RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/2922-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2015, GZ FSE***, betreffend den Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer, zu Recht erkannt:
(2014), Paragraph 19, FSG-GV, S. 320) Es werden daher die ANTRÄGE, gestellt: Das Landesverwaltungsgericht welle der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der BH Y vom 25.08.2015, FSE***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und erkennen, dass AA die Lenkberechtigungen für die Klassen AM und B aufgrund Ablaufes der Entziehungsdauer zu Händen seiner Rechtsvertreter wiederausgefolgt wird, in eventu AA die Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme binnen 8 Wochen auftragen und in der Sache selbst entscheiden und die FS-Ausfolgung anordnen; in eventu den Bescheid der BH Y vom 25.08.2015, FSE***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen;“den Bescheid der BH Y vom 25.08.2015, FSE***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen;“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2014, GZ FSE***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab 16.08.2014, entzogen und gleichzeitig verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Weiters wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung, samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt, blieb unbekämpft und ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde am 24.04.2015 die verkehrspsychologische Stellungnahme der INFA Landesstelle Tirol vom 15.04.2015 zugestellt. In dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme ist zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtbefundlage aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B „nicht geeignet“ erscheint. Aus verkehrspsychologischer Perspektive ist zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens 6 Monaten zu empfehlen. Eine verkehrspsychologische Neuvorstellung erscheint erst nach Absolvierung dieser Maßnahme sinnvoll. Am 18.08.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ein, in eventu den Antrag, ihn zur Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Frist von acht Wochen einzuräumen, um der verkehrspsychologischen Stellungnahme der INFA Landesstelle Tirol vom 20.04.2015 auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Am 19.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Wiederausfolgung der Lenkberechtigung selbstverständlich nach Ablauf der Entzugsdauer erfolgen könne, diese jedoch erst mit der Erfüllung sämtlicher im Entzugsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ende, deren Erfüllung durch ihn erfolgen müsse. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten vom 30.04.2015 übermittelt. In diesem Gutachten führte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y, Dr. DD, zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse AM und B zum Untersuchungszeitpunkt nicht geeignet ist. Aufgrund der fehlenden geänderten Alkoholkonsumgewohnheiten mit nicht motivational gefestigten und stabilen Umgang mit Alkohol ist eine künftige Alkoholfahrt nicht auszuschließen. Zudem dürfte beim Beschwerdeführer laut fachlicher Analyse und Bewertung der explorativ erhobenen Daten eine erhöhte Alkoholtoleranz vorliegen, um das rechtlich relevante Alkohollimit zu erkennen. Das Fehlen negativer körperlicher Auswirkungen des übermäßigen Alkoholkonsums deutet auf eine Alkoholgewöhnung hin, welche durch regelmäßigen und zumindest zeitweise überhöhten Alkoholkonsum auftritt. Es wird zum Verbessern der Eignungsvoraussetzungen eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens sechs Monaten empfohlen. Vor einer neuerlichen verkehrspsychologischen Neuvorstellung muss der Beschwerdeführer neuerlich die alkoholsensitiven Parameter vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde über die weitere Vorgehensweise informiert. Mit Schriftsatz vom 24.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 18.08.2015 betreffend die Ausfolgung der Lenkberechtigung. Mit Bescheid vom 25.08.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer und den Eventualantrag, ihm zur Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Frist von acht Wochen einzuräumen, um der verkehrspsychologischen Stellungnahme der INFA Landesstelle Tirol vom 20.04.2015 auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können, wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.10.2015, GZ LVwG-2015/33/2290, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2015 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, weil die Bezirkshauptmannschaft Y rechtsirrig keine materielle Entscheidung getroffen hatte. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2015 zugestellt. Am 29.10.2015 erging seitens der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, der nunmehr angefochtene Bescheid. Festgehalten wird, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2015, GZ FSE***, eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung gemäß § 2 FSG-NV des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA Landesstelle Tirol) vom 06.02.2015 angeschlossen war. Festgehalten wird, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2015, GZ FSE***, eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung gemäß Paragraph 2, FSG-NV des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA Landesstelle Tirol) vom 06.02.2015 angeschlossen war. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer AA am Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA) an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß § 2 FSG-NV in der Zeit vom 16.
- bis 16.02.2015 teilgenommen hat. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer AA am Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA) an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß Paragraph 2, FSG-NV in der Zeit vom 16.
- bis 16.02.2015 teilgenommen hat. Diese Bestätigung wurde auch am 06.11.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y zugestellt. Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Mit dem unbestritten am 09.09.2014 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2014, GZ FSE***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab 16.08.2014, entzogen und gleichzeitig verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Weiters wurde mit diesem Bescheid die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet sowie der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung (Führerscheines) nach Ablauf der Entzugsdauer von neun Monaten beantragt, so ist dem entgegen zu halten, dass eben diese Entzugsdauer noch nicht abgelaufen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA Landesstelle Tirol) vom 06.02.20215 (Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß § 2 FSG-NV in der Zeit vom 16.
- bis 06.02.2015) vorgelegt, jedoch bis dato kein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beigebracht.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung (Führerscheines) nach Ablauf der Entzugsdauer von neun Monaten beantragt, so ist dem entgegen zu halten, dass eben diese Entzugsdauer noch nicht abgelaufen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA Landesstelle Tirol) vom 06.02.20215 (Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß Paragraph 2, FSG-NV in der Zeit vom 16.
- bis 06.02.2015) vorgelegt, jedoch bis dato kein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beigebracht. Nachdem der rechtskräftige Entzugsbescheid vom 20.08.2014, Zl FSE***, die Entzugsdauer – unabhängig auch von einem früheren Ablauf der verfügten neun Monate – erst mit der Beibringung eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung (Vorlage dieses amtsärztliche Gutachten samt einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme) ablaufen lässt, ist mit dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers für diesen nichts zu gewinnen. Es muss dem Beschwerdeführer auch für eine eventuelle selbständige Beibringung einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme keine Frist eingeräumt werden, weil es dem Beschwerdeführer selbst obliegt, gegebenenfalls aus eigenem weitere Beweismittel vorzulegen, die seiner Meinung nach seinen Standpunkt untermauern. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.2922.1