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{'item': 'LVwG-2015/13/2922-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/2922-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2015, GZ FSE***, betreffend den Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA, geb xx.xx.xxxx, vom 19.08.2015 auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer an seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, in eventu der Antrag, ihm zur Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Frist von acht Wochen einzuräumen, um der verkehrspsychologischen Stellungnahme der INFAR Landesstelle Tirol vom 20.04.2015 auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter nachfolgende Beschwerde ein: „In der umseits bezeichneten Führerscheinentzugssache hat AA die Rechtsanwälte Dr. BB & Dr. CC mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt, die sich ihrerseits gemäß § 10 Abs. 1 AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen.„In der umseits bezeichneten Führerscheinentzugssache hat AA die Rechtsanwälte Dr. BB & Dr. CC mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt, die sich ihrerseits gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen. AA erhebt gegen den Bescheid der BH Y vom 25.08.2015, FSE***, zugestellt am 27.08.2015, binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Tirol und begründet diese wie folgt: Mit Bescheid der BH Y vom 20.08.2014, ZI. FSE***, wurde AA die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von 9 Monaten, gerechnet ab 16.08.2014 entzogen und gleichzeitig verfügt, dass er ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen hätte. AA unterzog sich den von der Behörde geforderten Untersuchungen und ließ den Bescheid vom 20.08.2014 unbekämpft, da er an der Ausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entzugsdauer ob der Vorlage der geforderten ärztlichen Bestätigungen keinen Zweifel hegte. Am 24.04.2015 wurde AA die verkehrspsychologische Stellungnahme der INFAR Landesstelle Tirol vom 15.04.2015 zugestellt. Die Zustellung einer amtsärztlichen Stellungnahme samt Bescheid durch die Behörde erfolgte idZ jedoch nicht. Die Möglichkeit, die verkehrspsychologische Stellungnahme im Rechtsweg zu bekämpfen, wurde AA nicht ermöglicht. Insbesondere wurde AA unter Bedachtnahme auf § 19 FSG-GV keine Möglichkeit eingeräumt, mangels erforderlicher Anordnung durch die Behörde, eine eigene verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen, um der vorliegenden Stellungnahme der INFAR Landesstelle Tirol auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Am 24.04.2015 wurde AA die verkehrspsychologische Stellungnahme der INFAR Landesstelle Tirol vom 15.04.2015 zugestellt. Die Zustellung einer amtsärztlichen Stellungnahme samt Bescheid durch die Behörde erfolgte idZ jedoch nicht. Die Möglichkeit, die verkehrspsychologische Stellungnahme im Rechtsweg zu bekämpfen, wurde AA nicht ermöglicht. Insbesondere wurde AA unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, FSG-GV keine Möglichkeit eingeräumt, mangels erforderlicher Anordnung durch die Behörde, eine eigene verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen, um der vorliegenden Stellungnahme der INFAR Landesstelle Tirol auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Erst über Einschreiten durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde AA am 19.08.2015 das amtsärztliche Gutachten Dr. DD vom 30.04.2015 zur Kenntnis gebracht. Auch dieses Gutachten wurde ohne bescheidmäßige Erledigung durch die Behörde zugestellt, sodass eine Überprüfung des Gutachtens und der darin enthaltenen, subjektiven Einschätzung der Amtsärztin, bei unauffälligen, im Normbereich befindlichen alkoholsensitiven Parametern, im Instanzenzug verwehrt ist. Der Beschwerdeführer hat keine „fehlende zeitstabile und motivational gefestigte Einstellung“, er hat sein Verhalten im Umgang mit Alkohol auch grundlegend geändert und ist - jedenfalls seit der Bekanntgabe der Nichtausfolgung des FS völlig alkoholabstinent (Anmerkung der Beschwerdeführervertreter. Ein derartiges Verhalten – völlige Abstinenz in jeder Lebenslage - wird von der Amtsärztin, nicht jedoch vom Gesetzgeber eingefordert). Der Beschwerdeführer hat nach einer Entzugszeit von nun weit mehr als 9 Monaten sowohl seine Einstellung und sein Alkoholverhalten völlig geändert, sodass die Einschätzung und Prognose der Amtsärztin - nicht geeignet zum Lenken von Kfz – unzutreffend ist und künftige „Alkoholfahrten“ auszuschließen sind. Diese Prognose wäre schon aufgrund der, völlig im Normbereich gewesenen und objektiv vorliegenden Alkoholparameter zu treffen gewesen (Anmerkung der Beschwerdeführervertreter: Völlig unbefriedigend ist, dass die gutachterliche Schlussfolgerung im Verfahren nicht einmal erörtert werden konnte/durfte und die Feststellung - „nicht geeignet“ - in der Mitteilung vom 30.04.2015 scheinbar ohne Rechtsmittelmöglichkeit hingenommen werden muss). Da die im Bescheid vom 20.08.2014, ZI. FSE*** enthaltene Entzugsdauer von 9 Monaten bereits abgelaufen ist und durch die Behörde keine Anordnung erfolgt ist, eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, erfolgte am 19.08.2015 Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung. Gemäß Judikatur (ua. des LVwG Oberösterreich LVwG-650326/5/MS/Bb vom 09.03.2015) kann einem tauglichen, schlüssigen und von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beigebrachtes Gutachten entkräftet werden. Gemäß § 24 Abs 3 FSG ist die Beibringung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme jedoch durch die Behörde anzuordnen.Gemäß Judikatur (ua. des LVwG Oberösterreich LVwG-650326/5/MS/Bb vom 09.03.2015) kann einem tauglichen, schlüssigen und von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beigebrachtes Gutachten entkräftet werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG ist die Beibringung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme jedoch durch die Behörde anzuordnen. Eine diesbezügliche Anordnung durch die Behörde erfolgte (trotz Antragstellung durch AA) bis dato jedoch nicht. Vielmehr vermeint die Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid „dass dafür keine behördliche Genehmigung erforderlich sei“ (Bescheid vom 25.8.2015, S. 3). vgl idZ:vergleiche idZ: „Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu meldet. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgten“ (Frank/Wessely, Führerscheingesetz

(2014), § 19 FSG-GV, S. 320)„Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu meldet. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgten“ (Frank/Wessely, Führerscheingesetz
(2014), Paragraph 19, FSG-GV, S. 320) Es werden daher die ANTRÄGE, gestellt: Das Landesverwaltungsgericht welle der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der BH Y vom 25.08.2015, FSE***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und erkennen, dass AA die Lenkberechtigungen für die Klassen AM und B aufgrund Ablaufes der Entziehungsdauer zu Händen seiner Rechtsvertreter wiederausgefolgt wird, in eventu AA die Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme binnen 8 Wochen auftragen und in der Sache selbst entscheiden und die FS-Ausfolgung anordnen; in eventu den Bescheid der BH Y vom 25.08.2015, FSE***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen;“den Bescheid der BH Y vom 25.08.2015, FSE***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen;“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2014, GZ FSE***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab 16.08.2014, entzogen und gleichzeitig verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Weiters wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung, samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt, blieb unbekämpft und ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde am 24.04.2015 die verkehrspsychologische Stellungnahme der INFA Landesstelle Tirol vom 15.04.2015 zugestellt. In dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme ist zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtbefundlage aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B „nicht geeignet“ erscheint. Aus verkehrspsychologischer Perspektive ist zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens 6 Monaten zu empfehlen. Eine verkehrspsychologische Neuvorstellung erscheint erst nach Absolvierung dieser Maßnahme sinnvoll. Am 18.08.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ein, in eventu den Antrag, ihn zur Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Frist von acht Wochen einzuräumen, um der verkehrspsychologischen Stellungnahme der INFA Landesstelle Tirol vom 20.04.2015 auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können. Am 19.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Wiederausfolgung der Lenkberechtigung selbstverständlich nach Ablauf der Entzugsdauer erfolgen könne, diese jedoch erst mit der Erfüllung sämtlicher im Entzugsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ende, deren Erfüllung durch ihn erfolgen müsse. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten vom 30.04.2015 übermittelt. In diesem Gutachten führte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y, Dr. DD, zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse AM und B zum Untersuchungszeitpunkt nicht geeignet ist. Aufgrund der fehlenden geänderten Alkoholkonsumgewohnheiten mit nicht motivational gefestigten und stabilen Umgang mit Alkohol ist eine künftige Alkoholfahrt nicht auszuschließen. Zudem dürfte beim Beschwerdeführer laut fachlicher Analyse und Bewertung der explorativ erhobenen Daten eine erhöhte Alkoholtoleranz vorliegen, um das rechtlich relevante Alkohollimit zu erkennen. Das Fehlen negativer körperlicher Auswirkungen des übermäßigen Alkoholkonsums deutet auf eine Alkoholgewöhnung hin, welche durch regelmäßigen und zumindest zeitweise überhöhten Alkoholkonsum auftritt. Es wird zum Verbessern der Eignungsvoraussetzungen eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens sechs Monaten empfohlen. Vor einer neuerlichen verkehrspsychologischen Neuvorstellung muss der Beschwerdeführer neuerlich die alkoholsensitiven Parameter vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde über die weitere Vorgehensweise informiert. Mit Schriftsatz vom 24.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 18.08.2015 betreffend die Ausfolgung der Lenkberechtigung. Mit Bescheid vom 25.08.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer und den Eventualantrag, ihm zur Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Frist von acht Wochen einzuräumen, um der verkehrspsychologischen Stellungnahme der INFA Landesstelle Tirol vom 20.04.2015 auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können, wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.10.2015, GZ LVwG-2015/33/2290, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2015 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, weil die Bezirkshauptmannschaft Y rechtsirrig keine materielle Entscheidung getroffen hatte. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2015 zugestellt. Am 29.10.2015 erging seitens der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, der nunmehr angefochtene Bescheid. Festgehalten wird, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2015, GZ FSE***, eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung gemäß § 2 FSG-NV des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA Landesstelle Tirol) vom 06.02.2015 angeschlossen war. Festgehalten wird, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2015, GZ FSE***, eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung gemäß Paragraph 2, FSG-NV des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA Landesstelle Tirol) vom 06.02.2015 angeschlossen war. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer AA am Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA) an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß § 2 FSG-NV in der Zeit vom 16.
  1. bis 16.02.2015 teilgenommen hat. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer AA am Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA) an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß Paragraph 2, FSG-NV in der Zeit vom 16.
  2. bis 16.02.2015 teilgenommen hat. Diese Bestätigung wurde auch am 06.11.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y zugestellt. Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Mit dem unbestritten am 09.09.2014 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2014, GZ FSE***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab 16.08.2014, entzogen und gleichzeitig verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Weiters wurde mit diesem Bescheid die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet sowie der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung (Führerscheines) nach Ablauf der Entzugsdauer von neun Monaten beantragt, so ist dem entgegen zu halten, dass eben diese Entzugsdauer noch nicht abgelaufen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA Landesstelle Tirol) vom 06.02.20215 (Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß § 2 FSG-NV in der Zeit vom 16.
  3. bis 06.02.2015) vorgelegt, jedoch bis dato kein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beigebracht.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung (Führerscheines) nach Ablauf der Entzugsdauer von neun Monaten beantragt, so ist dem entgegen zu halten, dass eben diese Entzugsdauer noch nicht abgelaufen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Nachschulung des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFA Landesstelle Tirol) vom 06.02.20215 (Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß Paragraph 2, FSG-NV in der Zeit vom 16.
  4. bis 06.02.2015) vorgelegt, jedoch bis dato kein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beigebracht. Nachdem der rechtskräftige Entzugsbescheid vom 20.08.2014, Zl FSE***, die Entzugsdauer – unabhängig auch von einem früheren Ablauf der verfügten neun Monate – erst mit der Beibringung eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung (Vorlage dieses amtsärztliche Gutachten samt einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme) ablaufen lässt, ist mit dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers für diesen nichts zu gewinnen. Es muss dem Beschwerdeführer auch für eine eventuelle selbständige Beibringung einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme keine Frist eingeräumt werden, weil es dem Beschwerdeführer selbst obliegt, gegebenenfalls aus eigenem weitere Beweismittel vorzulegen, die seiner Meinung nach seinen Standpunkt untermauern. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.2922.1

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