/EG idgF vor. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin KM-Logistik GmbH hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen
G als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften Verantwortlicher in objektiver Hinsicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin KM-Logistik GmbH hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften Verantwortlicher in objektiver Hinsicht verwirklicht. Die Behörde ist jedoch fälschlicherweise von vier gesonderten Delikten ausgegangen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden. Im vorliegenden Fall war jedoch hinsichtlich der vier Übertretungen nach Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO iVm § 28 Abs 5 AZG von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird. Beim fortgesetzten Delikt erfasst die Bestrafung daher für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesen gelegenen Einzelhandlungen (VwGH 12.07.2012, 2011/02/0040 ua). Die Behörde ist jedoch fälschlicherweise von vier gesonderten Delikten ausgegangen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden. Im vorliegenden Fall war jedoch hinsichtlich der vier Übertretungen nach Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, AZG von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird. Beim fortgesetzten Delikt erfasst die Bestrafung daher für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesen gelegenen Einzelhandlungen (VwGH 12.07.2012, 2011/02/0040 ua). Richtigerweise war sohin aufgrund des zeitlichen engen Zusammenhanges und der Gleichartigkeit der Delikte lediglich von einer Verwaltungsübertretung
Vm § 28 Abs 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 2 AZG auszugehen und der Beschwerdeführer nur in diesem Umfang zu bestrafen. Aufgrund des Umstandes, dass sowohl geringfügige Verstöße als auch schwerwiegende Verstöße vorlagen, war von einem schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG ABl 29 auszugehen. Richtigerweise war sohin aufgrund des zeitlichen engen Zusammenhanges und der Gleichartigkeit der Delikte lediglich von einer Verwaltungsübertretung
, Absatz eins, und 2 EG-VO 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG auszugehen und der Beschwerdeführer nur in diesem Umfang zu bestrafen. Aufgrund des Umstandes, dass sowohl geringfügige Verstöße als auch schwerwiegende Verstöße vorlagen, war von einem schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG Amtsblatt 29 auszugehen.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter glaubhaft zu machen, das ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen. Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anlangt, so hat der Arbeitgeber (das Organ
G) ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (das Organ gem § 9 Abs 1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 04.07.2002, 2000/11/0123, mit Hinweis 09.11.1990, 90/19/0413).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter glaubhaft zu machen, das ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen. Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anlangt, so hat der Arbeitgeber (das Organ
Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (das Organ gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 04.07.2002, 2000/11/0123, mit Hinweis 09.11.1990, 90/19/0413). Gerade weil in der Regel eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers (eines Transportunternehmers) nicht zumutbar ist, kommt (nicht zuletzt auch angesichts der Neigung mancher Lenker, aus privatem Interesse die Fahrtdauer unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften abzukürzen) der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, und darüber hinaus alle sonstigen in diesem Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, besondere Bedeutung zu. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen im obigen Sinn getroffenen Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (VwGH 20.07.1992, 91/19/0201, mit Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0192, 0229, 0230). Von Seiten des Beschwerdeführers wurde anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Fahrten der Fahrer so eingeteilt würden, dass die Lenk- und Ruhezeiten leicht einzuhalten seien. Die Fahrer würden sich in der Früh bei den Disponenten melden, den Standort, Diesel- und Palettenstand sowie die für den jeweiligen Tag restliche Fahrzeit bekannt geben. Der Fahrer gebe diesbezüglich an, in welchem Umfang noch restliche Fahrzeit für ihn bestehe. Diese Daten könnten vom Disponenten über das EDV-System kontrolliert und auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Aufgrund des Informationsflusses würden sodann die weiteren Dispositionen für den jeweiligen Tag erfolgen. Hinsichtlich der Einhaltung der Ruhezeiten wurde jedoch vom Beschwerdeführer angegeben, dass diese Daten nicht abgeglichen würden, da diese im EDV-System nicht eingesehen werden könnten, nur die aktuellen Daten, so wie die für einen Tag noch offenen Lenkzeiten. Wann der Lenker Pause mache oder die Fahrzeit unterbreche, sehe er jedoch nicht. Dass konkret eine Einhaltung der Ruhezeiten laufend kontrolliert wurde, wurde jedoch nicht angegeben, die Gesamtauswertung der Fahrerdaten erfolge erst 14-tägig im Nachhinein. Sofern Unregelmäßigkeiten bei Lenk- und Ruhezeiten auftreten würden, würden die Fahrer entsprechend abgemahnt, den Lenker CC habe man auf eine Schulung schicken wollten, er habe davor dann aber gekündigt. Der Zeuge DD gab weiters anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass die Fahrer bereits bei der Einstellung darauf hingewiesen würden, die Arbeitszeiten entsprechend einzuhalten und sei dies auch im Dienstvertrag so festgehalten. Damit vermochte aber kein geeignetes Kontrollsystem aufgezeigt werden. Arbeitsanweisungen stellen kein Kontrollsystem dar, weiters wurde die Einhaltung der täglichen Ruhezeit offensichtlich nicht laufend sondern erst im Nachhinein kontrolliert, widrigenfalls es auch in einem derart kurzen Zeitraum von einer Woche nicht gleich zu vier diesbezüglichen Übertretungen kommen hätte können, sondern hätten diese bei Vorliegen eines funktionierenden Kontrollsystems auffallen und unterbunden werden müssen. Auch die anlässlich der Verhandlung vorgelegte Durchschnittsberechnung der Fahrzeiten konnte nicht darlegen, dass nicht dennoch die Fahrten so eingeteilt wurden, dass sämtliche Ruhezeiten eingehalten werden konnten, ansonsten es insbesondere nicht zu den zwei erheblichen Unterschreitungen der täglichen Ruhezeiten von annähernd eineinhalb bis fast zwei Stunden kommen hätte können. Zumal der Beschwerdeführer sohin kein Kontrollsystem aufgezeigt hat, welches ihn von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden hätte, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, es konnte sohin von zumindest durchschnittlichen diesbezüglichen Begebenheiten ausgegangen werden. Als mildernd war entgegen den Ausführung der belangten Behörde kein Umstand (es scheint eine Strafvormerkung hinsichtlich einer Übertretung nach dem KFG auf), als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Beim Ausmaß des Verschuldens war zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften im internen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen hat. Dem Beschwerdeführer ist jedoch vorzuhalten, dass er es unterlassen hat, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, damit die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war nicht unerheblich, zumal die täglichen Ruhezeiten erheblich unterschritten, wodurch eine Gefährdung aufgrund Übermüdung des Lenkers für sich selbst und insbesondere auch für andere Verkehrsteilnehmer indiziert war. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Strafzumessungsgründe erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) schuld- und tatangemessen. Eine weitere Herabsetzung kam insbesondere aufgrund des erhöhten Strafrahmens im Sinne des § 28 Abs 6 Z 2 AZG von 250 Euro bis 3.600 Euro nicht in Betracht. Beim Ausmaß des Verschuldens war zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften im internen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen hat. Dem Beschwerdeführer ist jedoch vorzuhalten, dass er es unterlassen hat, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, damit die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war nicht unerheblich, zumal die täglichen Ruhezeiten erheblich unterschritten, wodurch eine Gefährdung aufgrund Übermüdung des Lenkers für sich selbst und insbesondere auch für andere Verkehrsteilnehmer indiziert war. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Strafzumessungsgründe erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) schuld- und tatangemessen. Eine weitere Herabsetzung kam insbesondere aufgrund des erhöhten Strafrahmens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG von 250 Euro bis 3.600 Euro nicht in Betracht. Auch war die Anwendung des § 20 VStG nicht geboten, zumal kein Überwiegen der Milderungs- gegenüber der Erschwerungsgründe vorlag, die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG deshalb nicht, weil nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.Auch war die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht geboten, zumal kein Überwiegen der Milderungs- gegenüber der Erschwerungsgründe vorlag, die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG deshalb nicht, weil nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Die Spruchberichtigung erfolgte
G.Die Spruchberichtigung erfolgte
Paragraph 44 a, VStG. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2946.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.