RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/0077-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015, Zahl VK****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Dem Beschuldigten wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.8.2015, Zahl VK**** nachweislich am 24.10.2015 zugestellt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem dem behördlichen Akt einliegenden Postrückschein. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte mit der Faxeingabe vom 16.11.2015 Einspruch eingelegt. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015, Zahl VK****, wurde der Einspruch des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.8.2015 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich Vertretene rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer wie folgt ausgeführt: „Strafverfügung gegen AA Geschäftszahl VK**** erheben wir als Vertreter des Betroffenen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015 hiermit B e s c h w e r d e . Gleichzeitig beantragen wir, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu tragen wir vor wie folgt: Der Betroffene war ausweislich des Attests des Facharzt für Allgemeinmedizin CC im Zeitraum vom 26.10.2015 bis 7.11.2015 heimkrank und arbeitsunfähig. Er war deshalb nicht in der Lage, seine Rechte im Hinblick auf die Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung zu wahren. Des weiteren war es ihm nicht möglich, rechtlichen Rat bezüglich des etwaigen Vorgehens einzuholen und einen entsprechenden Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Aufgrund dessen erweist sich die Fristversäumnis als unverschuldet und der erhobene Einspruch als fristgemäß. Den Gebührenbetrag von € 30,00 haben wir unwiderruflich angewiesen. Eine beglaubigte Kopie der Überweisung fügen wir bei.“ In der Folge erging das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom
- Jänner 2016 an den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, welches nachstehenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015, Zahl VK****, wurde der Einspruch des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.8.2015 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben Sie in Rechtsvertretung von Herrn AA rechtzeitig Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat nach der Aktenvorlage durch die Bezirkshauptmannschaft Y das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden. Gleichzeitig mit der Beschwerde haben Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründend führen Sie aus, dass der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seine Rechte im Hinblick auf die Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung zu wahren. Die vorliegende Beschwerde damit lässt erkennen, dass Sie die Rechtsverletzung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behaupten. Weitere Gründe führen Sie nicht an. In diesem Zusammenhang wird Ihnen mitgeteilt, dass losgelöst von dem hier in Rede stehenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol über den Wiedereinsetzungsantrag die Bezirkshauptmannschaft Y zu entscheiden haben wird. Der gegenständliche Akt wird deshalb nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist weitergeleitet. Nach der Aktenlage müssen Sie daher mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2015 rechnen, da der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.8.2015 nicht rechtzeitig erfolgt ist. Sie werden eingeladen, hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen schriftliche Stellungnahme einzubringen.“ Nach einer gewährten Fristverlängerung bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 9.2.2016 wie folgt vor: „In der Bußgeldsache gegen AA, Z Übertretung nach Art 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 – Beschwerde Übertretung nach Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 561 aus 2006, – Beschwerde Geschäftszeichen: LVwG-2016/32/0077-1 wird folgende dargestellt: Soweit es die Abläufe zum vorgeworfenen Sachverhalt betrifft, hat sich der Betroffene durch die Unterfertigten mit Schriftsatz vom 16.11.2015 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y zur Sache eingelassen. Eine Fotokopie dieses Schriftsatzes wird nochmals beigefügt. Soweit es die Rechtsverteidigung betrifft, ist folgendes darzulegen: Auf der im Besitz und Eigentum des Betroffenen befindlichen Fahrerkarte werden die Daten der letzten drei Wochen jeweils aktuell gespeichert und im Anschluss daran sukzessive wieder überschrieben. Die Fahrerkarte selbst ist nur mit einem Lesegerät lesbar. Über ein Lesegerät verfügt unser Mandant nicht. Zur Ergreifung von Maßnahmen im Rahmen der Rechtsverteidigung wäre es nunmehr erforderlich gewesen, dass unser Mandant sich zu seinem Arbeitgeber begibt. Dort werden die jeweiligen Daten der Fahrerkarte aktuell gespeichert auf Dauer eines Zeitraumes von einem Jahr. Anhand der dortigen Daten hätte der Betroffene die Vorfälle am Tag des Vorwurfes nachvollziehen müssen. Im Anschluss daran hätte er sich zur Festlegung der weiteren Maßnahmen zu einem Rechtsanwalt begeben müssen, um diesen mit seiner Vertretung zu beauftragen. All dies war ihm jedoch unverschuldet deshalb nicht möglich, da es ihm aufgrund seiner Erkrankung untersagt und nicht möglich gewesen war, das Haus zu verlassen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „§ 49
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie bereits oben ausgeführt, wurde dem Beschuldigten die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.8.2015 am 24.10.2015 persönlich zugestellt. Gegen diese Strafverfügung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte erst mit der Fax-Eingabe vom 16.11.2015, sohin nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist Rechtsmittel erhoben. Der Einspruch war daher verspätet. Die Zurückweisung wegen Verspätung erfolgte daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Bezirkshauptmannschaft Y wird in der Folge das Verfahren im Hinblick auf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durchzuführen haben. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0077.4